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Rechtsfragen für Kurs Bewirtschaftungs-Assistent/in SVIT

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 09.05.2013 / 07.01.2025
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1.1 Menschliche Verhaltensregeln:

Äussere Regeln?

Innere Regeln?

Äussere: Brauch, Sitte, RECHT

Innere: Moral

2.1 Herkunft einer Norm

 

  • Gesetzesrecht: geschriebenes Recht
  • Gewohnheitsrecht: ungeschriebenes Recht
  • RIchterrecht: ungeschriebenes Recht

2.2 Rang einer Norm

Dreiteilige Gliederung unserer Rechtsordnung

1. Verfassung (Stamm oberstes Gesetz)

2. Gesetze (konkretisieren Verfassung)

3. Verordnungen (Konkretisieren Verfassung)

2.3 Geltungsbereich einer Norm

 

Eidgenössisches Recht (gesamtschweizerisch)

Kantonales Recht (kantonal)

Kommunales Recht (einzelne Gemeinde)

2.4 Beteiligte Personen

Unterscheidung von 

Privatrecht und öffentliches Recht

Privat: Ausschliesslich Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Regeln für das Zusammenleben von Privatpersoen

öffentlich: Behörde als Vertreterin des Staates (Regelt die Beziehung zwischen Behörden und den Rechtsverkehrs zwischen Privatpersonen und Behörden)

2.5 Die wichtigesten Bereiche des öffentlichen Rechts

Das öffentliche Recht besteht aus:

Verfassungsrecht (grundlegende Werte des Bundesstaates)

Verwaltungsrecht (konkrete Vorschriften: Baurecht, Steuerrecht)

Strafrecht (StGB Strafgesetzbuch: Tötung, Diebstahl)

Verfahrensrecht (Zivilprozess, verfahrensrechtliche Bestimmungen)

2.6 Wichtigste Teile des Privatrechts

 

Zivilgesetzbuch (ZGB) Einleitungsartikel, Personenrecht, Familienrecht, Ebrecht, Sachenrecht

Obligationenrecht (OR) Allgemeine Bestimmungen, einzelne Vertragsverhältnisse (Mietvertrag), Handeslregister, Geschäftsfirmen, kaufmännische Buchführung, Wertpapierrecht

Nebengesetze: Konsumkreditgesetz, Produkthaftpflichtgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, patentgesetz, Markenschutzgesetz, Urheberrechtgesetz

2.7 Vier Rechtsgrundsätze, die im ganzen Privatrecht gelten

Treu und Glauben (ZGB 2 I) Fairness bei der Ausübung von Recht und Pflichten

Verbot des Missbrauchs (ZGB 2 II) Verbot der nutzlosen Rechtsausübung

Schutz des guten Glaubens (ZGB 3) guter Glaube wird grundsätzliche vermutet

Beweisregel (ZGB 8) Wer vor Gericht etwas will, muss es beweisen können

 

 

2.8 Dispositives und zwingendes Recht

Dispositives Recht: dürfen die Geschäftspartner abändern, es heisst auch nachgiebiges oder ergänzendes Recht. Es gilt dann, wenn die Parteien nicht anderes vereinbart haben.

Zwingendes Recht: kann nicht abgeändert werden und muss strikt beachtet werden.

2.9 Absolutes und relatives Recht

Absolutes Recht: bestimmtes Verhalten von allen Menschen z.B. Eigentum oder Pfandrechte, das Firmenrecht, die Persönlichkeitsrecht

relatives Recht: wenn ein Verhalten nur von einer bestimmten Person verlangt werden darf. Zu den relativen Rechten gehören die Forderung und der Anspruch.

2. Rechtsordnung Repetitionsfragen

Bei welcher dieser drei Arten von Regelwerken können wir:

a) immer mitbestimmen

b) unter Umständen mitbestimmen

c) nie mitbestimmen

a) bei jeder Verfassungsänderung kann der Stimmbürger mitbestimmen (Volksabstimmung)

b) Gesetzesänderungen

c) Verordnungen werden ohne Mitwirkung der Stimmbürger erlassen oder geändert.

3.1 Obligation

Was ist eine Obligation?

Rechtsverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner

Schuldner: schuldet dem Gläubiger eine Forderung

Gläubiger: hat eine Forderung gegen Schuldner auf eine Leistung

3.2 Die drei Entstehungsgründe für Obligationen

VERTRAG = Versprechen zweier Vertragspartner (eine Leistung und eine Gegenleistung)

UNERLAUBTE HANDLUNG = wenn jemand einem anderen wiederrechtlich einen Schaden zufügt

UNGERECHFERTIGE BEREICHERUNG = wenn eine Person grundlos aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert ist

4. Die vier Voraussetzungen damit ein Vertrag erfüllt ist?

Einigung über den Vertragsinhalt

Vertragsfähigkeit des Vertragspartners

Richtige Form

Zulässiger Inhalt des Vertrags

4.1 Einigung über Vertragsinhalt

bedeutet:

EIne Übereinstimmung ist dann gegeben, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte einig sind.

Die Willenserklärungen bestehen aus Antrag (Offerte) und Annahme (Akzept)

4.1.1 Gültigkeitsdauer von Offerten

Wie lange ist der Offerierende an seine Offerte gebunden?

Der Offertsteller gibt eine Frist für die Dauer an: Offerte gilt bis zum Ablauf der gesetzten Frist.

Der Offertsteller gibt keinen Frist an: Offerte gilt während die beiden kommunizieren (Direkte Kommunikation Gespräch/Telefon) oder schriftlich (Briefwechsel, Fax/Mail) = unverbindlich freibleibend

Bindung nur während des Gesprächs (OR 4) resp. Bindung für die normale Dauer des Briefwechsel (OR 5 I) (max. 2 Tage)

4.2 Handlungsfähigkeit der Parteien

Eine Person ist 

handlungsfähig wenn sie: urteilsfähig und mündig ist (ZGB 12 ff)

handlungsunfähig wenn sie: urteilsunfähig ist (ZGB 17f)

beschränkt handlungsfähig wenn sie: urteilsfähig aber unmündig oder entmündigt ist (ZGB 19I7II) 

4.3 Form des Vertrages

die drei Formvorschriften

mündlich

schriftlich

stillschweigend

4.3.2 Die gesetzlichen Formvorschrfiten

Die drei Formen der Schriftlichkeit

Einfache Schriftlichkeit: Vertrag schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben (Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag, Schenkungsversprechen)

Qualifizierte Schriftlichkeit: Vertrag schriftlich abgefasst, eigenhändig unterschrieben zusätzlich Teile oder ganzer Vertrag von Hand geschrieben (Testament, Lehrvertrag, Bürgschaftsvertrag, Konsumkreditvertrag)

Öffentliche Beurkundung: Vertrag schriftlich abgefasst, eigenhändig unterschrieben und eine Urkungsperson (Notar) muss mitwirken und unterschreiben (Kaufvertrag über ein Grundstück, Bürgschaftsvertrag)

Der Abschluss eines Vertrages verlangt oft nicht nach einer besonderen FOrm jedoch ist die Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfehlenswert!

4.4 Der Inhalt eines Vertrages

Welche Verträge sind unzulässig?

Unmöglichkeit: wenn bei Vertragsabschluss schon feststeht, dass die versprochenen Leistungen überhaupt nicht erbringbar sind.

Widerrechtlichkeit: wenn ein Vertrag gegen eine zwingende Vorschrift des Provatrechts verstösst.

Unsittlichkeit: wenn Verträge gegen die guten SItten verstossen.

5.2 Vier Ausnahmen zurm Grundsatz der Erfüllungspflicht

Aufhebungsvertrag: Zustimmung beider Vertragsparteien

Kündigung von Dauerverträgen: Verträge die auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen sind wie Miet-, Pachtverträge (montaliche Zahlungen)

Rücktritt vom Vertrag: während einer gewissen Frist kann jede der Vertragsparteien zurücktreten

Anfechtung eines Vertrages: den abgeschlossenen Vertrag gegen den Willen des Vertragspartners anfechten und somit wieder auszulösen.

5.3 Anfechtung eines Vertrages

Welche drei Fehler sind zulässig für die Anfechtung?

Irrtum: Arten: Erklärungsirrtum (relevant), Motivirrtum (nicht relevant), Grundlagenirrtum (relevant)

Täuschung

Drohnung

Übervorteilung

5.3.1 Erklärungsirrtum

Arten von Erklärungsirrtum:

Irrtum über:

  • die Vertragsart
  • den Gegenstand
  • den Vertragspartner
  • den Leistungsumfang

6. Die Erfüllung des Vertrages

die fünf Aspekte für die richtige Erfüllung

  • Wer muss leisten?
  • Was genau muss geleistet werden?
  • Wem muss die Leistung erbracht werden?
  • Wann muss die Leistung erbracht werden?
  • Wo muss die Leistung erbracht werden?

6.1 Wer muss erfüllen?

Der Schuldner

6.2 Was muss geleistet werden?

Diensleistungen und Sachleistungen

Bei Sachleistungen gibt es Unterscheidung zwischen:

Speziessachen (einem individuell bestimmten Gegenstand)

Gattungssachen (nach Art, Menge und Qualität bestimmt)

6.3 Wem muss geleistet werden?

Vertragspartner

6.4 Wann muss geleistet werden?

Zug-um-Zug Regel

Beider Vertragspartner müssen gleichzeitig erfüllen

Zahlung nach Lieferung oder Zahlung sofort, Lieferung später 

6.5 Wo muss geleistet werden?

 

Unterscheidung bei Gattungssachen (Holschulden) Der Gäubiger muss sie am Wohn- oder Geschäftssitz abholen (Erfüllungsort ist der Sitz des Schuldners)

Speziessahen ist dort wo sich die Sache befunden hat als derVertrag abgeschlossen wurde. Die Sache muss dort abgeholt werden resp. übergeben werden wo sie siche befunden hat bei Vertragsabschluss (Holschuld)

Geldschulden sind Bringschulden: Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Gläubigers.

6.6 Fehler bei der Erfüllung eines Vertrages

Nichterfüllung: Wenn die Erfüllung ausbleibt handelt es sich um einen Schuldenverzug

Schlechterfüllung: die geschuldete Leistung wurde erbracht aber mit Fehler oder mangelhaft

6.7 Schuldenverzug

Vorgehen des Gläubigers beim Schuldenverzug

1. Schritt: Verzug herbeiführen (Mahngeschäft, Verfalltagsgeschäft)

2. Schritt: Nachfrist setzen

3. Schritt: Wahlechte ausüben

6.7.3 Wahlrechte ausüben

Die drei Wahlrechte

  1. Festhalten an nachträglicher Erfüllung uns Schadenersatz für Verspätung
  2. Festhalten am Vertrag, Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
  3. Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallens

6.9 Erlöschen der Obligation

Die wichtigstenErlöschungsgründe

  • Das Unmöglichwerden einer Leistung
  • Die Verjährung nach OR 127ff
  • Die Verrechnung nach OR 120ff

7. Der Werkvertrag

Schlüsselbegriffe

Minderung, Nachbesserung, Rücktritt, Wandelung, Werk, Werkbesteller, Werkmangel, Werklohn, Werkunternehmer, Werkvertrag

7.1 Was ist ein Werkvertrag?

Beim Werkvertrag geht es um die Herstellung eines Werkes

Besteller = Gläubiger --> Forderung auf Herstellung eines Werkes --> Unternehmer = Schuldner

Unternehmer = Gläubiger --> Forderung auf Bezhalung des Werklohns --> Besteller = Schuldner

7.1.1 Was ist ein Werk?

Definition:

Körperliche und geistige Arbeiten

Künsterlische und nichtkünsterlische Arbeiten

Herstellung und Bearbeitung

7.2 Die Pflichten des Unternehmers

Wenden wir uns zunächst dem Unternehmer zu. Seine Pflichten sind schnell besprochen. Er muss das Werk wie vereinbart herstellen und es dem Besteller rechtzeitig abliefern.

Was passiert aber, wenn er nicht richtig erfüllt?

Hier muss man unterscheiden, ob der Unternehmer verspätet liefert oder sein Werk fehlerhaft ist.

7.2.1 Verspätung

Bei der Verspätung kommen grundsätzlich die allgemeinen Verzugsregeln zur Anwendung:

Mahnung, Nachffrist und Wahlrecht

Folgende Besonderheit besteht beim Werkvertrag: Wenn voraussehbar ist, dass das Werk nicht reechtzeitig fertig gestellt wird, so kann der Besteller noch vor Ablauf der Lieferfrist gegen den Unternehmer vorgehen.

7.2.2 Der Werkmangel

Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht so ist, wie es gemäss Vereinbarung sein sollte. Etwas konkreter kann man sagen: Ein Werk ist mangelhaft, wenn es aus als Gegenstand eines Kaufvertrags mangelhaft wäre. Ein Werkmangel liegt demanch in drei Fällen vor:

Zweckbestimmte EIgenschaft: Dem Werk fehlt eine bestimmt Eigenschaft; deswegen kann es nicht wie vorgesehen verwendet werden.

Wertbestimmte Eigenschaft: Dem Werk fehlt eine bestimmte EIgenschaft, deswegen ist es weniger wert.

Vereinbarte EIgenschaft: Dem Werk fehlt eine EIgenschaft, die der Unternehmer im Vertrag ausdrücklich zugesichert hat.

7..2.2 Wahlmöglichkeiten bei Werkmangel

Weist das Werk einen Mangel auf, hat der Besteller ähnliche Möglichkeiten wie der Käufer. Er kann den Vertrag wandeln, den Werklohn herabsetzen oder eine Nachbesserung verlangen.

Wandelung

Minderung

Nachbesserung

Schadenersatz