Personalassistent
Prüfungsvorbereitung zum Personalassistent HRSE
Prüfungsvorbereitung zum Personalassistent HRSE
Kartei Details
Karten | 91 |
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Lernende | 49 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Mittelschule |
Erstellt / Aktualisiert | 06.11.2016 / 02.01.2025 |
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Basisabzüge
AHV/IV/EO: Massgebendes Einkommen
ALV I: bis Jahreslohn 148'200.- (12'350.-)
ALV II: ab Jahreslohn 148'200.- (12'350.-)
Pensionskasse: maximal versicherter Lohn: 59'925.- (84'600.- ./. 24'675.-)
BU/NBU: bis Jahreslohn 148'200.-
Lohnnachgenuss
Bei Tod des AN endet das Arbeitsverhältnis sofort. Die bestehenden Forderungen werden fällig und fallen an die Erben.
Lohnnachgenuss ab Todestag noch einen Monat. Bei mehr als fünf Dienstjahren für zwei Monatslöhne. Nur wenn bezugsberechtigte Personen im Spiel sind.
Lohnnachgenuss ist nicht sozialleistungspflichtig.
Pensionskasse (BVG)
Max. Lohn: 84'600.-
max. versicherter Lohn: 59'925.- (84'600 ./. 25'675)
Koordinationsabzug: 24'675.-
Eintrittsschwelle BVG: 21'150.-
mind. vers. Lohn: 3'525.-
versicherte ab dem 01. Jan nach dem 17 Geburi für Risiko IV und Tod
ab dem 01. Jan nach dem 24. Geburi für die gesamte Altersvorsorge
Kriterien Arbeitszeugnis
- wahr
- klar
- wohlwollend
- individuell
- vollständig
Darf nicht im beruflichen Fortkommen hindern
Bestimmungen im OR
- dispositive (abänderlich)
- relativ zwingend (nur zugunsten abänderlich) - OR 362
- absolut zwingend (nicht abänderlich) - OR 361
Merkmale eines Arbeitsvertrags (OR 319)
- Arbeitsleistung
- Im Dienste des Arbeitgebers
- für bestimmte / unbestimmte zeit
- Lohn
Voaussetzungen für einen Arbeitsvertrag
- einigung der Parteien
- Handlungsfähigkeit
- Einhalten von Formvorschriften
- Zulässiger Inhalt
Pflichten des Arbeitsnehmers - Treuepflichten
Hauptpflicht:
- Arbeitsleistung
Nebenpflichten:
- Überstunden
- Schwarzarbeit
- Geheimhaltungspflicht
- Rechenschafts-/Herausgabepflicht
- Weisungsbefolgungspflicht
Pflichten des Arbeitgebers - Fürsorgepflicht
Hauptpflicht:
- Lohnzahlung
Nebenpflichten:
- Schutz der Persönlichkeit
- Freizeit
- Ferien
- Mutterschaftsurlaub
- Arbeitszeugnis
- Informationspflicht
Lohnfortzahlungspflicht (OR 324a)
- Vor allem bei Krankheit und Schwangerschaft
- gem. OR im 1 Dienstjahr mindestens 3 Wochen
- Danach gem. BE, BS, ZH Skala
- Gem. OR 80% des Lohns
- während dem Dienstjahr kumuliert
- Lehrjahre zählen auch zu den Dienstjahren
- Bei Kurzeinsätzen < 3 Monate keine Pflicht
- Krankentaggeldversicherung möglich
Lohnfortzahlung bei Unfall
- wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet ist BU und NBU versichert (obligatorisch)
- bei weniger als 8 Stunden pro Woche Arbeitsleistung nur BU versichert
- Basis = 148'200.- Jahreslohn
- Leistungen sind nicht sozialleistungspflichtig
- Leistung: 80% des Lohns ab dem 3. Tag nach dem Unfall
- Vorher bezahlt der AG mindestens 80% des Lohns
Kündigunsgfristen
Probezeit - 7 Tage - kein Kündigungstermin
< 1 Dienstjahr - 1 Monat - auf Ende des Monats
> 1 Dienstjahr - 2 Monate - auf Ende des Monats
10 Dienstjahre - 3 Monate - auf Ende des Monats
Missbräuchliche Kündigung
- Führen zur Auflösung des AV
- können aber eingeklagt werden (OR 336b)
- Kündigungen zur Unzeit - nach Ablauf der Probezeit - sind nichtig
- Kündigungen vor Sperrfrist - verlängert die Kündigungsfrist
- Gelten nur, wenn der AG gekündigt hat
- Gelten nicht bei Arbeitsleistung < 3 Monate (Probezeit, befristete Einsätze)
Konkurrenzverbot
- gilt nur in schriftlicher Form
- kann nur mit Arbeitnehmer vereinbart werdem, die Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnis haben und dadruch den AG schädigen könnten
- Es muss örtlich, zeitlich und inhaltlich angemessen beschränkt sein
Umweltsphären
- technologisch
- ökologisch
- ökonomisch
- gesellschaftlich
Pensionskasse im Stundenlohn
Bruttomindestjahreslohn = 21'150.- ab da obligatorisch
Wnn das Einkommen stark schwankt, wir die PK warten, bis der Mindestjahreslohn erreicht wurde.
Stellenbeschreibung
- Bezeichnung der Stelle
- Aufgaben
- Verantwortung
- Kompetenzen
- hierarchische Stellung
- Stellvertretung
Bewilligungsgesuch AN-Drittstaaten
- Arbeitgeber stellt Antrag (beim Kant. Areitsamt)
- Kant. Areitsamt prüft und leitet weiter (Bundesamt für Migration)
- Bundesamt für MIgration prüft und erstellt Verfügung (z.H. AG und AN)
- Arbeitnehmer meldet sich beim Einwohnerkontrollamt)
- jetzt darf gearbeitet werden - vorher nicht
Anspruchsgruppen
- Kapitalgeber
- Mitarbeiter
- Konkurrenz
- Lieferanten
- Kunden
- Staat
- Öffentlichkeit
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
- Bestandteil der EO
- Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und Endet 98 Tage später (14 Wochen)
- Mutterschaftsurlaub dauert bis 16 Wochen (2 Wochen sind nicht bezahlt)
- mind. 5 Monate erwärbstätig gewesen
- Nimmt die Mutter vor Ablauf der Enstchädigung die Arbeit wieder auf, erlischt des Anspruch
- Taggeld von 80% des vorhergehenden Lohns, max. aber 196.00 Fr./Tg
- Taggeld ist sozialleistungspflichtig
- Unfallversicherung bleibt, aber kein Anzug dafür
Rolle HRM
Stellt die Einhaltung der Rahmenbedingungen in personellen Belangen sicher
Berechnen der Ferienauszahlung
immer - sofern im Vertrag festgehalten - den 13.ML einberechnen
Ziele der Lohnpolitik
- Leistungsanreize
- Steigerung der Unternehmensidentifikation
- Optimieren der Lohnkosten
- gute MA halten / gewinnen
- Lohngerechtigkeit
Einflüsse auf den Lohn
externe:
- die Branche + Konkurrenz
- Standort / Standorte
- Konjunkturlage
- Gesetze
interne:
- Lohnpolitik
- finanz. Möglichkeiten
- Zukunftsaussichten
- pers. Situation
Bausteine Arbeitszeugnis
- Präsentation der Firma
- Persönliche Daten
- Dauer des Anstellungsverhältnisses
- Aufgabenumschreibung
- beurteilung der Leistung und Qualifikation
- Beurtilung des Verhaltens
- Austrittsgrund
- Unterschriften
Was ist eine Stelle
Kleinste Einheit einer Organisation
- Leitende Stelle (Instanz)
- Beratende Stelle (Stabsstelle)
- Ausführende Stelle
Zeugnisarten
- Vollzeugnis - jederzeit
- Arbeitsbestätigung - jederzeit
- Zwischenzeugnis - jederzeit
- Lehrzeugnis - am Ende der Lehre (Fähigkeit, Leistung und Verhalten nur auf Verlangen)
Bewilligungen
- L - Kuruafenthalt - < 1 Jahr
- B - Aufenthalt - >1 - 5 Jahre
- C - Unbefristet
- G - Grenzgänger < 5 Jahre
- Ci - Diplomat/Konsulat
- N - Asylsuchende
- F - vorläufig Aufgenommene
- S - Schutzbedürftige
ATSG
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts
- Koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes.
- Definiert die Grundsätze, zentrale Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts
Kriterien der Lohngerechtigkeit
L - Leistungsgerecht
A - Anforderungsgerecht
M - Marktkonform
O - Organisationsabsicht
U - Unternnehmensmöglichkeit
R - Recht und Ethik
Feiertage im Stundenlohn
Feiertage allgemein
Nur der 1. August ist anerkannt. Mitarbeiter im Stundenlohn haben im Grundsatz kein Anrecht auf Feiertagsentschädigung.
Nur wenn der Vertrag eine Entschädigung vorsieht, wird dies berechnet wie die Ferien
Feiertage x 100 / (260-Feiertage) = Prozentsatz
Spesen
- Allgemeine Spesen sind nicht sozialleistungspflichtig
- Pauschalspesen sind ebenso nicht sozialleistungspflichtig (sofern vom Staat anerkanntes Spesenregelement)
- Bei Pauschalspesen dürfen Einzelspesen bis 30.00 Fr. (oder gem. Regelement) nicht verrechnet werden, darüber schon.
Wohnung / Dienstwohnnung in der Lohnabrechnung
Bei einer Dienstwohnnung, vergünstigt durch die Firma, ist die Differenz zu einer Privatwohnung sozialleistungspflichtig.
Also die Dirfferenz im Bruttlohn einzurechnen.
Achtung: am Schluss wieder abziehen, um den Betrag nicht fälschlicherweise auszuzahlen
Privatnützung des Geschäftsautos
bei privater Nutzung sind pro Monat 0,8% des Kaufpreises sozialleistungspflichtig.
Achtung: am Schluss wieder abziehen.
ALV I und II
ALV I: 1,1% bis Jahresgrenzlohn 148'200 (12'350)
ALV II: 0,5% ab Jahresgrenzlohn 148'200 (12350)
Versichert ab 01. Januar nach dem 17. Gebrurtstag bis 64/65
Selbstständige sind icht versichert und bezahlen auch keinen Beitrag
Leistungen der AHV
Mind. Rente: 1'175.-
Max. Rente: 2'350.-
Max. Rente Ehepartner zusammen: 3'525.-
Vorbezug 1 oder 2 Jahre (red. Rente)
Verzögert 1 bis max. 5 Jahre (höhere Rente)
Prozentsätze AHV/IV/EO
AHV: 4,2%
IV: 0,7%
EO: 0.225%
Rentenfreibetrag: 1'400.-
Nebenerwerb bis 2'300.- ist nicht sozialleistungspflichtig