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Definitionen
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Set of flashcards Details
Flashcards | 128 |
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Students | 26 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 22.11.2013 / 17.05.2024 |
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Vertragsübernahme
Bei einer Vertragsübernahme tritt eine neue Partei an Stelle der alten in das gesamte Vertragsverhältnis mit sämtlichen Forderungen, Schulden und Gestaltungsrechten ein.
Leistungskondiktionen
Bei den Leistungs- oder Zuwendungskondiktionen geht es um Rückgewähr rechtsgrundloser Zuwendungen, sei es weil jemand auf eine nicht bestehende Schuld geleistet hat oder ein Vertrag fehlgeschlagen ist.
Eingriffskondiktion
Bei der Eingriffskondiktion beruht die Bereicherung auf einem Eingriff in eine dem Bereicherungsgläubiger zugewiesene Rechtsposition.
Bereicherung
Erforderlich ist ein Vermögensvorteil der Bereicherten, der einerseits in der Vergrösserung des Vermögens, oder andererseits in einer Nichtverminderung des Vermögens (sog. Ersparnisbereicherung) bestehen kann.
Entreicherung
Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend abgelehnt.
Entreicherung
Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend abgelehnt.
in ungerechtfertigter Weise
Dem Bereicherungsschuldner steht kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zu.
Leistung
Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Leistung auf eine Nichtschuld
Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfängerin ein Schuldverhältnis überhaupt nie oder nicht wirksam begründet wurde oder im Zeitpunkt der Leistung bereits wieder weggefallen war.
Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund
Im Unterschied der Leistung auf eine Nichtschuld weiss der Leistende bei der Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund, dass keine Leistungspflicht vorliegt. Die Leistung erfolgt jedoch im Hinblick auf einen erwarteten Grund, der später nicht eintritt, oder um die Leistungsempfängerin zu einem Verhalten zu bewegen, zu dem sie von Rechts wegen nicht verpflichtet ist.
Leistung aus einem nachträglich weggefallenen Grund
Im Zeitpunkt der Leistung hat ein Rechtsgrund bestanden, der jedoch später weggefallen ist.
Gegenstand der Bereicherung
Entsprechend der Differenzhypothese im Schadensrecht wird primär auf den aktuellen Vermögensstand des Bereicherungsschuldners abgestellt und dieser mit seinem hypothetischen Vermögensstand verglichen, wenn der zu Bereicherung führende Umstand ausgeblieben wäre.
Naturalrestitution
Rückgabe des Erlangten in natura.
Zweikondiktionentheorie
Nach der früher herrschenden Zweikondiktionentheorie ist jeder Bereicherungsanspruch im Hinblick auf Art. 64 gesondert zu beurteilen. Eine Partei kann das von ihr Geleistete auch dann zurückverlangen, wenn sie von ihrer eigenen Rückgewährpflicht wegen Wegfalls der Bereicherung nach Art. 64 befreit ist.
Saldotheorie
Die Saldotheorie erhält die synallagmatische Verknüpfung beider Leistungen auch in der Phase der Rückabwicklung aufrecht. Danach kann Rückgewähr der eigenen Leistung nur gegen Herausgabe der empfangenen Leistung verlangt werden.
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Gestaltungsrecht
Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige Willenserklärung ein Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.
Vertrag
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft beschränkt das rechtliche Dürfen.
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann und die Schuldnerin korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung verp
Obliegenheit
Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Ihre Verletzung führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz, regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor allem zum Verlust einer günstigen Rechtsposition.
Leistungsort
Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuldnerin ihre Leistungshandlungen vorzunehmen hat.
Erbringbarkeit (Erfüllbarkeit)
Ist eine Leistung erfüllbar, so darf sie von der Schuldnerin erbracht werden, kann aber vom Gläubiger nicht gefordert werden.
Fälligkeit
st eine Leistung fällig, so muss sie von der Schuldnerin erbracht werden und kann vom Gläubiger gefordert werden.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn nur eine einzige, fest bestimmte, individuelle Sache zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet ist.
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn ein Stück mehr existiert, als zur Leistungserbringung erforderlich ist.
vertretbare/ unvertretbare Sachen
Vertretbare Sachen sind solche, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Bei unvertretbaren Sachen ist dies nicht der Fall.
Geldschulden
Geldschulden sind Geldsummenschulden, für die keine Anpassung an eine allfällige Geldentwertung stattfindet.
Zins
Zins ist das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Er berechnet sich nach Bruchteilen des überlassenen Kapitals und der Dauer der Überlassung.
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