Politik, KfB, Sommer 2014
Alle politischen Themen die für die Abschlussprüfung 2014 der KfB´s wichtig sind
Alle politischen Themen die für die Abschlussprüfung 2014 der KfB´s wichtig sind
Kartei Details
Karten | 46 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Politik |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 17.04.2014 / 20.06.2025 |
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Sozialversicherung und Enstehungsjahr
- Krankenversicherung ( 1883 )
- Unfallversicherung ( 1884 )
- Rentenversicherung ( 1889 )
- Arbeitslosenversicherung ( 1927 )
- Pflegeversicherung ( 1995 )
Die Sozialversicherung
- Um die Arbeitnehmer vor wirtschaftlicher Not zu schützen ist die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung Pflicht für alle Arbeitnehmer.
- Ausnahmeregelungen gelten für Selbständige, Beamte, Arbeitnehmer ab best Einkommen
Arten, Zweck und Träger
Krankenversicherung:
Zweck: Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie bei Krankheit
Träger: Krankenkassen
Unfallversicherung:
Zweck: Unfallverhütung sowie Schutz bei Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten
Träger: Berufsgenossenschaft
Rechtenversicherung:
Zweck: Soziale Sicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
Träger: Deutsche Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung:
Zweck: Finanzielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit
Träger: (BA) Bundesagentur für Arbeit
Pflegeversicherung:
Zweck: Soziale Sicherung bei Pflegebedürftigkeit
Träger: Krankenkassen
Die Sozialversicherungen
- Beitragszahlung, Beitragshöhe, Leistungen -
Krankenversicherung:
Beitagszahlung:
- 50 % Arbeitgeber
- 50 % Arbeitnehmer
Beitragshöhe:
- 15,5 % des Bruttoverdienstes
- Der Beitragssatz enthält 0,9 % Sonderbeitrag der Arbeitnehmer ( Stand 1.1.2011)
Leistungen:
- ärztliche Behandlungen
- Krankheitsaufenthalt
- Mutterschaftsgeld
- Krankengeld
- Medikamente
Unfallversicherung
Beitagszahlung:
- 100 % Arbeitgeber
Beitragshöhe:
- Arbeitgeber zahlen unterschiedliche Beiträge
- --> Branchenabhängig
Leistungen:
- Heilbehandlung
- Renten
- Verletztengeld
- Sterbegeld
- Unfallverhütung
Rentenversicherung:
Beitagszahlung:
- 50 % Arbeitnehmer
- 50 % Arbeitgeber
Beitragshöhe:
- 19,9 % des Bruttoverdienstes
Leistungen:
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente
- Rehabilitatsionsmaßnahmen
Arbeitslosenversicherung
Beitagszahlung:
- 50 % AG
- 50% AN
Beitragshöhe:
- 3% des Bruttoverdienst
Leistungen:
- Arbeitslosengeld
- Ausbildungsbeihilfen
- Berufsberatung
- Arbeitsvermittlung
Pflegeversicherung:
Beitagszahlung:
- 50 % AG
- 50 % AN
Beitragshöhe:
- 1,95 % des Bruttoverdienstes
- Kinderlose AN zusätzlich 0,25 %
Leistungen:
- bis 1510 € für die häusliche oder stationäre Pflege
Welche Versicherung ist betroffen?
- Hauterkrankung einer Friseurin, verursacht durch Chemikalien am Arbeitsplatz -
Welche Versicherung ist betroffen?
- Krankengeld einer Angestellten -
Welche Versicherung ist betroffen?
- Arbeitslosengeld eines Arbeiters -
Welche Versicherung ist betroffen?
- Altersruhegeld für einen 68- Jährigen -
Arten von Tarifverträgen:
1. Lohn- (Gehalts-) Tarifvertrag:
Inhalt: die Höhe der Entlohnung
Laufzeit: ca. 1 Jahr
2. Mantel- (Rahmen-) tarifvertrag
Inhalt: Arbeitsbedingungen, wie Pausen, Mehrarbeit, Arbeitszeit, Urlaub, Urlaubsgeld, Kündigung
Laufzeit: 3-5 Jahre
________________________________________________________________________
Diese Einteilung wurde vorgenommen, damit bei der jährlichen Lohnerhöhung die Inhalte des Mantelvertrags, die unverändert bleiben, nicht neu verhandelt und beschlossen werden müssen
Fragen zum Tarifvertrag
- Der Arbeitgeber hat einen Haustarifvertrag abgeschlossen, der Arbeitnehmer ist Mitglied einer Gewerkschaft -
Fragen zum Tarifvertrag
- Der Arbeitgeber ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der Arbeitnehmer gehört keiner Gewerkschaft an -
Fragen zum Tarifvertrag
-Der Arbeitnehmer ist Mitglied in der Gewerkschaft, der Arbeitgeber ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes -
Fragen zum Tarifvertrag
- Weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer sind "organisiert".
Fragen zum Tarifvertrag
- Der Arbeitnehmer ist in der Gewerkschaft, der Arbeitgeber jedoch kein MItglied im Arbeitgeberverband -
Wichtige Begriffe aus dem Tarifvertragsrecht
Tarifautonomie:
Die Tarifvertragspartner sind unabhängig vom Staat und haben das Recht, selbständig Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Der Staat besitzt kein Eingriffsrecht.
Allgemeinverbindlichkeit:
Auf Antrag der Tarifpartein kann ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Er bindet dann auch diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die nicht "organisiert" sind.
Unabhängigkeit des Tarifvertrags:
Die Regelungen des Tarifvertrags sind Mindestleistungen, die im Einzelarbeitsvertrag nicht unterschritten werden dürfen (auch wenn der Arbeitnehmer sich z.B schriftlich mit geringerem LOhn oder weniger Urlaub einverstanden erklärt). Verbesserungen für den Arbeitnehmer sind zulässig.
Friedenspflicht:
Während der Laufzeit eines Tarifvertrags dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen (Streik/ Aussperrung) stattfinden.
Sozialpartner:
Arbeitgeberverbände + Gewerkschaften
Gewerkschaften sind interessiert an:
- mehr Lohn
- mehr Urlaub
- kürzere Arbeitszeit
Arbeitgeberverbände sind interessiert an:
- möglichst niedriger Löhne
- möglichst wenig Urlaub
- möglichst lange Arbeitszeit
____________________________________________________
Merke: Tarifverhandlungen sind KOMPROMISSE
Arbeitskampf
- Streikarten -
Schwerpunktstreik:
Es werden nur die wichtigsten Betriebe eines Wirtschaftszweigs bestreikt.
Totaler Streik (Fläschenstreik):
Alle Betriebe eines Wirtschaftszweigs werden bestreikt.
Generalstreik:
Die ganze Wirtschaft wird bestreikt.
Warnstreik:
Die Arbeit wird für kurze Zeit unterbrochen, um die Streikbereitschafts zu zeigen.
Wilder Streik:
Streik ohne Urabstimmung und ohne Genehmigung der Gewerkschaft.
Alle Betriebe der Metallindustrie werden bestreikt. Dies ist ein
Das Jugendarbeitschutzgesetz
- Arbeitsschutz
Arbeitszeit:
- täglich max. 8,5 Std.
- wöchentlich max. 40 Std.
Verbotene Arbeiten:
- Akkordarbeit
- keine die die psychischen oder physischen Fähigkeiten überschreiten
- gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten
- unsittliche Arbeiten
Berufsschule und Prüfungen:
- Freistellung für die Berufsschule und Prüfungen
- Berufsschulzeit ist gleich Arbeitszeit (Bezahlung)
- länger als 5 Std. einmal die Woche Schule -> gilt als ein Arbeitstag
- Vor 9 Uhr nicht Arbeiten, wenn Schule erst um 9 Uhr anfängt (gilt auch für Volljährige)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz
- Gesundheitsschutz
- Überwachung
- Offenlegung
Gesundheitsschutz:
Ärztliche Untersuchungen:
- Erstuntersuchung ist Pflicht in den letzten 14 Monaten
- Bescheinigung ist Pflicht
- 2. u. 3. Nachuntersuchung = freiwllig
- Freistellung für Untersuchungen
- Kosten übernimmt Land (NRW)
Überachung:
- Gewerbeaufsichtsamt
- Amt für Arbeitsschutz
Offenlegung (gezeigt werden):
- Aushang/ Auslage an geeigneter Stelle im Betrieb z.B am schwarzen Brett
Jugendarbeitsschutzgesetz
- Freizeitschutz
Ruhepausen:
- mehr als 6 Std. = 60 min Pause
- 4,5 bis 6 Std. = 30 min Pause
- Ruhepausen gelten ab 15 Min Pausenzeit
Urlaub:
- 15 jähr. -> 30 Werktage
- 16 jähr. -> 27 Werktage
- 17 jähr. -> 25 Werktage
Nachtruhe:
- i.d.R. 20:00 Uhr - 06:00 Uhr
5-Tage Woche!
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe:
- branchenspezifische Ausnahmen
Täglische Freizeit:
- Nach Arbeitsende ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden
Jugendarbeitsschutzgesetz
- Verstöße -
Verstöße § 58 ff.
- Geld- oder Freiheitsstrafe
- bei mehrmaligen Vergehen: Beschäftigungsverbot für Jugendliche
Geltungsbereich:
- Beschäftigte Personen die mind. 15 Jahre alt sind, max. 17 Jahre alt sind
- wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt als Kind und Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten
Zweck:
Schutz der Jugendlichen ( und Kindern) vor:
- Überforderung
- Überanspruchung
- Gefahren
Grundlagen der Berufsausbildung
-Aufgaben des Berufsbildungsgesetzses (BBIG)
1. ordnet die Berufsaufbildung
§ 1
- 1. Berufsbildungsvorbereitungen
- 2. Berufsausbildung
- 3. berufliche Fortbildung
- 4. berufliche Umschulung
2. Verpflichten
§ 13 Azubi
- Aufgaben sorgfältig erledigen
- Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen
- Weisungen folgen
- Ordnung beachten
- Inventar pfleglich behandeln
- interne Schweigepflicht
§ 14 Ausbildenden
- Ausbildungsplanmäßig, zeitlich durchführen
- selber oder andere beauftragen
- kostenloses Material
- Freistellung für Prüfung, Schule
- nicht gefährdet wird; charakterlich; sittlich oder körperlich überfordert
3.
Schützt den Azubi vor ausbildungsfremden Tätigkeiten
Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungsgesetz
- Ordnet die Berufsbildung
1. Berufsbildungsvorbereitung
- vermittelt Grundlagen für die Heranführung an den Beruf
2. Berufsausbildung
- Vermittlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3. berufliche Fortbildung
- Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen und erweitern
- Aufstiegsmöglichkeiten
4. Berufliche Umschulung
- andere berufliche Tätigkeit erlernen
Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung
- Ausbildungsordnung, Berufsausbildungsvertrag, Betrieblicher Ausbildungsplan -
Ausbildungsordnung
Staatliche Regelung der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Berufsausbildungsvertrag
Individuelle Regelung der Ausbildung zwischen dem Azubi und dem Ausbildenden (= ausbildender Betrieb)
- (Mindest-) Inhalte des Vertrags § 11 BBIG
- 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll.
- 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- 4. Dauer der täglichen Ausbildung
- 5. Dauer der Probezeit
- 6. Zahlung und Höhe der Vergütung
- 7. Dauer des Urlaubs
- 8. Kündigungsgründe
- 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge Betriebs- oder Dienstvereinbarungen das auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden ist
Betrieblicher Ausbildungsplan
Betriebliche Regelung der Ausbildung
Beendigung von Ausbildungsverhältnissen
Nach Ablauf der Ausbildung
- mit Bestehen der Abschlussprüfung
- mit Ablauf der vertraglich ablaufenden Ausbildungszeit
- steht im BBIG § 21
Zusammensetzung u. Stimmrecht Abschlussprüfung
- steht im BBIG § 21, § 39, § 40, § 41
Zeugnis des ausbildenden Betriebs nach Beendigung der Ausbildung § 16 BBIG:
1. einfaches Zeugnis : muss ausgestellt werden
2. qualifiziertes Zeugnis: wird auf Verlangen (Wunsch) ausgestellt
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses ( § 22 BBIG)
- nach und während der Probezeit -
Während der Probezeit:
- beide Partein -> ohne Angabe von Gründen -> fristlos -> schriftlich
- Initiativ -> Voraussetzung -> Kündigungsfrist -> schriftlich
Nach der Probezeit:
- beide Partein -> wichtiger Grund -> fristlos -> schriftlich
- Azubi -> Aufgabe bzw. Änderung der Berufsausbildung -> 4 Wochen -> schriftlich
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses ( § 22 BBIG)
- Beispiele für eine Kündigung aus wichtigem Grund ( § 22 BBIG)
Kündigungsgründe, die nach Meinung der Gerichte eine außerordentliche Kündigung (= fristlose Kündigung = Kündigung aus einem wichtigen Grund) zur Folge haben:
Ausbildenen:
- schwerwiegende Verstöße gegen Vetrag
- Diebstahl, Vermögensdelikte
- fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule
- Tätlichkeiten an anderen Mitarbeitern (Beleidigungen)
- Arbeitsverweigerung
- Verletzung der Schweigepflicht
- fortgesetztes Pflichtwidriges Verhalten
- eigenmächtiger Urlaubsantritt/ Urlaubsverlängerung
Azubi:
- erheblicher Verstoß gegen die Ausbildungspflicht (Kaffeekochen)
- Weigerung des Ausbilders den Auzubildenen zum Besuch der Berufsschule freizustellen
- Systematische schlechte Behandlung durch Mitarbeiter des Ausbildungsbetriebs
Die Ausbildungsverordnung
§ 5 BBIG oder Verordnung über KB
Ausbildungsrahmenplan:
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- Erläuterung zum Ausbildungsberufsbild
Ausbildungsberufsbild legt fest:
- Bezeichnung Ausbildungsberuf
- Ausbildungsdauer
- Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten die min. Gegenstand der Ausbildung sind
Prüfungsanderungen:
- Umfand der zu beherrschenden Kenntnisse und Ferigkeiten
Berufsbildungsgesetz (BBIG)
- genaue Aufteilung -
1. Allgemeine Vorschriften
- 1.2 Ziele und Begriffe der Berufsausbildung
- 1.3 Lernorte der Berufsausbildung
- 1.4 Anwendungsbereich
2. Berufsbildung
3. Berufsausbildung
4. Ordnung der Berufsausbildung
- 4.1 Anerkennung von Ausbildungsberufen
- 4.2 Ausbildungsverordnung
- 4.3 Ausbildungsplan
- 4.4 Ausbildungs und Prüfungsformen
- 4.5 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
- 4.6 Abkürzung und Verlängerung Ausbildungszeit
- 4.7 Regelbefugnis
5. Berufsausbildungsverhältnis
- 5.1 Vetrag
- 5.2 Vertragsniederschrift
- 5.3 nichtige Vereinbarung
6. Pflichten des Auszubildenen
- 6.1 Verhalten währen der Ausbildung
7. Pflichten des Ausbildenen
- 7.1 Berufsausbildung
- 7.2 Freistellung
- 7.3 Zeugnisse
8.Vergütung
- 8.1 Vergütungsanspruch
- 8.2 Bemessung der Vergütung
- 8.3 Fortzahlung der Vergütung
9. Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnis
- 9.1 Probezeit
- 9.2 Beendigung
- 9.3 Kündigung
- 9.4 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
10. Berufliche Fortbildung
11. Berufliche Umschulung
12. Bußgeldvorschriften
Jugendarbeitsschutzgesetz
- Auflistung Inhalt -
1. Zweck
2. Geltungsbereich
3. Überwachungsorgane
4. Arbeitsschutz
- 4.1 Arbeitszeit
- 4.2 verbotene Arbeit
- 4.3 Berufsschule und Prüfung
5. Freizeitschutz
- 5.1 Ruhepausen
- 5.2 Schichtzeit
- 5.3 Urlaub
- 5.4 Nachtruhe
- 5.5 tägliche Freizeit
- 5.6 5 Tage-Woche/ Wochenende
6. ärtzliche Untersuchungen
7. Verstöße
8. Offenlegung
Welche der genannten Leistungen wird von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erbracht?
Auf dem Weg in den Betrieb stürzt ein Arbeitnehmer und zieht sich einen Beinbruch zu.
Wer trägt die Behandlungskosten?
Was versteht man unter Tarifautonomie?
In einem Tarifkonflikt legen die organisierten Arbeitnehmer in den Betrieben nach dem Aufruf der zuständigen Gewerkschaft für eine Stunde die Arbeit nieder.
Wie nennt man die Arbeitskampfmaßnahme?
Die Arbeitnehmer einer Abteilung eines Betriebs treten in einen "Streik", der von der Gewekschaft nicht unterstützt wird.
Welche Maßnahme des Arbeitgebers ist rechtlich zulässig?
Welche Vereinbarung wäre in einem Tarifvertrag nicht zulässig?
Sozialstaat Deutschland
Art 20 Absatz 1: Grundgesetzbuch
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Sozialpolitik im Überblick
Arbeitsrecht; Tarifrecht, Betriebsverfassungsgesetz
- Kündigungsschutz
- Jugendarbeitsschutz
Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld
- Hilfe beim Lebensunterhalt
- Hilfe in besonderen Lebenslagen
Sozialversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Transferzahlungen (bsp. Kindergeld), Steuerleichterung
- Kindergeld
- Wohngeld
- Ausbildungsförderung
- Erziehungsgeld
Soziale Dienste
- Behindertenhilfe
- Wohngeld
- Jugendhilfe
Staatseinnahmen
Ordentliche Staatseinnahmen
Die ordentlichen Staatseinnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen aus Ausgaben und öffentlichen Erwerbseinkünften (z.B Gewinne aus staatlichen Betrieben)
Die Abgaben setzten sich auch Steuen, Gebühren und Beiträgen zusammen
Steuern sind zwangsweise zu zahlende Abgaben, denen keine unmittelbare Gegenleistung des Staats gegenübersteht.
Gebühren sind Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (z.B Gebühren zum Erlass eines Mahnbescheids)
Beiträge sind Abgaben mit Kostenzuschlagscharakter. Beiträge werden vor allem von Gemeinden erhoben und dienen der Deckung der Kosten und Leistungen, die sowohl im Interesse des Einzelnen als auch im Interesse des Einzelnen als auch im Interesse der Gesamtheit liegen. (auch Anliegerkosten genannt)
Im Grundgesetz der Bundesrepublick ist genau geregelt, wie die Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt werden.
Zum einen gibt es die so genannten Gemeinschaftssteuern. Diese fließen zunächst in einen gemeinsamen Topf. Vom Umfang her umfallsen diese Gemeinschaftssteuern ungefähr zwei Drittel (2/3) der Gesamtsteuereinnahmen - sie sind die wichtigsten Säulen zur Finanzierung des Staates. Zu ihnen zählen unter anderem die Einkommen- und Umsatzsteuern. Danach werden die Einnahmen aus diesem gemeinsamen Topf nach einem gestzlich festgeschriebenen Schlüssel auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt.
Zum anderen stehen bestimmte Steuern ausschließlich dem Bund den Ländern und den Gemeinden zu.