Rechnungslegungsvorschriften
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Rechnungslegungsvorschriften
Fichier Détails
Cartes-fiches | 92 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 13.12.2015 / 16.04.2016 |
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Was ist der Zweck der Rechnungslegungsvorschriften?
Eine verlässliche Rechenschaftsablage der Bank gegenüber:
Eigentümer, Gläubiger, Publikum als entscheidender Faktor zur Erhaltung der
Vertrauenswürdigkeit des Bankensystems.
Was ist das Ziel der Rechnungslegung?
eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Bank (der tätsächlichen Verältnissen, ein entsprechendes Bild der
Vermögens, Finanz und Ertragslage der Bank/ BankkonzernsSt
Qualitätsanforderungen
Vergleichbarkeit (Perioden/ Banken/ Statistik SNB)
Mittel für weitere Ziele: Eigenmittel, Liquidität, Klumpenrisiken
Was heisst BankG?
Gläubigerschutz
Systemschutz( Volkswirtschaft, Geldwirtschaft, Funktionsfähigkeit des schweiz. Finanzplatzes
Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht (Aktienrecht)?
Art. 6ff BankG
Verweis auf Gültigkeit des Obligationenrechts (Art. 6)
Ausführungsbestimmung, spezialgesetzlicher Vorrang Art. 6b, ermächtigung FINMA
Art. 25-42 BankV Richtlinien zu den Rechungslegungsvorschriften (RVB)
Art. 42 BankV Verweis auf die Richtlinien der Finma Rundschreiben 15/1 zur Umsetzung Art. 25-42 BankV
Was beinhaltet der Art. 6ff BankG? Welcher Artikel beurteilt die Rechnungsregel der Effektenhändler?
Rechnungslegung Banken Art 29 BEHV
Materialles Bilanzrecht, Bewertungsgrundsätze des Aktienrechts (Or 960 ff), Vorschriften über die kaufmännische Buchführung OR 957- 963
Formelles Bilanzrecht, Gliederung/ Publizitätvorschriften (BankV 28-32) FINMA-Rundschreiben 15/1 Rechnungslegung Banken
Was steht in der Bankenverordnung (Bank V)
Kategorien der Banken
Eigenmittel Vorschriften
Leverage Ratio (Höchstverschuldungsquote)
LCR = Liquidity Coverage Ratio 30 Tage
NSFR= Net Stable Funding Ratio 1 Jahr
Wie sieht die Rechtliche Basis aus?
Obligationenrecht OR Art. 957-963b selectiv anwendbar gemäss Finma Rs 2015/1 Anhang 1
Bankengesetz (BankG) Art. 6 Erstellen von Abschlüssen, Art. 6a Veröffentlichung, Art. 6b Ausführungsbestimmungen
Bankenverordung BankV gültig ab 1. Jan 2015 Art. 25-42 4. Kapitel Rechnungslegung, Art.69 übergangsbestimmung
Art. 70 Inkrafttreten, Anhang 1 Mindestgliederung
Rechtliche Basis 2?
Finma Rundschreiben 2015/1 Rechnungslegung Banken, gültig ab 1. Januar 2015
Rz 1-629
Anhang 1 -Anhang 7
FAQ Rechnungslegung von Banken Frage 1-16
Zeitplan-Meilenstein wo sind wir jetzt?
Inkrafttreten 1Jan 2015
Zwischenabschlluss 30.06.2015 nach bisherigem Recht erlaubt
SNB Erhebung und Aufsichtsreporting Bis 31. Oktober 2015 im alten Format
Neu ab 30. Nov. 2015
Jahresabschluss 31.12.2015 Erstmalige Anwendung neue RVB
Was bedeutet True and Fair -View Prinzip?
ist ein anerkannter Standards gmäss Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung VASR Art. 2
Was zeigt uns ein Einzelabschluss?
Was ist erlaubt?
eine möglichst zuverlässiger Einblick in eine Vermögens, Finanz und Ertragslage
Stille Willkür Reserven sind erlaubt (Beteiigungen, Sachanlagen)
Einzelbewertung
Bsp. Glarner Kantonalbank
Diese 2 Abschllüsse sind obligatorisch für Banken mit kotierten Aktien die keinen Konzernabschluss veröffentlichen. gemäss Art. 69 six kotierungsreglement.
Bei welchen Abschlüssen sind keine stille Willkür Reserven erlaubt?
Statutarischer Einzelabschluss True and fair View Prinzip, keine stillen Willkür Reserven erlaubt. Einzelbewertung Beispiel Zuger Kantonalbank
zusätzlicher Einzelabschluss (und Konzernabschluss) True and fair view, keine stillen Willkür Reserven erlaubt, Einzelbewertung
Beispiel Hypothekarbank Lenzburg
Was gehört alles zum Jahresabschluss aller Banken?
Periodizität: Jährlich
Mindestbestandteile: Bilanz inkl. Ausserbilanzgeschäfte, Erfolgesrechung, Eigenkapitalausweis,(Geldflussrechung), Anhang
Veröffentlichung: innert 4 Monaten nach Abschluss, gedruckter Geschäftsbericht, öffentlich
Revision: Prüfungspflicht nach BankG Art. 18
Was wird benötigt zum Zwischenabschluss der Banken?
Periodizität: Halbjährlich
Mindestbestandteile: Bilanz ink.Ausserbilanzgeschäfte, Erfolgsrechung, Kotierte Banken (Eigenkapitalnachweis und verkürzter Anhang.
Veröffentlichung: innert 2 Monaten nach Abschluss
Revision: Grundsätzlich keine Prüfungspflicht
Wie sieht die Bankverordung für Genossenschaften aus?
Art. 25-42 / 69-70 BankV
Genossenschaften: Grösser 2000 Genossenschafter
Sie müssen einen Abschluss nach einem anerkannten Standart zur Rechnungslegung erstellen
ZBspiel ein True and Fair View Abschuss gemäss Rechungslegungsvorschriften für Banken entspricht einem anerkannten Standart (siehe Finma Rundschrieben 1/2015
Ausnahme für Genossenschaftsbanken
Gemäss BankV Art. 25 Abs. 4 ist die einzelne Genossenschaft einer zentralen Organisation angeschlossen, für die Verpflichtung wird garantiert, es wird eine Konzern Rechung erstellt, welche alle Genossenschaften integriert und wenn die einzelne Genossenschaften keine eigenen kotierten Beteiligungstite ausstehend hat, kann auf die Erstellung eines True and Fair View Abschlusses verzichtet werden.
Welches sind die Teile des Jahresabschlusses?
Alte Regulierung
Neue Regulierung
Alte Regulierung:
Art 23 Bilanz, Erfolgesrechung, Mittelflussrechung und Anhang
Neue Regulierung:
Art 25 Bilanz, Erfolgsrechung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechung und Anhang
Mittelflussrechung Alte Regelung:
Art 23 Bilanzsumme grösser CHF 100 Millionen
Mittelflussrechung Neue Regelung:
Art. 25 Geldflussrechung nur erforderlich für Abschlüsse nach dem True and Fair View Prinzip
Was sind die Auswirkungen nach Art. 25?
Der Eigenkapitalnachweis ist neu seperater Bestandteil der Jahresrechung
Bei statutarischen Einzelabschlüssen mit zuverlässiger Darstellung ist die Geldflussrechung nicht zwingend.
Was beinhaltet der Lagebricht?
Welches sind die Mindestvorgaben?
Der Lagebericht ist nicht Teil der Jahresrechung. Die Erstellung erfolgt gemäss Art. 961c OR
Mindestvorgaben:
Darstellung Geschäftsverlauf sowie wirtschaftliche Lage
Anzahl Vollzeitstellen, Durchführung Risikobeurteilung, Bestellung und Auftragslage, Forschung und Entwickungstätigkeit,
Aussergewöhnliche Ereignisse, Zukunftsaussichten Or. 961 c, 2, zusätzliche sind die Angaben des Finmas RS 08/24 offenzulegen.
Wie sieht eine Berichtserstattung aus?
Geschäftsbericht:
Finanzielle Berichterstattung, übrige Berichterstattung über Gesellschaft und Konzern
Lagebericht, Jahresrechung (Einzelabschluss, Konzernabschluss)
Einzelabschuss (Bilanz, Erfolgesrechung, Eigenkapitalnachweis)
Konzernabschluss (Geldflussrechung, Anhang)
Testat 1 Prüfungsurteil
Wie wird das Prüfungsurteil in Worten beschrieben?
Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 13. Dezember 2014 abgeschlossene Geschäftsjahr
dem schweizerischem Gesetz und den Statuten.
Ferner bestätigen wir , dass der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Schweizerischen Gesetz und den Statuten entspricht und empfehlen die vorliegende Jahresrechung zu genemigen.
Testat 2 wie lautet die Beurteilung in Worten?
Nach unserer Beurteilung vermittelt die Konzernrechung für das am 31.Dezember 2014 abgeschossene Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz und Ertragslage in Uebereinstimmung mit den für Banken anzuwendenden Rechungslegeungsvorschriften und entspricht dem schweizerischen Gesetz.
Welches sind die Grundsätze ordungsmässiger Rechnungslegung?
Formell:
Stetigkeit in der Darstellung, Grundsätze ordnungm. Erfassung, ordnungsmässige Buchführung
Materiell:
Periodische Abgrenzung, Vorsicht, Wirtschaftliche Betrachtung, Klarheit
Verrechungsverbot, Stetigkeit in der Bewertung, Vollständigkeit Wesentlichkeit,Fortführung
Wie ist der Aufbau des Runschreiben FINMA 15/1?
Rz 1-10 Gegenstand und Geltungsbereich
Rz 11-58 Grundlagen und Grundsätze
Rz 59-73 Bewertung und Erfassung
Rz 74-257 Statutarischer Einzelabschluss
Rz 258-288 EA True & Fair View
Rz 289- 341 Konzern
Rz 342- 352 Zwischenabschluss
Rz 353- 614 Spezialthemen
Rz 615- 620 Veröffentlichung
Rz 621-629 Internationale Standards Uebergangsbestimmungen
Anhänge
Aufbau der Erfolgsrechung:
Staffelform vorgeschrieben gemäss BankV
Aussagen über Herkunft der Gewinne
Ordentliches Bankengeschäft, Veränderung von Rückstellungen, Wertberichtigungen, Verluste, Ausserordentlicher Erfolg
Begriffe der Erfolgesrechung?
- Erfolge = Nettogrösse
- Ertrag/ Aufwand = Bruttogrösse
Wie ist die Erfolgsrechnung einer Bank aufgebaut?
1 Erfolg aus dem Zinsengeschäft, 2 Erfolg aus dem Kommissionsgeschäft, 3 Erfolg aus dem Handelsgeschäft, 4 übriger ordentlicher Erfolg
= Nettoertrag aus dem ordentlichen Bankgeschäft
5.1 Personalaufwand, 5.2 Sachaufwand
6 Wertberichtigungen auf Beteilligungen sowie Abschr. auf Sachanlagen und immat. Werten, 7 Veränderung. v. Rückstellung und übrigen WB sowie Verluste
= Geschäftserfolg
10 a.o. Aufwand, 9 a.o Ertrag
11 Veränderung von Reserven für allg. Bankrisiken
12 Steuern
Jahresgewinn.
Bilanz Aktivseite
Welches sind die Unterschiede bei den Finma Rundschreiben 08/2 und 15/1 und Anhang 2
Forderungen aus Geldmarktpapieren ( nicht im Rundschreiben 15/1)
Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften ( neu im Rundschreiben 15/01
Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen (nicht im Rundschreiben 15/01)
Handelsgeschäft ( Neu Rundschreiben 15701)
Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzierungsinstrumente ( Neu RS 15/01)
übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value Bewertung (Neu RS 15/01)
Immaterielle Werte ( Neu RS 15/01)
Wertberichtigungen für Ausfallrisiken (Minusposition) (Neu RS 15/01)
Unterschied Bilanzfussnoten (Total nachrangige Forderungen)
Finma Runschreiben 08/2
Finma Runschreiben 01/15 und Anhang 2
davon mit Wandlungspflicht und oder Forderungsverzicht ( Neu Finma Runschreiben 01/15)
Total Forderungen gegenüber nicht konsolidierten Beteiligungen und qualifizierte Beteiligungen (Altes Finma Runschreiben08/2)
Passiv Seite Unterschied RS Finma 08/2 und neu Finma 15/01 und Anhang 2
Verpflichtigung aus Geldmarktanlagen (nicht im neuen Runschreiben)
Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Verpflichtungen aus Kundeneinlagen (Spar und Anlageform und die übrigen Kundenverpflichtungen
Verpflichtungen aus Handelsgeschäften
negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente
Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair Value Bewertung
Rückstellungen
Eigenkapital und Bilanzfussnote Unterschied Finma Rundschreiben 08/02 neues Rundschreiben 15/1
Gesellschaftskapital
Alt Allgemeine gesetzliche Reserven Neu Gesetzliche Kapitalreserven 2.14
Alt Reserven für eigene Beteiligungtitel Neu davon Reserven aus steuerbefreiten Kapitalanlagen
Alt Neubewertungsreserve Neu Gestzliche Gewinnreserve Pos 2.15
Alt Andere Reserven Neu Freiwillige Gewinnreserve Pos 2.16
Neu Eigene Kapitalanteile (Minusposition Pos 2.17
nachhaltige nachrangige Verpflichtungen davon mit Wandlungspflicht und
oder Forderungsverzicht Pos 2.20 Tier1/ Tier 2 ZKB
Anhang Ausserbilanzgeschäft
Eventualverpflichtungen Pos 3.1
Unwiederruffliche Zusagen Pos 3.2 Hypokunden
Einzahlungs und Nachschussverpflichtung Pos 3.3
Verpflichtungskredite
Anhang Eventualverpflichtung Grundsatz Einstehen für fremde Verpflichtung
Welche 2 Garantien gibt es?
Schuldner Auftrag Bank Verplichtung Begünstigter Vertrags/Schuldverhältins zu Schuldner
Kreditsicherungsgarantie= Einstehen für bereits bestehende Verpflichtung eines Hauptschuldners. Beispiele Bürgschaft, Garantie, Anzahlungsgarantie
Gewährungsleistungsgarantie= Einstehen für Verpflichtung des Hauptschuldners, die in Zukunft entstehen kann.
Beispiele: Bid bonds, performance bonds, bauhandwerkerbürgschaften
Ausserbilanz, Anhang (Unwiderrufliche Zusagen)
Kreditgeber Bank = Vertrag Zusage = Kreditnehmer
Verpflichtung der Bank zu zukünftigen Geschäft, bei dem Sie später ein Kreditrisiko eingeht.
Beispiel. Zahlulngsversprechen bei Kreditabllösung, Einlagensicherung
Kreditgeschäfte
Bilanz:
Forderungen gg. Kunden, Gedeckte und ungedeckte Guthaben von Nicht-Banken exk.Wertschriften
Hypothekarforderungen, Grundpfandgedeckte Guthaben von Kunden in Form von Darlehen (fixer Kreditbetrag)
Wertberichtigungen Korrekturposten zu Aktiven
Erfolgesrechung
Zins und Diskontertrag Aktivzinsen
WB,RS und Verluste Abschreibungen und Dotierung der WB/RS für Kundenpositionen und Geschäftsrisiken der Bank
Ausweis im Anhang: Uebersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften Wertberichtigungen und Rückstellungen und Reserven für allgemeine Bankrisiken
Kreditgeschäft
Refinanzierungen
Passivseite
Verpflchtung gegenüber Banken = Schulden bei Bank
Verpflichtungen gegenüber Kunden = Schulden bei Kunden mit konkursrechtlichem Privileg oder Rückzugsbeschränkungen
Kassenobligationen = Laufend ausgegebene Schuldverpflichtungen mit fixer Laufzeit
Anleihen und Pfandbriefdarlehen = in grösseren Serien herausgegebene Schuldverpflichtungen der Bank mit fixen laufzeiten
Erfolgesrechung
Zinsaufwand Passivzinsen
Ausweis im Anhang: Fälligkeitsstrukturen des Umlaufsvermögen der Finanzanlagen und des Fremdkapitals. Forderungen und Verpflichtungen ggü verbundenen Unternehmen sowie gewährte Organkredite
Kreditgeschäft (Bewertung von Kundenforderungen)
Einzel und pauschalierte Wertberichtigung
Wie und wo in den Abschllüssen werden die Kundeforderungen bewertet?
Sie werden Nominal (basierend auf dem OR)
Ausfallrisiken aus gefährdeten Forderungen wowie latente Ausfallrisiken sind durch angemessene Wertberichtigung
sowohl in den Zwischenabschlüssen wie auch im Jahresabschluss abzudecken.
Welche Ausfallrisiken im Kreditgeschäft gibt es?
Kreditrisiko = Vertragspartner kommt Schuldendienst nicht nach
Pfandausfallrisiko = Verwertungserlös deckt Schuldbetrag nicht.
Operratiionelles Risiko =Risikomanagement nicht genügend
Kreditgeschäfte
Bewertungen von Kundenforderungen
Einzel und pauschale Wertberichtigungn
Welches sind die Anforderungen an die Wertberichtigung???
Bestimmung der Höhe mittels systematischem Ansatz
Für gefährdete Forderungen sind Einzel-Wertberichtigungen zu bilden
Eine pauschale Beurteilung nur zulässig für homogene zusammengesetzte Kreditportefeuilles=Pauschalierte
Einzelwertberichtigung
Wie ist das Vorgehen zur Bestimmung von Wertberichtigungen?
Ansatz muss intern detailliert geregelt sewin
Periodische Beurteilung
Definition Wertberichtigungen für Ausfallrisiken?
angemessene Wertberichtigung in den Abschlüssen
Höhe der Wertberichtigungen hat nach einem systematischen Ansatz zu erfolgen
verschiedene Kriterien und Verfahren zur Bildung von Wertberichtigungen sind intern detailliert zu dokumentieren
Die Zweckbestimmung in der Wertberichtigung ist klar festzuhalten, damit deren perioden und positionsgerechte Verwendung nachvollziebar und überprüfbar ist