ÖR 7, Bundesstaat

Bundesstaat, Verfassungsautonomie der Länder, Kompetenzverteilung

Bundesstaat, Verfassungsautonomie der Länder, Kompetenzverteilung


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 07.11.2015 / 26.05.2020
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Gesichtspunktetheorie

Nach dem Grundsatz der Kompetenztrennung sind die Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung entweder dem Bund oder den Ländern zugewiesen. Das schließt aber nicht aus, dass ein bestimmter Sachverhalt von verschiedenen Gesetzgebern unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geregelt werden kann und in der Folge durch verschiedene Vollzugsakte betroffen ist. Man spricht von der Gesichtspunktetheorie.

zB Errichtung einer Tischlerei: Gesichtspunkt des Gewerberechts (Bundessache) und Gesichtspunkt des Baurechts (Landessache).

Versteinerungstheorie

Der Verfassungsgerichtshof zieht bei der Auslegung der Kompetenztatbestände die sog Versteinerugngstheorie heran: Er beurteilt den Inhalt der Kompetenztatbestände nach Maßgabe der einfachen Rechtslage zu jenem Zeitpunkt, in dem der Kompetenztatbestand in Kraft getreten ist. Der Versteinerungszeitpunkt ist in der Regel der 1.10.1935, da zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Kompetenzverteilung in Kraft gesetzt wurde.

Einige Kopetenztatbestände wurden aber auch erst später erlassen.

Intrasystematische Fortentwicklung

Die Versteinerungstheorie würde zu einem unbefriedigenden Ergebnis kommen, wenn alle ab dem Versteinerungszeitpunkt, also idR ab dem 1.10.1925, neuen Sachverhalte automatisch in die Generalklausel zugunsten der Länder fallen würden. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, berücksichtigt der Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung der Kompetenztatbestände, dass sich der damals erfasste Inhalt zwischenzeitlich weiterentwickelt hat, so dass auch Neuregelungen einem versteinerten Kompetenztatbestand zurechenbar sind, sofern sie ihm systematisch zugehören.

Grundsatzgesetzgebung

Art 12 B-VG teilt die Gesatzgebungskompetenz für die darin genannten Kompetenztatbestände in

  • eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes und
  • eine Ausführungsgesetzgebung der Länder.

Die Ausführungsgesetze gestalten die Grundsätze näher aus und schaffen damit die Vollzugsgrundlage. Grundsatzgesetze richten sich hingegen nicht an die Rechtsunterworfenen, sonder nur an die Länder als Ausführungsgesetzgeber. Für die Länder sind die Grundsatzgesetze nicht Voraussetzung ihrer Regelungen, sonder nur Schranke: Solange der Bund kein Grunsdatzgesetz erlässt = grundsatzfreier Raum, können die Länder die Angelegenheit daher frei regeln, ansonsten sind sie an die Grundgesetze des Bundes gebunden und haben bereits erlassene Landesgesetze gegebenenfalls anzupassen. Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen des Bundes sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

Berücksichtigungspflicht

Nach dem Grundsatz der Kompetenztrennung sind Überschneidungen zwischen den Kompetenzen des Bundes und der Länder ausgeschlossen. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Regelungen, obwohl sie im Rahmen der jeweiligen Kompetenz getroffen werden, einander entgegenstehen. In solchen Fällen trifft den jeweiligen Gesetzgeber eine Berücksichtigungspflicht der Interessen des anderen Gesetzgebers. Er darf die gesetzlichen Anordnungen des anderen Gesetzgebers nicht unterlaufen.

Bedarfskompetenz

Im Rahmen der B. kann der Bund einheitliche Vorschriften erlassen, wenn ein Bedarf nach einer einheitlichen Regelung vorhanden ist (zB Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle). Nach Art 11 Abs 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber die Annexmaterien Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und die Verwaltungsvollstreckung einheitlich - auch für jene Angelegenheiten, die an sich der Landesgesetzgebung obliegen - regeln, sofern er ein Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet.

Annexmaterie

Unter A. versteht man Zuständigkeiten, die nicht als eigenständiger Kompetenztatbestand verankert, sondern vielmehr in den Kompetenztatbeständen unselbständig mitenthalten sind. Annexmaterien sind insbesondere die Regelung des Verwaltungsverfahrens, der Enteignung bzw. der Eigentumsbeschränkungen sowie die Normierung von Verwaltungsstraftatbeständen und die Regelung der Verwaltungspolizei.

Enumerationsprinzip

Der Kompetenzverteilung muss im Sinne des Grundsatzes der Kompetenztrennung gewährleisten, dass jede Funktion entweder dem Bund oder den Länder zugewiesen ist. Die Funktionen müssen daher vollständig aufgeteilt werden, es darf keinen Bereich geben, der weder dem Bund noch den Ländern zugewiesen ist. Diese Aufgabe löst die Kompetenzverteilung dadurch, dass die Zuständigkeiten in den Art 10, 11, und 12 B-VG nach dem Enumerationsprinzip abschließend aufgezählt und die verleibenden Zuständigkeiten in Form der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG den Ländern zugewiesen werden.

Enumeration = Aufzählung

Grundsatz der strikten Kompetenztrennung

Die in der Bundesverfassung festgelegte Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG weist die Kompetenzen ausschließlich entweder dem Bund oder dem Land zu. Konkurrierende Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern kennt die Verfassung grundsätzlich nicht.

Querschnittsmaterien

Manche Aufgabenbereiche gehören zwar inhaltlich zusammen, werden aber nach der Kompetenzverteilung auf verschiedene Kompetenztatbestände aufgeteilt. Wir sprechen von Querschnittsmaterien. Dazu gehört etwa die Raumplanung oder der Umweltschutz.

Relative Verfassungsautonomie der Länder

Da die Länder eigenständige Landesverfassungen zu erlassen haben, haben sie Verfassungsautonomie. Die Landesverfassungen dürfen der Bundesverfassung jedoch nicht widersprechen (Art 99 Abs 1 B-VG). Nur dort, wo die Bundesverfassung keine Grundsätze festlegt, kann der Landesverfassungsgesetzgeber die Landesverfassung frei regeln. Die Länder haben daher nur eine relative Verfassungsautonomie.

Abgaben

Der Staat finanziert sich über Abgaben. Abgaben sind Geldleistungen, die die Gebietskörperschaften zur Deckung ihres Finanzbedarfs durch Hoheitsakte einheben. Finanzwissenschaftlich werden die Abgaben in Steuern, Beiträge und Gebühren eingeteilt.

Absolutes Veto

Grundsätzlich kommt dem Bund nur ein suspensives Veto zu. In bestimmten Angelegenheiten hat der Bundesrat jedoch ein absolutes Veto, so dass gegen seinen Einspruch das Gesetz nicht in Kraft treten kann, dh der Nationalrat kann sich nicht mittels Beharrungsbeschluss über den Einspruch des Bundesrates hinwegsetzen. Der Bundesrat hat etwa ein absolutes Veto bei Verfassungsgesetzen oder bei in einfachen Gesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen, durch die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird (Art 44 Abs 2 B-VG).

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Das AVG, BGBl 1991/51 idfF, wurde aufgrund der Bedarfskompetenz des Bundes nach Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden sowie - in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden - den administrativen Rechtsschutz.

Ausführungsgesetzgebung

Art 12 B-VG teilt die Gesetzgebungskompetenz für die darin genannten Kompetenztatbestände in

  • eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes und
  • eine Ausführungsgesetzgebung der Länder.

Die Ausführungsgesetze gestalten die Grundsätze näher aus und schaffen damit die Vollzugsgrundlage. Die Länder sind zur Erlassung von Ausführungsgesetzen nicht verpflichtet. Der Bund kann aber eine Frist setzen. Sofern dann das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht erlassen wurde, kann der Bund die Regelungen anstelle des Landes treffen, bis das Land von seiner Kompetenz Gebrauch macht. Im Fall der erstmaligen Erlassung eines Grundsatzgesetzes hat der Bundesgesetzgeber eine Frist zur Anpassung der landesgesetzlichen Bestimmungen zu setzen.

Beharrungsbeschluss

Der Bundesrat kann einen Einspruch gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates erheben (Art 42 Abs 2 B-VG). Der Nationalrat kann einen Beharrungsbeschluss fassen: Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei einem erhöhten Anwesenheitsquorum - die Hälfte der MItglieder des Nationalrates müssen bei der Stimmabgabe anwesend sein - , sokann er sich über das suspensive Veto des Bundesrates hinwegsetzen (Art 42 Abs 4 B-VG).

Bundesrat

Der B. übt nach Art 24 B-VG gemeinsam mit dem Nationalrat die Bundesgesetzgebung aus und ist daher nebem dem Nationalrat die zweite Kammer des Bundesparlaments und vertritt die Interessen der Länder in der Bundesgesetzgebung durch Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzesbeschlusses des NR. Die Mitglieder des BR werden von den Landtagen für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt (Prinzip der Partialerneuerung). Der Bundesrat setzt sich derzeit aus 61 Mitgliedern zusammen. Nach der Bürgerzahl abgestuft stellt das größte Land 12, das kleinste wenigstens 3 Mitglieder.

Bundesstaat

Ein B. ist eine Verbindung aus mehreren Teilstaaten (Gliedstaaten, Ländern) zu einem Gesamtstaat (Bund). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Länder und dem Bund sind durch innerstaatliches Recht, insb. durch eine gemeinsame Verfassung geregelt.

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG)

Das EGVG, BGBl 2008/87 idgF, wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt insb den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Einheitsstaat

Beim Einheitsstaat gibt es - im Gegensatz zum Bundesstaat - nur einen einzigen Staat mit einer zentralen Staatsgewalt, der zwar auch regional untergliedert werden kann, wobei diese Untergliederungen selbst aber keine Staaten sind.

Enteignung

Die E. ist die intensivste Form des Eingriffs in die Eigentumfsfreiheit. Eine E. liegt dann vor, wenn eine Sache durch Gesetz (Legalenteignung) oder durch Verwaltungsakt dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf eine andere Person übertragen wird. Nach der Judikatur des VfGH kann der Gesetzgeber Enteignungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. Eine Entschädigungspflicht wird grundsätzlich - von Sonderopfern abgesehen - von der Judikatur nicht angenommen.

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948)

Das F-VG 1948, BGBl 1948/45 idgF, regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens. Es regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte allerdings nur in Grundzügen. Die eigentliche Kompetenzverteilung erfolgt durch ein einfaches Bundesgesetz, das Finanzausgleichsgesetz (FAG).

Finanzverfassung (Art 13 B-VG)

Im Rahem der F. muss festgelegt werden,

  • wer die Kosten für die Bewältigung der Staatsaufgaben zu tragen hat,
  • wer zur Erhebung von Abgaben zuständig ist und
  • wie die Erträge zwischen Bund und Ländern verteilt werden.

Die Finanzverfassung ist daher jener Teil der österr. Rechtsordnung, der Bestimmungen übeer die Kompetenzen des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabewesens enthält. Nach ARt 13 B-VG regelt dies ein eigenes Bundesverfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz.

Föderalismus

Im Sinne des F. sollen sich autonome Gruppierungen zu größeren Einheiten zusammenschließen, die durch gemeinsame Ziele verbunden sind. Österreich verwirklichte durch seine Einrichtung als Bundesstaat für sein Staatsgebiet grundsätzlich einen föderalen Staatsaufbau. Da allerdings nach der Verfassung die Stellung der Länder schwach ausgeprägt ist, wird Österreichc auch als zentralistischer Bundesstaat bezeichnet.

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

Es wird zwischen

  • der ordentlichen Gerichstbarkeit und
  • der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

unterschieden. Im Rahmen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, dies sind die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgericdhtshof und der Verfassungsgerichtshof, insb die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten der Verwaltung. Der Verfassungsgerichtshof erkennt zudem über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen.

Glied- bzw Teilstaaten

Österreich ist ein Bundesstaat, in dem die staatlichen Funktionen auf den Bund (als Gesamtstaat) und die Länder (als Gliedstaaten) auf verfassungsrechtlicher Grundlage aufgeteilt sind. Gliedstaaten sind die Länder  Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, Tir, Vlbg und W.

Kompetenzen

Bundesstaaten brauchen eine Verteilung der staatlichen Funktionen/Zuständigkeiten zw. dem Bund und den Ländern. Die einzelnen Funktionen/Zuständigkeiten, die Handlungsermächtigunggen an Bund oder Länder, werden Kompetenzen genannt.

Kompetenz-Kompetenz

Die Kompetenz-Kompetenz hat jener Gesetzgeber, der die Kompetenzverteilung abändern kann. da Da die allg Kompetenzverteilung in den Art 10 bis 15 B-VG normiert ist, hat der Bundesverfassungsgesetzgeber gem Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG die Kompetenz-Kompetenz.

Kompetenzverteilung

Bundesstaaten brauchen eine Verteilung der staatlichen Aufgaben zw. dem Bund und den Ländern. Im Wesentlichen erfolgt diese in den Art 10 bis 15 B-VG. Die Kompetenzverteilung weist die Angelegenheit in Gesetzgebung und Vollziehung zunächst nach dem Enumerationsprinzip dem Bund oder dem Land zu. Kompetenzen, die nicht ausdrücklich zugeordnet werden, fallen unter die Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.

Landtag

Auf der Ebene der Landesgesetzgebung besteht ein Ein-Kammer -System:

  • Gem. Art 95 Abs 1 B-VG ist der Landtag das Parlament des Landes.
  • Der Landtag ist ein allgemeiner Vertretungskörper.
  • Die Mitglieder des Landtages werden nach den Grundsätzen des allgemeinen, freien, gleichen, unmmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt.
  • Die Festlegung der Legislaturperiode, die nähere Ausgestlatung der Wahlen und der Geschäftsordnung erfolgt durch die Landesverfassungen, die Landtagswahlordnungen und die Geschäftsordnungen der Landtage.
  • Die Landtagswahlordnungen dürfen dabei die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für die Wahlen zum Nationalrat.

Mittelbare Bundesverwaltung

Die Bundesverwaltung wird von den obersten Organen des Bundes, insb den Bundesministern geführ. Unterhalb dieser Ministerialebene können die Angelegenheiten entweder

  • in mittelbarer oder
  • in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Im Fall der mittelbaren Bundesverwaltung bedient sich der Bund der organisatorischen Landesbehörden, die funktionell für den Bund tätig werden. Gem Art 102 Abs 1 B-VG findet die Bundesverwaltung auf Länderebene idR in mittelbarer Bundesverwaltung statt, die unmmittelbare ist die Ausnahme. Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung üben der Landeshauptmann, der an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden ist, und die ihm unterstellten Landesbehörden aus.

Staatenbund

Bei einem Staatenbund schließen sich mehrere Staaten auf völkerrechtlicher Ebene, nicht auf gemeinsamer verfassungsrechtlicher Grundlage, zusammen, um gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen.

Suspensives Veto

Der Bundesrat kann gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates begründeten Einspruch erheben (Art 42 Abs 2 B-VG). Dem Bundesrat kommt aber in der Regel nur ein suspensives Vetorecht zu: Sein Einspruch hat - von Ausnahmen, in denen er ein absolutes Vetorecht hat, abgesehen - nur aufschiebende, also suspensive Wirkung. Der Nationalrat kann einen Beharrungsbeschluss fassen.

Verwaltungspolizei

Im Rahme der Verwaltungspolizei sollen besondere Gefahren abgewehrt erden, die sich aus einer bestimmten Sachmaterie (etwa dem Baurecht oder dem Gewerberecht) ergeben. Die Regelung der Verwaltungspolizei ist eine Annexmaterie.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

Das VStG 1991, BGBl 1991/53 idgF, wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und enthält in Teil:

  1. Bestimmungen über das allg Verwaltungsstrafrecht, also insb, wann ein Verhalten überhaupt strafbar ist und wie Strafen bemessen werden.
  2. In seinem zweiten Teil wird das Verwaltungsstrafverfahren geregelt.
  3. Teil III regelt die Strafvollstreckung und
  4. Teil IV die Straftilgung und die Verfahrtenskosten.

Verwaltungsstrafrecht

Das Strafrecht unterteilt sich in ein Verwaltungsstrafrecht und ein Justizstrafrecht. Das Verwaltungsstrafrecht ist jener Teil des Strafrechts, der von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist.

Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren ist auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet. Die wichtigsten Verwaltungsverfahrensgesetze sind

  • das Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
  • das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und
  • das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG).

Verwaltungsvollsteckungsgesetz 1991 (VVG)

Das VVG, BGBl 1991/53 idgF, wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt die zwangsweise Vollstreckung (Exekution) von Leistungsbescheiden und anderen Vollstreckungstiteln durch Verwaltungsbehörden.