Personaladministration, Teil 5 - Personalassistent NbW 2013

12. Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden

12. Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden


Kartei Details

Karten 23
Lernende 36
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 21.07.2013 / 31.01.2022
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Welche Bewilligungsarten von EU-/EFTA-Bürgern werden anders behandelt?

  • Grenzgänger reichen bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden des Arbeitsortes das Gesuch ein

  • AN die höchstens 3 Mte./Kalenderjahr bei CH-AG angestellt sind, können sich mit einem vereinfachten Online-Meldeverfahren bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden anmelden --> Aufenthaltsbewilligung ist nicht erforderlich

  • Vereinfachtes Verfahren auch für Entsandte von Firmen mit Sitz in EU/EFTA oder selbständige DL-Erbringer.
    --> Falls Einsatz weniger als 3 Mte./Kalenderjahr dauert:
    Anmeldung erst ab Erwerbstätigkeit von 8 Tagen.

    --> Ausnahmeregelung gilt nicht für Arbeiten im Bau-, Gast, Reinigungs-,Sicherheit- und Reisendengewerbe!

Wie läuft der Prozess der Bewilligungsgesuche für EU-/EFTA-Bürger ab?

  1. Meldung durch EU-/EFTA-Bürger selber bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
     
  2. Stellen eines Antrages auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung vor Arbeitsbeginn
     
  3. Vorlegen eines gültigen Reisedokumentes und Arbeitsvertrag/-bestätigung

Was regelt die VEP und was bedeutet die Abkürzung konkret?

VEP = Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs und gilt für EU-/EFTA-Bürger, deren Familienangehörige und Entsandte von Firmen mit Sitz in EU-/EFTA-Staaten.

Zählen Sie die verschiedenen Bewilligungsarten für EU-/EFTA-Bürger und deren Regelungen auf.

siehe Bild

Welche zwei Staaten gehören seit 2007 zur EU?

Bulgarien und Rumänien

Welche weiteren 10 Staaten (EU-10) gehören seit 2004 ebenfalls zur EU?

  • Estland
  • Lettland
  • Litauen
  • Malta
  • Polen
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

Zählen Sie die EFTA-Staaten auf.

  • Island
  • Norwegen
  • Lichtenstein

Welche Nationen gehören zu den EU-15 (EG-15) Staaten?

  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Grossbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien

Welche erweiterten Rechte gewähren die bilaterialen Verträge bzgl. Personenfreizügigkeit welchen Personengruppen?

erweiterte Rechte gem. bilat. Verträgen der Personenfreizügigkeit sind:

  • Geografische und berufliche Mobilität
  • Gleiche Arbeitsbedingungen
  • Koordinierter Versicherungsschutz
  • Gegenseitige Diplomanerkennung
  • Familiennachzug
  • Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
  • Aufenthalt auch ohne Erwerbstätigkeit

gilt für:

  • Bürger aus EU-/EFTA-Staaten
  • Drittstaatenangehörige im Familiennachzug von EU-/EFTA-Angehörigen
  • Entsandte aus EU-EFTA-Unternehmen

Welche Unterlagen müssen für ein Arbeitsbewilligungsgesuch von Drittstaatenangehörigen bei der kantonalen Behörde und für das Bundesamt für Migration eingereicht werden?

  • Kantonales Gesuchsformular, in Papierform oder elektronisch
  • Kopie eines offiziellen Reisedokuments

  • Rechtsgültiger Arbeitsvertrag respektive Entsendevereinbarung sowie allenfalls Stellenbeschreibung;
    --> damit kontrollieren die Behörden die Lohn- und Arbeitsbedingungen

  • Gesamtes Bewerberdossier (Lebenslauf, Bildungs- und Arbeitszeugnisse ), allenfalls zusätzlich in Übersetzung;
    --> damit prüfen die Behörden, ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind

  • Stellenausschreibungen und Stellenmeldung beim RAV sowie Belege über weitere branchenübliche Suchbemühungen (z. B. Aufträge an Stellenvermittler), allenfalls Bewerberlisten mit Absagegründen;
    --> damit prüfen die Behörden, ob die Voraussetzung "Inländervorrang" erfüllt ist.

  • Je nach Kanton können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Zählen Sie die einzelnen Schritte des Prozesses für ein Arbeitsbewilligunggesuch für Drittstaatenangehörige auf.

  1. AG stellt Gesuch bei kantonaler Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde

  2. kantonale Behörde prüft ob Vorgaben nach AuG erfüllt sind und trifft Vorentscheid

  3. Weiterleitung an das Bundesamt für Migration, welches Gesuch aus gesamtschweizerischer Sicht prüft und z.H. AG und AN Verfügung erstellt.
    --> dies ist noch keine Einreiseberechtigung. Es ist auch eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.

  4. Bei Bedarf Ausstellen eines Visums durch kant. Migrationsbehörde

  5. spätestend 2 Wochen nach Einreise muss sich AN bei Einwohnerkontrolle des Wohnortes melden und erhält Aufenthaltsbewilligung

  6. Aufnahme der Erwerbstätigkeit

Wer stellt das Arbeitsbewilligungsgesuch und bei welcher Amtsstelle muss es eingereicht werden?

Der Arbeitgeber stellt bei

  • der kantonalen Arbeitsmarktbehörde
  • in einzelnen Kantonen bei der kantonalen Migrationsbehörde

unter Vorlage des Arbeitsvertrages das Gesuch um Arbeitsbewilligung.

Welche weiteren Bewilligungsarten für Drittstaatenangehörige gibt es noch? Beschreiben sie diese kurz.

Ci-Bewilligung mit Erwerbstätigkeit
Besondere internationale Funktionen:

  • Angehörige dipl. & ständiger Missionen und konsularischer Posten
  • Beamte internat. Organisationen mit Sitz CH
  • andere bei diesen Organisationen tätige Personen
  • entsprechendes Hauspersonal
  • Ehegatten/Lebenspartner sowie Kinder unter 25 resp. 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges

--> Erhalten Legitimationskarte des EDA und Ci-Ausweis für Dauer der Funktion des Funktionenträgers

N- Asylsuchende
darf in den ersten 3 Monaten (verlängerbar auf 6 Mte) nicht arbeiten - Ausnahme: gemeinnütziges Beschäftigungsprogramm


Danach Antrag auf Arbeitsbewilligung unter folgenden Bedingungen:

  • Gesuch des AG
  • Inländervorrang
  • Kontrolle der Lohn-/Arbeitsbedingungen
  • Kontingentierung

--> Solange Asylverfahren läuft besteht prinzipiell Anwesenheitsrecht in der CH

F- vorläufig Aufgenommende
Asylssuchende deren Ausweisung nicht möglich, zulässig oder zumutbar ist.

Mit Ziel einer frühen Integration in den Arbeitsmarkt gelten bei diesem Status weder Inländervorrang noch Kontingentierung

Arbeitsbewilligung kann unter folgenden Bedingungen beantragt werden:

  • Gesuch des Arbeitgebers
  • Kontrolle der Lohn-/Arbeitsbedingungen

--> Ausweis wird für 1 Jahr ausgestellt und kann jeweils um 1 Jahr verlängert werden

S - Schutzbedürftige
für die Dauer eines Krieges vorübergehend Schutz gewähren. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den F-Bewilligungen. Periodische Prüfung des Anwesenheitsrecht.

Nennen Sie weitere Kurzaufenthalts-Bewilligungsarten für Drittstaatenangehörige auf.

Stagiaires

  • 18-35 Jährige
  • Voraussetzung: Abschluss einer mind. 2-jährigen Ausbildung
  • max. 1 Jahr; kann um 6 Mte verlängert werden
  • Stellenwechsel möglich --> bewilligungspflichtig
  • kein Familiennachzug
  • Zweck: Erweiterung der berufsspezifischen, ev. sprachlichen Kompetenzen
  • bei Bürger aus Australien, Neuseeland, Polen Russland und Ungarn ist Altersgrenze 30 Jahre

Au-pairs

  • Jugendliche zw. 18 - 25 jährig
  • max. 1 Jahr; Verlängerung nicht möglich
  • Zweck: Lernen einer Landessprache
  • vermittelt durch anerkannten Organisation
  • Vorgaben:
    - Sprachkurs-Besuch
    - max. Arbeitseinsatz v. 30 h/Woche
       --> leichte Hausarbeit
    - ortsübliche, angemessene Entschädigung
    - einen freien Tag pro Woche
    - Kost und Logis bei Gastfamilie
     

Praktikanten

  • Personen die in der CH studieren mit gültiger Aufenthaltsbewilligung
  • Voraussetzungen:
    - max. 15 h / Woche
    - bereits während mind. 6 Mte in Ausbildung
    - unselbständige Ferienbeschäftigung während Ferien

Zählen Sie die verschiedenen Bewilligungsarten für Drittstaatenangehörige und deren Regelungen auf.

siehe Bild

Welche zusätzlichen Themen regelt das neue AuG neuerdings?

  • Verstärkung der Integration
    z.B. kann in einer Integrationsvereibarung die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses festgehalten werden
     
  • Verbesserung der Rechtsstellung
    - Ausländer mit Bewilligung B können Tätigkeit in der ganzen CH ausüben --> Stellenwechsel ohne Bewilligung
    - Ausländer mit Bewilligung B können auch Kanton wechseln --> Kantonswechsel ist bewilligungspflichtig
    - Ausländer mit Bewilligung L haben möglichkeit des Familiennachzugs
     
  • Verstärkung der Bekämpfung von Missbräuchen
    deutlich höhere Strafandrohungen für

    - rechtswidrige Ein- oder Ausreise
    - rechtswidrigen Aufenthalt
    - rechtswidrige Erwerbstätigkeit

    --> Auch Unterstützung solcher Taten ist strafbar.

Wann sind Grenzgänger in der Schweiz zugelassen?

Grenzgänger sind zugelassen, sofern sie gem. Art. 25 AuG

  • in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und in einer benachbarten Grenzzone seit mind. 6 Monaten wohnen
  • in der CH lediglich innerhalb der Grenzzone arbeiten

--> Einschränkungen bezgl. der pers. Voraussetzungen, der Kontrolle von Lohn-/Arbeitsbedingungen sowie Kontigentierung gelten nicht

Welche Vorgaben müssen erfüllt sein, damit Bürger aus Drittstaaten gem. AuG als Selbständigerwerbende (Art. 19 AuG) zugelassen werden können?

  1. ... dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht
  2. die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden
  3. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.

Welche Vorgaben müssen erfüllt sein, damit Bürger aus Drittstaaten gem. AuG als Unselbständigerwerbende (Art. 18 AuG) zugelassen werden können?

  1. ...dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht,
  2. das Gesuch des Arbeitgebers vorliegt
  3. die Voraussetzungen nach den Art. 20-25 erfüllt sind:

    - Inländervorrang (Art. 21 AuG)
    - Kontrolle der Lohn-/Anstellungsbedingungen (Art. 22 AuG)
    - Kontigente (Art. 20 AuG)
    - Nachweis, dass über eine "bedarfsgerechte Wohnung" verfügt wird (Art. 24 AuG)

Welche Ziele werden mit dem AuG primär verfolgt?

  • Begrenzung der Zulassung aus Drittstaaten
  • Verstärkung der Integration
  • Verbesserung der Rechtsstellung in gewissen Belangen
  • Verstärkung der Bekämpfung von Missbräuchen

--> die bereits geltende Praxis für Drittstaatenangehörige wird mit dem AuG gesetzlich geregelt!

Für wen gilt das Ausländergesetz (AuG)? Gibt es Ausnahmen?

Das AuG gilt grundsätzlich für alle Ausländer.

Ja es gibt Ausnahmen:

  • andere bundesrechtliche Bestimmungen
  • von der CH abgeschlossene völkerrechtliche Verträge

Wenn für EU-/EFTA-Staaten das Freizügigkeitsabkommen keine entsprechende Regelung definiert, gelten die Bestimmungen des AuG subsidiär.

Welche zwei Grundkategorien ausländischer Staatsangehöriger unterscheidet man aus der Sicht des Arbeitsmarktes?

  • die Europäer, Bürger aus EU- und EFTA-Staaten
  • die Nicht-Europäer, Bürger aus den restlichen, den Drittstaten

Zählen Sie die Gesetze und verschiedenen Verordnungen im dualen System von ausländischen AN in der Schweiz auf. Erläutern Sie kurz die Inhalte der Gesetze und Verordnungen.

  • Ausländergesetz (AuG):
    regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und Familiennachzug von Ausländern sowie die Förderung der Integration.
    --> detaillierte Regelung der Rechte und
           Pflichten bereits auf Gesetzesstufe

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE):
    Verordnung regelt auf Basis des AuG entsprechende Details

  • Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP):
    gilt für Bürger der EU-/EFTA-Staaten und regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs

  • Asylgesetz (AsylG):
    regelt die Gewährung von Asyl, die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der CH sowie die vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen und deren Rückkehr