Raumplanung- und Baurecht
Raumplanung- und Baurecht
Raumplanung- und Baurecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 96 |
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Students | 32 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 26.10.2015 / 01.01.2025 |
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Planänderung: Vorgehen
Zweistufige Prüfung
- veränderte Situation
- liegen (erhebliche) veränderte Verhältnisse vor?
- Überprüfung der Anpassungsbedürftigkeit des Plans
- Überwiegendes Interesse an einer Planänderung
- Interessenabwägung
- Nötigenfalls erfolgt eine Anpassung des Plans
- Man beachte:
- bei Richtplänen: Interesse an Anpssung liegt schwerer als bei Nutzungsplänen (wegen strategischer Steuerungsfunktion und keine unmittelbare verbindliche Wirkung für Grundeigentümer)
- Anpassung von Richtplänen alle 10 Jahre (art. 9 Abs. 3 RPG)
- Anpassung von Rahmennutzungsplänen von Zeit zu Zeit (Art. 15 lit. b RPG)
Wirtschaftliche Folgen der Planfestsetzung bzw. -änderung (1)
- Mehrwertabschöpfung: Einführung einer Mehrwertabgabe als wichtiges Instrument um der Vergrösserung der Bauzonen und damit auch der Zersiedelung entgegenzuwirken --> wurde bislang wenigen Kantonen umgesetzt
Wirtschaftliche Folgen der Planfestsetzung bzw. -änderung (2)
2. Entschädigung bei materieller Enteignung:
- wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt
- oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (Beispiel: Recht zu bauen).
- Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Sonderopfer).
- In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache (Beispiel: Möglichkeit seiner Überbauung) indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen.
- Massgabend für Realisierungswahrscheinlichkeit:
- Stand der kommunalen und kantonalen Planung
- Lage und Beschaffenheit des Grundstücks
- die Erschliessungsverhältnisse
- die bauliche Entwicklung in der Umgebung
- Problem und Lösung dafür in diesem Zusammenhang:
- Problem: Bauzonen überdimensioniert in der Schweiz
- Lösung: zweckgebundene Mehrwertabgabe
- Unterscheidung zwischen grundsätzlich entschädiungspflichitgen Auszonungen und
- grundsätzlich nicht entschädiungspflichitgen Nicheinzonungen
- Ausnahmsweise hat der Grundeigentümer trotzdem auch bei einer Nichteinzonung einen Anspruch auf Entschädigung.
Instrumente zur Sicherung der Planung (1)
- Planungszone
- Die Planungszone (Art. 27 RPG) bezeichnet ein Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden müssen. Die Planungszone wird von einer Behörde erlassen und ist sofort mit deren Erlass rechtswirksam. In einem mit Planungszone bezeichnetem Gebiet darf nichts unternommen werden, das die (zukünftige) Nutzungsplanung präjudizieren würde.
- Bundesrecht: zulässig; kann eine negative Präjudizierung der noch ausstehenden oder in Änderung befindlichen Planung verhindern; Art. 27 RPB (dient gemäss Wortlaut aber nur der Sicherung der Nutzungsplanung)
- Kantonal: zulässig; § 346 PBG (zur Sicherung der Nutzungs- wie auch Richtplanung)
- Voraussetzungen:
- Verhältnismässigkeit; Erforderlichkeit und Notwendigkeit
- öffentliches Interesse: vielfach zur Wahrung der Planungsfreiheit (darf aber nicht einem absoluten Bauverbot führen)
Instrumente zur Sicherung der Planung (2)
- Bausperre
- Zur Sicherung öffentlicher Werke und Anlagen, die sich in Vorbereitung befinden (jedoch nicht Gegenstand eines Richtplans oder Werkplans sind): der Kanton Zürich kennt ein vorsorgliches Bauverbot nur in diesem Zusammenhang
- Institut der planungsrechtlichen Baureife: § 233 ff PBG
- Quartierplanbann
- § 150 PBG
- es werden rechtliche wie tatsächliche Veränderungen erfasst
Erschliessung
- Bund:
- Art. 19 Abs. 1 RPG
- Mindesanforderungen
- Anforderungen an die Erschiessung ist je nach Nutzungszone unterschiedlich
- zu unterscheiden von Erschliessung ist die Ausstattung (wobei Ausstattung und Erschliessung zusammen die Infrastruktur bilden)
- Kanton:
- § 236 Abs. 1 PBG; wenn es für die darauf vor- gesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewährleistet ist.
- Betreffend Zugänglichkeit: Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hin- sicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer.
- Man beachte: im Kanton Zürich wird zudem noch das Erfordernis der genügenden Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr aufgesellt, welches über die bundesrechtlichen Anforderungen der Erschliessung hinausgeht (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG).
Unterschied Grunderschliessung (Basiserschliessung), Groberschliessung, Feinerschliessung und Gebäudeerschliessung (2)
- Groberschliessung:
- im RPG nicht vorhanden; jedoch im WEG
- beinhaltet die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen
- Wasser
- Energieversorgungsleitungen
- Abwasserleitungen
- Strassen und Wege
- Grunderschliessung (Basiserschliessung)
- übergeordnete Anlagen, die ein grösser zusammenhängendes Gebiet erfassen und an die Einrichtungen der Groberschliessung heranführen
- Autobahn
- Hauptverkehrsstrassen
- Eisenbahnlinien
- Wassererfassungsanlagen
- Wasseraufbereitungsanlagen
- Reservoirs
- Feinerschliessung: Anschluss einzelner Grundstücke an Hauptstränge der Erschliessungsanlagen (also an Anlagen der Groberschliessung)
- Gebäudeerschliessung:
- Hausanschlüsse
- gehören eigenlich nicht mehr zur Erschliessung, sondern bilden Bestandteil des Baugesuchs (Sache der Grundeigentümer)
Funktion der Erschliessung
- polizeiliche Funktion: Zugänglichkeit von öffentlichen Diensten (Feuerwehr, Sanität, etc.)
- Scharnier (Bindeglied) zwischen Nutzungsplanung und Baubewilligung: weist enge Bezüge zu beiden Aspekten auf
Weiteres zur Erschliessung
- gesetzessystematisch im Abschnitt Zweck und Inhalt der Nutzungspläne eingeordnet
- wesentliches Kriterium für Ausscheidung von Bauzonen (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG) --> Pflicht zur Erschliessung obliegt den Gemeinden. Diese müssen finanziell auch in der Lage sein, das eingezonte Bauland innerhalb der nächsten 15 Jahre zu erschliessen.
- Die Erschliessungsplanung ist ein Teil der Nutzungsplanung: mit ihren Planungszielen und -grundsätzen (art. 1 und 3 RPG).
- Erschliessung als Bauvoraussetzung: Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; § 233 Abs. 1 und § 234 PBG ("Baureife"); besteht eine privatrechtliche Vereinbarung (Dienstbarkeit; 1 237 Abs. 4 PBG), ist ihr Bestand, ihr Inhalt und die Traweite als zivilrechtliche Vorfrage vor der Erteilung der Baubewilligung (es ist jedoch Zurückhaltung geboten, da Entscheid über einen fremden Zuständigkeitsbereich). Bei Negativentscheid über Vorfrage: keine Baubewilliigung, Gang über Zivilweg.
- Durchführung der Erschliessung:
- Grundsatz: Sache des Gemeinwesens (Art. 19 Abs. 2 RPG); Möglichkeit der Etappierung
- Subsidiär: Privaterschliessung (Art. 19 Abs. 3 RPG); durch Ermächtigung durch Gemeinwesen; vielfach durch verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.
- Erschliessungsplan: § 90 ff PBG
- Finanzierung der Erschliessung: Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG; teilweise Überwälzung auf Grundeigentümer möglich, da Sondervorteil einhergeht
- Beiträge für Bau von Strassen, Wege, Trottoirs und Parkierungsflächen (Erschliessungsbeiträge)
- Anschlussgebühren für Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Entsorungsanlagen.
Raumplanungsrechtliche Prinzipien
- Trennungsgrundsatz
- Konzentrationsprinzip
--> aus Art. 75 BV und Art. 1 und 3 RPG abgeleitet
Trennungsgrundsatz
Verlangt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet - in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht.
Konzentrationsprinzip
Verlangt die Konzentration der Siedlungstätigkeit um dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung zu genügen
Folgen aus Trennungsgrundsatz und Konzentrationsprinzip
- Zuständigkeit zur materiellrechtlichen Regelung des Bauens ausserhalb der Bauzonen
- Bewilligungszuständigkeit
Folgen aus Trennungsgrundsatz und Konzentrationsprinzip: Zuständigkeit zur materiellrechtlichen Regelung des Bauens ausserhalb der Bauzonen
- bundesrechtlich abschliesend geregelt, was ausserhalb der Bauzonen gebaut werden da
- wie ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf, regelt ergänzend auch noch kantonales Recht
Folgen aus Trennungsgrundsatz und Konzentrationsprinzip:
nj
Ursprüngliche Konzeption für zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Produktionsmodell / Boden als Produktionsfaktor
Konzeption nach der RPG-Revision für zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Es erfolgte eine Ausweitung der zonenkonformen Nutzweisen:
- Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung dienen, sind zonenkonform.
- Innere Aufstockung = Eine innere Aufstockung liegt vor, wenn einem überwiegend bodenabhängig geführten Betrieb Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion landwirtschaftlicher Er- zeugnisse angegliedert werden. --> Der boden ist mehr Produktionsfaktor. Vielmehr kommt es darauf an, welches Produkt hergestellt wird. (sog. "Produktemodell").
- Ausscheidung von Spezial- bzw. Intensivlandwirtschaftszonen (für noch eine intensivere Nutzung)
- Bauten und Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse sind in der Landwirtschaftszone neu unter bestimmten Vss zonenkonform
--> Massgebend sind heute Art. 16a RPB und Art. 34 bis 38 RPV
Voraussetzungen für Baubewilligung für eine zonenkonforme Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone
Grundsätzlich: Art. 34 Abs. 4 RPV
- Bedürfnisnachweis:
- Beurteilung erfolgt nach obj. Kriterien (Bestellte Oberfläche, Art des Anbaus und der Produktion, Struktur, Grösse, Erforderlichkeit)
- Gibt es bereits bestehende Möglichkeiten?
- Ist die geplante Baute den obj. Bedürfnissen angepasst?
- Ist dies der beste Standort?
- Beurteilung erfolgt nach obj. Kriterien (Bestellte Oberfläche, Art des Anbaus und der Produktion, Struktur, Grösse, Erforderlichkeit)
- Interessenabwägung:
- Lenkender Massstab: Ziele und Grundsätze der Raumplanung
- Man beachte insbesondere den Landschaftsschutz
- Längerfristiger Bestand der Baute (insbesondere soll die Baute nicht nach kurzer Zeit wieder leer stehen)
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone: Ausnahmetatbestände (Grundtatbestand)
- Grundtatbestand: Art. 24 RPG: gilt lediglich auf Abweichungen vom Erfordernis der Zonenkonformität (Art. 24 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG)
- Voraussetzungen:
- Standortgebundenheit:
- positive Standortgebundenheit: Baute oder Anlage ist auf Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (Beispiel: Bergstation von Seilbahn oder Bergrestaurants)
- negative Standortgebundenheit: Baute oder Anlage könnte auch innerhalb der Bauzone erstellt werden, würde dort aber andere Nutzungen beeinträchtigen (Immissionen!!)
- Es gilt eine relative Standortgebundenheit: es müssen wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber einem anderen innerhalb der Bauzone als vorteilhafter erscheinen lassen.
- Man beachte: Es gelten hohe Anforderungen! Insbesondere auch wegen des Trennungsgrundsatzes.
- Umfassende Interessenabwägung: umfassend!
- Standortgebundenheit:
Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe ist die Höhe der Seitenlinie zwischen Fassade und Dachfläche über dem gewachsenen Boden.
§ 280 Abs. 1 PBG
Gesamthöhe
Die Gesamthöhe setzt sich aus der Gebäude- und Firsthöhe zusammen.
Firsthöhe
Als Firsthöhe wird die Höhe des Dachfirsts über der Seitenlinie zwischen Fassade und Dachfläche bezeichnet.
Gewachsener Boden
Umschrieben in § 5 Abs. 1 ABV
Verlauf des Terrains im Zeitpunkt der Baueingabe.
Vollgeschoss
Vollgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unter der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen.
§ 275 Abs. 1 PBG
Dachgeschoss
Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter der Fassade, gelten als Dachgeschosse.
§ 275 Abs. 2 PBG
Untergeschoss
Untergeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die ganz oder teilweise in den gewachsenen Boden hineinragen.
§ 275 Abs. 3 PBG
Nutzungsziffern
- Das PBG kennt die Ausnützungs-, Überbauungs-, Freiflächen- und Baumassenziffern (§251 lit. a PBG).
- Haben eine ausnützungsbegrenzende Funktion.
- Nutzungsziffern geben eine Relation an, nämlich diejenige zwischen der jeweils anrechenbaren Fläche bzw. den anrechenbaren Raum einerseits und der massgeblichen Grundfläche andererseits.
Ausnützungsübertragungen
Bei der Ausnützungsübertragung wird eine noch nicht genutzte Grundstücksfläche einer benachbarten Parzelle dem zu bebauenden Grundstück angerechnet (Urteil 1C_416/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Über die Zulässigkeit derartiger Übertragungen enthält das PBG keine umfassende Regelung. § 259 Abs. 1 PBG legt fest, dass die massgebliche Grundfläche zur Bestimmung der zulässigen Ausnützung (vgl. § 251 lit. a i.V.m. § 254 PBG) die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone ist. Daraus leiten Lehre und Praxis ab, dass Ausnützungsübertragungen zwischen verschiedenen Parzellen grundsätzlich zulässig sind. Seit der Revision des PBG vom 1. September 1991 wird zudem nicht mehr vorausgesetzt, dass die interessierenden Flächen zusammenhängen. Diese Ordnung entspricht den Anforderungen des Bundesrechts. So hat das Bundesgericht interzonale Ausnützungsübertragungen ausserhalb von Arealüberbauungen als unzulässig erklärt, dagegen etwa "Kettenübertragungen" (Ausnützungsübertragungen in mehreren Etappen, über mehrere benachbarte Grundstücke hinweg) als zulässig (Urteile 1P.193/1997 vom 5. September 1997 E. 2c mit Hinweisen, in: ZBl 100/1999 S. 218; 1P.256/2006 vom 18. Juli 2006 E. 2.5 mit Hinweis, in: ZBl 108/2007 S. 446; 1C_351/2012 vom 12. Februar 2013 E. 8.2).
--> BGer, Urteil 1C_52/2013 Urteil vom 27. Juni 2013
Es erfolgt eine Anmerkung im Grundbuch.
Baumassenziffer
Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen.
Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdische umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar.
Bei der Berechnung der Baumassenziffer fallen Räume ausser Ansatz, die als öffentliche Verkehrsflächen benützt werden oder sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden.
Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer gibt das Verhältnis zwischen der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudefassung und der massgeblichen Grundfläche an.
§ 256 Abs. 1 PBG
Freiflächenziffer
Die Freiflächenziffer ist das Verhältnis zwischen den offenen Flächen für dauernde Spiel- und Ruheplätze sowie Gärten einerseits und der massgeblichen Grundfläche andererseits.
§ 257 Abs. 1 PBG
Baubewilligung: Funktion und Rechtsnatur
- Bewilligungspflicht besteht vorab, wenn auch nicht ausschliesslich aus polizeilichen Gründen (zum Schutz der Polizeigüter)
- Zudem auch raumplanerisch und sozialpolitisch motiviert.
- Ungeachtet der gemischten Natur der Baubewilligung bestet ein Rechtsanspruch auf Erteilung, wenn alle einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind (siehe § 320 PBG)
- Die Entscheidung darüber obliegt somit nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Es besteht jedoch aufgrund von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften relativ ein grosser Beurteilungsspielraum.
Baubewilligung: Voraussetzungen
- Zonenkonformität: Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG
- Erschliessung: Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; Hinweis auf Art. 19 RPG; gemeint ist die Feinerschliessung (§ 234 PBG)
- übrige Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts: Art. 22 Abs. 3 RPG --> USG, LSV, ABV
Im Kanton ZH: § 309 Abs. 1 PBG: ausführlicher ergänzender Katalog von Bewilligungstatbeständen
Arten von Baubewilligungen: im Bund
- Plangenehmigung:
- Zuständigkeit liegt bei einer Bundesbehörde
- Verfahren wird in Sachgesetzen geregelt
Arten von Baubewilligungen: im Kanton
- Grundsätzlich sind die Gemeinden zuständig
- Zahlreiche Einzelaspekte liegen jedoch in der Zuständigkeit des Kantons; teilweise ist dies auch bundesrechtlich so vorgeschrieben (so zum Beispiel in Art. 25 Abs. 2 RPG oder Art. 31 Abs. 2 LSV)
Arten von Baubewilligungen: Unterscheidung nach Inhalt
- Ordentliche Baubewilligung: die behördliche Feststellung, dass ein Bauvorhaben sämtlichen Anforderungen des öffentlichen Rechts (aller Stufen) entspricht.
- Ausnahmebewilligung: ermächtigt den Gesuchsteller, von einer Bau- oder Nutzungsvorschrift abzuweichen. Wird i.d.R. in die Baubewilligung integriert.
- sind gemäss § 320 Halbsatz 2 PBG zu begründen
- Vorentscheid:
- Funktion: Über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, können Vorentscheide eingeholt werden, sofern die gesonderte Beurteilung dieser Fragen sachlich möglich ist und nicht gegen das Koordinationsgebot verstösst.
- mit und ohne Drittverbindlichkeit: Vorentscheide ergehen im gleichen Verfahren wie baurechtliche Bewilligungen. Mit dem Gesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind. Vorentscheide sind hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich wie baurechtliche Bewilligungen, sofern sich die Verhältnisse bis zur Einreichung des Baugesuchs nicht wesent- lich geändert haben.
Typen echter Nebenbestimmungen
- Auflage: Verpflichtung zu Zun, Dulden oder Unterlassen
- Bedingung: ungewisse künftige Tatsache --> Bauherrschaft hat es somit (zumindest nicht alleine) in der Hand, das Eintreten der Bedingung herbeizuführen
- Befristung: Begrenzung auf eine bestimmte Zeitspanne; Provisorium; abzugrenzen von befristetem Baugesuch