PR 18 Vertragsschlusshindernisse III

Anfängliche Unmöglichkeit

Anfängliche Unmöglichkeit


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 01.12.2015 / 19.06.2016
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Unmöglichkeit, teilweise

ist nur ein Teil der vereinbarten Leistung geradezu unmöglich iSd § 878 S 1 ABGB, so stellt sich die Frage, ob der restliche Vertrag wirksam ist.

  1. Vertragsauslegung: Hätten die Parteien auch ohne den unmöglichen Teil kontrahiert?
  2. Gibt es Vereinbarungen für den Teilnichtigkeitsfall?
  3. Ohne konkrete Vereinbarungen für den Teilnichtigkeitsfall hängt es entsprechend § 914 ABGB primär vom tatsächlichen, subsidiär vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag zur Gänze ungültig ist oder zum Teil gültig bleibt.
  4. § 878 S 2 ABGB: im Zweifel Restgültigkeit des Vertrages

Culpa in contrahendo

Culpa in contrahendo bedeutet Verschulden beim Vertragsabschluss. Darunter versteht man die Verletzung jener Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die aus dem vorvertraglichen gesetzlichen Schuldverhältnis aufgrund des wechselseitig eingeräumten Vertrauens entspringen.

Culpa-Kompensation (§ 878 S 3 ABGB)

Haben beide Vertragspartner die faktische Absurdität der vereinbarten Leistung oder die rechtliche Unmöglichkeit gekannt, so existieren genausowenig Ersatzansprüche wie wenn beide Vertragspartner (grob oder leicht) fahrlässig die anfängliche Unmöglichkeit nicht erkannt haben. Gleichgradiges Verschulden schließt also wechselseitige Ersatzansprüche aus.

Leistungsversprechen, faktisch absurdes (§ 878 ABGB)

Faktisch absurd ist eine Leistungszusage, wenn vernünftige Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Erfüllung der Verpflichtung für ausgeschlossen ansehen mussten. Nach einem Teil der Lehre sind davon alle Leistungen erfasst, die von niemandem erbracht werden können (= objetive Unmöglichkeit), Absurdität der Leistungszusage ist nach dieser Ansicht nicht erforderlich.

Leistungsversprechen, rechtlich unmögliches (§ 878 ABGB)

Rechtlich unmöglich ist eine Leistungszusage, wenn die vertraglich bedungene Leistung nach der Rechtsordnung (evidentermaßen) nicht erbracht werden kann, weil der Leistungserbringung rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Nichterfüllungsschäden (positives Vertragsinteresse/Erfüllungsinteresse)

Nichterfüllungsschaden ist jender Schaden, der dem Gechäftspartner nicht entstanden wäre, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse)

Vertrauensschäden sind all jene Schäden, die der Vertragspartner nicht erlitten hätte, wenn er nicht auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hätte.

Übersicht: Anfängliche Unmöglichkeit: Geradezu Unmögliches

Geradezu Unmögliches:

Faktisch Absurdes (objektive Unmöglichkeit) oder Rechtlich (evident) Unmögliches

§ 878 S 1 ABGB

Vertrag nichtig

Schuldner haftet dem Gläubiger auf Schadenersatz (Vertrauensschaden)

ev § 878 S 3 ABGB: Culpa-Kompensation

Übersicht: Anfängliche Unmöglichkeit - Schlichte Unmöglichkeit

Sonstige Fälle der Unmöglichkeit

zB § 923 ABGB - Verkauf einer fremden Sache

Vertrag wirksam

Schuldner haftet dem Gläubiger auf Schadenersatz (hA: Vertrauensschaden, Reischauer: Erfüllungsinteresse)