OR4
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Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.11.2010 / 14.08.2011 |
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Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR
Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des
Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.
Substitution
liegt vor, wenn der Beauftragte die Besorgung des Geschäfts einem Dritten
überträgt, der selbständig an seiner Stelle die geschuldete Leistung erbringen soll.
hypothetische Vorwerfbarkeit
liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner
vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.
Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit
welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.
Handlungs-, Geschäfts- und Erklärungswille
Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln.
Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte
Rechtsfolge herbeizuführen.
Der Erklärungswille ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen,
damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.
empfangsbedürftige Willenserklärungen
Eine empfangsbedürftige Willenserklärungen ist eine Willenserklärungen, die, um Wirkung
zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die
Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.
Zugang
Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der Erklärungsempfängerin
gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Hilfsperson i.S.d. Art. 55 OR
Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des
Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).
Willensprinzip
Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Willensprinzip stellt auf den wirklichen
Willen der erklärenden Partei ab.
Vertrauensprinzip
Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip stellt auf den Sinn ab, den
eine vernünftige Person der Willenserklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte und
zumessen musste.
Angebot/Antrag/Offerte
Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer
anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch
von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“
zustande kommen kann.
Bindungswille
der Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden
zu sein.
Annahme
eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der
Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss
kundtut.
Konsens
liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien
übereinstimmen.
essentialia negotii
sind die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen
Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und
Gegenleistung, sowie die Parteien.