Definitionen


Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.10.2015 / 22.10.2017
Weblink
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Empfangstheorie

Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung jedenfalls zugegangen, wenn sie der Empfänger tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Zugang ist aber schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass sich dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht mehr beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind.

Objetkive Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich!

Konsensualvertrag

Der Konsensualvertrag ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch korrespondierende Vertragsschlusshandlungen, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden, geschlossen wird.

Konsensualverträge sind all jene, die durch die "blooße" Einigung der Parteien (Konsens) zustande kommen.

zB. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag

Realverträge

Realverträge sind jene, für deren Zustandekommen zusätzlich zur Parteieneinigung noch die Sachübergabe hinzutreten muss.

zB: Leihvertrag, Verwahrungsvertrag;

zweiseitiges Rechtsgeschäft

Zweiseitige Rechtsgeschäfte bestehen aus den Willenserklärungen von zwei Parteien: Angebotserklärung einerseits - Annahmehandlung andererseits

zB: Kaufvertrag, Werkvertrag, Leasingvertrag, Schenkungsvertrag;

Wissenserklärung

Wissenserklärungen sind nur auf die Kundgabe von Fakten oder Kenntnissen gerichtet.

zB: Mitteilung des Kontostandes, Auftragsbestätigungen, Quittungen.

Konsens

ist gegeben, wenn natürlicher oder normativer Konsens vorliegt, also entweder der subjektive Wille der Parteien oder der objektive Erklärungswert der Erklärungen übereinstimmt, wobei jedoch der übereinstimmende subjektive Wille dem übereinstimmenden objektiven Erklärungswert vorgeht.

Privatautonomie

Die Privatautonomie ermöglicht es jedem Rechtssubjekt, durch freie eigene willentliche Entscheidung seine Rechtsverhältnisse (Berechtigungen und Verpflichtungen) eigenverantwortlich nach Belieben innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Schranken zu gestalten.

Beispiele:

Abschlussfreiheit: ob, wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll

Inhaltsfreiheit: mit welchem Inhalt ein Vertrag abgeschlossen werden soll

Typenfreiheit: neue Vertragstypen zu schaffen, z.B. Leasingvertrag

Änderungsfreiheit: ob ein aufrechter Vertrag (mit Zustimmung des Vertragspartners) geändert werden soll

Beendigungsfreiheit: ob ein aufrechter Vertrag, zB durch Kündigung, beendet werden soll

Formfreiheit: ob ein Vertrag formfrei oder unter Einhaltung einer bestimmten Form abgeschlossen werden soll

Testierfreiheit: ob und wie der Erblasser testiert

Angebot

5 Fallprüfungsstufen:

1. Willenserklärung

2. Bestimmtheit der Willenserklärung

(Mindestinhalt = essentialia negotii)

3. Bindungswille des Erklärenden

(Durch einfaches "ja" bzw. einseitige Annahme kann der Vertrag perfekt gemacht werden.)

4. Zugang beim Erklärungsempfänger (nach der Empfangstheorie)

5. Kein Widerruf durch den Erklärenden

Entgeltliche Rechtsgeschäfte

Entgeltliche Rechtsgeschäfte sind immer zweiseitig und vom "do, ut des" Prinzip gekennzeichnet, dh, jede Vertragspartei erbringt die eigene Leistung zum Erhalt der Gegenleistung willen.

zB: Kaufvertrag, Werkvertrag, Tauschvertrag;

Willenserklärung

Willenserklärung ist eine Willensäußerung oder -handllung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen wird und einen Kundgabezweck verfolgt.

Willensbetätigung

Willensbetätigung ist eine Willensäußerung oder -handlung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen wird, aber keinen Kundgabezweck verfolgt.

invitatio ad offerendum

ist die Einladung zur Stellung eines Angebotes; idR ist kein Bindungswille gegeben;

zB: Postwurfsendungen, Inseraten, Zeitungsannoncen

Dissens

Dissens liegt vor, wenn weder der subjektive Wille noch die objektiven Erklärungswerte der Erklärungen der Vertragsschlussparteien übereinstimmen, also weder natürlicher noch normativer Konsens vorliegt.

Erklärungsirrtum

Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die objektive Bedeutung der - vom anderen Teil auch so verstandenen - Erklärung vom inneren Willen des Erklärenden abweicht, also eine Divergenz zwischen objektiver Erklärungsbedeutung und subjektivem Willen des Erklärenden besteht.

Vertrauenstheorie

Nach der Vertrauenstheorie ist eine Erklärung so zu verstehen, wie sie ein objektiv-redlicher, verständiger und sorgfältiger Erklärungsempfänger, alle (auch ungewöhnliche) Kenntnisse des wirklichen Erklärungsempfängers eingeschlossen, verstehen musste und durfte, sodass also zu berücksichtigen ist, ob der konkrete Erklärungsempfänger einen eventuell abweichenden Willen des Erklärenden erkannt hat oder erkennen hätte müssen, in welchem Fall der abweichende subjektive Wille des Erklärenden zum Erklärungsinhalt wird.

Annahme durch Willenserkärung (§ 863 ABGB)

4 Fallprüfungsstufen:

1. ausdrückliche oder konkludente Willenserkärung

2. Zugang der Willenserklärung (nach der Empfangstheorie)

3. Rechtzeitigkeit der Annahme:

- innerhalb einer Frist

- unter Anwesenden: sogleich

- unter Abwesenden: Postlauf zum Empfänger + angem. Überlegungsfrist + Postlauf zurück

4. Kein Widerruf der Willenserklärung

(Bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme der Annahmeerklärung durch den Erkärungsempfänger kann vom Erklärenden die Annahme widerrufen und damit einseitig zerstört werden.)

Annahme durch Willensbetätigung (§ 864 ABGB)

5 Fallprüfungsstufen:

1. Wenn die Annahme durch Willenserklärung nach der Verkehrssitte oder der Natur des Geschäftes nicht zu erwarten ist oder durch Verzicht des Offerenten.

2. Annahmehandlung

3. Vertragsabschlusswille des Annehmenden

4. Rechtzeitigkeit

5. Kein Widerruf der Willensbetätigung

Bindungswille des Antragstellers

Bindungswille des Antragstellers liegt vor, wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Erklärende dem Adressaten das Recht einräumen will, durch einfaches "ja" bzw. einseitige Annahme den Vertrag zustande zu bringen.

 

KEIN Bindungswille zB bei Übersendung von Katalogen, da das nur  als Einladung zur Stellung eines Angebotes gesehen werden kann.

Kaufvertrag - Zustandekommen

Ein Kaufvertrag kommt als Konsensualvertrag gem. § 1054 iVm § 861 ABGB durch zwei übereinstimmende Vertragsschlusshandlungen zustande (Angebot einerseits - Annahme andererseits).

Prinzip der kausalen Tradition

Verpflichtungsgeschäft = Titel (zB Kaufvertrag, Werkvertrag) + Verfügungsgeschäft = Modus (Übergabe der Sache an den Rechtserwerber, das Eigentumsrecht geht über)

Zielschuldverhältnisse

Zielschuldverhältnisse erlöschen durch die intendierte einmalige Leistungserbringung.

zB Kaufvertrag durch die Lieferung der Ware und Bezahlung des Preises

Dauerschuldverhältnisse

sehen eine wiederkehrende Leistungserbringung ohne Erlöschen des Schuldverhätnisses vor.

 zB Strombezugsvertrag, Zeitschriftenabonnement, unbefristeter Mietvertrag;