Personalassistent

Prüfungsvorbereitung zum Personalassistent HRSE

Prüfungsvorbereitung zum Personalassistent HRSE


Kartei Details

Karten 91
Lernende 49
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert 06.11.2016 / 02.01.2025
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Basisabzüge

AHV/IV/EO: Massgebendes Einkommen

ALV I: bis Jahreslohn 148'200.- (12'350.-)

ALV II: ab Jahreslohn 148'200.- (12'350.-)

Pensionskasse: maximal versicherter Lohn: 59'925.- (84'600.- ./. 24'675.-)

BU/NBU: bis Jahreslohn 148'200.-

Dreisäulensystem

Lohnnachgenuss

Bei Tod des AN endet das Arbeitsverhältnis sofort. Die bestehenden Forderungen werden fällig und fallen an die Erben.

Lohnnachgenuss ab Todestag noch einen Monat. Bei mehr als fünf Dienstjahren für zwei Monatslöhne. Nur wenn bezugsberechtigte Personen im Spiel sind.

Lohnnachgenuss ist nicht sozialleistungspflichtig.

Pensionskasse (BVG)

Max. Lohn: 84'600.-
max. versicherter Lohn: 59'925.- (84'600 ./. 25'675)
Koordinationsabzug: 24'675.-
Eintrittsschwelle BVG: 21'150.-
mind. vers. Lohn: 3'525.-

versicherte ab dem 01. Jan nach dem 17 Geburi für Risiko IV und Tod
ab dem 01. Jan nach dem 24. Geburi für die gesamte Altersvorsorge

 

Kriterien Arbeitszeugnis

  • wahr
  • klar
  • wohlwollend
  • individuell
  • vollständig

Darf nicht im beruflichen Fortkommen hindern

Bestimmungen im OR

  • dispositive (abänderlich)
  • relativ zwingend (nur zugunsten abänderlich) - OR 362
  • absolut zwingend (nicht abänderlich) - OR 361

Merkmale eines Arbeitsvertrags (OR 319)

  1. Arbeitsleistung
  2. Im Dienste des Arbeitgebers
  3. für bestimmte / unbestimmte zeit
  4. Lohn

Voaussetzungen für einen Arbeitsvertrag

  • einigung der Parteien
  • Handlungsfähigkeit
  • Einhalten von Formvorschriften
  • Zulässiger Inhalt

Pflichten des Arbeitsnehmers - Treuepflichten

Hauptpflicht:

  • Arbeitsleistung

Nebenpflichten:

  • Überstunden
  • Schwarzarbeit
  • Geheimhaltungspflicht
  • Rechenschafts-/Herausgabepflicht
  • Weisungsbefolgungspflicht

Pflichten des Arbeitgebers - Fürsorgepflicht

Hauptpflicht:

  • Lohnzahlung

Nebenpflichten:

  • Schutz der Persönlichkeit
  • Freizeit
  • Ferien
  • Mutterschaftsurlaub
  • Arbeitszeugnis
  • Informationspflicht

Lohnfortzahlungspflicht (OR 324a)

  • Vor allem bei Krankheit und Schwangerschaft 
  • gem. OR im 1 Dienstjahr mindestens 3 Wochen
  • Danach gem. BE, BS, ZH Skala
  • Gem. OR 80% des Lohns
  • während dem Dienstjahr kumuliert
  • Lehrjahre zählen auch zu den Dienstjahren
  • Bei Kurzeinsätzen < 3 Monate keine Pflicht
  • Krankentaggeldversicherung möglich

Lohnfortzahlung bei Unfall

  • wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet ist BU und NBU versichert (obligatorisch)
  • bei weniger als 8 Stunden pro Woche Arbeitsleistung nur BU versichert
  • Basis = 148'200.- Jahreslohn
  • Leistungen sind nicht sozialleistungspflichtig
  • Leistung: 80% des Lohns ab dem 3. Tag nach dem Unfall
  • Vorher bezahlt der AG mindestens 80% des Lohns

Kündigunsgfristen

Probezeit - 7 Tage - kein Kündigungstermin

< 1 Dienstjahr - 1 Monat - auf Ende des Monats

> 1 Dienstjahr - 2 Monate - auf Ende des Monats

10 Dienstjahre - 3 Monate - auf Ende des Monats

Missbräuchliche Kündigung

  • Führen zur Auflösung des AV
  • können aber eingeklagt werden (OR 336b)
  • Kündigungen zur Unzeit - nach Ablauf der Probezeit - sind nichtig
  • Kündigungen vor Sperrfrist - verlängert die Kündigungsfrist
  • Gelten nur, wenn der AG gekündigt hat
  • Gelten nicht bei Arbeitsleistung < 3 Monate (Probezeit, befristete Einsätze)

Konkurrenzverbot

  • gilt nur in schriftlicher Form
  • kann nur mit Arbeitnehmer vereinbart werdem, die Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnis haben und dadruch den AG schädigen könnten
  • Es muss örtlich, zeitlich und inhaltlich angemessen beschränkt sein

Umweltsphären

  • technologisch
  • ökologisch
  • ökonomisch
  • gesellschaftlich

Pensionskasse im Stundenlohn

Bruttomindestjahreslohn = 21'150.- ab da obligatorisch

Wnn das Einkommen stark schwankt, wir die PK warten, bis der Mindestjahreslohn erreicht wurde.

Stellenbeschreibung 

  • Bezeichnung der Stelle
  • Aufgaben
  • Verantwortung
  • Kompetenzen
  • hierarchische Stellung
  • Stellvertretung

Bewilligungsgesuch AN-Drittstaaten

  1. Arbeitgeber stellt Antrag (beim Kant. Areitsamt)
  2. Kant. Areitsamt prüft und leitet weiter (Bundesamt für Migration)
  3. Bundesamt für MIgration prüft und erstellt Verfügung (z.H. AG und AN)
  4. Arbeitnehmer meldet sich beim Einwohnerkontrollamt)
  5. jetzt darf gearbeitet werden - vorher nicht

Anspruchsgruppen

  • Kapitalgeber
  • Mitarbeiter
  • Konkurrenz
  • Lieferanten
  • Kunden 
  • Staat
  • Öffentlichkeit

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

  • Bestandteil der EO
  • Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und Endet 98 Tage später (14 Wochen)
  • Mutterschaftsurlaub dauert bis 16 Wochen (2 Wochen sind nicht bezahlt)
  • mind. 5 Monate erwärbstätig gewesen
  • Nimmt die Mutter vor Ablauf der Enstchädigung die Arbeit wieder auf, erlischt des Anspruch
  • Taggeld von 80% des vorhergehenden Lohns, max. aber 196.00 Fr./Tg
  • Taggeld ist sozialleistungspflichtig
  • Unfallversicherung bleibt, aber kein Anzug dafür

Rolle HRM

Stellt die Einhaltung der Rahmenbedingungen in personellen Belangen sicher

Berechnen der Ferienauszahlung

immer - sofern im Vertrag festgehalten - den 13.ML einberechnen

Ziele der Lohnpolitik

  • Leistungsanreize
  • Steigerung der Unternehmensidentifikation
  • Optimieren der Lohnkosten
  • gute MA halten / gewinnen
  • Lohngerechtigkeit

Einflüsse auf den Lohn

externe: 

  • die Branche + Konkurrenz
  • Standort / Standorte
  • Konjunkturlage
  • Gesetze

interne:

  • Lohnpolitik
  • finanz. Möglichkeiten
  • Zukunftsaussichten
  • pers. Situation

Bausteine Arbeitszeugnis

  1. Präsentation der Firma
  2. Persönliche Daten
  3. Dauer des Anstellungsverhältnisses
  4. Aufgabenumschreibung
  5. beurteilung der Leistung und Qualifikation
  6. Beurtilung des Verhaltens
  7. Austrittsgrund
  8. Unterschriften

Was ist eine Stelle

Kleinste Einheit einer Organisation

  • Leitende Stelle (Instanz)
  • Beratende Stelle (Stabsstelle)
  • Ausführende Stelle 

Zeugnisarten

  • Vollzeugnis - jederzeit
  • Arbeitsbestätigung - jederzeit
  • Zwischenzeugnis - jederzeit
  • Lehrzeugnis - am Ende der Lehre (Fähigkeit, Leistung und Verhalten nur auf Verlangen)

Bewilligungen

  • L - Kuruafenthalt - < 1 Jahr
  • B - Aufenthalt - >1 - 5 Jahre
  • C - Unbefristet
  • G - Grenzgänger < 5 Jahre
  • Ci - Diplomat/Konsulat
  • N - Asylsuchende
  • F - vorläufig Aufgenommene
  • S - Schutzbedürftige

Überstunden / Überzeit

  • wenn vereinbart - Freizeitkompensation
  • Anosnsten + 25% Lohn

Altersgutschriften BVG

ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

  • Koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes. 
  • Definiert die Grundsätze, zentrale Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts

Kriterien der Lohngerechtigkeit

L - Leistungsgerecht
A - Anforderungsgerecht
M - Marktkonform
O - Organisationsabsicht
U - Unternnehmensmöglichkeit
R - Recht und Ethik

Feiertage im Stundenlohn

Feiertage allgemein

Nur der 1. August ist anerkannt. Mitarbeiter im Stundenlohn haben im Grundsatz kein Anrecht auf Feiertagsentschädigung.

Nur wenn der Vertrag eine Entschädigung vorsieht, wird dies berechnet wie die Ferien

Feiertage x 100 / (260-Feiertage) = Prozentsatz

Spesen

  • Allgemeine Spesen sind nicht sozialleistungspflichtig
  • Pauschalspesen sind ebenso nicht sozialleistungspflichtig (sofern vom Staat anerkanntes Spesenregelement)
  • Bei Pauschalspesen dürfen Einzelspesen bis 30.00 Fr. (oder gem. Regelement) nicht verrechnet werden, darüber schon. 

Wohnung / Dienstwohnnung in der Lohnabrechnung 

Bei einer Dienstwohnnung, vergünstigt durch die Firma, ist die Differenz zu einer Privatwohnung sozialleistungspflichtig.
Also die Dirfferenz im Bruttlohn einzurechnen.

Achtung: am Schluss wieder abziehen, um den Betrag nicht fälschlicherweise auszuzahlen

Privatnützung des Geschäftsautos

bei privater Nutzung sind pro Monat 0,8% des Kaufpreises sozialleistungspflichtig.

Achtung: am Schluss wieder abziehen.

ALV I und II

ALV I: 1,1% bis Jahresgrenzlohn 148'200 (12'350)
ALV II: 0,5% ab Jahresgrenzlohn 148'200 (12350)

Versichert ab 01. Januar nach dem 17. Gebrurtstag bis 64/65
Selbstständige sind icht versichert und bezahlen auch keinen Beitrag

Leistungen der AHV

Mind. Rente: 1'175.-
Max. Rente: 2'350.-
Max. Rente Ehepartner zusammen: 3'525.-

Vorbezug 1 oder 2 Jahre (red. Rente)
Verzögert 1 bis max. 5 Jahre (höhere Rente)

Prozentsätze AHV/IV/EO

AHV: 4,2%
IV: 0,7%
EO: 0.225%

Rentenfreibetrag: 1'400.-
Nebenerwerb bis 2'300.- ist nicht sozialleistungspflichtig