OR BT 12 - Bankverträge

Herzog/Lienhard, Übungsbuch Obligationenrecht Besonderer Teil, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2015

Herzog/Lienhard, Übungsbuch Obligationenrecht Besonderer Teil, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2015


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 31.08.2015 / 10.06.2025
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1. Welche Bankverträge werden i.d.R. unterchieden?

  1. Allgemeiner Bankvertrag
  2. Girovertrag
  3. Sparkassenvertrag
  4. Krediteröffnungsvertrag
  5. Kreditkartenvertrag
  6. Vermögensverwaltungs-/Anlageberatungs-/Depotvertrag (execution only)

2. Welches sind die charakteristischen Leistungen des allgemeinen Bankvertrages?

Rahmenvertrag zwischen Bank und Kunden der sämtliche Geschäftsbeziehungen überlagert (bargeldloser Zahlungsverkehr, Sparkonto, Kreditkarte etc.).

Bank: Verpflichtung zu den (üblichen) Leistungen des Bankgewerbes

Kunde: i.d.R. Entrichtung einer Gebühr

pro memoria:

der allgemeine Bankvertrag wird in der schweizerischen Lehre (im Gegensatz zur deutschen Lehre) als unnötig erachtet. Sofern sie ihn bejaht unterstellt sie ihn dem Auftragsrecht.

3. Welchen Regeln wird der allgemeine Bankvertrag unterstellt?

Der allgemeine Bankvertrag wird in der schweizerischen Lehre (im Gegensatz zur deutschen Lehre) als unnötig erachtet. Sofern sie ihn bejaht unterstellt sie ihn dem Auftragsrecht.

4. Welches sind die charakteristischen Leistungen des Girovertrages?

Bank: Verpflichtung zur Besorgung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für den Kunden (Ausführung & Entgegenahme von Überweisungen).

Kunde: i.d.R. Entrichtung einer Gebühr

In der Regel wird gleichzeitig eine Kontokorrentabrede getroffen. Diesfalls verbucht die Bank als rechnungsführerin die einzelnen Transaktionen und zieht laufend Saldo.

5. Welche Regeln kommen auf den Girovertrag zur Anwendung?

Auftragsrecht

Bei Kontokorrentabrede:

  • OR 117 (Neuerung, Saldo)
  • OR 124 III (Verrechnung)
  • OR 314 III (Zinseszins)

6. Welches sind die charakteristischen Leistungen des Sparkassenvertrages?

Bank: Entgegennahme von Geldeinlagen gegen Verzinsung und kurzfristige Rückzahlung der Einlagen.

Kunde: i.d.R. Entrichtung einer Gebühr

7. Welchen Regeln wird der Sparkassenvertrag unterstellt?

Ist eine Zinszahlung vereinbart, untersteht der Vertrag dem Dahrlehensrecht (OR 312-318).

Ohne Vereinbarung einer Zinszahlung, steht i.d.R. die sichere Verwahrung im Vordergrund, weshalb der Vertrag dem Hinterlegungsrecht unterstellt wird (OR 472-491).

8. Welches sind die charakteristischen Leistungen des Krediteröffnungsvertrages?

Bank: Verpflichtung einen Kredit bis zu einer bestimmten Limite zu gewähren (durch Hingabe von Bar- oder Buchgeld).

Kreditnehmer: Rückerstattung der in Anspruch genommenen Geldmittel nach Ablauf der Kreditlaufzeit und vergütung in Form von Zinsen und/oder Provisionen.

pro memoria:

Es besteht keine Pflicht des Kreditnehmers von der Kreditlimite Gebrauch zu machen.

9. Welchen Normen wird der Krediteröffnungsvertrag unterstellt?

Es handelt sich um einen Vertrag sui generis/Vertrag eigener Art.

Es kommen die Vorschriften über den Darlehensvertrag analog zur Anwendung, fallweise auch die Regeln des Auftrags- oder Kaufsrecht (umstritten).

10. Was ist ein Kreditkartenvertrag?

Der Kreditkartenvertrag ist ein Dreipersonenverhältnis zwischen dem Kreditkartenaussteller (Bank/Visa), Kreditkarteninhaber (Kunde) und dem Vertragsunternehmen (Laden/Einkaufsmöglichkeit).

Der Kreditkartenaussteller verspricht dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen die Verpflichtungen des Kreditkarteninhabers zu übernehmen.

Das Vertragsunternehmen verpflichtet sich die Kreditkarte zu akzeptieren und dem Kreditkarteninhaber insoweit Stundung zu gewähren. Gegenüber dem Kreditkartenaussteller ist das Vertragsunternehmen verpflichtet eine Provision zu bezahlen.

Der Karteninhaber verpflichtet sich die vom Kreditkartenaussteller bezahlten Forderungen nach monatlicher Abrechnung zu erstatten und allenfalls eine Jahresgebühr zu bezahlen. Nebenpflicht: er hat die Karte sorgfältig zu verwahren und deren Verlust umgehend zu melden.

11. Welche Regelungen kommen auf den Kreditkartenvertrag zur Anwendung?

Der Kreditkartenvertrag ist ein Vertrag sui generis.

Der Vertrag zwischen Kreditkartenaussteller (Bank/Visa) und Vertragsunternehmen (Laden/Einkaufsmöglichkeit) ist ein Vertrag zugunsten Dritter (dem Karteninhaber; OR 112).

Zwischen Kreditkartenaussteller und -inhaber besteht ein auftragsähnliches Verhältnis. Besteht eine zusätzliche Kreditlimite, kommt insofern das Darlehensrecht und allenfalls das KKG zur Anwendung.

Zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen bestehen einerseits direkte vertragliche Beziehungen (z.B. Kaufvertrag) andererseits kommen dem Karteninheber bestimmte Rechte aus dem Vertrag zugunsten Dritten zu.

12. Wodurch unterscheiden sich der Vermögensverwaltungs- der Anlageberatungs- und der Depotvertrag hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen?

Allen dreien gemeinsam ist die Abwicklung von Finanzgeschäften (Kauf/Verkauf) für den Bankkunden. Sie unterstehen alle dem Auftragsrecht allerdings variieren die Sorgfaltspflichten der Bank (BGE 133 III 97, E. 7.1).

Vermögensverwaltungsvertrag: Die Bank verpflichtet sich das Vermögen des Kunden nach dessen Vorstellung zu verwalten.

Anlageberatungsvertrag: Die Bank verpflichtet sich den Kunden in Bezug auf dessen Vermögensverwaltung zu beraten.

Depotvertrag: Die Bank führt als Depotverwalterin nur die Weisungen aus. In der Regel ist ein externer vermögensverwalter mit der Vermögensverwaltung beauftragt.

13. Inwiefern unterscheidet sich die Aufklärungspflicht der Bank beim  Vermögensverwaltungs- der Anlageberatungs- und der Depotvertrag?

 Allen dreien gemeinsam ist die Abwicklung von Finanzgeschäften (Kauf/Verkauf) für den Bankkunden. Sie unterstehen alle dem Auftragsrecht allerdings variieren die Sorgfaltspflichten der Bank (BGE 133 III 97, E. 7.1).

Vermögensverwaltungsvertrag: die Bank muss die Vorstellungen des Kunden umfassend abklären (Anlegerprofil, Anlagestrategie und -ziele). Insbesondere hat sie die objektive Risikofähigkeit und die subjektive Risikoneigung abzuklären.

Anlageberatungsvertrag: Die Bank trifft nur eine Aufklärungspflicht auf Anfrage. Diese ist aber höher wenn der Kunde

  • nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit seinem Kredit spekuliert (BGE 119 II 333, E. 5a)
  • aufgrund anhaltender Geschäftsbeziehungen (Vertrauensverhältnis) oder Treu & Glauben unaufgeforderte Beratung oder Abmahnung erwarten darf.

Depotvertrag: Die Bank ist i.d.R. nicht verpflichtet den Kunden auf Risiken seiner Anlagen hinzuweisen.