OR4

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Claudio Birrer

Claudio Birrer

Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.11.2010 / 14.08.2011
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Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR

Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des

Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.

Substitution

liegt vor, wenn der Beauftragte die Besorgung des Geschäfts einem Dritten

überträgt, der selbständig an seiner Stelle die geschuldete Leistung erbringen soll.

hypothetische Vorwerfbarkeit

liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner

vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.

Vertragsfreiheit

Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit

welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.

Handlungs-, Geschäfts- und Erklärungswille

Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln.

Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte

Rechtsfolge herbeizuführen.

Der Erklärungswille ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen,

damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.

empfangsbedürftige Willenserklärungen

Eine empfangsbedürftige Willenserklärungen ist eine Willenserklärungen, die, um Wirkung

zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.

Abgabe

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die

Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.

Zugang

Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der Erklärungsempfängerin

gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Hilfsperson i.S.d. Art. 55 OR

Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des

Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).

Willensprinzip

Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Willensprinzip stellt auf den wirklichen

Willen der erklärenden Partei ab.

Vertrauensprinzip

Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip stellt auf den Sinn ab, den

eine vernünftige Person der Willenserklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte und

zumessen musste.

Angebot/Antrag/Offerte

Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer

anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch

von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“

zustande kommen kann.

Bindungswille

der Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden

zu sein.

Annahme

eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der

Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss

kundtut.

Konsens

liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien

übereinstimmen.

essentialia negotii

sind die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen

Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und

Gegenleistung, sowie die Parteien.