Präklusion, Noven, Säumnis
Präklusion, Noven, Säumnis
Präklusion, Noven, Säumnis
Fichier Détails
Cartes-fiches | 17 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 11.06.2016 / 30.05.2023 |
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Wann können Tatsachen und Beweise nicht mehr uneingeschränkt ins Verfahren eingebracht werden?
Jede Partei hat zweimal die Möglichkeit, T und B uneingeschränkt ins Verfahren einzubringen. Bei der zweiten Äusserungsmöglichkeit fällt Präklusionsschranke, danach können T und B nur noch als Noven (und unter entsperchenden Voraussetzungen) eingebracht werden
Wann fällt Präklusionsschranke im ordentlichen Verfahren?
- Wenn direkt zur HV geladen wird > erste Parteivorträge
- Wenn zu IV geladen wird > Parteivorträge in IV
- Wenn 2.Schriftenwechsel angesetzt > 2. Schriftenwechsel. BGer: Schranke fällt auch zu diesem ZP, wenn nach 2. Schriftenwechsel noch eine 2. IV angesetzt wird
- Wenn 2 IV angesetzt werden, fällt wohl bei 1. IV, ist aber noch nicht entschieden
wann fällt Präklusionsschranke im VEV? Nach welchen Regeln?
ES gibt keine spezielle Regeln > nach ZPO 219 kommen Regeln des ord. Verf. zur Anwendung > ZPO 229 > 2. Äusserungsmöglichkeit
- Klage ohne Begründung: 1. Äusserungsmöglichkeit sind Parteivorträge > Präklusion bei Replik und Duplik
- Klage mit Begründung: Schriftliche Stellungnahme und Begründung sind keine Äusserungsmöglichkeiten > gleich wie bei Klage ohne Begründung > 1. Äusseurng Parteivorträge 2. Replik Duplik (str.)
Nach welchen Regeln Präklusion im summarischen Verfahren?
ZPO 229 nach h.L. nicht anwendbar > keine Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Behauptungen > müssen alles in Gesuch und Stellungsnahme vorbringen (a.A.: auch bei der mdl. Verhandlung können noch vorgebracht werden)
Für welche Verfahrenshandlungen gelten Präklusionsschranken?
Vgl. ZPO 229 I: Tatsachen und Beweismittel > rechtliche Ausführungen fallen nicht darunter (iura novit curia); Strittig aber, ob Einreden und Gestaltungsrechte darunter fallen.
Echte und unechte Noven
ZPO 229 I lit. a Echte Noven = T und B, die nach dem Fall der Präklusionsschranke entstanden sind
ZPO 229 I lit. b: Unechte Noven = Haben vorher bestanden, aber konnten trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden
> entscheidend, ob vor Präklusions (lit. b) entstanden sind oder nacher (lit. a)
Wann werden Noven berücksichtigt?
Wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und bei unechten Noven zusätzliche Voraussetzung, dass sie nicht zu einem früheren ZP vorgebracht werden konnten (ohne Verschulden)
Nach welchen Regeln werden Noven in RM-Verfahren zugelassen?
Haben eigene Regeln.
- Berufung 317 > wie 229
- Beschwerde 326 > lässt keine Noven zu > problematisch, da vor BGer eingeschränkt Noven zulässig sind > müssen mind. im Umfang von BGG 99 Noven zulassen
- Revision im Kanton > 328 unechte Noven sind Grund für Revision
- B vor BGer > BGG 99, nur soweit vorinstanzliches Urteil dazu Anlass gibt
- Revision vor BGer > ähnlich wie im Kanton
Wie wirken sich vier Stufen der Untersuchungsmaxime auf Möglichkeit des Vorbringens neuer T und B aus?
Eventualmaxime schafft Präklusionsschranke. Bei Einschränkung muss entsprechend abgeschwächt werden.
- Vollständige Untersuchungsmaxime: ZPO 229 III: neue T und B werden bis zur Urteilsberatung berücksichtigt
- Gemässigte Untersuchungsmaxime (bspw. soziale Untersuchungsmaxime im VEV 247 II): ZPO 229 III gilt auch hier
- Gemilderte Verhandlungsmaxime (verstärkte gerichtliche Fragepflicht ZPO 247 I): h.L. ZPO 229 III gilt auch hier
- Allgemine gerichtliche Fragepflihct nach ZPO 56 hingegen nach h.L. Verhandlungsmaxime > Fragen müssen vor Präklusionsschranke gestellt werden
Prozessvoraussetzungen muss Gericht v.A.w. prüfen nach zpo 60, auch Beweisabnahme von Amtes wegen ZPO 153 II)
Gilt Einschränkung der Eventualmaxime durch Untersuchungsmaxime auch im RM-Verahren?
BGer: Bei gemässigter Untersuchungsmaxime gilt die Ausnahme nach 229 III im RM-Verfahren nicht! Es gelten die allg. Präklusionsregeln des RM-Verfahren; Bei der strengen Untersuchungsmaxime hat nicht entschieden, strittig
Was sind die grds. Säumnisfolgen?
- Bei Nichtvornahme einer Verfahrenshandlung ZPO 147 II: Verfahren geht einfach ohne Handlung der säumigen Partei weiter
- Bei mangelhafter Vornahme einer Verfahrenshandöung ZPO 132: Möglichkeit der Nachbesserung, ansonsten geht ohne Handlung der Partei weiter
147 II: Enthält Vorbehalt für andere ausdrückliche Regelungen im Gesetz, gibt viele verschiedene (bspw. bei Nichtleisten des Vorschusses ist Säumisfolge Nichteintreten 101 III)
Wie können Säumnisfolgen abgewendet werden?
- Nachfrist kraft Gesetzes (immer zuerst prüfen, ob es v.G.w. eine Nachrfrist gibt, wenn nicht geregelt, gibt es keine > Säumnisfolge prüfen)
- Nachfrist auf Gesuch einer Partei (Wiederherstellung)
Unter welchen Voraussetzungen kann Nachfrist auf Gesuch hin gewährt werden (Wiederherstellung)?
ZPO 148: Partei muss glaubhaftmachen,
- dass sie kein oder ein leichtes Verschulden trifft
- innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einreichen (absolute Frist ist 6 Monate nach RK)
Wie kann Entscheid über Wiederherstellung (148) angefochten werden?
ZPO 149: Entscheid ist endgültig, kann erst mit dem Endentscheid in der Hauptsache angefochten werden
Was ist Folge bei Säumnis mit Klage in versch. Verfahren?
- Ordentliches Verfahren: Wenn säumig, passiert einfach nichts. Wenn mangelhaft eingereicht 132 > Je nachdem, was für eine Art von Mangel. Wenn unter 132 I/II subsumiert werden kann, wird Nachfrist angesetzt. Ansonsten hat man keine Nachfrist, nur Wiederherstellung.
- VEV keine Regelung
- SV keine Regelung
Folge bei Säumnis der Klageantwort bei versch. Verfahren
- Ord. Verfahren: Nachfrist nach ZPO 223 für versäumte Klageanwort, bei Mangel 132
- VEV: Wenn begründete Klage eingereicht wird, wird Gegenpartei Frist zur Stellungnahme gesetzt. Wenn nicht vorgenommen wird, dann muss entspr. dem ordentlichen Verfahren zur Hauptverhandlung geladen werden (weiterfahren ohne säumige Handlung). A.A. Wenn Entsheid spruchreif ist, muss nicht zur HV geladen, sondern kann direkt entschieden werden
- Summ.V; Strittig, ob analog zu 223 eine Nachfrist erhält
Säumnis an der Hauptverhandlung in versch. Verfahren
- Ordentliches Verfahren: 234 I: Wenn eine Partei säumig, wird aufgrund der eingereichten Eingaben entschieden (keine Nachfrist); wenn beide säumig, Abschreibung
- VEV: 234 anwendbar nach 219
- Summ. Verf. Kann aufgrund der Akten entschieden erden
- SchlichtungsV:
- KLäger: 206 I: Abschreibung des Verhfanrens
- Beklagter 206 II: Klagbewilligung oder Urteil
- Beide: Abschreibung