ÖR, 15. Grundlagen der Verwaltung
Aufgaben der Verwaltung, Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn, Hoheitsverwaltung - nichthoheitliche Verwaltung, Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung
Aufgaben der Verwaltung, Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn, Hoheitsverwaltung - nichthoheitliche Verwaltung, Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 65 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 15.12.2015 / 31.10.2017 |
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Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen. Geistig gesunde natürliche Personen sind ab Vollendung des 18. Lebensjahres voll handlungsfähig. Juristische Personen hingegen sind selbst nicht handlungsfähig, sie handeln durch ihre Organe.
Imperium
Ein Staatsorgan hat Befehlsgewalt (imperium), wenn es von der Rechtsordnung ermächtigt wird einseitig verbindliche Rechtsnormen zu erlassen oder Zwangsakte zu setzen. Werden Organe von der Rechtsordnung mit imperium ausgestatten sind diese Behörden.
Juristische Person des öffentlichen Rechts
ist eine Rechtsperson, die durch Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung ua) gegründet wird. Statt juristische Person des öffentlichen Rechts spricht man auch von Rechtsperson des öffentlichen Rechts, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
Juristische Person des Privatrechts
ist eine Rechtsperson, die durch Privatrechtsakt (zB Abschluss eines Gesellschaftsvertrages) gegründet wird. ZB: GmbH, AG, Genosssenschaften und Vereine.
Justizverwaltung
Die Justizverwaltung ist jener Teil der Verwaltung im materiellen Sinn, der die Gerichte betrifft. Zur Justizverwaltung zählen etwa die Gebäude- und Materialverwaltung, die Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren und die Personalverwaltung der Gerichte.
Ob die J. Teil der Verwaltung oder Teil der Gerichtsbarkeit im formellen Sinn ist, hängt davon ab, ob ein Einzelrichter oder Senate und Kommissionen entscheiden (Art 897 Abs 2 B-VG): Entscheidet ein Einzelrichter, liegt Verwaltungstätigkeit vor, der Einzelrichter ist weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. Erledigen Senate oder Kommissionen die Geschäfte der Justizverwaltung, liegt Gerichtsbarkeit vor und sie genießen dabei auch die richterlichen Privilegien.
Leistungsstaat
Im Gegensatz um Ordnungsstaat des 19. Jhdts, der entsprechend der Idee des Liberalismus nur ordnend in die freien gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kräfte eingriff, erbringt ein Leistungsstaat vor allem Leistungen der Daseinsfürsorge für die Rechtsunterworfenen.
Natürliche Person
Alle Menschen sind als natürliche Person rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten (§ 16 ABGB).
Oberstes (Verwaltungs-)Organ
Oberste Verwaltungsorgane sind Organe, die selbst keiner Leistungsgewalt unterstellt sind, aber Leistungsgewalt gegeüber nachgeorndeten Organen ausüben. Sie sind politisch dem Parlament verantwortlich.
Oberste Organe sind
- auf Bundesebene der Bundespräsident, die Bundesregierung sowie die Bundesminister,
- auf Landesebene die Landesregierung sowie - bei Einführung des Ressortsystems - die Mitglieder der Landesregierungen und
- auf Gemeindeebene der Gemeinderat.
Organ
Ein Organ im weiteren Sinn ist ein abstraktes Gebilde, das durch die Rechtsordnung zu Rechtshandlungen ermächtigt ist (zB bei der GmbH das Organ "Geschäftsführer).
Organe im engeren Sinn sind jene abstrakten Gebilde, die zu Rechtshandlungen ermächtigt sind, die dem Staat zuzurechnen sind (zB das Organ Bundespräsident).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind eine Untergruppe der Organe des öffentlichen Aufsicht. Es handelt sich gem § 5 SPG um die Angehörigen folgender Wachkörper: Bundespolizei, Gemeindewachkörper, die Angehörigen des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind sowie sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Auspübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
Organe im organisatorischen Sinn
Organe können organisatorisch jenem Rechtsträger zugerechnet werden, der für ihre Einrichtung und Erhaltung zustänig ist. Es gibt daher insb organisatorisch Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Die organisatorische Zurechnung ändert sich auch nicht, wenn ein Organ funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig wird.
Organzuständigkeit
bedeutet, dass jedes Organ innerhalb der Verbandszuständigkeit bestimmte Kompetenzen hat.
Privatwirtschaftsverwaltung
bzw nicht hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn der Staat dem Bürger gleichrangig in den Formen des Privatrechts gegenübertritt. Das nichthoheitliche Handeln des Staates gerfolgt ausschließlich im Bereich der Verwaltung.
Rechnungshof
prüft die Gebahrung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger staatsnaher Rechtsträger (Art 121 Abs 1 B-VG). (...)
Rechtsfähigkeit
ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Nach dem bürgerlichen Recht ist jeder Mensch jedenfalls vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zu seinem Tod sowie jede juristische Person rechtsfähig.
Rechtsperson
Synonym für juristische Person
Rechtsträger
sind Träger von Rechten und Pflichten, also jede rechtsfähige Person.
Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
Mit dem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln wird kein Recht gesetzt, jedoch steht das schlichte Handeln in einem derart engen sachlichen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln, dass es ebenfalls zur Hoheitsverwaltung zu rechnen ist. (...).
Sozialstaat
ist ein Staat, dessen Ziel ein geregeltes Zusammenleben der Menschen durch eine sozial gerechte Ordnung ist. Er hat für einen gerechten Interessenausgleich zu sorgen, indem er seinen Bürgern eine Vielzahl an Sozialleistungen zur Verfügung stellt.
Stadt mit eigenem Statut (Statutarstadt)
Wenn die Gemeinde mind. 20.000 Einwohner hat und Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden, kann einer Gemeinde auf Antrag ein eigenes Stadtrecht, das sog Statut verliehen werden (Art 116 Abs 3 B-VG). Die Verleihung erfolgt duch Landesgesetz, dem die Bundesregierung zustimmen muss. Statutarstädte haben neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im übertragenene Wirkungsbereich zu besorgen.
Teilrechtsfähigkeit
liegt vor, wenn die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit dahingehend einschränkt, dass eine Rechtsperson nur Träger bestimmter Rechte und Pflichten sein kann.
Unbestimmter Gesetzesbegriff
Verwendet der Gesetzgeber einen Gesetzesbegriff, dessen Bedeutung und Inhalt nicht von vornherein eindeutig ist, liegt ein sog unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Dabei muss vor der Subsumtion die Bedeutung des Begriffes durch Auslegung ermittelt werden.
Verbandszuständigkeit
Die Summe der Kompetenzen, die die Verfassung einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) zuweist, wird als Verbandszuständigkeit bezeichnet. diese darf nicht überschritten werden.
Gebietskörperschaft
ist eine jur. Person des öffentlichen Rechts, in der Personen einem bestimmten Gebiet zwangsweise zusammengefasst sind und die über diese Menschen Staatsgewalt im Sinne einer Gebietshoheit ausübt. Bund, Länder und Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
Verwaltungsstrafrecht
Das Strafrecht unterteilt sich in ein Verwaltungsstrafrecht und ein Justizstrafrecht. Das Verwaltungsstrafrecht ist jener Teil des Strafrechts, der von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist.