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Cartes-fiches | 157 |
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Utilisateurs | 15 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 02.02.2015 / 15.06.2025 |
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Stellvertretendes Commodum
Schuldner erhält für unverschuldeterweise unmöglich gewordene Leistung Ersatzleistung von einem Dritten.
Nach wie vor leistungspflichtiger Gläubiger (Nur bei Gefahrtragung 119 III) hat Anspruch auf Ersatzleistung.
Häufig Versicherungsleistungen, Schadenersatz- oder Enteigungsansprüche.
Wann Regeln Nichterfüllung / Verzug?
Je nachdem, ob Leistung nachholbar ist
Mahnung bei Schuldnerverzug
Muss klar hervorgehen, auf welche Leistung bezogen
Formfrei möglich, muss nicht als solche bezeichnet sein und keine Androhung Verzugsfolgen
Schuldner kann zu beliebigem ZP gemahnt werden, insbes. auch vor Eintritt Fälligkeit (BGE 103 II 102ff.)
Verfalltag
Muss kalendarisch genau bestimmbar sein
Darf also nicht von ungewissem Ereignis abhängen
(z.B. sofort nach Erhalt der Rechnung)
Mahnung zwecklos (bei Schuldnerverzug)
Bei Fälligkeit und Zwecklosigkeit Mahnung oder Gläubiger nicht zumutbar ist Mahnung nicht notwendig.
Insbes bei "antizipiertem Vertragsbruch" (Schuldner erklärt schon vor Fälligkeit, dass er nicht leisten werde)
Schuldner verhindert Zugang Mahnung absichtlich
Hinderungsgründe Schuldnerverzug
Annahmeverzug Gläubiger
Einreden Schuldner (insbes. OR 82, 83, 127)
Schuldner kann Erlass oder Stundung nachweisen
Zufall
Von niemandem verschuldet
Wahlrecht bei Ersatz des positiven Interesses (OR 107 II)
Austauschtheorie (nachträgliche Erfüllung)
Differenztheorie (finanzieller Ersatz)
Nachfrist (107 I)
Kann zusammen mit Mahnung erfolgen
(Wenn nicht Nachfrist kann Gläubiger nur auf Erfüllung und Ersatz Verspätungsschaden klagen)
Mindestdauer ist im Einzelfall zu bestimmen
Folge bei zu kurzer Nachfrist (OR 107 I)
Schuldner muss sich unverzügich beim Gläubiger beschweren
Kann bis zum Ablauf der "angemessenen" Frist gültig erfüllen
Gesetztliche Mindestdaueren: Vorauszahlungsvertrag (OR 227h I), Miet- (OR 257d I) oder Pachtvertrag (OR 282 I), Versicherungsvertrag (VVG 20 I)
Folgen zu lange Nachfrist (OR 107)
Gläubiger bleibt gebunden
Folgen zu lange Nachfrist (OR 107)
Gläubiger bleibt gebunden
Abgrenzung OR 108
(Nutzlosigkeit 2. / zu späte Erfüllung 2.)
Nutzlosigkeit aus Verkehrsübung (Hochzeitstorte)
zu späte Erfüllung aus Parteivereinbarung (Rücktritt Grundstückkauf bei nichteinhaltung Zahlungstermin)
"unverzügliche Erklärung" für Ersatz Schaden aus Nichterfüllung (OR 107 II)
Nicht einheitlich bestimmbar
Vernünftige Entscheidungs- und Überlegzungszeit
Auch andere Wahlrechte unverzüglich auszuüben, falls Gläubiger zu lange untätig nur Klage auf Erfüllung und Schadenersatz (OR 107 I)
Nicht erwähnte Vss. für positives Vertragsinteresse (OR 107 II)
Verschulden
(vermutet, bei erfolgreichem Exkulpationsbeweis Schuldner str. ob Gläubiger Wahlrecht mit nachträglichem Rücktrittsrecht)
Entspricht somit im wesentlichen OR 97 I
Austauschtheorie (OR 107 II)
Gläubiger hat Leistung so zu erbringen, wie sie geschuldet ist.
Differenzentheorie (OR 107 II)
Leistungspflicht Gläubiger wird ebenfalls in Geldschuld umgewandelt.
Verrechnung, Schuldner muss nur Differenz bezahlen.
Wer entscheidet, ob austausch oder Differenztheorie angewendet wird (OR 107 II)?
Grundsätzlich Gläubiger
Differenztheorie: günstiger weil Gläubiger Leistung behalten und weiterverwenden kann
Austauschtheorie: Günstiger, wenn Leistung des Gläubigers nach Vetragsabschluss an Wert verliert
Folgen Rücktritt Gläubiger (OR 107 II i.V.m. 109 II)
Vertragliches Rückabwicklungsverhältnis (wie wenn nie entstanden)
(10j. Verjährung OR 127, Rückforderung von Sachleistungen gem. Vertragsrecht und nicht Vidikation, Wertersatz für bereits geleistete Dienstleistungen, allg. vertragsrechtliche Bestimmungen)
Rücktritt, Schadenersatz (OR 107-109) für Dauerschuldverhältnisse?
Nein, Kündigung mit Wirkung ex nunc.
Rücktritt, Schadenersatz (OR 107-109) für Teilverzug?
Auf noch nicht erhaltene Teilleistung anwendbar, Gläubiger kann nur in Ausnahmefällen bereits Erhaltenes zurückgeben und auf ganze Leistung verzichten.
Vss. gehörige Leistung gem. OR 91
Gegenstand und Ort vertragsgemäss
Leistung mus mindestens erfüllbar (jedoch nicht fällig) sein
Grds. unbed. tats. Angebot
Wörtliches Angebot: ausnahmsweise, z.B. Holschulden oder antizipierte Annahmeverweigerung Gläubiger
Vss. gehörige Leistung gem. OR 91
Gegenstand und Ort vertragsgemäss
Leistung mus mindestens erfüllbar (jedoch nicht fällig) sein
Grds. unbed. tats. Angebot
Wörtliches Angebot: ausnahmsweise, z.B. Holschulden oder antizipierte Annahmeverweigerung Gläubiger
Folgen Gläubigerverzug bei verpassen best. Erfüllungszeitpunkt durch Gläubiger?
Analoge Anwend. Schuldnerverzug OR 102 II
Notwendige Mitwirkungshandlungen Gläubiger
Grds. Obliegenheiten, können vertragl. zur Pflicht gemacht werden
Schuldner keinen klagbaren Anspruch auf Obliegenheiten
Unterlassung begründet keinen Schadenersatzanspruch Schuldner, nur dessen Rechtsposition wird verbessert
Arten von Mitwirkungsformen
Vorbereitungshandlungen
Mitwirkungshandlungen
Begleithandlungen (keine Vss. für richige Erfüllung, ermöglichen Schuldner aber Beweis dafür)
Quittung (bei Verweigerung Gläubiger Rückbehaltungsrecht Schuldner)
(Nicht verlangbar Saldoquittung, welche negative Schuldanerkennung darstellt)
Ungerechtfertigte Verweigerung Gläubiger bei Gläubigerverzug
Verhalten Gläubiger nicht von objektiven Gesichtspunkten getragen, sondern Folge persönlicher Umstände.
Verschulden Gläubiger nicht massgebend.
z.B. Krankheit/Unfall Gläubiger oder vertragswidriges Verhalten Lieferant Gläubiger
Verhältnis Gläubiger - Schuldnerverzug?
Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug aus.
Kann im synallagmatischen Vertrag im Verzug befindlicher Gläubiger Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben (OR 82)?
Nein.
Folgen bei Gläubiger- und Schuldnerverzug durch eine Partei im vollkommen zweiseitigen Vertrag?
Gegenpartei hat Wahlrecht, welchen Anspruch sie geltend machen will.
Gefahrübergang zufälliger Untergang bei Gläubigerverzug
Grundsätzlich spätestens Eintritt Gläubigerverzug auf Gläubiger
(Ausnahme: Stückkauf mit Vertragsabschluss OR 185 I, Gattungsschulden analog 185 II wenn bereits ausgeschieden oder versandt, Bei Geldschulden herrscht Uneinigkeit)
Folgen Gläubigerverzug bei unbeweglicher Sache
BGer: analog zu OR 95 Rücktrittsrecht, Lehre z.T. Selbsthilfeverkauf (OR 93)
Wann kann Gläubigerverzug eine Vertragsverletzung sein?
Annahmepflicht Käufer (OR 211 I), Besteller (OR 379 II)
h.L. Obliegenheit, die zur vertraglichen Pflicht wird, wenn besondere Interessen des Gläubigers dies rechtfertigen (Folge: Schuldnerverzug)
Aufhebungsvertrag (OR 115)
Parteine vreinbaren z.B. nach Erfüllung, dass unter gegenseitiger Rückerstattung der Vertrag wieder rückgängig gemacht werden soll.
Formlosigkeit: OR 12 verlngt auch für Abänderungen gesetzliche Form. Lösung: Anwendung OR 12 nur auf Abänderung Vertrag, nicht Abänderung Forderung. Wenn nur 1 Forderung, dann OR 115 lex specialis.
Mangelhafte Systematik 3. Titel: "Erlöschen der Obligation"
Erlöschen durch Erfüllung im zweiten Titel geregelt
Unvollständig, auch Verwirkung fehlt
Verjährung ist kein Erlöschensgrund sondern schränkt nur Klagbarkeit ein
Zustimmung Schuldner Vertragsaufhebung durch Übereinkunft (OR 115) auch stillschweigend möglich?
Ja.
Abgrenzung Erlassvertrag (OR 115)
Aufhebung eines ganzen Vertragsverhältnisses
Versprechen Gläubiger, Forderung nicht geltend zu machen (Forderung mit Nebenrechten bleibt bestehen)
Stundung, welche Aufschub Fälligkeit bewirkt
Verpflichtungsgrund Neuerung (OR 116)
Verpflichtungsgrund besteht um neuen selbständigen Rechtsgeschäft.
Alte Forderung (OR 116)
Beliebiger Entstehungsgrund
Nicht bestehende Forderung: Nichtigkeit (OR 20 I), str.
Vss. Novation (OR 116)
Bestand alte Forderung
Aufhebung alte Schuld, Abgabe und Annahme neues Leistungsversprechen
Einigkeit über Novationswirkung (Novierungswillen)