Verwaltungsrecht

Lavi Ismaili

Lavi Ismaili

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 20.05.2014 / 30.05.2024
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Bewilligung

Eine Bewilligung ist eine Verfügung, mit welcher eine Tätigkeit oder ein Vorhaben - mit der gesetzlichen Ordnung übereinstimmend - erlaubt wird, die Tätigkeit also zulässig und rechtmässig ist. Eine Bewilligung begründet keine neuen Rechte, sondern bestätigt, dass der Gesuchsteller das ihm von Gesetzes wegen zustehende Recht ausüben darf. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Erhalt der Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Man unterscheidet folgende Arten von Bewilligungen: 

- Polizeibewilligung (Polizeierlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Patent) (erfüllte Voraussetzungen: Anspruch)

- Bewilligung zum zum gesteigerten Gemeingebrauch (Grundrechte: bedingter Anspruch)

- wirtschaftspolitische Bewilligung (Kontingent / Bedürfnis)

- Ausnahmebewilligung 

- Konzession: Sondernutzungsbewilligung / Monopolkonzession

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Geprüft werden die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung im Verwaltungsverfahren,
eröffnet mit einem entsprechenden Gesuch/Antrag der Privatperson.
Erfüllt sein müssen sachliche und persönliche Voraussetzungen, die von Gesetzes wegen vorgesehen sind: 

- persönliche Voraussetzungen
erteilte Bewilligung ist an die Person gebunden und nicht übertragbar. zB. bestimmte Kenntnisse, Wohnsitz-, Nationalitätserfordernisse usw.

- sachliche Voraussetzungen
erteilte Bewilligung ist an die Sache gebunden und mit dieser übertragbar zB. Bauvorhaben od. Fahrzeug muss den gesetzlichen Anforderungen genügen 

Begriffe und System des öffentlichen Sachenrechts.

  • Öffentliche Sachen: Sind alle Sachen, denen sich das Gemeinwesen zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.

 

  • Finanzvermögen: bilden die öffentlichen Sachen, die der staatlichen Aufgabenerfüllung nur mittelbar dienen.

 

  • Das Verwaltungsvermögen bilden diejenigen öffentlichen Sachen, die durch ihren Gebrauchswert unmittelbar der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, entweder der Verwaltung selber oder privaten Dritten

 

  • Öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beispielsweise Strassen und Plätze stehen der Allgmeinheit zur Verfügung.

 

  • Regalsachen im Bereich der herkömmlichen staatlichen Monopole.

Begriffe und System des öffentlichen Sachenrechts.

  • Öffentliche Sachen: Sind alle Sachen, denen sich das Gemeinwesen zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.

 

  • Finanzvermögen: bilden die öffentlichen Sachen, die der staatlichen Aufgabenerfüllung nur mittelbar dienen.

 

  • Das Verwaltungsvermögen bilden diejenigen öffentlichen Sachen, die durch ihren Gebrauchswert unmittelbar der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, entweder der Verwaltung selber oder privaten Dritten

 

  • Öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beispielsweise Strassen und Plätze stehen der Allgmeinheit zur Verfügung.

 

  • Regalsachen im Bereich der herkömmlichen staatlichen Monopole.

Benutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch

Schlichter Gemeingebrauch ist die Nutzung, die sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist,

 

- Nicht bewilligungspflichtig, Kontrollgebühren

 

Gesteigerter Gemeinverbrauch ist die Nutzung, die entweder nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich ist.

- Bewilligungspflichtig, wertmässig verhältnismässige Gebühren.

 

Sondernutzung ist die Nutzung, welche weder bestimmungsgemäss noch gemeinverträglich ist. (Konzession)

Öffentliche Abgaben 

Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, die Privat aufgrund der Finanzkompetenz des Gemeinwesens (Verfassung und Gesetze) diesem zu leisten haben und die überwiegend zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen.

Öffentliche Abgaben 

Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, die Privat aufgrund der Finanzkompetenz des Gemeinwesens (Verfassung und Gesetze) diesem zu leisten haben und die überwiegend zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen.

Steuern

Motiv:

- Allgemeine Steuern

Dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Gemeinwesens

- Sondersteuern

Werden aus besonderen Gründen erhoben:

  • Zwecksteuern: Werden zur Verfassungsmässigen Aufgabenerfüllung erhoben und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. --> Tabaksteuer = AHV-Finanzierung
  • Kostenanlastungssteuern: Von Personen, die eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben oder davon provitieren --> Kurtaxen, Strassenreinigunsabgaben
  • Lenkungssteuern: Dienen zur Verhaltenslenkung der Besteuerten, Fiskalzweck sekundär Reine Lenkungssteuern sind haushaltneutral ausgestaltet, werden also gleichmässig an die Bevölkerung zurückerstattet --> CO2-Abgabe, Alkoholsteuer

 

Art:

- Direkte Steuer

Steuersubjekt (Steuerpflichtiger) und Steuerträger (Belastungsträger) sind identisch, Steuerpflicht beruht auf einem Wertzufluss --> Einkommens- und Vermögenssteuer

- Indirekte Steuer

Steuersubjekt und Steuerträger sind verschieden, dh Belastung erfolgt über den Umweg einer andern Person, Steuerpflicht beruht auf einem Verkehrsvorgang --> MWST

Kausalabgaben: Entgelt für in Anspruch genommene staatliche Leistungen. 

Gebühren: Werden für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen oder die Beanspruchung einer staatichen Leistung erhoben.

  • Verwaltungsgebühr: Sie wird erhoben wenn jemand eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht hat.
  1. Kanzleigebühr
  2. Kontrollgebühr
  • Benutzungsgebühr: Sie wird für das Benutzen öffentlicher Einrichtungen erhoben.
  • Konzessiongebühr: Sie wird für das Erteilen einer Konzession erhoben.

 

Beiträge: Werden erhoben wenn jemandem aus einer öffentlichen Einrichtung Vorteile zukommen, die über den Nutzen für die Allgemeinheit hinausgehen.

Ersatzabgaben werden erhoben zur Befreiung von öffentlich-rechtlichen Realleistungspflichten

Bemessungsgrundsätze öffentlicher Abgaben

Steuern:

- Allgemeinheit der Besteuerung

Es müssen alle Personen erfasst werden.

- Gleichmässigkeit der Besteuerung

Personen in gleichen Verhältnissen müssen gleich besteuert werden 

- Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsmöglichkeit 

Die Steuerpflichtigen müssen nach Massgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel belastet werden. 

 

Kausalabgaben:

Kausalabgaben müssen entweder formell-gesetzlich geregelt sein oder durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bestimmt.

- Kostendeckungsprinzip: Der Gesamtertrag der Gebühren soll nicht oder nur unwesentlich höher sein als der gesamte anfallende Aufwand.

- Äquivalenzprinzip: Die Gebühr muss im Einzelfall dem Wert der erbrachten Leistung entsprechen, entweder gemäss dem erzielten Nutzen oder gemäss dem Anteil der Einzelleistung am gesamten Aufwand

Voraussetzung polizeilicher Tätigkeit

  • Gesetzliche Grundlage (Falls keine gesetzliche Grundlage dann Polizeigeneralklausel)
  • Öffentliches Interesse
  • Verhältnismässigkeit
  • Störerprinzip: Besagt, dass sich polizeiliche Massnahmen nicht gegen bloss mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustands richten soll sondern gegen den Störer
  1. Verhaltensstörer: Wer eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung selbst durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat
  2. Zustandstörers; Wer über eine Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.
  • Verursacherprinzip: Geht es um eine sachgerechte Zurechnung von Kosten polizeilichen Handeln. Diese sind von dem zu tragen, der sie veranlasst hat.

Das Störerprinzip entscheidet darüber, wer eine polizeiliche Massnahme zu dulden hat

 

Das Verursacherprinzip, wer die entsprechenden Kosten zu tragen hat.