Recht

Die einzelnen Vertragsverhältnisse des Obligationenrechts (3)

Die einzelnen Vertragsverhältnisse des Obligationenrechts (3)


Fichier Détails

Cartes-fiches 99
Utilisateurs 13
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 03.04.2015 / 03.06.2025
Lien de web
https://card2brain.ch/box/recht112
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/recht112/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Sollte der vollumfängliche Ausschluss der Gewährleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, ist es möglich,...

... dass die Gerichte dies als missbräuchlich und damit als Verstoss gegen UWG Art. 8 (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) beurteilen. 

Die Verjährung der Gewährleistungsfrist kann der Verkäufer nicht geltend machen, wenn...

...ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen werden kann - OR Art. 210 Abs. 6. Sind seit der Ablieferung der mangelhaften Sache mehr als zwei Jahre vergangen, und kann der Käufer dem Verkäufer keine absichtliche Täuschung nachweisen, sind die Sachgewährleistungsansprüche des Käufers endgültig verjährt. 

Weshalb ist die Abgrenzung zwischen mangelhafter Lieferung (Schlechtlieferung) und Nichterfüllung (Falschlieferung) wichtig?

Diese Abgrenzung ist deshalb wichtig, weil für die Falschlieferung nicht die Sachmängelvorschriften, sondern OR Art. 97 ff. anwendbar sind. D.h. nur im Falle von Schlechtlieferung muss sich der Käufer an die kurze Rügefrist von OR Art. 201 halten. 

Liefert der Verkäufer falsche Ware, und ist die richtige Lieferung immer noch möglich, kann der Käufer immer noch die richtige Lieferung verlangen und...

...es schadet ihm nicht, wenn er die kurze Rügefrist verpasst hat. In diesem Fall muss der Käufer nach den Verzugsregeln gegen den Verkäufer vorgehen, d.h. er muss ihm - ausser in den Fällen von OR Art. 108 - eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen. Nach deren Ablauf kann er nach den Regeln von OR Art. 107 ff gegen den Verkäufer vorgehen. 

Wenn die Vertragserfüllung nicht mehr möglich ist, treten nicht die Verzugsfolgen, sondern die Folgen...

...der Nichterfüllung ein, welche ebenfalls im Allgemeinen Teil des OR geregelt sind. Da die Vorschriften über den Kaufvertrag keine speziellen Vorschriften enthalten, gelten die allgemeinen Vorschriften auch für den Kaufvertrag. 

Es ist zu unterscheiden, ob die Unmöglichkeit...

...vor oder nach dem Vertragsabschluss eingetreten ist und ob den Verkäufer als Schuldner der Warenlieferung ein Verschulden trifft oder nicht. 

Massgeblicher Gesetzesartikel und Rechtsfolge wenn die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung vor Vertragsabschluss eingetreten ist (=anfängliche Unmöglichkeit): 

OR Art. 20 - Die ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung führt zur Nichtigkeit des Vertrages - Es ist kein Vertrag entstanden. 

Massgeblicher Gesetzesartikel und Rechtsfolge wenn die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nach Vertragsabschluss eingetreten ist (=nachträgliche Unmöglichkeit) und vom Schuldner schuldhaft verursacht wurde: 

OR Art. 97 - Kann der Schuldner nicht beweisen, dass ihn am Unmöglichwerden der Leistung kein Verschulden trifft, hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm wegen der Nichterfüllung des Vertrages entstanden ist. (Ein Schaden im Rechtssinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen).  

Massgeblicher Gesetzesartikel und Rechtsfolge wenn die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nach Vertragsabschluss eingetreten ist (=nachträgliche Unmöglichkeit) und vom Schuldner nicht verschuldet wurde: 

OR Art. 119 - Kann der Schuldner beweisen, dass ihn am Unmöglichwerden der Leistung kein Verschulden trifft, ist seine Leistungspflicht erloschen und der Gläubiger hat ihm gegenüber keine Forderung mehr. Bei zweiseitigen Verträgen verliert der Schuldner auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Hat der Vertragspartner bereits geleistet, darf er das Geleistete zurückfordern.

OR Art. 119 Abs. 3 - Den Anspruch auf die Gegenleistung verliert der Schuldner dann nicht, wenn...

...die Gefahrtragung gemäss Gesetz oder Vertrag schon vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht. 

Ein Grundstückkauf  liegt dann vor, wenn eine unbewegliche Sache Kaufgegenstand ist. Als Grundstücke kommen in Frage - ZGB Art. 655: 

  • Unbebaute Grundstücke
  • Ein bebautes Stück Land (=Liegenschaften)
  • Miteigentumsanteile an einem Grundstück (Stockwerkeigentum, Eigentumswohnungen)
  • Selbständige und dauernde Rechte, die ins Grundbuch aufgenommen werden können, z.B. ein Baurecht

Der Grundstückkaufvertrag bedarf der...

...öffentlichen Beurkundung (Formvorschrift) - OR Art. 216. 

Fehlt die öffentliche Beurkundung,... 

...ist der Kaufvertrag nichtig.

Wann liegt ein Vorvertrag vor?

Ein Vorvertrag liegt vor, wenn sich Verkäufer und Käufer vertraglich verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Grundstückkaufvertrag abzuschliessen (Reservationsvertrag). 

Was ist ein Vorkaufsvertrag?

In einem Vorkaufsvertrag verpflichtet sich der Grundeigentümer, dem Vorkaufsberechtigten im Falle eines Verkaufs den Vorrang vor anderen Kaufinteressenten einzuräumen. Der Vorkaufsvertrag muss nur dann öffentlich beurkundet werden, wenn der Kaufpreis bereits im voraus vertraglich vereinbart wird. Üblicherweise ist das nicht der Fall. Vielmehr wird dem Vorkaufsberechtigten das Recht eingeräumt, zum Marktpreis kaufen zu können, der im Zeitpunkt des Verkaufs geltend wird. In diesem Fall genügt die einfache Schriftform. 

Beim Kaufrechtsvertrag wird dem Kaufrechtsberechtigten die Option eingeräumt, durch einseitige Erklärung...

...den Abschluss eines Kaufvertrages verlangen zu können. Der vorkaufsberechtigte Käufer kann somit den Kaufrechtsfall auslösen. 

Beim Rückkaufsrecht verhält es sich umgekehrt zum Kaufrechtsvertrag: 

Hier kann der Verkäufer unter bestimmten Bedingungen verlangen, dass ihm das Eigentum an seinem ehemaligen Grundstück rückübertragen wird. 

Wann geht das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber über?

Das Eigentum am Grundstück geht nicht mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf den Erwerber über, sondern erst mit dem Grundbucheintrag - ZGB Art. 656 Abs. 1

Wann erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr beim Grundstückkauf?

Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt in der Regel mit der Übernahme der Liegenschaft - OR Art. 220. Gemäss OR Art. 219 Abs. 3 beträgt die Verjährungsfrist für Sachgewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer 5 Jahre, vom Eigentumserwerb (=Grundbucheintragung) an berechnet.