OR AT I&II Definitionen
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Set of flashcards Details
Flashcards | 127 |
---|---|
Students | 54 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 12.12.2013 / 31.03.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/or_at_iii_hsfs_201314_basel
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Gegenstand der Bereicherung (Rn. 58.01)
Entsprechend der Differenzhypothese im Schadensrecht wird primär auf den aktuellen
Vermögensstand des Bereicherungsschuldners abgestellt und dieser mit seinem
hypothetischen Vermögensstand verglichen, wenn der zu Bereicherung führende Umstand
ausgeblieben wäre.
Naturalrestitution (Rn. 58.02)
Rückgabe des Erlangten in natura.
Zweikondiktionentheorie (Rn. 58.18)
Nach der früher herrschenden Zweikondiktionentheorie ist jeder Bereicherungsanspruch im
Hinblick auf Art. 64 gesondert zu beurteilen. Eine Partei kann das von ihr Geleistete auch
dann zurückverlangen, wenn sie von ihrer eigenen Rückgewährpflicht wegen Wegfalls der
Bereicherung nach Art. 64 befreit ist.
Saldotheorie (Rn. 58.19)
Die Saldotheorie erhält die synallagmatische Verknüpfung beider Leistungen auch in der
Phase der Rückabwicklung aufrecht. Danach kann Rückgewähr der eigenen Leistung nur
gegen Herausgabe der empfangenen Leistung verlangt werden.
privative/kumulative Schuldübernahme (Rn. 91.02)
Bei der privativen Schuldübernahme scheidet der Altschuldner aus dem Schuldverhältnis aus,
und der neue Schuldner tritt an seine Stelle.
Bei der kumulativen Schuldübernahme tritt der Neuschuldner als zusätzlicher Schuldner
neben den Altschuldner.
externe/interne Schuldübernahme (Rn. 91.02)
Bei der externen Schuldübernahme erwirbt die Gläubigerin einen eigenen Anspruch gegen
den Neuschuldner.
Bei der internen Schuldübernahme kann nur der ursprüngliche Schuldner vom Neuschuldner
Leistung an die Gläubigerin verlangen.
Vertragsübernahme (Rn. 92.01)
Bei einer Vertragsübernahme tritt eine neue Partei an Stelle der alten in das gesamte
Vertragsverhältnis mit sämtlichen Forderungen, Schulden und Gestaltungsrechten ein.