Personal
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 86 |
---|---|
Langue | English |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 02.09.2016 / 16.08.2020 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/personal22
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/personal22/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Das Einholen von Referenzen ist gestattet unter folgenden Bedingungen: Nur leistungs- und arbeitsplatzbezogene Fragen sind gestattet, keine Referenzeinholung bei Arbeitgebern, bei denen ein Bewerber noch in einem Arbeitsverhältnis steht, keine Referenzeinholung ohne Einverständnis des Bewerbers. Zudem hat ein Bewerber das Recht, den Inhalt bzw. das Resultat von Referenzauskünften vom möglichen Arbeitgeber zu erfahren.
Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden. Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der AG dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25%, für Sonn- & Feiertage von 50% vergütet. Überzeit soll die Ausnahme sein. Sie kann nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur in einem klar begrenzten Umfang geleistet werden. Arbeitszeit, welche nach der Leistung von Überstunden über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgeht, zählt als Überzeit. Gründe für die Leistung von Überzeit zählt das Gesetz in ArG Art. 12 Abs. 1 auf, in der Wegleitung zum ArG sind die Details umschrieben.
Arbeitsgesetzliche Überzeitarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausnahmsweise überschritten wird, namentlich wegen der Dringlichkeit von Arbeiten, für Inventaraufnahmen, bei Betriebsstörungen u.Ä. (Art. 12 ArG). Die Überzeit darf – ausgehend von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45/50 Stunden – zwei Stunden am Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als: - 170 Stunden für AN mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, - 140 Stunden für AN mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
Diese dürfen immer nur mit Zustimmung des Betreffenden in Auftrag gegeben werden. Davon ausgenommen sind auch handgeschriebene Dokumente von Bewerbungsunterlagen nicht. Auch hier dürfen nur Leistung und Arbeitsplatz betreffende Informationen eingeholt werden. Dies gilt auch für alle Tests psychologischer oder medizinischer Art.
Die Webseite des Schweizerischen Bundesgerichts bietet Zugriffsmöglichkeiten auf Bundesgerichtsentscheide unter www.bger.ch. Die Bundesgerichtsentscheide befinden sich unter Rechtsprechung in der Gruppe Recht. Aktuelle Mitteilungen, Publikationen und Links kommen hinzu.
Es gilt zu klären, ob der Mitarbeiter für die Dauer des Einsatzes ausländischem Recht untersteht und ob bei einer gerichtlichen Streitigkeit das (Arbeits-) Gericht am Ort des Arbeitsplatzes sich für zuständig erklärt. Soll die schweizerische Rechtsordnung gelten und ein Schweizer Gericht den Gerichtsstand stellen, so kann dies für zivilrechtliche Angelegenheiten im Einsatz- resp. Im Arbeitsvertrag geregelt werden. Die Zuständigkeit für strafrechtliche Belange verbleibt stets beim Staat des Einsatzes (Territorialprinzip).