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OR AT Repetitorium OF
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Set of flashcards Details
Flashcards | 157 |
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Students | 15 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 02.02.2015 / 15.06.2025 |
Weblink |
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Persönliche Einreden Solidarschuldner
Nur zw. Gläubiger-betr. Schuldner
z.B. Verrechnung eigener Forderung, nicht jedoch von anderem Solidarschuldner
Schuldnerbefreiung bei Teilgläubigerschaft durch Leistung an irgendeinen Gläubiger möglich?
Teilgläubigerschaft ist gesetzlich nicht geregelt.
Schuldner muss grundsätzlich an entsprechenden Teilgläubiger leisten.
Schuldnerbefreiung bei gemeinschaftlicher Gläubigerschaft
Leistung an alle Gläubiger gemeinsam notwendig.
Gesetzliche Regelung je nach Rechtsverhälnis
(z.B. ZGB 227 II Gütergemeinschaft, ZGB 602 II für Erbengemeinschaft, ZGB 646 ff. für Mieteigentümerschaft, OR 535 für einfache Gesellschaft)
Internes Verhältnis bei Solidargläubigerschaft (OR 150) gesetzlich geregelt?
Nein, insbes. keine Vermutung für gleiche Quoten.
Abgrenzung Vertrag zulasten eines Dritten (OR 111) von Bürgschaft (OR 492 ff.)
Bürgschaft akzessorisch (abhängig) zu Hauptschuld, Garantievertrag selbständig.
Eigeninteresse Promittent (Einstehender) an Sicherstellung spricht für Garantievertrag.
BGer: Im Zweifel Bürgschaft (formbedürftig).
Valutaverhältnis (Vertrag zugunsten Dritter, OR 112)
Rechtsgrund Gläubier - Dritter.
Deckungsverhältnis (Vertrag zugunsten Dritter, OR 112)
Verhältnis Schuldner - Gläubiger
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in CH anerkannt?
BGer: offen gelassen, gem. Rep. nicht anerkannt.
Inhalt Geschädigter kann sich statt delikt. auf vertragl. Normen stützen, welche vorteilhafter sind.
Bedingung (OR 151)
BGer: Nicht nur hinsichtlich Erfüllungszeitpunkt ungewiss
Wortlaug zu eng: Allg. Rechtsgeschäfte können von Bedingungen abhängig gemacht werden
Auslegung von Bedingungen nach dem Vertrauensprinzip bezüglich aufschiebendem oder auflösendem Charakter:
Potestative Bedingung: Willen einer Vertragspartei oder eines Dritten
Kasuelle Bedinung: äussere Umstände
Gemischte Bedingung: Elemente von beiden vorgenannten
Verfügungsbeschränkung im Sachenrecht (OR 152 III)
Beschränkt auf Zessionsrecht wegen Gutglaubensschutz
Zustand Schuldverhältnis vom Zeitpunkt Entstehung bis Entscheidzeitpunkt über Bedingungseintritt (bei aufschiebender Bedingung)
Schwebezustand
Zustand Schuldverhältnis vom Zeitpunkt Entstehung bis Entscheidzeitpunkt über Bedingungseintritt (bei auflösender Bedingung)
Fortbestand rechtliche Wirkung im Schwebezustand.
Abgrenzung Bedingung - Befristung
Befristung legt Bindungsdauer fest und ist nicht zeitlich ungewiss.
Abgrenzung Bedingung - Auflage
Auflage nicht einklagbar
Tatsache
objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur (Im Gegensatz zu subj. Werturteilen/Meinungsäusserungen).
Wann ist Verschweigen von Tatsachen eine Täuschung i.S.v. OR 28?
Bei Aufklärungspflicht aus gesetzt, Vertrag oder Treu und Glauben / herrschenden Anschauungen. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen (Verkehrsgepflogenheiten, Geschäftserfahrung, Informationsmöglichkeiten, Rechtsnatur). Keine allgemeine Aufklärungspflicht!
Täuschungsabsicht
Kenntnis täuschender von Unwarheit seiner Behauptungen, Eventualvorsatz genügt
fahrlässige Falschangaben = absichtliche Täsuchung i.S.v. OR 28?
Nein, jedoch mögl. Schadenersatzansprüche aus c.i.c.
Drohung
Beeinflussung Entschlussfreiheit Bedrohter durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels.
Drohung mit Betreibung/Strafanzeige widerrechtlich?
Betreibung: Wenn Schuldanerkennung für erheblich höhere Schuld abgenötigt wird.
Strafanzeige: Wenn kein innerer Zusammenhang zum angestrebten Zweck besteht.
"Geltendmachung eines Rechts" (OR 30 II)
Jedes Verhalten, dass nicht widerrechtlich ist
Wie ist die "Gegründete" Furcht (OR 30 I) zu beurteilen?
Aus Sicht des Bedrohten (subjektiv).
Welche Regeln gelten für Schadenersatzpflicht/Rückabwicklung bei Drohung
Gleiche wie bei absichtlicher Täuschung
Einseitige Unverbindlichkeit Vertrag: Theorienstreit
Ungültligkeitstheorie (BGer: Ex tunc ungültig, nicht von amtes wegen berücksichtigt, Nur der Betroffene kann Mangel geltend machen)
Anfechtungstheorie (vom BGer verworfen): Aufhebung ex tung, resolutiv bedingt
Geteilte Ungültigkeit (BGer Haltung offengelassen, für betroffene von Anfang an ungültig, für andere gültig)
Form/Frist/Modalitäten Genehmigung OR 31 I
Kein Formerfordernis, bedingungsfeindlich, unwiderruflich
Verwirkungsfrist (= nicht unterbrechbar/hemmbar, von amtes wegen zu beachten)
Beginn: Bei SICHERER Kenntnis Irrtum/Täuschung
Str.: absolute Verwirkungsfrist von 10 J. (BGer verneint)
Betroffene Partei kann vor Ablauf Frist ausdrücklich/konkludent Vertrag genehmigen (sichere Kenntnis Mangel und deutliche Kundgabe)
"Gleichgültigkeit" bei Stellvertretung (OR 32 II)
Wenn Dritter bereit Vertrag auch mit dem Vertretenen zu schliessen. Abschluss mit beliebigem Dritten nicht erforderlich.
Formzwang Rechtsgeschäft, welche sich auf beteiligte Parteien erstreckt auch bei Vertretung notwendig?
Aus der Urkunde muss Vertretener als Bedeiligter hervorgehen (z.B. Grundsückskauf)
Höchstpersönliche Voraussetzungen Vertreter/Vertretener (OR 32)
Vertreter: Urteilsfühigkeit (Handlungsfähigkeit nicht notwendig).
Vertretener: Handlungsfähigkeit (für Vollmachtserteilung und Eintritt Vertretungswirkung)
Vollmacht
einseitiges, empfangsbedürftiges und vom Grundverhältnis losgelöstes Rechtsbeschäft
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