Schulrecht

Vorbereitung fürs 2. Staatsexamen

Vorbereitung fürs 2. Staatsexamen

Florian Wamser

Florian Wamser

Kartei Details

Karten 74
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 11.01.2014 / 31.10.2020
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Ordnungsmaßnahmen vom Lehrer

Verweis (nach Vorlage beim Chef)

Ordnungsmaßnahmen Schulleiter

verschärfter Verweis

Ordnungsmaßnahmen Schulleiter nach Anhörung des Schülers und der Eltern

  • Versetzung in eine Parallelklasse
  • Ausschluss in einem Fach bis 4 Wochen
  • Ausschluss vom Unterricht für 3-6 Tage
  • Ausschluss vom Unterricht für 2-4 Wochen (nur ab 7. Schulbesuchsjahr) wobei Vertrauenslehrer hinzugezogen werden kann

Ordnungsmaßnahmen Disziplinarausschuß

  • Ausschluss für länger als 4 Wochen
  • Androhung der Entlassung
  • Entlassung

Ordnungsmaßnahmen durch KuMi

  • Auf Antrag der Lehrerkonferenz:
    Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten (ab 1 Jahr Freiheitsstrafe)

Ausschlus vom Gesamtunterricht

  • bei schwerem und wiederholtem Fehlverhalten, bei Gefährdung der Aufgaben der Schule oder Rechte anderer

Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen

nur bei Verweis und verschärfter Verweis aufschiebende Wirkung

Äußerung der Eltern

  • möglich,
  • an Androhung der Entlassung auch persönlich vor der Lehrerkonferenz

zu informieren über Ordnungsmaßnahmen

  • SuS
  • Erziehungsberechtigte
  • ehemalige Erziehungsberechtigte, wenn über 18 und unter 21 ab Versetzung in Parallelklasse

Wann ist versetzung Ordnungsmaßnahme?

  • Wenn nicht nur reine organisatorische Maßnahme, dann anklagbar

Eintritt in die 5. Klasse

  • 2,66 in Mathe, Deutsch und HSU
  • Am letzten Schultag der 2. Schulwoche im Februar erlaubnis für Überspringen der 4. Klasse
  • vom Gymi ohne Artikel
  • Probeunterricht
  • aus 5. Mittelschule mit 2,5 im Übertrittszeugnis

Probeunterricht

  • 3 Tage
  • im letzten Drittel des Schuljahres
  • bestanden bei mindestens 3 und 4 in Mathe Deutsch
  • nicht bestanden bei 4 und 4, aber auf Wunsch Erziehungsberechtigter möglich
  • nicht bestanden und nicht möglich ab 5

Aufnahmeausschuß

je zwei Lehrer pro Fach, beobachten und unterrichten abwechselnd

Informationsrecht des Erziehungsberechtigten

  • Einsicht in Schülerakt
  • Kenntnisnahme von SA, Einsicht in alle schriftlichen
  • Auskunft über Einzelnoten
  • schriftliche Benachrichtigung bei absinkendem leistungsstand und wesentliche Veränderungen
  • unverzügliche benachrichtigung bei Fernbleiben
  • schriflich: Ordnungsmaßnahmen und Nachsitzen mit gründen
  • Mitteilung über Ziel, Inhalt und Form der Familien und Sexualerziehung und besprechung im Klassenelternabend
  • Beratung über Bildungsweg bei Sitzenbleiben oder nichtbestehen der Abschlussprüfung
  • Info über Einfürung und Orga von Schulversuchen
  • Sprechstunde, Sprechtag, Klassenelternversammlung, Elternversammlung

Pflichten der Eltern

  • Schulanmeldepflicht
  • Erfüllung der Pflichten/Anforderung und Erziehungsarbeit zu unterstützen
  • für regelmäßige Teilnahme Sorge tragen
  • Lehrmittel beschaffen, die nicht lernmittelfrei sind und mit Elternbeirat abgestimmt sind
  • unverzüglich mit Grund melden, wenn Kind wegen Erkrankung fernbleibt. Schriftlich innerhalb von 2 Tagen

Antragsrecht Eltern

  • Abnahme des kruzifixes
  • Teilnahme am Reliunterricht für Kids ohne Konfession
  • Befreiung in begründeten Fällen vom Unterricht
  • freiwilliges Wiederholen/zurücktreten
  • Gelegenheit, sich im Diszi zu äußern

Pflichten des Lehrers

  • Unterrichtspflicht
  • Noten notieren
  • Aufsichtspflicht
  • Klassenleiter (Ansprechpartner, Koordinator, Zeugnisse)
  • sonstige schulische Veranstaltungen
  • Fortbildungspflicht
  • in Ferien zur Verfügung stehen
  • fachfremder Unterricht (darf nicht negativ bewertet werden)
  • mehrere Schulen
  • nicht rauchen
  • Krankheit anmelden (ab 4 Tagen attest, ab 6 Wochen Schulbehörde)
  • nebentätigkeit max 2.400/ Jahr
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Dienstweg
  • parteipolitik außerhalb der Schule
  • Wohnsitz entsprechend nehmen
  • Hausrecht, wenn nicht SL wiederspricht.

Rechte des Schülers

  • am Schulleben beteiligen
  • Im Rahmen Schulordnung und Lehrplan an Unterrichtsgestaltung teilnehmen
  • über wesentliches unterrichtet werden
  • Auskunft über Leistungsstand und Hinweise auf förderung
  • bei ungerechter Behandlung an Lehrer, Chef, Schulforum wenden
  • seine Meinung frei äußern (im Unterricht sich sachlicher Zusammenhang zu wahren)

Pflichten des Schülers

  • regelmäßige Teilnahme
  • verbindliche Schulveranstaltungen besuchen
  • alles unterlassen, was ordnung und Schulbetrieb stören könnte
  • Hausaufgabenheft führen
  • 12 Jahre Schulpflicht
  • Rauchen, Rausch und Alkohol verboten

Aufgaben der SMV

  • Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen
  • Übernahme von Ordnungsaufgaben
  • Wahrnehmung schulischer Interessen
  • Mithilfe bei Lösung von Konfliktfällen

Rechte der SMV

  • Informationsrecht
  • Anhörungs- und Vorschlagsrecht
  • Vermittlungsrecht
  • Beschwerderecht
  • Gestaltung von Kursen, Schulveranstaltungen und Anregungen für den Unterricht
  • Mitaufstellen der Schulordnung, Sitz im Schulforum

Klassensprecherwahl

Innerhalb 4 Wochen

schriftlich und geheim

Wahlleiter ist Klassleitung

Schülersprecherwahl

innerhalb 2 Wochen nach Klassleiterwahl

3 Stück aus unterschiedl Klassen und 2 Jahrgangsstufen

bilden Schülerausschuß

 

Schülersprecherversammlung

i.d.R. einmal im Jahr mit den Vertrauenslehrern unter Aufsicht des MB

Verbindungslehrer

mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes unbefristet angestellt

gewählt von Klassensprechern und Stellvertretern

 

Vorrückungsfächer

alle Pflicht und Wahlfächer außer

  • Kunst
  • Musik
  • Werken
  • textiles Gestalten
  • Sport

Sonderregel Vorrücken Aussiedlerschüler

In den ersten zwei Schuljahren (wenn von 5 bis 9) ist Deutsch kein Vorrückungsfach

Vorrücken bei Austritt später als 2 Monate vor Schluss

Klassenkonferenz

  • stellt Noten fest
  • entscheidet, ob Vorrücken möglich gewesen wäre

Wenn kein Vorrückentscheid, dann keine Zulassung zur Aufnahmeprüfung in die nächste Jahrgangsstufe

Nachprüfung Bedingungen

  • bei 6 oder 2 mal 5 und keine weitere schlechter als 4
  • von 7. bis 9. Klasse
  • wenn Eltern Antrag 3 Werktage nach Zeugnis stellen
  • ohne Note 6 in Deutsch
  • ohne Wiederholung in dem Jahr

Nachprüfung

  • schriftlich
  • innerhalb der letzten Tage der Sommerferien
  • Umfang einer Schulaufgabe
  • Stoffgebiet: Ganzes Jahr.
  • Tritt mit Kommentar an Stelle der Jahresfortgangsnote

Vorrücken auf Probe Bedingungen

  • Klasse 5 bis 9
  • eine 6 oder zwei 5
  • nicht schlechter als 5 in Deutsch, Mathe, Englisch und Profilfach
  • bei erstmaligem nicht Erreichen des Klassenzielen
  • mit Einverständnis der Eltern
  • wenn Lehrerkonferenz glaubt, der schaffts

oder

  • wenn nicht eigenes Verschulden für nicht-erreichen verantwortlich war.

Dauer des Vorrückens auf Probe

  • RSO: 15. Dezember
  • BayEUG Zwischenzeugnis
  • kann um 2 Monate verlängert werden
  • entscheidet Schulleiter aufgrund von Empfehlung der Klassenkonferenz
  • Rückverwiesene gelten nicht als Wiederholer

Wiederholen nicht zulässig, wenn

Art. 53 (3) BayEUG

  • selbe Jahrgangsstufe schon mal wiederholt
  • nach Wiederholung auch nachfolgende wiederholen müssen
  • innerhalb 5-7 zweimal nicht vorrücken dürfen
  • Höchstausbildungsdauer von 8 Jahren überschritten wird

kann von Lehrerkonferenz aufgehoben werden, wenn Ursache nicht mangelnde Eignung und ohne Schuld des Schülers

wird im Jahreszeugnis vermerkt

freiwilliges Wiederholen

  • bis spätestens Zwischenzeugnis
  • bei "Nichtbestehen" anstelle Jahreszeugnis bestätigung und darf trotzdem vorrücken