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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 02.02.2015 / 15.06.2025
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Stellvertretendes Commodum

Schuldner erhält für unverschuldeterweise unmöglich gewordene Leistung Ersatzleistung von einem Dritten.

Nach wie vor leistungspflichtiger Gläubiger (Nur bei Gefahrtragung 119 III) hat Anspruch auf Ersatzleistung.

Häufig Versicherungsleistungen, Schadenersatz- oder Enteigungsansprüche.

Wann Regeln Nichterfüllung / Verzug?

Je nachdem, ob Leistung nachholbar ist

Mahnung bei Schuldnerverzug 

Muss klar hervorgehen, auf welche Leistung bezogen

Formfrei möglich, muss nicht als solche bezeichnet sein und keine Androhung Verzugsfolgen

Schuldner kann zu beliebigem ZP gemahnt werden, insbes. auch vor Eintritt Fälligkeit (BGE 103 II 102ff.)

Verfalltag

Muss kalendarisch genau bestimmbar sein

Darf also nicht von ungewissem Ereignis abhängen
(z.B. sofort nach Erhalt der Rechnung)

Mahnung zwecklos (bei Schuldnerverzug)

Bei Fälligkeit und Zwecklosigkeit Mahnung oder Gläubiger nicht zumutbar ist Mahnung nicht notwendig.

Insbes bei "antizipiertem Vertragsbruch" (Schuldner erklärt schon vor Fälligkeit, dass er nicht leisten werde)
Schuldner verhindert Zugang Mahnung absichtlich

Hinderungsgründe Schuldnerverzug

Annahmeverzug Gläubiger

Einreden Schuldner (insbes. OR 82, 83, 127)

Schuldner kann Erlass oder Stundung nachweisen

Zufall

Von niemandem verschuldet

Wahlrecht bei Ersatz des positiven Interesses (OR 107 II)

Austauschtheorie (nachträgliche Erfüllung)

Differenztheorie (finanzieller Ersatz)

Nachfrist (107 I)

Kann zusammen mit Mahnung erfolgen
(Wenn nicht  Nachfrist kann Gläubiger nur auf Erfüllung und Ersatz Verspätungsschaden klagen)

Mindestdauer ist im Einzelfall zu bestimmen

Folge bei zu kurzer Nachfrist (OR 107 I)

Schuldner muss sich unverzügich beim Gläubiger beschweren

Kann bis zum Ablauf der "angemessenen" Frist gültig erfüllen

Gesetztliche Mindestdaueren: Vorauszahlungsvertrag (OR 227h I), Miet- (OR 257d I) oder Pachtvertrag (OR 282 I), Versicherungsvertrag (VVG 20 I)

Folgen zu lange Nachfrist (OR 107)

Gläubiger bleibt gebunden

Folgen zu lange Nachfrist (OR 107)

Gläubiger bleibt gebunden

Abgrenzung OR 108 
(Nutzlosigkeit 2. / zu späte Erfüllung 2.)

Nutzlosigkeit aus Verkehrsübung (Hochzeitstorte)

zu späte Erfüllung aus Parteivereinbarung (Rücktritt Grundstückkauf bei nichteinhaltung Zahlungstermin)

"unverzügliche Erklärung" für Ersatz Schaden aus Nichterfüllung (OR 107 II)

Nicht einheitlich bestimmbar

Vernünftige Entscheidungs- und Überlegzungszeit

Auch andere Wahlrechte unverzüglich auszuüben, falls Gläubiger zu lange untätig nur Klage auf Erfüllung und Schadenersatz (OR 107 I)

Nicht erwähnte Vss. für positives Vertragsinteresse (OR 107 II)

Verschulden
(vermutet, bei erfolgreichem Exkulpationsbeweis Schuldner str. ob Gläubiger Wahlrecht mit nachträglichem Rücktrittsrecht)

Entspricht somit im wesentlichen OR 97 I

Austauschtheorie (OR 107 II)

Gläubiger hat Leistung so zu erbringen, wie sie geschuldet ist.

Differenzentheorie (OR 107 II)

Leistungspflicht Gläubiger wird ebenfalls in Geldschuld umgewandelt.

Verrechnung, Schuldner muss nur Differenz bezahlen.

Wer entscheidet, ob austausch oder Differenztheorie angewendet wird (OR 107 II)?

Grundsätzlich Gläubiger

Differenztheorie: günstiger weil Gläubiger Leistung behalten und weiterverwenden kann

Austauschtheorie: Günstiger, wenn Leistung des Gläubigers nach Vetragsabschluss an Wert verliert

Folgen Rücktritt Gläubiger (OR 107 II i.V.m. 109 II)

Vertragliches Rückabwicklungsverhältnis (wie wenn nie entstanden)

(10j. Verjährung OR 127, Rückforderung von Sachleistungen gem. Vertragsrecht und nicht Vidikation, Wertersatz für bereits geleistete Dienstleistungen, allg. vertragsrechtliche Bestimmungen)

Rücktritt, Schadenersatz (OR 107-109) für Dauerschuldverhältnisse?

Nein, Kündigung mit Wirkung ex nunc.

Rücktritt, Schadenersatz (OR 107-109) für Teilverzug?

Auf noch nicht erhaltene Teilleistung anwendbar, Gläubiger kann nur in Ausnahmefällen bereits Erhaltenes zurückgeben und auf ganze Leistung verzichten.

Vss. gehörige Leistung gem. OR 91

Gegenstand und Ort vertragsgemäss

Leistung mus mindestens erfüllbar (jedoch nicht fällig) sein

Grds. unbed. tats. Angebot
Wörtliches Angebot: ausnahmsweise, z.B. Holschulden oder antizipierte Annahmeverweigerung Gläubiger

Vss. gehörige Leistung gem. OR 91

Gegenstand und Ort vertragsgemäss

Leistung mus mindestens erfüllbar (jedoch nicht fällig) sein

Grds. unbed. tats. Angebot
Wörtliches Angebot: ausnahmsweise, z.B. Holschulden oder antizipierte Annahmeverweigerung Gläubiger

Folgen Gläubigerverzug bei verpassen best. Erfüllungszeitpunkt durch Gläubiger? 

Analoge Anwend. Schuldnerverzug OR 102 II

Notwendige Mitwirkungshandlungen Gläubiger

Grds. Obliegenheiten, können vertragl. zur Pflicht gemacht werden

Schuldner keinen klagbaren Anspruch auf Obliegenheiten

Unterlassung begründet keinen Schadenersatzanspruch Schuldner, nur dessen Rechtsposition wird verbessert

Arten von Mitwirkungsformen

Vorbereitungshandlungen

Mitwirkungshandlungen

Begleithandlungen (keine Vss. für richige Erfüllung, ermöglichen Schuldner aber Beweis dafür)

Quittung (bei Verweigerung Gläubiger Rückbehaltungsrecht Schuldner)
(Nicht verlangbar Saldoquittung, welche negative Schuldanerkennung darstellt)

Ungerechtfertigte Verweigerung Gläubiger bei Gläubigerverzug

Verhalten Gläubiger nicht von objektiven Gesichtspunkten getragen, sondern Folge persönlicher Umstände.

Verschulden Gläubiger nicht massgebend.

z.B. Krankheit/Unfall Gläubiger oder vertragswidriges Verhalten Lieferant Gläubiger

Verhältnis Gläubiger - Schuldnerverzug?

Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug aus.

Kann im synallagmatischen Vertrag im Verzug befindlicher Gläubiger Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben (OR 82)?

Nein.

Folgen bei Gläubiger- und Schuldnerverzug durch eine Partei im vollkommen zweiseitigen Vertrag?

Gegenpartei hat Wahlrecht, welchen Anspruch sie geltend machen will.

Gefahrübergang zufälliger Untergang bei Gläubigerverzug

 

Grundsätzlich spätestens Eintritt Gläubigerverzug auf Gläubiger
(Ausnahme: Stückkauf mit Vertragsabschluss OR 185 I, Gattungsschulden analog 185 II wenn bereits ausgeschieden oder versandt, Bei Geldschulden herrscht Uneinigkeit)

Folgen Gläubigerverzug bei unbeweglicher Sache

BGer: analog zu OR 95 Rücktrittsrecht, Lehre z.T. Selbsthilfeverkauf (OR 93)

Wann kann Gläubigerverzug eine Vertragsverletzung sein?

Annahmepflicht Käufer (OR 211 I), Besteller (OR 379 II)

h.L. Obliegenheit, die zur vertraglichen Pflicht wird, wenn besondere Interessen des Gläubigers dies rechtfertigen (Folge: Schuldnerverzug)

Aufhebungsvertrag (OR 115)

Parteine vreinbaren z.B. nach Erfüllung, dass unter gegenseitiger Rückerstattung der Vertrag wieder rückgängig gemacht werden soll.

Formlosigkeit: OR 12 verlngt auch für Abänderungen gesetzliche Form. Lösung: Anwendung OR 12 nur auf Abänderung Vertrag, nicht Abänderung Forderung. Wenn nur 1 Forderung, dann OR 115 lex specialis. 

Mangelhafte Systematik 3. Titel: "Erlöschen der Obligation"

Erlöschen durch Erfüllung im zweiten Titel geregelt

Unvollständig, auch Verwirkung fehlt

Verjährung ist kein Erlöschensgrund sondern schränkt nur Klagbarkeit ein

Zustimmung Schuldner Vertragsaufhebung durch Übereinkunft (OR 115) auch stillschweigend möglich?

Ja.

Abgrenzung Erlassvertrag (OR 115)

Aufhebung eines ganzen Vertragsverhältnisses

Versprechen Gläubiger, Forderung nicht geltend zu machen (Forderung mit Nebenrechten bleibt bestehen)

Stundung, welche Aufschub Fälligkeit bewirkt

Verpflichtungsgrund Neuerung (OR 116)

Verpflichtungsgrund besteht um neuen selbständigen Rechtsgeschäft.

Alte Forderung (OR 116)

Beliebiger Entstehungsgrund

Nicht bestehende Forderung: Nichtigkeit (OR 20 I), str.

Vss. Novation (OR 116)

Bestand alte Forderung

Aufhebung alte Schuld, Abgabe und Annahme neues Leistungsversprechen

Einigkeit über Novationswirkung (Novierungswillen)