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OR AT Repetitorium OF
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 157 |
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Utilisateurs | 15 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 02.02.2015 / 15.06.2025 |
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Tatsache
objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur (Im Gegensatz zu subj. Werturteilen/Meinungsäusserungen).
Wann ist Verschweigen von Tatsachen eine Täuschung i.S.v. OR 28?
Bei Aufklärungspflicht aus gesetzt, Vertrag oder Treu und Glauben / herrschenden Anschauungen. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen (Verkehrsgepflogenheiten, Geschäftserfahrung, Informationsmöglichkeiten, Rechtsnatur). Keine allgemeine Aufklärungspflicht!
Täuschungsabsicht
Kenntnis täuschender von Unwarheit seiner Behauptungen, Eventualvorsatz genügt
fahrlässige Falschangaben = absichtliche Täsuchung i.S.v. OR 28?
Nein, jedoch mögl. Schadenersatzansprüche aus c.i.c.
Drohung
Beeinflussung Entschlussfreiheit Bedrohter durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels.
Drohung mit Betreibung/Strafanzeige widerrechtlich?
Betreibung: Wenn Schuldanerkennung für erheblich höhere Schuld abgenötigt wird.
Strafanzeige: Wenn kein innerer Zusammenhang zum angestrebten Zweck besteht.
"Geltendmachung eines Rechts" (OR 30 II)
Jedes Verhalten, dass nicht widerrechtlich ist
Wie ist die "Gegründete" Furcht (OR 30 I) zu beurteilen?
Aus Sicht des Bedrohten (subjektiv).
Welche Regeln gelten für Schadenersatzpflicht/Rückabwicklung bei Drohung
Gleiche wie bei absichtlicher Täuschung
Einseitige Unverbindlichkeit Vertrag: Theorienstreit
Ungültligkeitstheorie (BGer: Ex tunc ungültig, nicht von amtes wegen berücksichtigt, Nur der Betroffene kann Mangel geltend machen)
Anfechtungstheorie (vom BGer verworfen): Aufhebung ex tung, resolutiv bedingt
Geteilte Ungültigkeit (BGer Haltung offengelassen, für betroffene von Anfang an ungültig, für andere gültig)
Form/Frist/Modalitäten Genehmigung OR 31 I
Kein Formerfordernis, bedingungsfeindlich, unwiderruflich
Verwirkungsfrist (= nicht unterbrechbar/hemmbar, von amtes wegen zu beachten)
Beginn: Bei SICHERER Kenntnis Irrtum/Täuschung
Str.: absolute Verwirkungsfrist von 10 J. (BGer verneint)
Betroffene Partei kann vor Ablauf Frist ausdrücklich/konkludent Vertrag genehmigen (sichere Kenntnis Mangel und deutliche Kundgabe)
"Gleichgültigkeit" bei Stellvertretung (OR 32 II)
Wenn Dritter bereit Vertrag auch mit dem Vertretenen zu schliessen. Abschluss mit beliebigem Dritten nicht erforderlich.
Formzwang Rechtsgeschäft, welche sich auf beteiligte Parteien erstreckt auch bei Vertretung notwendig?
Aus der Urkunde muss Vertretener als Bedeiligter hervorgehen (z.B. Grundsückskauf)
Höchstpersönliche Voraussetzungen Vertreter/Vertretener (OR 32)
Vertreter: Urteilsfühigkeit (Handlungsfähigkeit nicht notwendig).
Vertretener: Handlungsfähigkeit (für Vollmachtserteilung und Eintritt Vertretungswirkung)
Vollmacht
einseitiges, empfangsbedürftiges und vom Grundverhältnis losgelöstes Rechtsbeschäft
Form Vollmacht
Wenn keine gesetzliche Ausnahme besteht formfrei gültig (auch konkludent möglich).
BGer: Auch für formbedürftige Verträge (h.L. str.)
Dauer Vollmacht
regelmässig stillschweigend auf Dauer Grundverhältnisses befristet.
Aufgrund Abstraktheit jedoch nicht mit Beendigung Grundgeschäft automatisch erloschen.
Widerruf auch stillschweigend möglich, h.L. auch Verzicht Vertreter.
Insichgeschäfte
Vertreter schliesst Vertrag mit sich selbst oder vertritt beide Parteien als direkter Stellvertreter.
Grundsätzlich unzulässig (Folge: OR 38/schwebend unwirksam), jedoch erlaubt, wo Benachteiligung Vertretener ausgeschlossen oder besondere Ermächtigung.
Genehmigung Vertretener (OR 38)
Vertrag bis zur Genehmigung in Schwebezustand, ex tunc
Genehmigung Gestaltungserklärung, kann konkludent erfolgen.
Ungenauer Wortlaut "Kennenmüssen" des Dritten der fehlenden Vollmacht im Zeitpunkt Vertragsabschluss (OR 39 I)
BGer: Nicht mit Kenntnis gleichsetzbar, stellt nur einen Reduktionsgrund für die Haftung dar
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verschuldensabhängig?
Nein
Kondiktion
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Entreicherung notwendig für Anspr. aus ungerechtfertigter Bereicherung?
Str. ob für Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung notwendig.
BGer: Nein. Auszugleihen ist, was Schuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat.
Stellung gegenüber anderen Klagen
subsidiär, konkurrenz mit unerlaubten Handlungen i.S.v. OR 41
Gegenstand Bereicherungsanspruch
Naturalrestitution (Gegenstand in Natura)
Leistender irrt über Leistungspflicht
Kann die Leistung zurückfordern, Entschuldbarkeit Irrtum nicht massgeblich
Leistung für rechtswidrigen Erfolg (OR 66)
Gaunerlohn, Leistung zur Anstiftung oder Belohnung rechts- oder sittenwiddrigen Handelns des Gegners.
Erfüllung
Im OR nicht dfiniert.
Dem Gläubiger nach Gegenstand, Zeit und Ort richtig leisten.
(Wer hat Wem Wann Wo welche Leistung zu erbringen?)
Persönliche Leistungspflicht Schuldner?
Grundsätzlich nein, Leistung kann soager ohne Wissen und gegen Willen Schuldner geschehen.
Beizug Dritter bei persönlichen Leistungspflicht?
Hilfspersonenbeizug möglich, solange materielles Hauptgewicht auf Leistung Schuldner liegt, Aufsicht/Kontrolle kann aber u.U. genügen.
Stückschuld/Gattungsschuld gem. BGer
Relativer Gattungsbegriff, Parteiwillen. Kein abstrkter Gattungsbegriff.
Folgen der Ablehnung einer Teilleistung (OR 69 I)
BGer: Bei unwesentlicher Abweichung Umfang vom Vereinbarten u.U. Verstoss gegen Treu und Glauben.
Bei teilweiser Bestreitung Schuldner ist Gläubiger verpflichtet, Teilleistung zu akzeptieren.
Klagbarkeit bei Alternativermächtigung
Nur die geschuldete Leistung kann gefordert und eingeklagt werden.
Leistung an Erfüllung statt
Änderungsvertrag zwischen den Parteien notwendig.
Leistung erfüllungshalber
Schuldner erbringt andere Leistung mit Abrede, dass Gläubiger das Erhaltene verwerte unter Anrechnung an die ursprüngliche Forderung. (auftragsähnliches Verhältnis, Sorgfaltspflicht OR 398; Herausgabepflicht allfälliger Überschuss OR 400).
Erfüllungsort aus den Umständen (OR 74 I)
Gegenstand der Leistung, Natur Verpflichtung, Verkehrssitte und Treu&Glauben berücksichtigen.
"Zug um Zug" wörtlich zu verstehen?
Kurze Zahlungsfristen zulässig
Anwendungsbereich OR 82
Dauerschuldverhältnisse, analog auf Rückabwicklung dahingefallener vollkommen zweiseitiger Verträge, h.L. auch Sukzessivlieferungsvertrag (weil einheitliches Rechtsverhältnis), nicht anwendbar wenn Leistungen in Austauschverhältnis stehen
Geldschulden
Grundsätzlich Summenschulden auf best. Betrag, auch bei Geldentwertung.
Gattungsschuld falls best. Geldzeichen vereinbart (z.B. 20er Noten).
Stückschuld wenn individuelle Banknte/Münze vereinbart. Sachleistungsschuld, bei Verzug keine Zinsen (OR 104 I).
Geld i.e.S.
Gesetzliche Zahlungsmittel mit Zwangkurs (Gläubiger muss dies annehmen sonst Gläubigerverzug).