Öffentliches Recht 2 - Verwaltungsrecht

ZHAW - das Wichtigste in Kürze

ZHAW - das Wichtigste in Kürze


Kartei Details

Karten 51
Lernende 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.06.2014 / 07.06.2024
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Rechtssetzungsdelegation

Voraussetzungen

- kein Delegationsverbot im übergeordneten Recht (Verfassung)

- im formellen Gesetz vorgesehen (Delegationsnorm)

- umgrenzte Materie betreffend (keine Blankodelegation)

- Grundzüge im Gesetz, soweit Rechtsstellung Einzelner schwerwiegend berührt

echte Rückwirkung und negative Vorwirkung - Voraussetzungen

- Ausdrücklich angeordnet und mit dem Zweck des Erlasses klar gewollt ist

- durch triftige Gründe klar gewollt ist

- in zeitlicher Hinsicht mässig ist

- keine stossenden Rechtsungleichheiten zur Folge hat

- keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt

Praxisänderung - Ungleichbehandlung

Voraussetzungen

- auf ernsthafte und sachliche Gründe gestützt

- grundsätzlich, d.h. auf Dauer angelegt

- öffentliches Interesse überwiegt Rechtssicherheit

- nicht gegen Treu und Glauben, d.h. vorangekündigt wenn Rechtsverlust

Gleichbehandlung im Unrecht

Voraussetzungen

- ständige Praxis, nicht nur vereinzelte Fälle

- Behörde gedenkt auch künftig so zu entscheiden

- keine entgegenstehenden überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen

Grundsatz von Treu und Glauben

Teilaspekte

-Vertrauensschutz

- Verbot widersprüchlichen Verhaltens

- Verbot von Rechtsmissbrauch

Vertrauensschutz

Voraussetzungen

- konkrete Person und Situation

- Person war zuständig für Auskunft

- Unrichtigkeit war nicht sofort zu erkennen

- im Vertrauen auf Richtigkeit Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können

- Gesetzliche Ordnung nicht geändert

 

Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist.

-> verfassungsrechtliche Grundlage: Willkürverbot

Prüfung nach Gleichheitsgebot

 

- Zweck des Erlasses

- sachlicher und vernünftiger Grund für Unterscheidung

Verwaltungsprinzipien

- Legalitätsprinzip

- Rechtsgleichheit und Willkürverbot

- öffentliches Interesse

- Verhältnismässigkeit

- Treu und Glauben im öffentlichen Interesse

Arten des Verwaltungshandelns

- Eingriffsverwaltung (greift in Rechte Dritter ein)

- Leistungsverwaltung (gewährt Vorteile und Begünstigungen)

- Bedarfsverwaltung (stellt auf betrieblicher Ebene die nötigen Personal- und Sachmitteil bereit)

- wirtschaftende Verwaltung (sie tritt mit Gewinnabsicht am Markt auf)

(können auch gemischt auftauchen)

Wichtig bei der Zentralverwaltung

1. Ausgestaltung nach demokratischen Grundsätzen

- durch parlamentarische Kontrollen

- durch parlamentarische Untersuchungskontrollen

- Öffentlichkeitsprinzip

- Volkswahl der Regierung

2. Hierarchieprinzip:

- Regierung ist gegenüber dem Parlament verantwortlich

- Koordination

- Dienstweg muss immer eingehalten werden

selbständige Anstalt

- Dienstleistungen

- von einem oder mehreren Gemeinwesen getragen

- organisatorisch ausgegliedert

- mit Personal- und Sachmittel ausgestattet

- Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgabe

- steht Benutzerinnen zur Verfügung

Bsp. ZHAW, ETH, SUVA

Körperschaft

- durch staatlichen Hoheitsakt gegründet

- rechtlich verselbständigter Personenverband

- nimmt in Selbstverwaltung Verwaltungsaufgaben wahr

- hat eigene Rechtspersönlichkeit

- Mitgliedschafts ist häufig nicht freiwillig

Bsp. Kirchgemeinde

-> Zweckverbände sind typische Körperschaften

Autonomie vs. Rechtspersönlichkeit

Autonomie: Entscheidungsfreiheit

Rechtspersönlichkeit: Eigene Rechte und Pflichten

Privatrechtliche Verwaltungsträger

öffentliche Betriebe:

- spezialgesetzliche AG

- öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform

- gemischtwirtschaftliche Unternehmen

Private

Spezialgesetzliche AG

- wird unmittelbar durch ein Gesetz gegründet

- Drittbeteiligung möglich

Bsp. Die Post, SBB, Swisscom

öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform

- ausschliesslich öffentlich

- nicht gewinnorientiert

Bsp. Rheinsalinen AG

gemischtwirtschaftliche Unternehmen

- Private und Staat beteiligt

- gewinnorientiert

Bsp. Kantonalbanken (nicht alle), Elektrizitätswerke (ausser EWZ)

Private

- können als privatrechtliche Verwaltungsträger mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sein

- haben Verfügungsbefugnis

Bsp. Krankenkassen, Berufsverbände, Schweizerischer Nationalfonds, SRF

Ausgliederung der Zentralverwaltung 

Voraussetzungen

- lässt das übergeordnete Recht die gewünschte Rechtsform zu?

- Besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausgliederung oder muss diese noch geschaffen werden?

- Besteht ein öffentliches Interesse an der Ausgliederung?

- Ist die Ausgliederung verhältnismässig?

- Ist die gewählte Organisationsform GEEIGNET, die öffentlichen Interessen zu verwirklichen? Bietet sie namentliche Gewähr für die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze und der Grundrechte?

- Ist die Ausgliederung ERFORDERLICH oder würde die Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung ausreichen?

- ÜBERWIEGT das Interesse an einer Ausgliederung das Interesse an der Erfüllung der Aufgabe in der Zentralverwaltung?

4 Theorien - Abgrenzung öff. Recht und Privatrecht

- Subordinationstheorie (Unterordnungsverhältnis)

- Interessenstheorie (öffentliches Interesse)

- Funktionstheorie (Staatsaufgaben)

- modale Theorie (Ausgestaltung der Sanktionen)

Realakt

- Sammelbegriff für Verwaltungshandeln, das 

- nicht auf Rechtswirkungen gerichtet ist

- einen Taterfolg bewirkt

- sind grundsätzlich nicht anfechtbar

- bei schutzwürdigem Interesse: Feststellungsverfügung

- kann Ersatzansprüche nach sich ziehen (Haftung) oder mittels Aufsichtsbeschwerde überprüft werden

- muss von aussen sichtbar sein

- muss auf öffentlichem Recht basieren

Verwaltungsrechtlicher Vertrag

- gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung von zwei oder mehreren Rechtssubjekten

- regelt konkrete Verwaltungsrechtsverhältnisse

- zulässig sofern: 

- Gesetz es zulässt oder Platz lässt

- sachliche Gründe vorliegen

- Vertragsinhalt rechtmässig ist

- Streitigkeiten kommen vor Bundesgericht

Verfügung (Art. 5 VwVG)

- einseitige Anordnung einer Behörde

- individuell-konkret

- auf öffentliches Recht gestützt

- zur Regelung eines Rechtsverhältnisses

- verbindlich und erzwingbar

 

Arten von Verfügungen

nach Inhalt

- positive oder Gestaltungsverfügung

- negative Verfügung

- Feststellungsverfügung

nach Zeitpunkt:

- Endverfügung

- Teilverfügung

- prozessleitende Zwischenverfügung

nach Sache:

- Sachverfügung

- Vollstreckungsverfügung

 

Verfügung wird mit Eröffnung rechtswirksam. Rechtskräftig wird sie wenn: ...

- keine ordentliche Rechtsmittel vorhanden sind

- die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist

- ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde

- das Rechtsmittel zurückgezogen wurde

Änderung/Widerruf der Verfügung

Voraussetzungen

- Rückkommenstitel - ausreichende Gründe? -> Mangel!

- Revisionsgründe nach Art. 66 VwVG

- unrichtige Rechtsanwendung

- Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage

- Interessensabwägung:

- Rechtssicherheit (private Interessen) 

- Gesetzmässigkeit (öffentliche Interessen)

Rechtsverordnung

- aussen gerichtet

- generell-abstrakt

Plan

- zweckgerichtet für zukünftiges Handeln

Verwaltungsverordnung

- nach innen

- generell-abstrakt

Dienstbefehl

- nach innen

- individuell-konkret

Verfahrensmaximen (-grundsätze)

Offizialprinzip: Verfahrensherrschaft der Behörde (dominiert im nichtstreitigen)

Dispositionsprinzip: Verfahrensherrschaft der Privaten (dominiert im streitigen)

------------------------

Untersuchungsprinzip: Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (wird durch Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert)

Verhandlungsprinzip: Parteien müssen Sachverhalt darlegen und beweisen

------------------------

Rechtsanwendung von Amtes wegen: Ermittlung der anwendbaren Rechtsnormen von Amtes wegen (gilt im gesamten Verfahren. Abschwächung im Rechtsmittelverfahren durch Begründungspflicht)

Verfahrensgarantien und deren Ansprüche

- gleiche und gerechte Behandlung 

Ansprüche:

- keine Rechtsverweigerung

- keine Rechtsverzögerung

- kein überspitzter Formalismus

- wichtige Zusammensetzung der Behörden

- rechtliches Gehör

Ansprüche:

-vorgängige Anhörung

- Mitwirkung an der Beweiserhebung

- Akteneinsicht (nur Verfahrensakten bei Behörden)

- Vertretung / Verbeiständigung

- Begründung (der Entscheide)

- Willkürverbot, Handeln nach Treu und Glauben 

Rechtsgleichheit, BV 8

Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches ist nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.

Willkürverbot, BV 9

Willkürlich ist, was ...

- offensichtlich unhaltbar ist

- elementare Gerechtigkeits-vorstellungen verletzt und

- sich jeder vernünftigen Begründung entzieht

Rechtsschutzmittel - Rechtsbehelfe

s. Bild

Beschwerdelegitimation

und: - vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben oder keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt

Beschwerdegründe

- Rechtsverletzung oder Ermessensfehler

- unrichtige Sachverhaltsdarstellung

- Unangemessenheit (nicht bei Bundesgericht)

Kognition (Art. 49 VwVG)

Umfang der Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen (entspricht den Beschwerdegründen im jeweiligen Verfahren)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BörA)

- Anfechtungsobjekt

- Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts

- kantonaler Erlass

- Stimmrecht

- Sachgebiets-Ausnahmen

- Vorinstanzen (kantonales oder Bundes-Verwaltungsgericht)

- Beschwerdegründe (Rechtsverletzung)

- Beschwerdeberechtigung

- Frist

- Form

3 Dimensionen der Wirtschaftsfreiheit

- individualrechtliche Dimension (Art. 27 BV) - Grundrecht des Einzelnen

- institutionelle Dimension (Art. 94 BV) - Grundsatz: Staat hat nichts in der Privatwirtschaft zu suchen

- bundesstaatliche Dimension (Art. 95  Abs. 2 BV) - einheitlicher Wirtschaftsraum