Recht
Rechtsfragen für Kurs Bewirtschaftungs-Assistent/in SVIT
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Cartes-fiches | 63 |
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Utilisateurs | 66 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 09.05.2013 / 07.01.2025 |
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1.1 Menschliche Verhaltensregeln:
Äussere Regeln?
Innere Regeln?
Äussere: Brauch, Sitte, RECHT
Innere: Moral
2.2 Rang einer Norm
Dreiteilige Gliederung unserer Rechtsordnung
1. Verfassung (Stamm oberstes Gesetz)
2. Gesetze (konkretisieren Verfassung)
3. Verordnungen (Konkretisieren Verfassung)
2.3 Geltungsbereich einer Norm
Eidgenössisches Recht (gesamtschweizerisch)
Kantonales Recht (kantonal)
Kommunales Recht (einzelne Gemeinde)
2.4 Beteiligte Personen
Unterscheidung von
Privatrecht und öffentliches Recht
Privat: Ausschliesslich Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Regeln für das Zusammenleben von Privatpersoen
öffentlich: Behörde als Vertreterin des Staates (Regelt die Beziehung zwischen Behörden und den Rechtsverkehrs zwischen Privatpersonen und Behörden)
2.5 Die wichtigesten Bereiche des öffentlichen Rechts
Das öffentliche Recht besteht aus:
Verfassungsrecht (grundlegende Werte des Bundesstaates)
Verwaltungsrecht (konkrete Vorschriften: Baurecht, Steuerrecht)
Strafrecht (StGB Strafgesetzbuch: Tötung, Diebstahl)
Verfahrensrecht (Zivilprozess, verfahrensrechtliche Bestimmungen)
2.6 Wichtigste Teile des Privatrechts
Zivilgesetzbuch (ZGB) Einleitungsartikel, Personenrecht, Familienrecht, Ebrecht, Sachenrecht
Obligationenrecht (OR) Allgemeine Bestimmungen, einzelne Vertragsverhältnisse (Mietvertrag), Handeslregister, Geschäftsfirmen, kaufmännische Buchführung, Wertpapierrecht
Nebengesetze: Konsumkreditgesetz, Produkthaftpflichtgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, patentgesetz, Markenschutzgesetz, Urheberrechtgesetz
2.7 Vier Rechtsgrundsätze, die im ganzen Privatrecht gelten
Treu und Glauben (ZGB 2 I) Fairness bei der Ausübung von Recht und Pflichten
Verbot des Missbrauchs (ZGB 2 II) Verbot der nutzlosen Rechtsausübung
Schutz des guten Glaubens (ZGB 3) guter Glaube wird grundsätzliche vermutet
Beweisregel (ZGB 8) Wer vor Gericht etwas will, muss es beweisen können
2.8 Dispositives und zwingendes Recht
Dispositives Recht: dürfen die Geschäftspartner abändern, es heisst auch nachgiebiges oder ergänzendes Recht. Es gilt dann, wenn die Parteien nicht anderes vereinbart haben.
Zwingendes Recht: kann nicht abgeändert werden und muss strikt beachtet werden.
2.9 Absolutes und relatives Recht
Absolutes Recht: bestimmtes Verhalten von allen Menschen z.B. Eigentum oder Pfandrechte, das Firmenrecht, die Persönlichkeitsrecht
relatives Recht: wenn ein Verhalten nur von einer bestimmten Person verlangt werden darf. Zu den relativen Rechten gehören die Forderung und der Anspruch.
2. Rechtsordnung Repetitionsfragen
Bei welcher dieser drei Arten von Regelwerken können wir:
a) immer mitbestimmen
b) unter Umständen mitbestimmen
c) nie mitbestimmen
a) bei jeder Verfassungsänderung kann der Stimmbürger mitbestimmen (Volksabstimmung)
b) Gesetzesänderungen
c) Verordnungen werden ohne Mitwirkung der Stimmbürger erlassen oder geändert.
3.1 Obligation
Was ist eine Obligation?
Rechtsverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner
Schuldner: schuldet dem Gläubiger eine Forderung
Gläubiger: hat eine Forderung gegen Schuldner auf eine Leistung
3.2 Die drei Entstehungsgründe für Obligationen
VERTRAG = Versprechen zweier Vertragspartner (eine Leistung und eine Gegenleistung)
UNERLAUBTE HANDLUNG = wenn jemand einem anderen wiederrechtlich einen Schaden zufügt
UNGERECHFERTIGE BEREICHERUNG = wenn eine Person grundlos aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert ist
4. Die vier Voraussetzungen damit ein Vertrag erfüllt ist?
Einigung über den Vertragsinhalt
Vertragsfähigkeit des Vertragspartners
Richtige Form
Zulässiger Inhalt des Vertrags
4.1 Einigung über Vertragsinhalt
bedeutet:
EIne Übereinstimmung ist dann gegeben, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte einig sind.
Die Willenserklärungen bestehen aus Antrag (Offerte) und Annahme (Akzept)
4.1.1 Gültigkeitsdauer von Offerten
Wie lange ist der Offerierende an seine Offerte gebunden?
Der Offertsteller gibt eine Frist für die Dauer an: Offerte gilt bis zum Ablauf der gesetzten Frist.
Der Offertsteller gibt keinen Frist an: Offerte gilt während die beiden kommunizieren (Direkte Kommunikation Gespräch/Telefon) oder schriftlich (Briefwechsel, Fax/Mail) = unverbindlich freibleibend
Bindung nur während des Gesprächs (OR 4) resp. Bindung für die normale Dauer des Briefwechsel (OR 5 I) (max. 2 Tage)
4.2 Handlungsfähigkeit der Parteien
Eine Person ist
handlungsfähig wenn sie: urteilsfähig und mündig ist (ZGB 12 ff)
handlungsunfähig wenn sie: urteilsunfähig ist (ZGB 17f)
beschränkt handlungsfähig wenn sie: urteilsfähig aber unmündig oder entmündigt ist (ZGB 19I7II)
4.3 Form des Vertrages
die drei Formvorschriften
mündlich
schriftlich
stillschweigend
4.3.2 Die gesetzlichen Formvorschrfiten
Die drei Formen der Schriftlichkeit
Einfache Schriftlichkeit: Vertrag schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben (Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag, Schenkungsversprechen)
Qualifizierte Schriftlichkeit: Vertrag schriftlich abgefasst, eigenhändig unterschrieben zusätzlich Teile oder ganzer Vertrag von Hand geschrieben (Testament, Lehrvertrag, Bürgschaftsvertrag, Konsumkreditvertrag)
Öffentliche Beurkundung: Vertrag schriftlich abgefasst, eigenhändig unterschrieben und eine Urkungsperson (Notar) muss mitwirken und unterschreiben (Kaufvertrag über ein Grundstück, Bürgschaftsvertrag)
Der Abschluss eines Vertrages verlangt oft nicht nach einer besonderen FOrm jedoch ist die Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfehlenswert!
4.4 Der Inhalt eines Vertrages
Welche Verträge sind unzulässig?
Unmöglichkeit: wenn bei Vertragsabschluss schon feststeht, dass die versprochenen Leistungen überhaupt nicht erbringbar sind.
Widerrechtlichkeit: wenn ein Vertrag gegen eine zwingende Vorschrift des Provatrechts verstösst.
Unsittlichkeit: wenn Verträge gegen die guten SItten verstossen.
5.2 Vier Ausnahmen zurm Grundsatz der Erfüllungspflicht
Aufhebungsvertrag: Zustimmung beider Vertragsparteien
Kündigung von Dauerverträgen: Verträge die auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen sind wie Miet-, Pachtverträge (montaliche Zahlungen)
Rücktritt vom Vertrag: während einer gewissen Frist kann jede der Vertragsparteien zurücktreten
Anfechtung eines Vertrages: den abgeschlossenen Vertrag gegen den Willen des Vertragspartners anfechten und somit wieder auszulösen.
5.3 Anfechtung eines Vertrages
Welche drei Fehler sind zulässig für die Anfechtung?
Irrtum: Arten: Erklärungsirrtum (relevant), Motivirrtum (nicht relevant), Grundlagenirrtum (relevant)
Täuschung
Drohnung
Übervorteilung
5.3.1 Erklärungsirrtum
Arten von Erklärungsirrtum:
Irrtum über:
- die Vertragsart
- den Gegenstand
- den Vertragspartner
- den Leistungsumfang
6. Die Erfüllung des Vertrages
die fünf Aspekte für die richtige Erfüllung
- Wer muss leisten?
- Was genau muss geleistet werden?
- Wem muss die Leistung erbracht werden?
- Wann muss die Leistung erbracht werden?
- Wo muss die Leistung erbracht werden?
6.1 Wer muss erfüllen?
Der Schuldner
6.2 Was muss geleistet werden?
Diensleistungen und Sachleistungen
Bei Sachleistungen gibt es Unterscheidung zwischen:
Speziessachen (einem individuell bestimmten Gegenstand)
Gattungssachen (nach Art, Menge und Qualität bestimmt)
6.3 Wem muss geleistet werden?
Vertragspartner
6.4 Wann muss geleistet werden?
Zug-um-Zug Regel
Beider Vertragspartner müssen gleichzeitig erfüllen
Zahlung nach Lieferung oder Zahlung sofort, Lieferung später
6.5 Wo muss geleistet werden?
Unterscheidung bei Gattungssachen (Holschulden) Der Gäubiger muss sie am Wohn- oder Geschäftssitz abholen (Erfüllungsort ist der Sitz des Schuldners)
Speziessahen ist dort wo sich die Sache befunden hat als derVertrag abgeschlossen wurde. Die Sache muss dort abgeholt werden resp. übergeben werden wo sie siche befunden hat bei Vertragsabschluss (Holschuld)
Geldschulden sind Bringschulden: Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Gläubigers.
6.6 Fehler bei der Erfüllung eines Vertrages
Nichterfüllung: Wenn die Erfüllung ausbleibt handelt es sich um einen Schuldenverzug
Schlechterfüllung: die geschuldete Leistung wurde erbracht aber mit Fehler oder mangelhaft
6.7 Schuldenverzug
Vorgehen des Gläubigers beim Schuldenverzug
1. Schritt: Verzug herbeiführen (Mahngeschäft, Verfalltagsgeschäft)
2. Schritt: Nachfrist setzen
3. Schritt: Wahlechte ausüben
6.7.3 Wahlrechte ausüben
Die drei Wahlrechte
- Festhalten an nachträglicher Erfüllung uns Schadenersatz für Verspätung
- Festhalten am Vertrag, Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
- Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallens
6.9 Erlöschen der Obligation
Die wichtigstenErlöschungsgründe
- Das Unmöglichwerden einer Leistung
- Die Verjährung nach OR 127ff
- Die Verrechnung nach OR 120ff
7. Der Werkvertrag
Schlüsselbegriffe
Minderung, Nachbesserung, Rücktritt, Wandelung, Werk, Werkbesteller, Werkmangel, Werklohn, Werkunternehmer, Werkvertrag
7.1 Was ist ein Werkvertrag?
Beim Werkvertrag geht es um die Herstellung eines Werkes
Besteller = Gläubiger --> Forderung auf Herstellung eines Werkes --> Unternehmer = Schuldner
Unternehmer = Gläubiger --> Forderung auf Bezhalung des Werklohns --> Besteller = Schuldner
7.1.1 Was ist ein Werk?
Definition:
Körperliche und geistige Arbeiten
Künsterlische und nichtkünsterlische Arbeiten
Herstellung und Bearbeitung
7.2 Die Pflichten des Unternehmers
Wenden wir uns zunächst dem Unternehmer zu. Seine Pflichten sind schnell besprochen. Er muss das Werk wie vereinbart herstellen und es dem Besteller rechtzeitig abliefern.
Was passiert aber, wenn er nicht richtig erfüllt?
Hier muss man unterscheiden, ob der Unternehmer verspätet liefert oder sein Werk fehlerhaft ist.
7.2.1 Verspätung
Bei der Verspätung kommen grundsätzlich die allgemeinen Verzugsregeln zur Anwendung:
Mahnung, Nachffrist und Wahlrecht
Folgende Besonderheit besteht beim Werkvertrag: Wenn voraussehbar ist, dass das Werk nicht reechtzeitig fertig gestellt wird, so kann der Besteller noch vor Ablauf der Lieferfrist gegen den Unternehmer vorgehen.
7.2.2 Der Werkmangel
Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht so ist, wie es gemäss Vereinbarung sein sollte. Etwas konkreter kann man sagen: Ein Werk ist mangelhaft, wenn es aus als Gegenstand eines Kaufvertrags mangelhaft wäre. Ein Werkmangel liegt demanch in drei Fällen vor:
Zweckbestimmte EIgenschaft: Dem Werk fehlt eine bestimmt Eigenschaft; deswegen kann es nicht wie vorgesehen verwendet werden.
Wertbestimmte Eigenschaft: Dem Werk fehlt eine bestimmte EIgenschaft, deswegen ist es weniger wert.
Vereinbarte EIgenschaft: Dem Werk fehlt eine EIgenschaft, die der Unternehmer im Vertrag ausdrücklich zugesichert hat.
7..2.2 Wahlmöglichkeiten bei Werkmangel
Weist das Werk einen Mangel auf, hat der Besteller ähnliche Möglichkeiten wie der Käufer. Er kann den Vertrag wandeln, den Werklohn herabsetzen oder eine Nachbesserung verlangen.
Wandelung
Minderung
Nachbesserung
Schadenersatz