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OR AT Repetitorium OF

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 02.02.2015 / 15.06.2025
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Geld i.e.S.

Gesetzliche Zahlungsmittel mit Zwangkurs (Gläubiger muss dies annehmen sonst Gläubigerverzug).

Geld i.w.S.

Verkehrsgeld, faktische Zahlungsmittel. U.a. ausländisches Geld. Grundsätzlich Leistung an Erfüllung statt.

Geldschuld in Fremdwährung (OR 84 II); Berechnung Wechselkurs bei Erfüllung in Landeswährung Zahlungsort?

Wechselkurs Zeitpunkt Fälligkeit.  Gläubiger trägt Risiko von Wechselkurszerfall bis zur Fälligkeit.

Gläubiger Fremdwährungsschuld kann nur Fremdwährung verlangen.

Bargeldlose Zahlung

Erfüllungssurrogat. Nennung Kto. auf Geschäftspapier Gläubiger = generelle Ermächtigung.

Erfüllungszeitpunkt: Einzahlung Post bzw. Kontogutschrift (innerhalb gleicher Bank).
Kettenüberweisungen (versch. Banken): Abschluss Interbankbuchung (=Eintreffen auf Interbankkonto Gläubiger).

Zinseszins

Verbote von OR 105 III sowie 314 III nicht zwingend, d.h. nur beschränkt wirksam.

Anrechnung Teilzahlung bei Bestreitung Zinsen/Kosten

Die Teilzahlung muss an das Kapital angerechnet werden, welches anerkannt ist.

Erfüllungsklage

Im OR nicht ausdrücklich geregelt, OR 97f. setzt sie jedoch voraus.

Erkenntnisverfahren/Leistungsurteil (nach ZPO vollstreckbar) oder ERsatzvornahme (OR 98 I), bei Geldleistungen SchKG 38 I.

Subjektive nachträgliche Unmöglichkeit

h.L. und Rspr. OR 97 I

Arten der Unmöglichkeit

tatsächliche, rechtliche (Rechtsordnung steht entgegen);
vorübergehend (Verzug, ausser Leistung zu späterem ZP für Gläubiger nutzlis), dauernd;
teilweise (wenn Restleistung für Gläubiger sehr geringer Wert, kann er Annahme verweigern), gänzliche

Vorübergehende Unmöglichkeit

Grundsätzlich Verzug, ausser für Gläubiger zu späterem Zeitpunkt nutzlos

Verletzung von Nebenpflichten

Erzwingbare: Klageweise Durchsetzung Gläubiger
(meistens Leistungsbegleitend)

Nicht erzwingbare "Verhaltenspflicht": Schadenersatzanspruch Gläubiger
(oft loyalitätspflichten)

Konkurrenz OR 97 / Ansprüche aus BT

Uneinheitl. Rspr.

Konkurrenz mit Kaufvertrag

Werkertrag geht vor

Konkurrenz OR 97 / OR 41ff.

Ansprüche konkurrieren

Für Gläubiger OR 97 I oft wegen Verschuldensvermutung, 10j-Verjähr., strengere Hilfspersonenhaftung, besser.

Konkurrenz OR 97 / OR 62 ff.

Alternativ, ungerechtf. Bereicherung OR 62 ff. subsidiär

Vertrauenshaftung Vss.

Rechtliche Sonderverbindung (Kein Vertrag, keine unterlaubte Handlung)

Erwecken berechtigtes Vertrauen
Enttäuschung durch Erweckenden
Adäquat kausaler Schaden 

(z.B. Mutter haftet Vertragspartner von Tochter für Werbeaussagen)

Schaden

Unfreiwillige Vermögensverminderung 
(Verminderung Aktiven, Vermehrung Passiven, entgangener Gewinn)

Muss finanziell messbar sein.

Differenzentheorie

Differenz gegenwärtiger - hypothetischer Stand ohne Schadensereignis.

Frustrations- Komerzialiserungsschaden

Z.T. Differenztheorie in Frage gestellt.

Nach h.L. und Rspr. Wenn kein Schaden entstanden ist oder nicht bewiesen, kein Anspruch.

Drittschaden

Grundsätzlich nicht zu ersetzen.

Vorteilsanrechnung

Wenn Geschädigter durch vertragswidrige Handlung auch geldwerte Vorteile hat, die in adäquat kausalem Zusammenhang zur Schädigung stehen.

Zeitpunkt Schadensberechnung

Erfüllungszeitpunkt oder Urteilsfällung

Der für Gläubiger günstigere Termin

Natürlich kausal

Pflichtwidriges Verhalten nicht wegdenkbar, ohne dass Eroflg entfällt

Adäquat kausal

Adäquate Ursache nach gewöhnlichen Lauf der Dinge und allg. ebenserfahrung an sich geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, Erfolgseintritt durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.

Kommt insbes. auch bei vertragswidriger Unterlassung zum Zug

Vorsätzliche Handlung

Schuldner weiss um Vertragswidrigkeit und will den dadurch bewirkten Erfolg (Vertragsbruch)

Eventualvorsätzliche Handlung

Schuldner weiss um Vertragswidrigkeit und nimmt einen dadurch bewirkten ERfolg in Kauf

Fahrlässige Handlung

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird nicht angewendet. Vertragsverletzung durch Schuldner bewirkt aber nicht gewollt. 

Im Vertragsrecht grunds. objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff
(individuelle Fähigkeit und konkrete Situation obj. berücksichtigt) 

Kann Gläubiger Vertragsverletzung nachweisen oft auch Verschulden

Verschulden Schuldner im Vertragsrecht

Wird vermutet (OR 97 I)

Haftungsmilderung vereinbar (OR 97) ?

Ja, oft in AGB, z.B. Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit

Obrigkeitlich konzenssioniert (OR 100 II)

Eisenbahnen, z.T. Fabriken für gefährliche Produkte, BANKEN

Wirkung vertragl. Haftungsbeschränkungsklausel für ausservertragl. Haftung?

Durch Auslegung zu ermitteln, grundsätzl. auch ausservertraglich wirksam weil sonst keine prakt. Bedeutung

Rücktrittsrecht bei nicht gehöriger Erfüllung?

Kein gesetztliches, jedoch von Lehre bejaht analog OR 107 ff.

Haftung für Hilfspersonen (OR 101): auch bei jur. Pers?

Hilfsperson kann auch jur. Pers. sein, Zurechnung Handlung des Organes an jur. Pers (ZGB 55 II)

Verhältnis Hilfsperson - Schuldner (OR 101)

Kein Subordinationsverhältnis erforderlich

unterstützdend, nach Weisungen oder selbständige Erfüllung möglich

OR 101 Voraussetzungen

Hilfsperson 

adäquat kausaler Zusammenhang

funktioneller Zusammenhang (Schädigende Handlung ist Nicht- oder Schlechterfüllung)
(zurückhaltend: Bei Gelegenheit Erfüllung genügt nicht (str.))

hypothetische Vorwerfbarkeit
(Würde auch Verschulden des Schuldners begründen, wenn er selbst gehandelt hätte, grundsätzlich auch wenn Hilfsperson mehr Fachkenntnisse hat als Schuldner)

Abgrenzung Hilfspersonenhaftung (OR 101) / Substitution (OR 398 III, 399)

Abgrenzung in Lehre str.
(Wichtig, weil Haftung Schuldner für Hilfspers. unbegrenzt jedoch für Substitut nur Sorgfalt Auswhal/Instruktion)

Unbeugter Zuzug: OR 97, 101

Faustregel: Vorherrschendes Interesse am Beizug Auftraggeber, selbständige Geschäftsbesorgung durch 

Systemat. Überleg. zu OR 119

Eigentlich eine Leistungsstörung, kein Untergang ganzes Schuldverhälniss.

Teilweise nachträgliche subj. Unmöglichkeit als Verzug behandelt, nicht OR 119...

Vss. OR 119

Nachträgl. obj. oder subj. Unmöglichkeit

Nachtr. Unmöglichkeit nicht Risikobereich Schuldner zurechenbar
(insbes. kein eigenes Verschulden, keine Hilfspersonenhaftung oder Zufall/höhere Gewalt)

 

Rechsfolgen OR 119

Neben gesetzlichen: Musste Schuldner mit Hinderung durch unverschuldete Unmöglickeit rechnen oder war sie vorhersehbar, kann er aus c.i.c. belangt werden. 

Folgen zu später Information Schuldner an Gläubiger bei Leistungsunmöglichkeit

Verletzung einer Nebenpflicht, OR 97 I

Haftung für Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung OR 119 II: Abwicklung Rückerstattungsanspruch

Nach vertraglichen Grundsätzen analog OR 109

(insbes. Verjähr. 10j. OR 127)