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Die einzelnen Vertragsverhältnisse des Obligationenrechts (3)

Die einzelnen Vertragsverhältnisse des Obligationenrechts (3)


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 03.04.2015 / 03.06.2025
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OR Art. 190 Abs. 2 bedeutet:

Will der Käufer auf die Lieferung verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, muss er wegen der Vermutung OR Art. 190 Abs. 1 keine Erklärung abgeben. Zieht er es hingegen vor, auf der Lieferung zu beharren, hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termins unverzüglich zu erklären. 

Liegt kein kaufmännischer Verkehr vor, bzw. wurde im kaufmännischen Verkehr kein bestimmter Liefertermin verabredet, kommen im Falle des Lieferungsverzugs die Vorschriften  des Allgemeinen Teils des OR über den Schuldnerverzug zur Anwendung. Das bedeutet: 

Ist der Verkäufer gemäss OR Art. 102 Abs. 2 nicht automatisch in Verzug geraten, muss ihn der Käufer zunächst durch Mahnung in Verzug setzen - OR Art. 102 Abs. 1 - und ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen - OR Art. 107 Abs. 1. Will der Käufer nach Ablauf der Frist auf die Ware verzichten oder vom Vertrag zurücktreten, muss er es dem Verkäufer nach Ablauf der Nachfrist unverzüglich erklären - OR Art. 107 Abs. 2.

Unterlässt der Käufer die unverzügliche Verzichtserklärung, muss er die Ware annehmen,...

...sollte sie nachträglich geliefert werden. Um die Möglichkeit zur Verzichtserklärung erneut zu erhalten, muss er dem Verkäufer wiederum eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ansetzen. 

Wie gerät der Schuldner in Verzug?

Durch Mahnung beim Mahngeschäft - OR Art. 102 Abs. 1 (so schnell als möglich) oder automatisch mit Ablauf eines Verfalltages (=Verfalltagsgeschäft) - OR Art. 102 Abs. 2 (Lieferung 30. Juni)

Leistet der Schuldner innerhalb der Nachfrist nicht, kann der Gläubiger unverzüglich nach Ablauf der Frist, d.h. nach einer kurzen vernünftigen Überlegungs- und Entscheidungszeit, ein 1. Wahlrecht ausüben: 

  1. Verzicht auf die Leistung - OR Art. 107 Abs. 2, und der Gläubiger hat ein 2. Wahlrecht. 
  2. Auf der nachträglichen Leistung beharren und Ersatz des Verspätungsschadens verlangen - OR Art. 103 ff, z.B. die Kosten eines Mietwagens. 

2. Wahlrecht: Falls der Vertrag für den Gläubiger günstig war - OR Art. 107 Abs. 2

Verzicht auf nachträgliche Leistung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (=positives Vertragsinteresse oder Erfüllungsinteresse). Der Vertrag bleibt zwischen den Parteien bestehen und der Gläubiger will wirtschaftlich so gestellt werden, wie wenn der säumige Schuldner rechtzeitig erfüllt hätte. 

2. Wahlrecht: Falls der Vertrag für den Gläubiger ungünstig ist (z.B. hat der Gläubiger heute kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung  oder er könnte die Ware heute billiger beschaffen), wird er dieses Wahlrecht ausüben - OR Art. 107 Abs. 2 und Art. 109:

Rücktritt vom Vertrag und den Vertrauensschaden fordern (=negatives Vertragsinteresse). Der Vertrag wird rückabgewickelt und der Gläubiger soll wirtschaftlich so gestellt werden, wie wenn er keinen Vertrag geschlossen hätte (z.B. Ersatz der Reisespesen). 

In welchen Fällen muss der Gläubiger keine Nachfrist ansetzen?

OR Art. 108 Abs. 1 - 3 Merke: Fixgeschäfte sind von blossen Verfalltagsgeschäften zu unterscheiden. Wird vereinbart: Lieferung am 14. Juni, liegt ein Verfalltagsgeschäft vor. Liefert der Schuldner nicht bis zum 14. Juni, kommt er mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung automatisch in Verzug. Ein Verzicht auf die Leistung ist aber erst möglich, wenn eine angemessene Nachfrist ungenutzt abgelaufen ist. Beim Fixgeschäft ist eine Fristansetzung nicht erforderlich (Lieferung bis spätestens 14. Juni oder genau am 14. Juni). 

Mangelhafte Lieferung - Die Sachmängelhaftung (=Sachgewährleistung) OR Art. 197 - Gemäss dieser Bestimmung haftet der Verkäufer dem Käufer dafür,...

...dass die Kaufsache keinen Sachmangel aufweist. Ein Sachmangel im Sinne von OR Art. 197 liegt einerseits vor, wenn dem Kaufgegenstand Eigenschaften fehlen, die der Verkäufer ausdrücklich zugesichert hat. Blosse reklamehafte Anpreisungen (Dash wäscht so weiss, weisser geht's nicht) gelten nicht als Zusicherung einer Eigenschaft und begründen keine Gewährspflicht. 

Ein Sachmangel liegt aber nicht nur beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften vor, sondern auch dann, wenn die Sache an...

...körperlichen oder rechtlichen Mängel leidet, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch  aufheben oder erheblich mindern. 

Massgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels bzw. das Fehlen einer Eigenschaft ist...

...der Gefahrübergang; beim Stückkauf ist dies grundsätzlich der Vertragsabschluss - OR Art. 185 Abs. 1, beim Gattungskauf die Aussonderung bzw. Versendung - OR Art. 185 Abs. 2. Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 

Für den Verkäufer soll möglichst bald feststehen, ob der Käufer die gelieferte Ware beanstanden will. Deshalb verlangt das Gesetz vom Käufer, dass er...

...die empfangene Ware,  sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, auf  erkennbare Mängel prüft.. 

Stellt der Käufer einen offenen Mangel fest, so muss er ihn...

...dem Verkäufer sofort anzeigen, d.h. Mängelrüge erstatten - OR Art. 201. Ein verdeckter oder geheimer Mangel muss sofort nach dem Entdecken gerügt werden - OR Art. 201 Abs. 3. 

Versäumt es der Käufer, erkennbare Mängel (=offene Mängel) sofort nach Erhalt der Ware, oder verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung zu rügen, ...

..gilt die Ware, trotz der Mängel, als genehmigt - OR Art. 201 Abs. 2 und 3. Diese Rechtsfolge tritt dann nicht ein, wenn der Verkäufer den Käufer über Mängel der Sache absichtlich getäuscht hat - OR Art. 203. 

Im Falle einer mangelhaften Lieferung hat der Käufer somit wie folgt vorzugehen, wenn er seine Sachgewährleistungsansprüche nicht verlieren will: 

  1. Prüfungspflicht bzw. Prüfungsobliegenheit
  2. Anzeigepflicht
  3. Aufbewahrungspflicht

Prüfungspflicht bzw. Prüfungsobliegenheit: Umfang und Intensität der Prüfung ergeben sich aus Verkehrssitte und Usancen. Offene Mängel sind aber nicht nur solche, welche man sofort sieht, sondern auch diejenigen, ...

...welche man bei gehöriger Prüfung hätte erkennen können und hätte erkennen müssen. Bei umfangreichen Lieferungen genügen Stichproben. Ist die Stichprobe  mangelhaft, so gilt dies für die gesamte Ware. 

Anzeigepflicht: Der Käufer muss die entdeckten offenen und verdeckten Mängel sofort dem Verkäufer mitteilen, aus Beweisgründen am besten...

... schriftlich. Die entdeckten Mängel sind in der Mängelrüge genau zu beschreiben. Eine allgemein gehaltene Mängelrüge genügt nicht. 

Aufbewahrungspflicht: 

Beim Distanzkauf muss der Käufer überdies die beanstandete Ware aufbewahren und die Weisungen des Verkäufers abwarten; er darf sie nicht einfach zurücksenden - OR Art. 204

Für welche Mängel haftet der Verkäufer nicht?

Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat - OR Art. 200 Abs. 1

Nennen Sie zwei Tatbestände, bei denen es von Bedeutung ist, ob eine Gattungsschuld oder eine Speziesschuld zu erfüllen ist.

  • Wo ist der Erfüllungsort einer Schuld - OR Art. 74 Abs. 2
  • Wann gehen Nutzen und Gefahr der Sache auf den Erwerber über - OR Art. 185
  • Ist Vertragserfüllung noch möglich oder ist sie unmöglich geworden - OR Art. 119
  • Ist eine fehlerfreie Ersatzlieferung bei mangelhafter Lieferung möglich - OR Art. 206

Wann darf die Sache gefordert werden, wenn eine Lieferung innerhalb der nächsten Tage versprochen wurde?

Nach Ablauf einer Woche

Hat der Käufer die mangelhafte Lieferung rechtzeitig gerügt, stehen ihm von Gesetzes wegen folgende drei Wahlmöglichkeiten offen: 

  • Wandelungsklage (=Rückgängigmachung des Kaufvertrages)
  • Minderungsklage (=Preisnachlass oder Rabatt)
  • Ersatzlieferung

Wandelungsklage:

Beide Parteien sollen so gestellt werden, wie wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Der Käufer muss den inzwischen gezogenen Nutzen herausgeben und der Verkäufer muss den Kaufpreis verzinsen - OR Art. 208 Abs. 1 und 2. Sofern es die Umstände nicht rechtfertigen, kann der Richter auf blosse Minderung erkennen, auch wenn der Käufer Wandelung verlangt hat - OR Art. 205 Abs. 2. 

Minderungsklage: 

Der Käufer wird dann Minderung wählen, wenn er die mangelhafte Ware trotz des Mangels verwenden kann (selber konsumieren oder zu einem tieferen Preis weiterverkaufen) - OR Art. 205 Abs. 1

Ersatzlieferung: 

Beim Gattungskauf gewährt das Gesetz dem Käufer noch den Anspruch auf fehlerfreie Ersatzlieferung - OR Art. 206. Bei einem Spezieskauf ist eine Ersatzlieferung logischerweise nicht möglich. Bei einem Platzkauf geniesst der Verkäufer ein Sonderrecht. Er kann von sich aus einwandfreie Ware anbieten und sich so von weiteren Ansprüchen des Käufers befreien. 

Einen Anspruch auf Nachbesserung (=Reparatur) sieht das Gesetz nicht vor. In der Praxis wird aber oft...

...eine Reparatur vereinbart, wobei gleichzeitig die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, Wanderlung, Minderung und Ersatzlieferung ausgeschlossen werden. 

Was versteht man unter der Freizeichnungsklausel?

Die Vorschriften über die Sachgewährleistung sind nicht zwingendes Recht. Die Ansprüche des Käufers auf Sachgewährleistung können deshalb vertraglich eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das geschieht häufig mit sogenannten Freizeichnungsklauseln: gekauft wie gesehen, tel quel, wie besichtigt und Probe gefahren, ohne jede Gewährleistung. 

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Mangel von der Freizeichnungsklausel allerdings nicht erfasst, wenn er...

...gänzlich ausserhalb dessen lag, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen musste. 

Selbst wenn der Verkäufer jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hat, haftet er für Eigenschaften, die er bei Vertragsabschluss ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert hat. Zum Beispiel: 

  • Beim Handel mit Gebrauchtwagen liegt eine Eigenschaftszusicherung vor, wenn im Kaufvertrag Angaben gemacht werden über das Alter bzw. Baujahr, über den Kilometerstand oder durch Verwendung des Begriffs - unfallfrei. 
  • Beim Handel mit Kunstgegenständen kann im hohen Verkaufspreis eine stillschweigende Zusicherung der Echtheit erblickt werden. 

Eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist allerdings ungültig, wenn...

...der Verkäufer dem Käufer die Mängel arglistig verschwiegen hat - OR Art. 199. 

Übernimmt der Verkäufer eine Garantie, so wird der Käufer damit meist nicht besser gestellt. Oft werden mit der Garantieerklärung...

...die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche ausgeschlossen und dafür die gesetzlich nicht vorgesehene Nachbesserung (=Reparatur) gewährt. 

Wie kann der Käufer vorgehen, wenn die Nachbesserung misslingt?

Nach den allgemeinen Regeln über die Erfüllung gemäss OR Art. 97 ff. Er kann den Verkäufer durch Mahnung in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung, d.h. zur richtigen Erfüllung ansetzen. Gelingt die Nachbesserung nicht, kann er gemäss OR Art. 109 vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. 

Wann verjährt die Klage auf Gewährleistung wegen versteckter Mängel der gekauften Sache?

OR Art. 210 - Mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, der Verkäufer habe eine Haftung auf längere Zeit übernommen, d.h. wenn der Verkäufer eine längere Garantiefrist gewährt hat.

Bei Verträgen zwischen Unternehmungen oder zwischen Privatpersonen kann die zweijährige Verjährungsfrist... 

...vertraglich beliebig verkürzt werden, z.B. auf ein Jahr, sechs oder drei Monate.

In welchen Fällen ist eine Vertragsklausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist auf unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen (z.B. Occasionsauto) auf unter ein Jahr, ungültig - OR Art. 210 Abs. 4 lit. a? Wird bei gebrauchten Sachen keine Verkürzung vereinbart, gilt die zweijährige Verjährungsfrist. 

Bei sog. Konsumentenverträgen, zum Schutz der Konsumenten. 

Wann liegt ein Konsumentenvertrag vor?

Wenn der Käufer die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch kauft und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. 

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist, wenn die bewegliche Sache in ein unbewegliches Werk integriert wurde und die Mangelhaftigkeit dieses Werks verursacht hat?

5 Jahre - OR Art. 210 Abs. 2 / OR Art. 371

OR Art. 210 Abs. 4 verbietet allerdings nur die Verkürzung der Gewährleistungsfrist, nicht aber deren...

...vollumfänglichen Ausschluss. Will z.B. ein Occasionshändler seinen Kunden überhaupt keine Gewähr für Mängel leisten, verkauft er das Auto einfach ohne Garantie oder wie gesehen und Probe gefahren. 

Beträgt die Herstellergarantie nur ein Jahr, muss der Verkäufer...

...nur im zweiten Jahr die Kosten übernehmen. Er kann aber auch die gesetzliche Gewährleistung ganz ausschliessen und dem Kunden nur die einjährige Herstellergarantie gewähren. 

Wenn ein Käufer den gänzlichen Ausschluss der Gewährleistung nicht akzeptieren will,... 

... muss er darauf bestehen, dass der entsprechende Passus im schriftlichen Kaufvertrag gestrichen wird. Andernfalls muss er auf den Kauf verzichten.