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Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10

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Set of flashcards Details

Flashcards 77
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 09.12.2012 / 06.05.2013
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Erläutere den Zusammenhang zwischen Grundgesetz und Wirtschaftsordnung!

GG enthält keine konstituierende Entscheidung für ein
Wirtschaftssystem

BVerfG 50, 290, 336f.: GG enthält „keine unmittelbare
Festlegung und Gewährleistung einer bestimmten
Wirtschaftsordnung“

Grundsatz: „wirtschaftspolitische Neutralität“
 =>Gesetzgeber hat unter Beachtung des Grundgesetzes die jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen.
Ausgeschlossen:
• Zentralverwaltungs- oder Zentralplanwirtschaft
• Abschaffung des Privateigentums und des Erbrechts als Institute der Rechts- und Wirtschaftsordnung

Nenne die Ordnungsformen der Wirtschaft!

Institutionen- und Regelungssystem einer Wirtschaftsordnung

1. Planungs- und Lenkungssystem
 a_zentral
 b_dezentral

2. Formen der betrieblichen Ergebnisrechnung
 a_Gewinnprinzip
 b_Planerfüllungsprinzip

3. Formen der Geld- und Finanzwirtschaft
 a_Banken
 b_Steuersystem
 c_Haushaltsprinzipien

4. Preisbildungsformen
 a_auf Märkten
 b_durch staatliche Preisfestsetzung

5. Eigentumsformen
 a_Privateigentum
 b_Staatseigentum

Nenne die wirtschaftsrelevanten Grundrechten!

siehe Abb

In welchem Artikel ist die Berufsfreiheit festgelegt?

Artikel 12 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

56-jähriger A arbeitet als Oberarzt in einer Klinik. Er möchte eine Praxis gründen. Er kündigt also seine alte Stelle und beantragt eine kassenärztliche Lizenz. Diese wird aufgrund einer gesetzlichen Regelung abgelehnt, derzufolge eine Zulassung nur bis zum 55.Lebensjahr zulassig sei (Berufsausübung bis max 68J.) [BVerfGE 103, 172]
Ist A dadurch in Art. 12 I GG verletzt?

A wäre in seinem Grundrecht in Art. 12 I GG verletzt, wenn die Ablehnung der Vertragsarztzulassung nicht gerechtfertigt ist.

1. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 12 I GG
• Persönlicher Schutzbereich (+)
• Sachlicher Schutzbereich: Beruf?
Übergang zwischen unterschiedlichen Ausübungsformen desselben Berufs, insb. von der unselbständigen zur selbständigen Tätigkeit ist geschützt

2. Eingriff in den Schutzbereich
Ablehnung der Vertragsarztzulassung ist Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, da Behandlung von Privatpatienten möglich

3. Rechtfertigung des Eingriffs
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch Zulassungsverordnung?
• Legitimer Zweck: Begrenzung der Kosten der Krankenkasse; Verhinderung von Arztfehlern
• Geeignet: eher als die Erhöhung des Erstzulassungsalters
• Erforderlich (+)
  -Welche Stufe? Berufsausübungsregel wirkt sich faktisch als subj. Berufswahlregel aus.
Angemessenheit – Drei-Stufen-Prüfung:
Gesetz ist angemessen, wenn es dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter der Bevölkerung dient. Sicherung der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung: Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung

4. Ergebnis
A ist durch die Ablehnung der Vertragsarztzulassung nicht in Art. 12 I GG verletzt.

Beschreibe den Schutzbereich zu Art 12 GG!

Persönlicher Schutzbereich
• Berufsfreiheit, Abs. 1: Deutsche
• Arbeitszwang, Abs. 2 und Zwangsarbeit,
Abs. 3: Menschenrecht

Sachlicher Schutzbereich Art. 12 I GG (Einheitliches Grundrecht)
• Art. 12 I S. 1 GG
  -Schutz der Berufswahl
  -Schutz der Arbeitsplatzwahl
  -Schutz der Wahl der Ausbildungsstätte
• Art. 12 I S. 2 GG
  -Schutz der freien Berufsausübung
   =>auch Schutz der negativen Berufsfreiheit

Definiere den Begriff "Beruf"!

Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin gemeinschädlich ist.

Definiere den Begriff "Arbeitsplatz"!

Jede Stelle, an der ein bestimmter Beruf ausgeübt wird.

Definiere den Begriff "Ausbildungsstätte"!

Private oder öffentliche Einrichtung, in der berufliche
Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden

Nenne eigenständige und uneigenständige Berufe!
Was ist ein eigenständiger Beruf?

siehe Abb

Beschreibe den Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 I GG!

Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 I GG
• Eigene Formel des BVerfG: objektiv berufsregelnde Tendenz
Ausübung: Das Wie der beruflichen Tätigkeit
Ladenschlusszeiten, Werbeverbote für Anwälte und Ärzte, Wochenendfahrverbote für LKW-Fahrer
Wahl: Das Ob der beruflichen Tätigkeit
Subjektive Zulassungsvoraussetzung:
Prüfungen, Sachkundenachweis im Einzelhandel,
Lebensalter
Objektive Zulassungsvoraussetzung:
Bedürfnisklauseln, erdrosselnde Steuer, Lotteriemonopol

Wie lautet die Definition von Beruf?

Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin gemeinschädlich ist.

Nach welcher Theorie wird die Frage beantwortet, ob eine Tätigkeit einen eigenständigen Beruf darstellt?

Nach der sogenannten Berufsbildlehre: Ein eigenständiger Beruf liegt nur vor, wenn die Tätigkeit funktionsgemäß nicht allein Bestandteil eines anderen Berufs, sondern unabhängig ist.

Nach welcher Formel beurteilt das BVerfG, ob ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt und welche Differenzierung wird in Bezug auf den Eingriff vorgenommen?

Ein Eingriff liegt vor, wenn die Maßnahme eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist.
Es ist zu differenzieren, ob die Berufsausübung oder die Berufswahl – subjektiv oder objektiv – betroffen ist.

Welche Theorie bezieht sich auf die "Schranken der Berufsfreiheit"?

Erläutere die Verhältnismäßigkeit (Berufsfreiheit)!

• Einheitliche Schrankensystematik: Einfacher Gesetzesvorbehalt für Berufsausübung und Berufswahl
• Drei-Stufen-Theorie des BVerfG
Bei steigender Intensität des Eingriffs in Art. 12 I GG steigen ebenfalls die Anforderungen an die Rechtfertigung
• Prüfungsstandort
  -Bestimmung der Stufe kann schon beim Eingriff erfolgen
  -Verhältnismäßigkeitsprüfung
   =>Legitimer Zweck
   =>Geeignetheit
• Erforderlichkeit
  -Auf welcher Stufe wird eingegriffen?
  -Eingriff auf einer niedrigeren Stufe stellt ein milderes Mittel dar.
• Angemessenheit
  -Voraussetzungen der jeweiligen Stufen

Welche Stufe der 3-Stufentheorie ist die höchste?

Erkläre jede einzelne der 3 Stufen!

3.Stufe:
Objektive Berufswahlregelung = stärkster Eingriff
Gesetz ist angemessen, wenn überragend wichtige
Gemeinschaftgüter vor nachweisbaren oder
höchstwahrscheinlich schweren Gefahren geschützt
werden müssen.

2.Stufe
Subjektive Berufswahlregelung = mittlerer Eingriff
Gesetz ist angemessen, wenn es dem Schutz
besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, z.B. Leben
und Gesundheit der Bevölkerung, dient.

1.Stufe
Berufsausübungsregel = geringster Eingriff
Gesetz ist angemessen, wenn es dem Schutz des
Allgemeinwohls, z.B. Arbeitszeitschutz, dient.

Ordne zu:

Subjektive Berufswahlregelung
=>Gesetz ist angemessen, wenn es dem Schutz
besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, z.B. Leben
und Gesundheit der Bevölkerung, dient.

Ordne zu:

Objektive Berufswahlregelung
 =>Gesetz ist angemessen, wenn überragend wichtige Gemeinschaftgüter vor nachweisbaren oder
höchstwahrscheinlich schweren Gefahren geschützt
werden müssen.

Ordne zu:

Berufsausübungsregel
=>Gesetz ist angemessen, wenn es dem Schutz des
Allgemeinwohls, z.B. Arbeitszeitschutz, dient.

Nenne den Artikel (GG) zur Eigentumsfreiheit!

Art. 14 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Bund erlässt ein Gesetz über die Abgabe von Pflichtexemplaren (PflichtG) aller veröffentlichten Bücher. Nach diesem ist jeder Verleger verpflichtet, kostenlos von jedem Druckwerk zwei Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek abzuführen. Der A
stellt seltene Kunstdruck-Bände her in Auflagen von jeweils etwa 50 Stück, die pro Stück etwa 3000 Euro Produktionskosten haben.
Er hält das Gesetz im Hinblick auf seine Situation für
verfassungswidrig, da es seinen Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG verletzt. [BVerfGE 58, 137 ff.]
Stimmt das?

A wäre in seinem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt, wenn der Zwang zur Abgabe von Pflichtexemplaren verfassungswidrig wäre.

I. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 14 I GG
• Persönlicher Schutzbereich (+)
• Sachlicher Schutzbereich: Eigentum
Der Verleger ist als Hersteller auch Eigentümer der Bücher.

II. Eingriff in den Schutzbereich
 =>Zwang zur Abgabe von Pflichtexemplaren führt zu Eigentumsverlust
 =>ISB oder Enteignung?
     -BVerfG: ISB, da kein gezielter Entzug einzelner Bücher, sondern jede Neuauflage ist mit der Auflage der Abgabe eines Exemplars belastet. (a.A.)

III. Rechtfertigung des Eingriffs
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch PflichtG?
1. Formelle Rechtmäßigkeit PflichtG (+)
2. Materielle Rechtmäßigkeit PflichtG insb. Verhältnismäßigkeit
• Legitimer Zweck: Erhalt des geistigen literarischen Schaffens für die
Gesellschaft
• Geeignet (+)
• Erforderlich (+)
Alternative wäre der Ankauf der Bücher. Dann wäre faktisch jede Regulierung des Eigentums nur mit Entschädigung möglich.
• Angemessenheit
Im Normalfall („Massenverleger“) nur geringe Belastung.
A verliert 5 % am Gesamtwert der Auflage.
  -Überdurchschnittliche Herstellungskosten und gleichzeitig Interesse der Gesellschaft
  -Abgabepflicht ist in Bezug auf A unverhältnismäßig i.e.S.
  -„Härtefallklauseln“ würden zur Angemessenheit führen.
• Im Einzelfall ausgleichpflichtige ISB wäre angemessen.

4. Ergebnis
A ist durch die PflichtG in Art. 14 I GG verletzt.

Erläutere die Funktionen und den persönlichen Schutzbereich (bezüglich des Eigentums)!

Funktionen
• Abwehrrecht
• Voraussetzung für eigenverantwortliche Lebensgestaltung
• Ökonomisch: Anreizmechanismus für Produktion

Persönlicher Schutzbereich
• Menschenrecht
• Inländische juristische Personen: Art. 19 Abs. 3GG
   =>Grundrecht ist dem Wesen nach anwendbar
Art. 14 GG schützt das Eigentum Privater, nicht das
Privateigentum. ((BVerfGE 61, 82 [105 ff.] – Sasbach)
DAS EIGENTUM EINER GEMEINDE (Privateigentum) GENIE?T ALSO WENIGER SCHUTZ ALS DAS EINER PRIVATPERSON

Erläutere den sachlichen Schutzbereich des Art 14 GG!

Normgeprägter Schutzbereich: Eigentum wird durch die normative Zuordnung von Gütern und Rechten zu Personen bestimmt, z.B. Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze

Sachlicher Schutzbereich Art. 14 I GG
• Eigentum: alle subjektiven, privatrechtlichen vermögenswerten Rechte.
Bewegl. Sachen & Grundstücke, Forderungen, Besitzrecht, Urheber- und Patentrechte,
• Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
eigentumsrechtlicher Schutz für den Bestand einzelner Rechte und Güter des Unternehmens (BVerfGE 51, 193, 221; 105, 252, Rn. 75 ff. bei juris)
z.B. bestehende Geschäftsverbindungen, Kundenstamm, Marktstellung
• Öffentl.-rechtl. Vermögensposition, soweit Äquivalent eigener Leistung & Existenzsicherung, z.B. Rentenanwartschaft [Sozialhilfe, Subventionen (-)]

Nicht vom sachlichen Schutzbereich umfasst
• Vermögen als solches (relevant: z.B. Auferlegung von Steuern; umstritten)
• Makelbehaftete und rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen
• Bloße Aussichten, Erwartungen und Gewinnchancen

Erläutere den Schutzumpfang des Art 14 GG!

• Bestand
Staat darf das Rechtsinstitut "Eigentum" zwar regeln, inhaltlich ausgestalten und beschränken, muss es aber im Kern gewährleisten und darf es nicht bis auf Null reduzieren.
Art. 14 GG schützt das Erworbene und nicht den Erwerb (Art. 12 GG).
Z.B. (-) Beeinträchtigung durch Straßenarbeiten vor dem Geschäft

• Nutzung
Verwendung, Verbrauch, Veräußerung
 =>auch negative Freiheit geschützt

• Eigentumswertgarantie

• Verfahrensgarantie

Durchsetzung des Eigentumsrechts

Erläutere den Eingriff (Egentum)!

Eigentumsrelevante Maßnahmen
• Inhalts- und Schrankenbestimmung: Verkürzung des Eigentumsschutzes durch förmliches Gesetz

Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 II GG
• Enteignung: Entzug des Eigentumsrechts
• Anwendungs-, Vollzugs- oder Realakt der Exekutive oder Judikative
  -Unmittelbarer Eingriff
  -Sonderopfer abverlangend
  -Hinreichende Intensität

Enteignender Eingriff: rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, dessen unbeabsichtigte Nebenfolge die Entziehung oder
Beschränkung des Eigentums ist und der eine Entschädigungspflicht auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt (Sonderopfer!).

Enteignungsgleicher Eingriff: rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, der einen Entschädigungsanspruch auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt.

Inhalts- & Schrankenbestimmung (Art. 14 I S. 2 GG) führt nie zur Enteignung.

Inhalts- & Schrankenbestimmung (Art. 14 I S. 2 GG) ist verbunden mit einem ... .

Enteignung (Art. 14 III GG) ist gebunden an einen ... .

Was ist gemeint:
• Nicht final
• Abstrakt = für eine Vielzahl von Fällen
• Generell = allgemeingültig
• Einfacher Gesetzesvorbehalt

Was ist gemeint:
• Final = zielgerichtet
• Konkret = auf den Einzelfall bezogen
• Individuell = ein Einzelnen betreffend
• Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

Erläutere die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Inhalts- und Schrankenbestimmung!

Inhalts- & Schrankenbestimmung,
Art. 14 I S. 2 GG

verfassungsgemäßer Ausgleich zwischen Art. 14 I 1 und Art. 14 II GG insb.:
• Situationsgebundenheit des Eigentums: Bedeutung für Eigentümer und Gesellschaft
• Härtefallklauseln, Übergangsregeln
• Finanzieller Ausgleich durch Gesetz

Erläutere die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Enteignung!

Enteignung, Art. 14 III GG
(Schranken-Schranken)

• Allgemeinwohl
  -rein fiskalische Gründe oder rein private Interessen reichen nicht aus
• Administrativ- oder Legalenteignung
• Junktimklausel (Entschädigung)
• Interessenabwägung

Welche besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das BVerfG für die Berufsfreiheit entwickelt?
Bitte erklären Sie diese kurz.

Drei-Stufen-Theorie:

1. Stufe: Berufsausübungsregel  angemessen zum Schutz des Allgemeinwohls

2. Stufe: subjektive Berufswahlregel  angemessen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter

3. Stufe: objektive Berufswahlregel  angemessen zum Schutz überragend wichtige Gemeinschaftgüter vor nachweibaren oder höchstwahrscheinlich schweren Gefahren