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OR AT Repetitorium OF
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Cartes-fiches | 157 |
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Utilisateurs | 15 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 02.02.2015 / 15.06.2025 |
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Geld i.e.S.
Gesetzliche Zahlungsmittel mit Zwangkurs (Gläubiger muss dies annehmen sonst Gläubigerverzug).
Geld i.w.S.
Verkehrsgeld, faktische Zahlungsmittel. U.a. ausländisches Geld. Grundsätzlich Leistung an Erfüllung statt.
Geldschuld in Fremdwährung (OR 84 II); Berechnung Wechselkurs bei Erfüllung in Landeswährung Zahlungsort?
Wechselkurs Zeitpunkt Fälligkeit. Gläubiger trägt Risiko von Wechselkurszerfall bis zur Fälligkeit.
Gläubiger Fremdwährungsschuld kann nur Fremdwährung verlangen.
Bargeldlose Zahlung
Erfüllungssurrogat. Nennung Kto. auf Geschäftspapier Gläubiger = generelle Ermächtigung.
Erfüllungszeitpunkt: Einzahlung Post bzw. Kontogutschrift (innerhalb gleicher Bank).
Kettenüberweisungen (versch. Banken): Abschluss Interbankbuchung (=Eintreffen auf Interbankkonto Gläubiger).
Zinseszins
Verbote von OR 105 III sowie 314 III nicht zwingend, d.h. nur beschränkt wirksam.
Anrechnung Teilzahlung bei Bestreitung Zinsen/Kosten
Die Teilzahlung muss an das Kapital angerechnet werden, welches anerkannt ist.
Erfüllungsklage
Im OR nicht ausdrücklich geregelt, OR 97f. setzt sie jedoch voraus.
Erkenntnisverfahren/Leistungsurteil (nach ZPO vollstreckbar) oder ERsatzvornahme (OR 98 I), bei Geldleistungen SchKG 38 I.
Subjektive nachträgliche Unmöglichkeit
h.L. und Rspr. OR 97 I
Arten der Unmöglichkeit
tatsächliche, rechtliche (Rechtsordnung steht entgegen);
vorübergehend (Verzug, ausser Leistung zu späterem ZP für Gläubiger nutzlis), dauernd;
teilweise (wenn Restleistung für Gläubiger sehr geringer Wert, kann er Annahme verweigern), gänzliche
Vorübergehende Unmöglichkeit
Grundsätzlich Verzug, ausser für Gläubiger zu späterem Zeitpunkt nutzlos
Verletzung von Nebenpflichten
Erzwingbare: Klageweise Durchsetzung Gläubiger
(meistens Leistungsbegleitend)
Nicht erzwingbare "Verhaltenspflicht": Schadenersatzanspruch Gläubiger
(oft loyalitätspflichten)
Konkurrenz OR 97 / Ansprüche aus BT
Uneinheitl. Rspr.
Konkurrenz mit Kaufvertrag
Werkertrag geht vor
Konkurrenz OR 97 / OR 41ff.
Ansprüche konkurrieren
Für Gläubiger OR 97 I oft wegen Verschuldensvermutung, 10j-Verjähr., strengere Hilfspersonenhaftung, besser.
Konkurrenz OR 97 / OR 62 ff.
Alternativ, ungerechtf. Bereicherung OR 62 ff. subsidiär
Vertrauenshaftung Vss.
Rechtliche Sonderverbindung (Kein Vertrag, keine unterlaubte Handlung)
Erwecken berechtigtes Vertrauen
Enttäuschung durch Erweckenden
Adäquat kausaler Schaden
(z.B. Mutter haftet Vertragspartner von Tochter für Werbeaussagen)
Schaden
Unfreiwillige Vermögensverminderung
(Verminderung Aktiven, Vermehrung Passiven, entgangener Gewinn)
Muss finanziell messbar sein.
Differenzentheorie
Differenz gegenwärtiger - hypothetischer Stand ohne Schadensereignis.
Frustrations- Komerzialiserungsschaden
Z.T. Differenztheorie in Frage gestellt.
Nach h.L. und Rspr. Wenn kein Schaden entstanden ist oder nicht bewiesen, kein Anspruch.
Drittschaden
Grundsätzlich nicht zu ersetzen.
Vorteilsanrechnung
Wenn Geschädigter durch vertragswidrige Handlung auch geldwerte Vorteile hat, die in adäquat kausalem Zusammenhang zur Schädigung stehen.
Zeitpunkt Schadensberechnung
Erfüllungszeitpunkt oder Urteilsfällung
Der für Gläubiger günstigere Termin
Natürlich kausal
Pflichtwidriges Verhalten nicht wegdenkbar, ohne dass Eroflg entfällt
Adäquat kausal
Adäquate Ursache nach gewöhnlichen Lauf der Dinge und allg. ebenserfahrung an sich geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, Erfolgseintritt durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.
Kommt insbes. auch bei vertragswidriger Unterlassung zum Zug
Vorsätzliche Handlung
Schuldner weiss um Vertragswidrigkeit und will den dadurch bewirkten Erfolg (Vertragsbruch)
Eventualvorsätzliche Handlung
Schuldner weiss um Vertragswidrigkeit und nimmt einen dadurch bewirkten ERfolg in Kauf
Fahrlässige Handlung
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird nicht angewendet. Vertragsverletzung durch Schuldner bewirkt aber nicht gewollt.
Im Vertragsrecht grunds. objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff
(individuelle Fähigkeit und konkrete Situation obj. berücksichtigt)
Kann Gläubiger Vertragsverletzung nachweisen oft auch Verschulden
Verschulden Schuldner im Vertragsrecht
Wird vermutet (OR 97 I)
Haftungsmilderung vereinbar (OR 97) ?
Ja, oft in AGB, z.B. Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit
Obrigkeitlich konzenssioniert (OR 100 II)
Eisenbahnen, z.T. Fabriken für gefährliche Produkte, BANKEN
Wirkung vertragl. Haftungsbeschränkungsklausel für ausservertragl. Haftung?
Durch Auslegung zu ermitteln, grundsätzl. auch ausservertraglich wirksam weil sonst keine prakt. Bedeutung
Rücktrittsrecht bei nicht gehöriger Erfüllung?
Kein gesetztliches, jedoch von Lehre bejaht analog OR 107 ff.
Haftung für Hilfspersonen (OR 101): auch bei jur. Pers?
Hilfsperson kann auch jur. Pers. sein, Zurechnung Handlung des Organes an jur. Pers (ZGB 55 II)
Verhältnis Hilfsperson - Schuldner (OR 101)
Kein Subordinationsverhältnis erforderlich
unterstützdend, nach Weisungen oder selbständige Erfüllung möglich
OR 101 Voraussetzungen
Hilfsperson
adäquat kausaler Zusammenhang
funktioneller Zusammenhang (Schädigende Handlung ist Nicht- oder Schlechterfüllung)
(zurückhaltend: Bei Gelegenheit Erfüllung genügt nicht (str.))
hypothetische Vorwerfbarkeit
(Würde auch Verschulden des Schuldners begründen, wenn er selbst gehandelt hätte, grundsätzlich auch wenn Hilfsperson mehr Fachkenntnisse hat als Schuldner)
Abgrenzung Hilfspersonenhaftung (OR 101) / Substitution (OR 398 III, 399)
Abgrenzung in Lehre str.
(Wichtig, weil Haftung Schuldner für Hilfspers. unbegrenzt jedoch für Substitut nur Sorgfalt Auswhal/Instruktion)
Unbeugter Zuzug: OR 97, 101
Faustregel: Vorherrschendes Interesse am Beizug Auftraggeber, selbständige Geschäftsbesorgung durch
Systemat. Überleg. zu OR 119
Eigentlich eine Leistungsstörung, kein Untergang ganzes Schuldverhälniss.
Teilweise nachträgliche subj. Unmöglichkeit als Verzug behandelt, nicht OR 119...
Vss. OR 119
Nachträgl. obj. oder subj. Unmöglichkeit
Nachtr. Unmöglichkeit nicht Risikobereich Schuldner zurechenbar
(insbes. kein eigenes Verschulden, keine Hilfspersonenhaftung oder Zufall/höhere Gewalt)
Rechsfolgen OR 119
Neben gesetzlichen: Musste Schuldner mit Hinderung durch unverschuldete Unmöglickeit rechnen oder war sie vorhersehbar, kann er aus c.i.c. belangt werden.
Folgen zu später Information Schuldner an Gläubiger bei Leistungsunmöglichkeit
Verletzung einer Nebenpflicht, OR 97 I
Haftung für Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung OR 119 II: Abwicklung Rückerstattungsanspruch
Nach vertraglichen Grundsätzen analog OR 109
(insbes. Verjähr. 10j. OR 127)