Schulrecht
Vorbereitung fürs 2. Staatsexamen
Vorbereitung fürs 2. Staatsexamen
Kartei Details
Karten | 74 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.01.2014 / 31.10.2020 |
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Ordnungsmaßnahmen vom Lehrer
Verweis (nach Vorlage beim Chef)
Ordnungsmaßnahmen Schulleiter
verschärfter Verweis
Ordnungsmaßnahmen Schulleiter nach Anhörung des Schülers und der Eltern
- Versetzung in eine Parallelklasse
- Ausschluss in einem Fach bis 4 Wochen
- Ausschluss vom Unterricht für 3-6 Tage
- Ausschluss vom Unterricht für 2-4 Wochen (nur ab 7. Schulbesuchsjahr) wobei Vertrauenslehrer hinzugezogen werden kann
Ordnungsmaßnahmen Disziplinarausschuß
- Ausschluss für länger als 4 Wochen
- Androhung der Entlassung
- Entlassung
Ordnungsmaßnahmen durch KuMi
- Auf Antrag der Lehrerkonferenz:
Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten (ab 1 Jahr Freiheitsstrafe)
Ausschlus vom Gesamtunterricht
- bei schwerem und wiederholtem Fehlverhalten, bei Gefährdung der Aufgaben der Schule oder Rechte anderer
Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen
nur bei Verweis und verschärfter Verweis aufschiebende Wirkung
Äußerung der Eltern
- möglich,
- an Androhung der Entlassung auch persönlich vor der Lehrerkonferenz
zu informieren über Ordnungsmaßnahmen
- SuS
- Erziehungsberechtigte
- ehemalige Erziehungsberechtigte, wenn über 18 und unter 21 ab Versetzung in Parallelklasse
Wann ist versetzung Ordnungsmaßnahme?
- Wenn nicht nur reine organisatorische Maßnahme, dann anklagbar
Eintritt in die 5. Klasse
- 2,66 in Mathe, Deutsch und HSU
- Am letzten Schultag der 2. Schulwoche im Februar erlaubnis für Überspringen der 4. Klasse
- vom Gymi ohne Artikel
- Probeunterricht
- aus 5. Mittelschule mit 2,5 im Übertrittszeugnis
Probeunterricht
- 3 Tage
- im letzten Drittel des Schuljahres
- bestanden bei mindestens 3 und 4 in Mathe Deutsch
- nicht bestanden bei 4 und 4, aber auf Wunsch Erziehungsberechtigter möglich
- nicht bestanden und nicht möglich ab 5
Aufnahmeausschuß
je zwei Lehrer pro Fach, beobachten und unterrichten abwechselnd
Informationsrecht des Erziehungsberechtigten
- Einsicht in Schülerakt
- Kenntnisnahme von SA, Einsicht in alle schriftlichen
- Auskunft über Einzelnoten
- schriftliche Benachrichtigung bei absinkendem leistungsstand und wesentliche Veränderungen
- unverzügliche benachrichtigung bei Fernbleiben
- schriflich: Ordnungsmaßnahmen und Nachsitzen mit gründen
- Mitteilung über Ziel, Inhalt und Form der Familien und Sexualerziehung und besprechung im Klassenelternabend
- Beratung über Bildungsweg bei Sitzenbleiben oder nichtbestehen der Abschlussprüfung
- Info über Einfürung und Orga von Schulversuchen
- Sprechstunde, Sprechtag, Klassenelternversammlung, Elternversammlung
Pflichten der Eltern
- Schulanmeldepflicht
- Erfüllung der Pflichten/Anforderung und Erziehungsarbeit zu unterstützen
- für regelmäßige Teilnahme Sorge tragen
- Lehrmittel beschaffen, die nicht lernmittelfrei sind und mit Elternbeirat abgestimmt sind
- unverzüglich mit Grund melden, wenn Kind wegen Erkrankung fernbleibt. Schriftlich innerhalb von 2 Tagen
Antragsrecht Eltern
- Abnahme des kruzifixes
- Teilnahme am Reliunterricht für Kids ohne Konfession
- Befreiung in begründeten Fällen vom Unterricht
- freiwilliges Wiederholen/zurücktreten
- Gelegenheit, sich im Diszi zu äußern
Pflichten des Lehrers
- Unterrichtspflicht
- Noten notieren
- Aufsichtspflicht
- Klassenleiter (Ansprechpartner, Koordinator, Zeugnisse)
- sonstige schulische Veranstaltungen
- Fortbildungspflicht
- in Ferien zur Verfügung stehen
- fachfremder Unterricht (darf nicht negativ bewertet werden)
- mehrere Schulen
- nicht rauchen
- Krankheit anmelden (ab 4 Tagen attest, ab 6 Wochen Schulbehörde)
- nebentätigkeit max 2.400/ Jahr
- Verschwiegenheitspflicht
- Dienstweg
- parteipolitik außerhalb der Schule
- Wohnsitz entsprechend nehmen
- Hausrecht, wenn nicht SL wiederspricht.
Rechte des Schülers
- am Schulleben beteiligen
- Im Rahmen Schulordnung und Lehrplan an Unterrichtsgestaltung teilnehmen
- über wesentliches unterrichtet werden
- Auskunft über Leistungsstand und Hinweise auf förderung
- bei ungerechter Behandlung an Lehrer, Chef, Schulforum wenden
- seine Meinung frei äußern (im Unterricht sich sachlicher Zusammenhang zu wahren)
Pflichten des Schülers
- regelmäßige Teilnahme
- verbindliche Schulveranstaltungen besuchen
- alles unterlassen, was ordnung und Schulbetrieb stören könnte
- Hausaufgabenheft führen
- 12 Jahre Schulpflicht
- Rauchen, Rausch und Alkohol verboten
Aufgaben der SMV
- Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen
- Übernahme von Ordnungsaufgaben
- Wahrnehmung schulischer Interessen
- Mithilfe bei Lösung von Konfliktfällen
Rechte der SMV
- Informationsrecht
- Anhörungs- und Vorschlagsrecht
- Vermittlungsrecht
- Beschwerderecht
- Gestaltung von Kursen, Schulveranstaltungen und Anregungen für den Unterricht
- Mitaufstellen der Schulordnung, Sitz im Schulforum
Klassensprecherwahl
Innerhalb 4 Wochen
schriftlich und geheim
Wahlleiter ist Klassleitung
Schülersprecherwahl
innerhalb 2 Wochen nach Klassleiterwahl
3 Stück aus unterschiedl Klassen und 2 Jahrgangsstufen
bilden Schülerausschuß
Schülersprecherversammlung
i.d.R. einmal im Jahr mit den Vertrauenslehrern unter Aufsicht des MB
Verbindungslehrer
mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes unbefristet angestellt
gewählt von Klassensprechern und Stellvertretern
Vorrückungsfächer
alle Pflicht und Wahlfächer außer
- Kunst
- Musik
- Werken
- textiles Gestalten
- Sport
Sonderregel Vorrücken Aussiedlerschüler
In den ersten zwei Schuljahren (wenn von 5 bis 9) ist Deutsch kein Vorrückungsfach
Vorrücken bei Austritt später als 2 Monate vor Schluss
Klassenkonferenz
- stellt Noten fest
- entscheidet, ob Vorrücken möglich gewesen wäre
Wenn kein Vorrückentscheid, dann keine Zulassung zur Aufnahmeprüfung in die nächste Jahrgangsstufe
Nachprüfung Bedingungen
- bei 6 oder 2 mal 5 und keine weitere schlechter als 4
- von 7. bis 9. Klasse
- wenn Eltern Antrag 3 Werktage nach Zeugnis stellen
- ohne Note 6 in Deutsch
- ohne Wiederholung in dem Jahr
Nachprüfung
- schriftlich
- innerhalb der letzten Tage der Sommerferien
- Umfang einer Schulaufgabe
- Stoffgebiet: Ganzes Jahr.
- Tritt mit Kommentar an Stelle der Jahresfortgangsnote
Vorrücken auf Probe Bedingungen
- Klasse 5 bis 9
- eine 6 oder zwei 5
- nicht schlechter als 5 in Deutsch, Mathe, Englisch und Profilfach
- bei erstmaligem nicht Erreichen des Klassenzielen
- mit Einverständnis der Eltern
- wenn Lehrerkonferenz glaubt, der schaffts
oder
- wenn nicht eigenes Verschulden für nicht-erreichen verantwortlich war.
Dauer des Vorrückens auf Probe
- RSO: 15. Dezember
- BayEUG Zwischenzeugnis
- kann um 2 Monate verlängert werden
- entscheidet Schulleiter aufgrund von Empfehlung der Klassenkonferenz
- Rückverwiesene gelten nicht als Wiederholer
Wiederholen nicht zulässig, wenn
Art. 53 (3) BayEUG
- selbe Jahrgangsstufe schon mal wiederholt
- nach Wiederholung auch nachfolgende wiederholen müssen
- innerhalb 5-7 zweimal nicht vorrücken dürfen
- Höchstausbildungsdauer von 8 Jahren überschritten wird
kann von Lehrerkonferenz aufgehoben werden, wenn Ursache nicht mangelnde Eignung und ohne Schuld des Schülers
wird im Jahreszeugnis vermerkt
freiwilliges Wiederholen
- bis spätestens Zwischenzeugnis
- bei "Nichtbestehen" anstelle Jahreszeugnis bestätigung und darf trotzdem vorrücken