Personaladministration
Edupool prüfung
Edupool prüfung
Kartei Details
Karten | 92 |
---|---|
Lernende | 75 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 24.08.2014 / 12.12.2024 |
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Schichtarbeit
Gibt 2-4 Schichtmodelle und müssen regelmässig gewechselt werden
+AG
- Bessere Auslastung der Produktionsanlagen
- Ausweitung des Dienstleistungsangebots
-AG
- Höhere Lohnkosten
- Gesundheitliche Probleme der MA
- Rekrutierung von Schichtarbeitern nicht immer einfach
+AN
- Höhere Einkommen (Schichtzulagen)
- Abwechslung durch verschiedene Arbeitszeiten
- Andere Freizeitmöglichkeiten
-AN
- Gesundheitliche Probleme (Schlafrythmus
- Sozialkontakte können eingeschränkt werden
JAZ
Jährliche Soll Arbeitszeit kann abhängig von der Auftragslage oder der individuellen Bedürfnissen des AN sein
+AG
- Hohe Arbeitszufriedenheit bei MA
- Gutes Marketinginstrument
- Weniger eine Präsenzzeit
- Bessere Nutzung der MA-Kapazität
-AG
- Erschwerte Kommunikation
- Aufwände Planung und Kontrolle
- Gemeinsame Unternehmenskultur gefährdet
+AN
- Grosse persönlcihe Freiheit
- Hohe Arbeitszufriedenheit
- Anpassung an persönlichen Arbeitsrhythmus
-AN
- Hohe Anforderung an Eigenverantwortung
- Arbeitgeber erwartet Flexibilität
- Hohe Anforderung an Teamfähigkeit
Teilzeitarbeit
Reduktion der Normalarbeitszeit
+AG
- Weniger Lohnkosten
- Gezielter Einsatz von Spezialisten
- Steigerung der Arbeitszufriedenheit der MA
- weniger Fehlzeit
-AG
- Mehraufwand bei der Kommuniktaion, Organisation und Administration
+AN
- Anpassung an persönlichen Bedürfnissen
- Steigerung der Arbeitszufriedenheit
- Arbeitsplätze können erhalten werden
-AN
- Weniger Einkommen
- Altersvorsorge wird mit kleinerem Pensum schlechter
Job-Sharing
Zwei oder mehrere AN teilen eine volle Arbeitsstelle
Reduktion der Normalarbeitszeit
+AG
- Know-How verteilt
- Stv. ist einfacher möglich
- Einfacheres Einarbeiten von neuen MA
- Steigerung der Arbeitszufriedenheit der MA
- weniger Fehlzeit
-AG
- Mehrkosten bei Sozialleistungen
- Mehraufwand bei der Kommuniktaion, Organisation und Administration
+AN
- Anpassung an persönlichen Bedürfnissen
- Steigerung der Arbeitszufriedenheit
- Arbeitsplätze können erhalten werden
-AN
- Weniger Einkommen
- Geringere Aufstiegschancen
- Altersvorsorge wird mit kleinerem Pensum schlechter
- Hohe Anforderung an soziale Kooperation
KAPOVAZ (Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit)
Arbeit auf Abruf
Reduktion der Normalarbeitszeit
+AG
- Hohe Entscheidungsmacht
- Arbeit nach Bedarf
- Minimierung der Lohnkosten
- AN stehen auf Stand-by
-AG
- Mehraufwand bei der Kommuniktaion, Organisation und Administration
+AN
- Für Personen die einen Gelegenheitsjob suchen
-AN
- Abrufzeit im Normalfall nicht bezahlt
- Durchschnittsverdienst meist nicht garantiert
- Einsatzzeit nicht planbar
Telearbeit / Heimarbeit
Arbeit von zu Hause aus oder bei Kunden oder ortsunabhängige Arbeit
Reduktion der Normalarbeitszeit
+AG
- Geringe Kosten
- Geringer Platz- und Infrastrukturbedarf
-AG
- Mehraufwand bei der Kommuniktaion, Organisation und Administration
+AN
- AN bestimmt Arbeitszeit meist selbständig
- Zu Hause (familiäre Aufgaben)
-AN
- Abhängig von elektronischen Kommuniktaionsmittel
- Geringere soziale Kontakte
Bandbreitenmodell
AN kann wöchentliche Arbeitszeit erhöhen oder reduzieren. Je nach Reglement gibt es Lohnerhöhung oder reduktion oder Ferientag
Reduktion der Normalarbeitszeit
+AG
- Arbeitszufriedenheit MA
-AG
- Aufwändige Regelung
+AN
- Individuelle Lösung
-AN
- Variantenwahl meist für ein Jahr, Änderung schwierig
Zeitautonome Arbeitsgruppe
Die im Rahmen einer klaren Zielvorgabe Zeitbudgets und Anweseneheitszeiten selber organisieren
Sabbaticals
längerer Urlaub (Monate oder Jahre) für Familienpause oder Weiterbildung
Lehrer / Proffessoren
Lebensarbeitszeit
Sammeln von Stundenguthaben für eine ev. frühere Pensionierung.
Wir schwierig bei Stellenwechsel oder bei der Auszahlung der Stunden da sich in dieser Zeit der Lohn verändert haben könnte und somit der Lohnansatz geklärt werden muss
Kündigungsgrund durch AG
- Standortwechsel der Unternhemung
- Umsturkturieren (Stellenabbau in de Unternehmung)
- Konkurs der Unternehmung
- Mangelnde Leistung des AN
- Mangelndes Verhalten des AN
- Straftat des AN
Kündigungsgrund durch NA
- Neue Herausforderung durch Berufs- oder Aufgabenwechsel
- Schlechte Entlöhung
- Keine Entwicklungsmöglichkeiten
- Unflexible Arbeitszeiten
- Spannung im Team oder Konflikte mit den VG
- Weiter Arbeitsweg
- Heirat
- Auslandaufenthalt
Kündigungsgrund von AG oder AN welche nicht beeinflussbar sind
- Tod des AN
- Pensioniertung des AN
- Invalidität des AN
- Keine Verlängerung der Abreitsbewilligung
missbäuchliche Kündigung
- Persönliche Eigenschaft ( Familienstand, Rasse, Herkunft, Alter, Geschlecht, Vorstrafen)
- verfassungsmässiges Recht ausübt (Glauben, Mitgliedschaft einer politischen Partei, Gewerkschaft, Freizeitgestaltung)
- Ansprüche aus Arbeitsverhältnis vereiteln (Auszahlung Treueprämie, Bonus)
- Diskrimminierung Mann & Frau (Mobbing, Lohnunterschiede für die gleiche Funktion)
AG muss bweseisen können, dass ein begründetere Anlass zur Kündigung besteht.
Formelles bei Austritt
- Kündigungsschreiben
- Aufhebungsvertrag (Austrittsvereinbarung)
- Änderungskündigung (1. Vertrag auflösen dann erst neuer Vertrag unterbreiten --> Rachekündigung)
- Kündigungsbestätigung
- Beendigung ohne Schriftverkehr ( mündlich oder befristetes Verhältnis)
Austrittsabwicklung
- Kündigungsphase
- Kündigungsfrist
- Austritt Abschluss
Inhalte Arbeitszeugnis
- Wahr (objektiv - Beweisen können)
- Vollständig
- Wohlwollend (verhältnismässig)
- Klar (eindeutig
Bausteine eines Arbeitszeugnisses
- Personalien, Stellung im Unternehmen
- Funktion und Pflichtenheft, Beförderung
- Fachwissen
- Qualifikation (Leistung, Verhalten und Führung)
- Austrittsgrund
- Schlusssatz
VZAE & BVO
3. Staaten-Regelung
VZAE = Verordnung über Zuslassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
VEP
VEP = Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
Verfahrensablauf
- Gesuchseinreichung
- Prüfung (Kanton)
- Prüfung (Bund)
- Visumserteilung (falls erforderlich)
- Anmeldung
Voraussetzung vor der Anstellung einse 3. Staatsbürgers
- Inländervorrang (Beweis Inserat, 3 Wochen RAV ausgeschrieben, in 6 Monaten keine Ausbildung möglich) AuG Art. 21
- Orts- und berufsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen AuG Art.22
- Kontingente AuG Art. 21
- Angemessene Unterkunft AuG Art. 24
- Grundversicherung KK
EU - Staaten
nach Liste
Bulgarien und Rumänien werden mit vorbehalt behandelt
Koratien gilt nicht als EU - Land max. 500 Bewiligungen werden erteilt
EFTA Staaten
Europäisches Freihandelabkommen
- Island
- Norwegen
- Fürstentum Lichtenstein
B-Aufenthaltsbewilligung unbefristet
Wird auch erteilt bei Familiennachzug
- Stellenwechsel bewilligungspflichtig
- Berufswechsel bewilligungspflichtig
- Kantonswechsel bewilligungspflichtig
- Familiennachzug möglich
- Quellensteuer
- Kontingentiert
- Kontrollfrist 1 Jahr
B-Aufenthaltsbewilligung befristet
- Stellenwechsel nicht möglich
- Für befristete Projekte, Kader, Fachspezialisten oder zur Ausbildung
- Kantonswechsel nicht möglich
- Familiennachzug nicht möglich nur bei Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren, wenn Wohnung und finanzielle Mittel vorhanden
- Quellensteuer
- Kontrollfrist 1 Jahr, befristet verlängerbar
C-Niederlassungsbewilligung
Ist keine Einbürgerung
- Erhalt erst nach 10 Jahren B-Bewiligung; gute Integration (CH-Bürger verheiratet) nach 5 Jahren möglich
- Famliennachzug möglich
- Unbefristet gültig; Kontrollfrist 5 Jahre
- keine Quellensteuer
- Stellenwechsel möglich
- Berufswechsel möglich
- Kantonswechsel möglich
L-Kurzaufenthalterbewilligung
- Für 4 - 12 Monate pro Kalenderjahr befristet für die Dauer des Einsatzes
- Kontigentiert
- einmalige Verlängerungsmöglichkeit von 12 Monaten, anschliessend mind. 1 Jahr unterbruch
- Durchführen von Projekte, Kader, Aus- und Weiterbildung bei Inernationalen Unternehmen
- Quellensteuer
- Familiennachzug möglich für Ehegatte und Kinder unter 18 Jahre wenn Wohnung und finanzielle Mittel vorhanden sind.
- Stellenwechsel bewilligungspflichtig
- Kantonswechsel bewilligungspflichtig
- Berufswechsel bewilligungspflichtig
G-Grenzgängerbewilligung
- Befristet verlängerbar
- Für qualifizierte Berufsleute welche in. 6 Monate in der Grenzzone wohnen und ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der schweiz besitzt
- Stellenwechsel bewilligungspflichtig (Nur Grenzkanton)
- Berufswechsel bewilligungspflichtig
- Kantonswechsel bewilligungspflichtig (Nur Grenzkanton)
- Familiennachzug nicht möglich
- Quellensteuer
- 1 Mal wöchentlich Rückkehr an Wohnsitz
N-Asylsuchende und F- vorläuftig Aufgenommene
- Arbeitsbewilligung erst 3 Monate nach Einreichung des Asylgesuches; nach negativen Bescheid weiter 3 Monate warten
- Einsatz in Erwerbszweigen( Land-, Forst- und Bauwirtschft, Spitälern, Wäscherei, Gastgewerber
- Stellenwechsen bewilligungspflichtig
- Kantonswechsel nicht möglich
- Familiennachzug nur bei anerkannten Flüchtlingen mit Ausnahme möglich
- Quellensteuer & 10% des Lohnes zur Sicherheit für div. Kosten
Voraussetzung vor der Anstellung eines EU-EFTA Bürgers
- Geografische und berufliche Mobilität
- Gleiche Anstelleungsbedingungen
- Koordinierte Versicherungsschutz
- Gegenseitige Diplomanerkennung
- Familiennachzug
- Erwerbstätigkeit von Familienangehörige
- Ohne Erwerbstätigkeit im Land wohnen
Einführung Personenfreizügigkeit VEP
1. Juni 2002
Inkrafttretung der Verträge mit Einschränkung (Inländervorrang & Kontingente)
Einführung Personenfreizügigkeit VEP
1. Juni 2004
Aufhebung des Inländervorrangs udn Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
Einführung Personenfreizügigkeit VEP
1. Juni 2007
Wegfall der Kontingentierung und der Grenzzonen für Grenzgänger, Meldepflicht der Grenzgänger bei Wechsel Arbeitsort und Stelle ( 1x pro Woche nach Hause fahren)
Einführung Personenfreizügigkeit VEP
1. Juni 2008
Einseitige Schutzklausel für die CH falls übermässige Zunahme der Einwanderung - wird wieder Kontigentierung eingeführt ( Alle L-Bewilligungen werden beschränkt)
Einführung Personenfreizügigkeit VEP
1. Juni 2009
Entscheid über die Weiterführung des Abkommens (Bundesbeschluss; Rumänien und Bulgarien)
Einführung Personenfreizügigkeit VEP
1. Juni 2014
volle Personenfreizügigkeit (mit allenfalls Schutzklausel im gegenseitigem Einvernehmen)
C-EG Bewilligung Niederlassung
- Stellenwechsel möglich
- Berufswechsel möglich
- Kantonswechsel möglich
- Unbefristet gültig; erneuerung nach 5 Jahren
- keine Quellensteuer
- Erhalt nach 5 Jahren B-EG Bewilligung
- Familiennachzug möglich
L-EG Kurzaufenthalterbewilligung
- Stellenwechsel möglich
- Berufswechsel möglich
- Kantonswechsel möglich
- Arbeitsvertrag von 4 bis max.12 Monate; Verlängerung ohne Unterbruch von 12 Monaten möglich
- Familiennachzug möglich
- Quellensteuer
G-EG Grenzgängerbewilligung
- Stellenwechsel möglich
- Kantonswechsel möglich
- Berufswechsel möglich
- Kein Familiennachzug das 1 Mal pro Woche nach Hause
- Quellensteuer sofern kein besonderes Abkommen (Dopppelbesteuerungsabkommen DE & FR)
- 5 Jahre gültig oder wie befristetet Arbeitsvertrag