PR 18 Vertragsschlusshindernisse III
Anfängliche Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit
Kartei Details
Karten | 17 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 01.12.2015 / 19.06.2016 |
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Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erfüllung der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht.
Unmöglichkeit, anfängliche
Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erfüllung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein dauerndes Hindernis entgegensteht.
Für die Frage der Gültigkeit des Vertrages ist zu differenzieren:
- Geradezu Unmögliches: Rechtliche Unmöglichkeit oder faktisch Absurdes - Nichtigkeit des Vertrages (§ 878 S 1 ABGB)
- Schlichte Umnöglichkeit - Gültigkeit des Vertrages (§ 923 ABGB - Verkauf einer fremden Sache)
Unmöglichkeit, faktische
Bei der faktischen Unmöglichkeit resultiert die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aus tatsächlichen Umständen.
Faktisch absurd ist eine Leistungszusage, wenn vernünftige Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Erfüllung der Verpflichtung für ausgeschlossen ansehen mussten.
Wurde faktisch Absurdes vereinbart, so ist der Vertrag wegen dieses Wurzelmangels nach § 878 S 1 ABGB absolut nichtig, dh gar nicht zustande gekommen, sodass es auch keiner Vertragsanfechtung bedarf, um den Vertrag zu beseitigen, ja diese - mangels anfechtbaren Rechtsgeschäftes - gar nicht möglich ist.
Unmöglichkeit, nachträgliche
Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit erst zu einem Zeitpunkt nach Vertragsschluss eintritt.
Unmöglichkeit, objektive
Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann.
Unmöglichkeit, rechtliche
Bei der rechtlichen Unmöglichkeit resultiert die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aus rechtlichen Normen.
Unmöglichkeit, subjektive
Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Erbringung der Leistung nur dem kkoknkreten Schuldner unmöglich ist, nicht aber jedermann.
Unmöglichkeit, schlichte (§ 923 ABGB)
Ist die vereinbarte Leistung nicht faktisch absurd oder rechtlich unmöglich, so liegt nur sog schlichte Unmöglichkeit vor. In diesem Fall kommt der Vertrag wirksam zustande.
Schlichte Unmöglichkeit der Erbringung der vereinbarten Leistung lässt den Vertragsschluss unberührt. Der konkrete Schuldner kann die vereinbarte Leistung zwar nicht erbringen, der Vertrag ist also unerfüllbar, aber dessen ungeachtet gültig, der Schuldner haftet dem Gläubiger auf Schadenersatz.
Unmöglichkeit, teilweise
ist nur ein Teil der vereinbarten Leistung geradezu unmöglich iSd § 878 S 1 ABGB, so stellt sich die Frage, ob der restliche Vertrag wirksam ist.
- Vertragsauslegung: Hätten die Parteien auch ohne den unmöglichen Teil kontrahiert?
- Gibt es Vereinbarungen für den Teilnichtigkeitsfall?
- Ohne konkrete Vereinbarungen für den Teilnichtigkeitsfall hängt es entsprechend § 914 ABGB primär vom tatsächlichen, subsidiär vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag zur Gänze ungültig ist oder zum Teil gültig bleibt.
- § 878 S 2 ABGB: im Zweifel Restgültigkeit des Vertrages
Culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo bedeutet Verschulden beim Vertragsabschluss. Darunter versteht man die Verletzung jener Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die aus dem vorvertraglichen gesetzlichen Schuldverhältnis aufgrund des wechselseitig eingeräumten Vertrauens entspringen.
Culpa-Kompensation (§ 878 S 3 ABGB)
Haben beide Vertragspartner die faktische Absurdität der vereinbarten Leistung oder die rechtliche Unmöglichkeit gekannt, so existieren genausowenig Ersatzansprüche wie wenn beide Vertragspartner (grob oder leicht) fahrlässig die anfängliche Unmöglichkeit nicht erkannt haben. Gleichgradiges Verschulden schließt also wechselseitige Ersatzansprüche aus.
Leistungsversprechen, faktisch absurdes (§ 878 ABGB)
Faktisch absurd ist eine Leistungszusage, wenn vernünftige Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Erfüllung der Verpflichtung für ausgeschlossen ansehen mussten. Nach einem Teil der Lehre sind davon alle Leistungen erfasst, die von niemandem erbracht werden können (= objetive Unmöglichkeit), Absurdität der Leistungszusage ist nach dieser Ansicht nicht erforderlich.
Leistungsversprechen, rechtlich unmögliches (§ 878 ABGB)
Rechtlich unmöglich ist eine Leistungszusage, wenn die vertraglich bedungene Leistung nach der Rechtsordnung (evidentermaßen) nicht erbracht werden kann, weil der Leistungserbringung rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Nichterfüllungsschäden (positives Vertragsinteresse/Erfüllungsinteresse)
Nichterfüllungsschaden ist jender Schaden, der dem Gechäftspartner nicht entstanden wäre, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse)
Vertrauensschäden sind all jene Schäden, die der Vertragspartner nicht erlitten hätte, wenn er nicht auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hätte.
Übersicht: Anfängliche Unmöglichkeit: Geradezu Unmögliches
Geradezu Unmögliches:
Faktisch Absurdes (objektive Unmöglichkeit) oder Rechtlich (evident) Unmögliches
§ 878 S 1 ABGB
Vertrag nichtig
Schuldner haftet dem Gläubiger auf Schadenersatz (Vertrauensschaden)
ev § 878 S 3 ABGB: Culpa-Kompensation
Übersicht: Anfängliche Unmöglichkeit - Schlichte Unmöglichkeit
Sonstige Fälle der Unmöglichkeit
zB § 923 ABGB - Verkauf einer fremden Sache
Vertrag wirksam
Schuldner haftet dem Gläubiger auf Schadenersatz (hA: Vertrauensschaden, Reischauer: Erfüllungsinteresse)
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