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Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 127 |
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Utilisateurs | 54 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 12.12.2013 / 31.03.2025 |
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Fabrikationsfehler (Rn. 53.36)
Ein Fabrikationsfehler haftet nur einzelnen Produkten einer im Übrigen fehlerfreien Serie an.
Instruktionsfehler (Rn. 53.36)
Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller die Produktbenutzerin nicht vor
bestimmten Produktgefahren gewarnt oder sie hinsichtlich einer risikolosen Benutzung des
Produktes nicht hinreichend unterwiesen hat.
Entwicklungsrisiko (Rn. 53.36)
Das Entwicklungsrisiko liegt in einem Konstruktions- oder Instruktionsfehler, wobei die
Gefährlichkeit des Produktes im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens aufgrund des Standes
von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden kann.
Leistungsgefahr / Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) (Rn. 70.04)
Trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, so kann er die Leistung des Schuldners nicht mehr
verlangen.
Trägt der Gläubiger die Preisgefahr, so muss er die eigene Leistung in diesem Fall dennoch
erbringen.
Konventionalstrafe (Rn. 71.01)
Die Konventionalstrafe ist ein bedingtes Versprechen für den Fall der Nicht-, Spät- oder
Schlechtleistung.
Obhuts- und Schutzpflichten (Rn. 67.08)
Obhuts- und Schutzpflichten sollen die Gläubigerin vor Beeinträchtigung ihrer körperlichen
Integrität und ihres Eigentums schützen.
leistungsbezogene Nebenpflichten (Rn. 67.09)
Leistungsbezogene Nebenpflichten sollen den Eintritt des mit dem Vertrag bezweckten
Erfolgs sichern. Hierzu gehören vor allem Aufklärungs-, Beratungs- und
Unterlassungspflichten.
Differenztheorie (Rn. 64.25)
Gemäss der Differenztheorie kann der Gläubiger den Schaden anhand der Differenz zwischen
der unmöglich gewordenen Leistung und dem Wert seiner Gegenleistung berechnen, ohne
diese erbringen zu müssen.
Austauschtheorie (Rn. 64.24)
Gemäss der Austauschtheorie bleibt der Gläubiger, der als Surrogat für die unmöglich
gewordene Leistung Schadenersatz erhält, seinerseits zur Gegenleistung verpflichtet
Unmöglichkeit - Verzug (Rn. 63.11)
Verzug setzt voraus, dass die Leistung noch möglich ist.
Verzug und Unmöglichkeit schliessen sich gegenseitig aus.
nachträgliche Unmöglichkeit (Rn. 63.09)
Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung erst nach
Vertragsschluss unmöglich geworden ist.
anfängliche Unmöglichkeit (Rn. 63.09)
Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung bereits bei
Vertragsschluss unmöglich war.
subjektive Unmöglichkeit (Rn. 63.08)
Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn lediglich die konkrete Schuldnerin nicht in der
Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen.
objektive Unmöglichkeit (Rn. 63.08)
Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand auf der Welt in der Lage ist, die
versprochene Leistung zu erbringen
Verzug (Rn. 65.01)
Verzug setzt Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung, Fälligkeit und Mahnung voraus.
stellvertretendes Commodum (Rn. 64.14)
Ein stellvertretendes Commodum ist ein Ersatz oder ein Ersatzanspruch, den die Schuldnerin
aufgrund des Umstandes, der zur Unmöglichkeit der Leistung führt, von dritter Seite erhält.
Erfüllung (Rn. 73.02)
Erfüllung setzt voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder eine andere zum
Empfang zuständige Person erbracht wird.
Verrechnung (Rn. 77.01/78.04)
Die Verrechnung ist eine Gestaltungserklärung, welche gleichartige Forderungen, im
Umfang, in dem sie sich decken, wechselseitig zum erlöschen bringt, und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig verrechenbar gegenüberstanden.
Abtretung (Rn. 90.02)
Die Abtretung (Zession) ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen einen
Schuldner von der alten Gläubigerin, der Zedentin, auf einen neuen Gläubiger, den Zessionar.
Globalzession (Rn. 90.30)
Bei der Globalzession wird eine Gruppe von Forderungen der Zedentin auf den Zessionar
übertragen.
Teilschuld (Rn. 88.03)
Eine Teilschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner einer teilbaren Leistung jeweils nur
anteilig und nicht zur Erbringung der gesamten Leistung verpflichtet sind.
gemeinschaftliche Schuld (Rn. 88.06)
Eine gemeinschaftliche Schuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner zu einer ungeteilten
Leistung verpflichtet sind und diese nur durch ein Zusammenwirken aller Schuldner erbracht
werden kann.
Solidarschuld (Rn. 88.18)
Eine Solidarschuld liegt vor, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung nach seinem
Belieben von jedem Solidarschuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern.
echte/unechte Solidarschuld (Rn. 88.45)
Echte Solidarschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung der Solidarschuldner auf demselben
Rechtsgrund beruht.
Unechte Solidarschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung der Solidarschuldner aus
verschiedenen Rechtsgründen resultiert.
Verjährung (Rn. 83.01)
Die Verjährung ist die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf.
Stillstand der Verjährung (Rn. 84.22)
Der Stillstand der Verjährung bewirkt, dass ein bestimmter Zeitraum nicht in die
Verjährungsfrist eingerechnet wird.
unechter Vertrag zugunsten Dritter (Rn. 86.08)
Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht zu,
welches er selbständig im Klagewege durchsetzten könnte.
echter Vertrag zugunsten Dritter (Rn. 86.07)
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht zu,
welches er selbständig im Klagewege durchsetzen kann.
Valutaverhältnis (Rn. 86.05)
Das Valutaverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem
Begünstigten beim Vertrag zugunsten Dritter.
Deckungsverhältnis (Rn. 86.05)
Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und
dem Versprechenden beim Vertrag zugunsten Dritter.
Mahnung (65.08)
Die Mahnung ist die unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung unverzüglich zu erbringen.
Leistungskondiktionen (Rn. 55.04)
Bei den Leistungs- oder Zuwendungskondiktionen geht es um Rückgewähr rechtsgrundloser
Zuwendungen, sei es weil jemand auf eine nicht bestehende Schuld geleistet hat oder ein
Vertrag fehlgeschlagen ist.
Eingriffskondiktion (Rn. 55.04)
Bei der Eingriffskondiktion beruht die Bereicherung auf einem Eingriff in eine dem
Bereicherungsgläubiger zugewiesene Rechtsposition.
Bereicherung (Rn. 55.07)
Erforderlich ist ein Vermögensvorteil der Bereicherten, der einerseits in der Vergrösserung
des Vermögens, oder andererseits in einer Nichtverminderung des Vermögens (sog.
Ersparnisbereicherung) bestehen kann
Entreicherung (Rn. 55.08 f.)
Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung
verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein
Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend
abgelehnt.
in ungerechtfertigter Weise (Rn. 55.10)
Dem Bereicherungsschuldner steht kein Rechtsgrund zum Behalten dürfen des erlangten
Vermögensvorteils zu.
Leistung (Rn. 56.01)
Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Leistung auf eine Nichtschuld (Rn. 56.04)
Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn zwischen Leistendem und
Leistungsempfängerin ein Schuldverhältnis überhaupt nie oder nicht wirksam begründet
wurde oder im Zeitpunkt der Leistung bereits wieder weggefallen war.
Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund (Rn. 56.08)
Im Unterschied der Leistung auf eine Nichtschuld weiss der Leistende bei der Leistung aus
einem nicht verwirklichten Grund, dass keine Leistungspflicht vorliegt. Die Leistung erfolgt
jedoch im Hinblick auf einen erwarteten Grund, der später nicht eintritt, oder um die
Leistungsempfängerin zu einem Verhalten zu bewegen, zu dem sie von Rechts wegen nicht
verpflichtet ist.
Leistung aus einem nachträglich weggefallenen Grund (Rn. 56.10)
Im Zeitpunkt der Leistung hat ein Rechtsgrund bestanden, der jedoch später weggefallen ist.