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Definitionen

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Catherine Egli

Catherine Egli

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 22.11.2013 / 17.05.2024
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Fabrikationsfehler (Rn. 53.36)

Ein Fabrikationsfehler haftet nur einzelnen Produkten einer im Übrigen fehlerfreien Serie an.

Instruktionsfehler (Rn. 53.36)

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller die Produktbenutzerin nicht vor bestimmten Produktgefahren gewarnt oder sie hinsichtlich einer risikolosen Benutzung des Produktes nicht hinreichend unterwiesen hat.

Entwicklungsrisiko (Rn. 53.36)

Das Entwicklungsrisiko liegt in einem Konstruktions- oder Instruktionsfehler, wobei die Gefährlichkeit des Produktes im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens aufgrund des Standes von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden kann.

objektive Unmöglichkeit (Rn. 63.08)

Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand auf der Welt in der Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen.

subjektive Unmöglichkeit (Rn. 63.08)

Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn lediglich die konkrete Schuldnerin nicht in der Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen.

anfängliche Unmöglichkeit (Rn. 63.09)

Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war.

nachträgliche Unmöglichkeit (Rn. 63.09)

Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist.

Unmöglichkeit - Verzug (Rn. 63.11)

Verzug setzt voraus, dass die Leistung noch möglich ist. Verzug und Unmöglichkeit schliessen sich gegenseitig aus.

 

stellvertretendes Commodum (Rn. 64.14)

Ein stellvertretendes Commodum ist ein Ersatz oder ein Ersatzanspruch, den die Schuldnerin aufgrund des Umstandes, der zur Unmöglichkeit der Leistung führt, von dritter Seite erhält.

Austauschtheorie (Rn. 64.24)

Gemäss der Austauschtheorie bleibt der Gläubiger, der als Surrogat für die unmöglich gewordene Leistung Schadenersatz erhält, seinerseits zur Gegenleistung verpflichtet.

Differenztheorie (Rn. 64.25)

Gemäss der Differenztheorie kann der Gläubiger den Schaden anhand der Differenz zwischen der unmöglich gewordenen Leistung und dem Wert seiner Gegenleistung berechnen, ohne diese erbringen zu müssen.

Verzug (Rn. 65.01)

Verzug setzt Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung, Fälligkeit und Mahnung voraus.

Obhuts- und Schutzpflichten  

Obhuts- und Schutzpflichten sollen die Gläubigerin vor Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität und ihres Eigentums schützen. 

leistungsbezogene Nebenpflichten 

Leistungsbezogene Nebenpflichten sollen den Eintritt des mit dem Vertrag bezweckten Erfolgs sichern. Hierzu gehören vor allem Aufklärungs-, Beratungs- und Unterlassungspflichten. 

Leistungsgefahr / Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) 

Trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, so kann er die Leistung des Schuldners nicht mehr verlangen.

 

Trägt der Gläubiger die Preisgefahr, so muss er die eigene Leistung in diesem Fall dennoch erbringen.

Konventionalstrafe

Die Konventionalstrafe ist ein bedingtes Versprechen für den Fall der Nicht-, Spät- oder Schlechtleistung.

Erfüllung

Erfüllung setzt voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder eine andere zum Empfang zuständige Person erbracht wird.

Verrechnung

Die Verrechnung ist eine Gestaltungserklärung, welche gleichartige Forderungen, im Umfang, in dem sie sich decken, wechselseitig zum erlöschen bringt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig verrechenbar gegenüberstanden.

Verjährung

Die Verjährung ist die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf.

 

Stillstand der Verjährung

Der Stillstand der Verjährung bewirkt, dass ein bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

 

Unterbrechung der Verjährung

Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt von neuem zu laufen beginnt.

Deckungsverhältnis

Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden beim Vertrag zugunsten Dritter.

 

Valutaverhältnis 

Das Valutaverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten beim Vertrag zugunsten Dritter.

echter Vertrag zugunsten Dritter

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht zu, welches er selbständig im Klagewege durchsetzen kann.

 

unechter Vertrag zugunsten Dritter

Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht zu, welches er selbständig im Klagewege durchsetzten könnte.

Teilschuld

Eine Teilschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner einer teilbaren Leistung jeweils nur anteilig und nicht zur Erbringung der gesamten Leistung verpflichtet sind.

gemeinschaftliche Schuld

Eine gemeinschaftliche Schuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner zu einer ungeteilten Leistung verpflichtet sind und diese nur durch ein Zusammenwirken aller Schuldner erbracht werden kann.

Solidarschuld

Eine Solidarschuld liegt vor, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung nach seinem Belieben von jedem Solidarschuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern.

echte/unechte Solidarschuld

Echte Solidarschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung der Solidarschuldner auf demselben Rechtsgrund beruht.

 

Unechte Solidarschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung der Solidarschuldner aus verschiedenen Rechtsgründen resultiert.

Abtretung

Die Abtretung (Zession) ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner von der alten Gläubigerin, der Zedentin, auf einen neuen Gläubiger, den Zessionar.

 

Globalzession

Bei der Globalzession wird eine Gruppe von Forderungen der Zedentin auf den Zessionar übertragen.

privative/kumulative Schuldübernahme

Bei der privativen Schuldübernahme scheidet der Altschuldner aus dem Schuldverhältnis aus, und der neue Schuldner tritt an seine Stelle.

 

Bei der kumulativen Schuldübernahme tritt der Neuschuldner als zusätzlicher Schuldner neben den Altschuldner.

externe/interne Schuldübernahme

Bei der externen Schuldübernahme erwirbt die Gläubigerin einen eigenen Anspruch gegen den Neuschuldner.

 

Bei der internen Schuldübernahme kann nur der ursprüngliche Schuldner vom Neuschuldner Leistung an die Gläubigerin verlangen.

 

Vertragsübernahme

Bei einer Vertragsübernahme tritt eine neue Partei an Stelle der alten in das gesamte Vertragsverhältnis mit sämtlichen Forderungen, Schulden und Gestaltungsrechten ein.

Leistungskondiktionen

Bei den Leistungs- oder Zuwendungskondiktionen geht es um Rückgewähr rechtsgrundloser Zuwendungen, sei es weil jemand auf eine nicht bestehende Schuld geleistet hat oder ein Vertrag fehlgeschlagen ist.

Eingriffskondiktion

Bei der Eingriffskondiktion beruht die Bereicherung auf einem Eingriff in eine dem Bereicherungsgläubiger zugewiesene Rechtsposition.

Bereicherung 

Erforderlich ist ein Vermögensvorteil der Bereicherten, der einerseits in der Vergrösserung des Vermögens, oder andererseits in einer Nichtverminderung des Vermögens (sog. Ersparnisbereicherung) bestehen kann.

Entreicherung

Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend abgelehnt.

Entreicherung

Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend abgelehnt.

in ungerechtfertigter Weise

Dem Bereicherungsschuldner steht kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zu.