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OR AT Repetitorium OF

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Kartei Details

Karten 157
Lernende 15
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.02.2015 / 15.06.2025
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Verjährungsfrist bei Novation (OR 116)

Beginnt neu zu laufen (10j. OR 127)

Kontokorrentvertrag

Insbes. wenn zwei Parteien Forderungen und Gegenforderungen aus gegenseitigem Beschäftsverkehr nicht einzeln sondern regelmässig mit Saldo geltend machen.

Stillschweigende Vss. Vereinigung (OR 118)

Gleiche Vermögensmasse
(z.B. nicht versch. Sondervermögen wie Eigengut und Errungenschaft)

Verjährung während Schwebezeit bei Rückgängigmachung Vereinigung (OR 118 II)

Steht still, setzt nachher wieder ein

Vss. Verrechnung, die nicht im Gesetz stehen (OR 120)

positiv:
Klagbarkeit

negativ:
ein gesetzlicher / vertraglicher Verrechnungsausschluss

Gleichartigkeit (Verrechnung OR 120)

Dem Gegenstand nach gleichartig, insbes. Geldsummen

Gleichartigkeit von Geldforderungen verschiedener Währungen (Verrechnung OR 120)

BGer: Sofern Umrechnungskurs und Parteine keine Effektivklauseln vereinbart haben

Gleichartigkeit von Stückschulden (OR 120)?

Nicht möglich. Vertraglich vereinbarte Verrechnung ungleicher Leistungen = Erfüllung an Zahlungs statt

Vss. Gleichartigkeit von Forderungen (Verrechnung OR 120)

Gleichwertig/konnex, aus gleichem Rechtsverhältnis

Fälligkeit der Forderungen (Verrechnung OR 120)

Hauptforderung: Erfüllbarkeit genügt

Verrechnungsforderung (Verrechnender-Verrechnungsgegner): Fälligkeit

Klagbarkeit (OR 120)

Nur Verrechnungsforderung muss klagbar sein (Verjährung: Ausnahmen OR 120 III)

Wer kann bei mehreren Forderungen entscheiden, welche Forderungen verrechnet werden sollen?

Schuldner (Verrechnender).

Folgen Verjährung

Forderung kann nicht mehr eingeklagt werden, Leistungsverweigerungsrecht

Bezahlung einer verjährten Schuld begründet keine Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung 

 

Ausnahmen von OR 127 (Verjährung)

aufzulösende Schuldverhältnisse (z.B. Kündigung)

absolute Rechte, die keine Forderungen i.S.v. OR 127 sind

Forderungen des öff. Rechts

Verjährung von c.i.c. und Vertrauenshaftung, Versicherungsansprüche

BGer: OR 60 (unerlaubte Handlung)

Lehre: OR 127 (Vertrag)

Versicherung: 2 Jahre seit Entstehung (VVG 46)

Abänderbarkeit von Fristen?

des 3. Titel: Grundsätzlich nein gem. OR 129.
BGer: verlängerbar durch Parteivereinbarung NACH Vertragsschluss und ordentl. Frist von 10 J. nicht überschritten

Sonstige: Parteivereinbarung, wenn nicht zwingend und 10 J. nicht überschritten.

Beginn Verjährungsfrist bei Unkenntnis Parteien?

Ja.

Einreden hindern nicht, ausser wenn Stundung an Schuldner.

Ruhen der Verjährung, wenn Forderung vor einem CH-Gericht nicht geltend gemacht werden kann (OR 134 I 6.)?

BGer: Nur wenn Gerichtsstand in CH fehlt (objektiv, unabhängig von pers. Verhältnissen Gläubiger). Abstrakte Möglichkeit auf CH-Gerichtsstand schliesst Stillstand aus.

Vrjährung bei Soldiarschuldnern (OR 136 I)

BGer: Nur bei echter Solidarität (Haftung aus gleichem Rechtsgrund).

Verwirkung

Untergang des betroffenen Rechts, v.a.w. zu beachten.

Verwirkungsfrist kann weder gehemmt noch unterbrochen werden.

Gesetz spricht z.T. von Verjährung, obwohl Verwirkung gemeint!
(z.B. Ungültigkeitsklage im Erbrecht ZGB 521, Herabsetzungsklage ZGB 533, Besitzentziehung ZGB 927)
(oft gesetzliche Ausübungs- und Klagefristen)

Solidarität bei Vertrag: Ausdrückliche Nennung? Beitritt neuer Schuldner?

Nein. Kann auch stillschweigend/aus Umständen insbes. bei Beitritt neuer Schuldner begründet werden.

Wirkung auf restliche Solidarschuldner bei Befreieung eines Solidarschuldners (OR 145 II)?

Grds. nur für diesen (Ausleg. Vergleichvertrag)

 

Persönliche Einreden Solidarschuldner

Nur zw. Gläubiger-betr. Schuldner

z.B. Verrechnung eigener Forderung, nicht jedoch von anderem Solidarschuldner

Schuldnerbefreiung bei Teilgläubigerschaft durch Leistung an irgendeinen Gläubiger möglich?

Teilgläubigerschaft ist gesetzlich nicht geregelt.

Schuldner muss grundsätzlich an entsprechenden Teilgläubiger leisten.

Schuldnerbefreiung bei gemeinschaftlicher Gläubigerschaft

Leistung an alle Gläubiger gemeinsam notwendig.

Gesetzliche Regelung je nach Rechtsverhälnis
(z.B. ZGB 227 II Gütergemeinschaft, ZGB 602 II für Erbengemeinschaft, ZGB 646 ff. für Mieteigentümerschaft, OR 535 für einfache Gesellschaft)

Internes Verhältnis bei Solidargläubigerschaft (OR 150) gesetzlich geregelt?

Nein, insbes. keine Vermutung für gleiche Quoten.

Abgrenzung Vertrag zulasten eines Dritten (OR 111) von Bürgschaft (OR 492 ff.)

Bürgschaft akzessorisch (abhängig) zu Hauptschuld, Garantievertrag selbständig.

Eigeninteresse Promittent (Einstehender) an Sicherstellung spricht für Garantievertrag.

BGer: Im Zweifel Bürgschaft (formbedürftig).

Valutaverhältnis (Vertrag zugunsten Dritter, OR 112)

Rechtsgrund Gläubier - Dritter.

Deckungsverhältnis (Vertrag zugunsten Dritter, OR 112)

Verhältnis Schuldner - Gläubiger

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in CH anerkannt?

BGer: offen gelassen, gem. Rep. nicht anerkannt.

Inhalt Geschädigter kann sich statt delikt. auf vertragl. Normen stützen, welche vorteilhafter sind.

Bedingung (OR 151)

BGer: Nicht nur hinsichtlich Erfüllungszeitpunkt ungewiss

Wortlaug zu eng: Allg. Rechtsgeschäfte können von Bedingungen abhängig gemacht werden

Auslegung von Bedingungen nach dem Vertrauensprinzip bezüglich aufschiebendem oder auflösendem Charakter:

Potestative Bedingung: Willen einer Vertragspartei oder eines Dritten

Kasuelle Bedinung: äussere Umstände

Gemischte Bedingung: Elemente von beiden vorgenannten

Verfügungsbeschränkung im Sachenrecht (OR 152 III)

Beschränkt auf Zessionsrecht wegen Gutglaubensschutz

Zustand Schuldverhältnis vom Zeitpunkt Entstehung bis Entscheidzeitpunkt über Bedingungseintritt (bei aufschiebender Bedingung)

Schwebezustand

Zustand Schuldverhältnis vom Zeitpunkt Entstehung bis Entscheidzeitpunkt über Bedingungseintritt (bei auflösender Bedingung)

Fortbestand rechtliche Wirkung im Schwebezustand.

Abgrenzung Bedingung - Befristung

Befristung legt Bindungsdauer fest und ist nicht zeitlich ungewiss.

Abgrenzung Bedingung - Auflage

Auflage nicht einklagbar