OR AT 9 - Erfüllungsstörungen
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Anspruch auf Vertragsleistung, Schadenersatzpflicht, Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung, Hilfspersonen, Unmöglichkeit, Schuldnerverzug
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Anspruch auf Vertragsleistung, Schadenersatzpflicht, Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung, Hilfspersonen, Unmöglichkeit, Schuldnerverzug
Set of flashcards Details
Flashcards | 51 |
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Students | 15 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.03.2016 / 27.02.2024 |
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1. Was ist die primäre Rechtsfolge, wenn es nicht zu einer vertragsgemässen Erfüllung kommt?
Da für den Schuldner Erfüllungszwang besteht, kommt es beim Ausbleiben der vertragsgemässen Erfüllung in erster Linie zur Durchsetzung der Verpflichtung mithilfe des staatlichen Zwangsaparates (Erfüllungsanspruch), wobei der Richter den Gläubiger zur Ersatzvornahme der geschuldeten, aber ausgebliebenen Leistung ermächtigen kann (OR 98; Realerfüllung).
2. Welches sind die vier wesentlichen Tatbestandsmerkmale, aus welchen sich OR 97 Abs. 1 zusammensetzt?
- Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung)
- Schaden
- adäquater Kausalzusammenhang zw. Vertragsverletzung und Schaden
- Verschulden
3. Wann liegt Unmöglichkeit der Vertragserfüllung vor?
Wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag.
4. Welche Arten der Unmöglichkeit werden unterschieden?
- ursprüngliche Unmöglichkeit: bereits bei Vertragsschluss unmöglich.
- nachträgliche Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss unmöglich geworden.
- objektive Unmöglichkeit: die Leistung ist gar nicht möglich (für niemanden).
- subjektive Unmöglichkeit: die Leistung ist (nur) dem Schuldner nicht möglich.
Bei Unmöglichkeit liegt stets eine Kombination zwischen ursprünglich subjektiver/objektiver Unmöglichkeit oder nachträglich subjektiver/objektiver Unmöglichkeit vor.
5. Welches sind die Rechtsfolgen der verschiedenen Unmöglichkeiten?
- ursprüngliche objektive Unmöglichkeit: Nichtigkeit (OR 20 Abs. 1).
- bei allen anderen Kombinationen behält der Vertrag seine Gültigkeit.
- Schuldner hat Unmöglichkeit verschuldet: Schadenersatz (OR 97 ff.)
- unverschuldete Unmöglichkeit: OR 119
- Grundsatz: Erlöschen der Forderung
- bei zweiseitigen Verträgen: Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung, Gegenforderung geht unter
- Ausnahme bei Gefahrübergang (z.B. wegen Gl.-Verzug): keine Haftung, Gegenforderung bleibt bestehen
6. Was wird unter positiver Vertragsverletzung verstanden?
Die nichtgehörige Erfüllung eines Vertrages (Schlechterfüllung/Verletzung einer Nebenpflicht), welche weder Nichterfüllung noch Verzug darstellt.
Beispiel:
A liefert vertragsgemäss 6 Eier (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), aber alle Eier sind faul (Schlechterfüllung).
A malt vertragsgemäss die Wohnung von B (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), beklekert aber das Treppenhaus mit Farbe (Verletzung einer Nebenpflicht, i.c. Schutzpflicht)
7. Welche zwei Sachverhalte werden bei der nichtgehörigen Erfüllung unterschieden?
- Schlechterfüllung der Hauptleistung
- Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht
Beispiel:
A liefert vertragsgemäss 6 Eier (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), aber alle Eier sind faul (Schlechterfüllung).
A malt vertragsgemäss die Wohnung von B (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), beklekert aber das Treppenhaus mit Farbe (Verletzung einer Nebenpflicht, i.c. Schutzpflicht)
8. In welchem Verhältnis stehen die Ansprüche aus Erfüllungsstörung und die deliktischen Ansprüche (OR 41 ff.)?
die Ansprüche stehen in Konkurrenz, d.h. der Geschädigte kann alternativ den einen oder anderen Anspruch geltend machen.
vertragliche Ansprüche (z.B. wegen Erfüllungsstörung) haben verschiedene Vorteile:
- Beweisbarkeit: Verschulden wird vermutet (OR 97 Abs. 1 statt OR 41 Abs. 1)
- längere Verjährungsfristen: 10 Jahre (OR 127 ff. statt OR 60 Abs. 1)
- schärfere Hilfspersonenhaftung: Haftung wie für eigenes Verhalten (OR 101 Abs. 1 statt OR 55 Abs. 1)
9. In welchem Verhältnis stehen die Ansprüche aus Vertragsverletzung und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.)?
Der Anspruch aus Vertrag schliesst eine ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff.) grundsätzlich aus.
10. Definiere Schaden (i.S.v. OR 97).
Jede unfreiwillige Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder entgangener Gewinn.
11. Nach welcher Theorie wird der Schaden grundsätzlich berechnet?
Differenztheorie: Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Vermögensstand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
12. Worin bestehen die unterschiedlichen Berechnungsweisen des positiven und negativen Vertragsinteresses?
positives Vertragsinteresse=Erfüllungsinteresse: der Gläubiger ist so zu stellen, als ob der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre.
negatives Vertragsinteresse=Vertrauensschaden: der Gläubiger ist so zu stellen, als ob er den Vertrag nie abgeschlossen hätte.
13. Welches Ziel wird mit dem Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs verfolgt?
Nicht jeder ursächliche Zusammenhang führt zu einer Haftung, sondern nur der adäquat kausale.
Beispiel:
A verkauft B ein Messer, mit welchem sich B in den Finger schneidet. Der Verkauf des Messers ist natürlich kausal (ohne Verkauf hätte sich B nicht mit dem Messer schneiden können) aber wohl nicht adäquat kausal (z.B. wegen Selbstverschuldens von B).
14. Wie lautet die bundesgerichtliche Definition des adäquaten Kausalzusammenhangs?
Ein Ereignis steht in adäquatem Kausalzusammenhang mit einem Erfolg, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112).
15. Was ist die Besonderheit der Voraussetzung des Verschuldens bei der vertraglichen Haftung?
Es besteht die Vermutung, dass die Schlechterfüllung vom Schuldner verschuldet ist (Verschuldensvermutung/Umkehr der Beweislast, OR 97 Abs. 1).
16. Welche drei Formen von Verschulden werden unterschieden?
- Vorsatz
- grobe Fahrlässigkeit
- leichte Fahrlässigkeit
Die Unterscheidung ist insbesondere bei der Bemessung des Schadenersatzes und der Freizeichnung (Wegbedingung von Haftung) von Bedeutung.
17. In welchen Fällen haftet der Schuldner auch ohne eigenes Verschulden?
- Hilfspersonenhaftung (OR 101 Abs. 1)
- Haftung für Zufall im Schuldnerverzug (OR 103 Abs. 1)
- Garantievertrag (Versprechen einer Leistung eines Dritten; OR 111)
- Übernahme der Einstandspflicht für Leistungsfähigkeit des Dritten beim Forderungskauf (OR 171 Abs. 2)
- Vereinbarung verschuldensunabhängiger Haftung
18. Was ist der Unterschied zwischen dem Anspruch auf Schadenersatz bei Unmöglichkeit und dem Anspruch auf Schadenersatz bei positiver Vertragsverletzung?
Unmöglichkeit: Schadenersatzanspruch statt ursprünglicher Leistungspflicht.
positive Vertragsverletzung/Verzug: Schadenersatzanspruch plus Leistungspflicht
19. Für welches Mass des Verschuldens hat der Schuldner grundsätzlich einzustehen und gibt es Ausnahmen hiervon?
Grundsätzlich: für jedes Verschulden (Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit).
Die Haftung des Schuldners ist milder zu beurteilen, wenn er selbst keinen Vorteil aus dem Geschäft zieht (OR 99 Abs. 2).
20. Auf welche Bestimmungen verweist das Gesetz bezüglich der Bemessung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung?
OR 99 Abs. 3:
Bestimmungen über Bemessung des Schadens und das Mass der Haftung bei unerlaubter Handlung (OR 42 bis 45, OR 50 und OR 54.).
21. Wer hat die Höhe des Schadens zu beweisen und wer bestimmt die Art und Grösse des Schadenersatzes?
Der Gläubiger hat die Höhe des Schadens zu beweisen (OR 42 Abs. 1).
Der Richter bestimmt die Höhe des Schadenersatzes (OR 43 Abs. 1).
22. Wie stellt sich das Recht zum Grundsatz: "Ein Schadensfall soll nicht zum Glücksfall werden"?
Der Anspruch auf Schadenersatz kann nie grösser sein, als der effektiv eingetretene Schaden. Das Überentschädigungsverbot ist im Gesetz durchgehend verwirklicht.
23. Welche Bestimmungen werden konkret vom Verweis in OR 99 Abs. 3 erfasst?
OR 42 bis 45, OR 50 und OR 54.
- OR 42: Festsetzung des Schadens
- OR 43: Bestimmung des Ersatzes
- OR 44: Herabsetzungsgründe
- OR 45: Schadenersatz bei Tötung (Umfang des Schadens, Versorgerschaden)
- OR 50: Haftung meherer
- OR 54: Haftung urteilsunfähiger Personen
24. Was versteht man unter Wegbedingung der Haftung?
Eine Vereinbarung, in welchem Rahmen ein allenfalls entstehender Schaden (trotz gesetzlicher Haftung) nicht zu ersetzen ist.
25. Welche Grenzen legt das Gesetz bezüglich der Wegbedingung der Haftung fest?
- OR 100 Abs. 1: Nichtige Wegbedingung von Haftung für Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit im Voraus
- OR 100 Abs. 2: Nichtige Wegbedingung von leichtem Verschulden (Nichtigerklärung durch Richter), wenn
- Verzichtende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dienst des anderen stand
- Verantwortlichkeit sich aus Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes ergibt
- weitere Regelungen im OR BT & Spezialgesetzen; z.B. OR 199 (Fahrniskauf, Grundstückskauf), OR 256 Abs. 2 (Miete), OR 288 Abs. 2 (Pacht), PauRG 16, PrHG 8
26. Welches sind die Voraussetzungen der Hilfspersonenhaftung?
- Schaden
- Kausalität (natürlich & adäquat)
- durch Hilfsperson des Schuldners
- in Erfüllung einer Schuldpflicht
- funktioneller Zusammenhang (Schädigungshandlung = Nicht-/Schlechterfüllung)
- hypothetische Vorwerfbarkeit
Hilfsperson: Im Gegensatz zur (ausservertraglichen) Geschäftsherrenhaftung, muss die Hilfsperson nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen (vgl. OR 55).
funktioneller Zusammenhang: schädigende Handlung = Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherren/Schuldners (BGer 4C.394/2006, E. 4.1)
hypothetische Vorwerfbarkeit: hätte der Schuldner die Handlung (der Hilfsperson) selbst vorgenommen, wäre dies ihm vorzuwerfen (Verschulden).
26a. Inwiefern ist der Begriff der Hilfspersonenhaftung missverständlich?
Nicht die Hilfsperson haftet, sondern derjenige der die Hilfsperson hinzugezogen hat, haftet für das Verhalten der Hilfsperson.
27. Welcher Gedanke liegt den Vorschriften bezüglich der Hilfspersonenhaftung zugrunde?
Wer bei der Vertragserfüllung aus dem Beizug einer Hilfsperson einen Vorteil erlangt, soll auch für den daraus entstandenen Schaden belangt werden.
28. Wer wird als Hilfsperson bezeichnet?
Derjenige Gehilfe, welcher vom Schuldner zur Vertragserfüllung beigezogen und ermächtigt wird.
29. Muss die Hilfsperson zum Schuldner in einem Subordinationsverhältnis stehen?
Nein. Im Gegensatz zur (ausservertraglichen) Geschäftsherrenhaftung, muss die Hilfsperson nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen (vgl. OR 55).
Vorausgesetzt ist aber, dass die Hilfsperson mit Einwilligung des Schuldners handelt.
30. Was ist damit gemeint, wenn das Gesetz in OR 101 von "in Ausübung ihrer Verrichtung" spricht?
Für die Haftung braucht es neben dem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bei der Hilfspersonenhaftung auch einen funktioneller Zusammenhang.
funktioneller Zusammenhang: schädigende Handlung = Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherren/Schuldners (BGer 4C.394/2006, E. 4.1)
31. Welche weitere Voraussetzung muss erfüllt sein, damit ein Schuldner für den durch seine Hilfsperson verursachten Schaden einstehen muss?
- Schaden
- Kausalität (natürlich & adäquat)
- durch Hilfsperson des Schuldners
- in Erfüllung einer Schuldpflicht
- funktioneller Zusammenhang (Schädigungshandlung = Nicht-/Schlechterfüllung)
- hypothetische Vorwerfbarkeit
hypothetische Vorwerfbarkeit: hätte der Schuldner die Handlung (der Hilfsperson) selbst vorgenommen, wäre dies ihm vorzuwerfen (Verschulden).
32. Inwiefern ist die Haftungslage bei der Hilfspersonenhaftung von der Haftung für den Substituten im Auftragsrecht abzugrenzen?
Der Schuldner haftet für das Handeln der Hilfsperson uneingeschränkt (OR 101 Abs. 1).
Bei erlaubter Substitution haftet der Schuldner nur für gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des Substituten (OR 399 Abs. 2).
33. Gibt es Indizien dafür, wann eine Hilfsperson und wann ein Substitut vorliegt?
Substitution wird eher angenommen, wenn der Beizug des Dritten im Interesse des Gläubigers ist (z.B. Experte) und der Beigezogene ds Geschäft selbstständig besorgt ("Auslagerung").
Hilfspersonenstellung wird eher angenommen, wenn der Beizug primär den wirtschaftlichen Interessen des Schuldners dient (z.B. Kapatitätsvergrösserung).
34. Was wird gemäss OR 119 Abs. 1 vorausgesetzt, damit eine unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit vorliegt?
Leistung
- nachträglich (nach Vertragsschluss)
- objektiv oder subjektiv unmöglich
- Schuldner hat Unmöglichkeit nicht zu vertreten (z.B. wegen Zufall, Gefahrübergang auf Gläubiger)
35. Welches ist die grundsätzliche Rechtsfolge der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit?
Die Forderung erlischt (OR 119 Abs. 1).
zweiseitige Verträge: empfangene Gegenleistung ist zurückzuerstatten und Anspruch auf noch nicht erfüllte Gegenforderung erlischt.
Ausnahme (OR 119 II und III):
Bei Gefahrübergang (aus Gesetz oder Vertrag) auf Gläubiger vor Unmöglichkeit, wird der Schuldner frei ohne seinen Anspruch auf die Gegenforderung zu verlieren.
36. Gibt es Ausnahmen von den grundsätzlichen Rechtsfolgen der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit?
OR 119 II und III:
Bei Gefahrübergang (aus Gesetz oder Vertrag) auf Gläubiger vor Unmöglichkeit, wird der Schuldner frei ohne seinen Anspruch auf die Gegenforderung zu verlieren.
37. Was wird unter einem stellvertretenden commodum verstanden?
Eine Ersatzleistung welche der Schuldner von einem Dritten für die unverschuldeterweise unmöglich gewordene Leistung erhält.
Der Gläubiger hat Anspruch auf das stellvertretende commodum (z.B. Versicherungsleistung), wenn die ursprüngliche Leistung unverschuldet unmöglich geworden ist.
37a. Welchen vertraglichen Anspruch hat der Gläubiger bei ursprünglicher objektiver Unmöglichkeit, die der Schuldner zu vertreten hat?
Fangfrage. Ein Vertrag über eine ursprünglich unmögliche Leistung ist nichtig (OR 20 Abs. 1).
Beispiel: Der Verkauf eines Picassos, welcher der Schuldner schon vor Vertragsschluss zerstört hat ist nichtig.
38. Was wird unter dem Begriff Schuldnerverzug verstanden?
Der Zustand, nach in zeitlicher Hinsicht nicht gehörigen Erfüllung.