Öffentliches Recht 2 - Verwaltungsrecht
ZHAW - das Wichtigste in Kürze
ZHAW - das Wichtigste in Kürze
Kartei Details
Karten | 51 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 02.06.2014 / 07.06.2024 |
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Rechtssetzungsdelegation
Voraussetzungen
- kein Delegationsverbot im übergeordneten Recht (Verfassung)
- im formellen Gesetz vorgesehen (Delegationsnorm)
- umgrenzte Materie betreffend (keine Blankodelegation)
- Grundzüge im Gesetz, soweit Rechtsstellung Einzelner schwerwiegend berührt
echte Rückwirkung und negative Vorwirkung - Voraussetzungen
- Ausdrücklich angeordnet und mit dem Zweck des Erlasses klar gewollt ist
- durch triftige Gründe klar gewollt ist
- in zeitlicher Hinsicht mässig ist
- keine stossenden Rechtsungleichheiten zur Folge hat
- keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt
Praxisänderung - Ungleichbehandlung
Voraussetzungen
- auf ernsthafte und sachliche Gründe gestützt
- grundsätzlich, d.h. auf Dauer angelegt
- öffentliches Interesse überwiegt Rechtssicherheit
- nicht gegen Treu und Glauben, d.h. vorangekündigt wenn Rechtsverlust
Gleichbehandlung im Unrecht
Voraussetzungen
- ständige Praxis, nicht nur vereinzelte Fälle
- Behörde gedenkt auch künftig so zu entscheiden
- keine entgegenstehenden überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen
Grundsatz von Treu und Glauben
Teilaspekte
-Vertrauensschutz
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens
- Verbot von Rechtsmissbrauch
Vertrauensschutz
Voraussetzungen
- konkrete Person und Situation
- Person war zuständig für Auskunft
- Unrichtigkeit war nicht sofort zu erkennen
- im Vertrauen auf Richtigkeit Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können
- Gesetzliche Ordnung nicht geändert
Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist.
-> verfassungsrechtliche Grundlage: Willkürverbot
Prüfung nach Gleichheitsgebot
- Zweck des Erlasses
- sachlicher und vernünftiger Grund für Unterscheidung
Verwaltungsprinzipien
- Legalitätsprinzip
- Rechtsgleichheit und Willkürverbot
- öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit
- Treu und Glauben im öffentlichen Interesse
Arten des Verwaltungshandelns
- Eingriffsverwaltung (greift in Rechte Dritter ein)
- Leistungsverwaltung (gewährt Vorteile und Begünstigungen)
- Bedarfsverwaltung (stellt auf betrieblicher Ebene die nötigen Personal- und Sachmitteil bereit)
- wirtschaftende Verwaltung (sie tritt mit Gewinnabsicht am Markt auf)
(können auch gemischt auftauchen)
Wichtig bei der Zentralverwaltung
1. Ausgestaltung nach demokratischen Grundsätzen
- durch parlamentarische Kontrollen
- durch parlamentarische Untersuchungskontrollen
- Öffentlichkeitsprinzip
- Volkswahl der Regierung
2. Hierarchieprinzip:
- Regierung ist gegenüber dem Parlament verantwortlich
- Koordination
- Dienstweg muss immer eingehalten werden
selbständige Anstalt
- Dienstleistungen
- von einem oder mehreren Gemeinwesen getragen
- organisatorisch ausgegliedert
- mit Personal- und Sachmittel ausgestattet
- Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgabe
- steht Benutzerinnen zur Verfügung
Bsp. ZHAW, ETH, SUVA
Körperschaft
- durch staatlichen Hoheitsakt gegründet
- rechtlich verselbständigter Personenverband
- nimmt in Selbstverwaltung Verwaltungsaufgaben wahr
- hat eigene Rechtspersönlichkeit
- Mitgliedschafts ist häufig nicht freiwillig
Bsp. Kirchgemeinde
-> Zweckverbände sind typische Körperschaften
Autonomie vs. Rechtspersönlichkeit
Autonomie: Entscheidungsfreiheit
Rechtspersönlichkeit: Eigene Rechte und Pflichten
Privatrechtliche Verwaltungsträger
öffentliche Betriebe:
- spezialgesetzliche AG
- öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform
- gemischtwirtschaftliche Unternehmen
Private
Spezialgesetzliche AG
- wird unmittelbar durch ein Gesetz gegründet
- Drittbeteiligung möglich
Bsp. Die Post, SBB, Swisscom
öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform
- ausschliesslich öffentlich
- nicht gewinnorientiert
Bsp. Rheinsalinen AG
gemischtwirtschaftliche Unternehmen
- Private und Staat beteiligt
- gewinnorientiert
Bsp. Kantonalbanken (nicht alle), Elektrizitätswerke (ausser EWZ)
Private
- können als privatrechtliche Verwaltungsträger mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sein
- haben Verfügungsbefugnis
Bsp. Krankenkassen, Berufsverbände, Schweizerischer Nationalfonds, SRF
Ausgliederung der Zentralverwaltung
Voraussetzungen
- lässt das übergeordnete Recht die gewünschte Rechtsform zu?
- Besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausgliederung oder muss diese noch geschaffen werden?
- Besteht ein öffentliches Interesse an der Ausgliederung?
- Ist die Ausgliederung verhältnismässig?
- Ist die gewählte Organisationsform GEEIGNET, die öffentlichen Interessen zu verwirklichen? Bietet sie namentliche Gewähr für die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze und der Grundrechte?
- Ist die Ausgliederung ERFORDERLICH oder würde die Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung ausreichen?
- ÜBERWIEGT das Interesse an einer Ausgliederung das Interesse an der Erfüllung der Aufgabe in der Zentralverwaltung?
4 Theorien - Abgrenzung öff. Recht und Privatrecht
- Subordinationstheorie (Unterordnungsverhältnis)
- Interessenstheorie (öffentliches Interesse)
- Funktionstheorie (Staatsaufgaben)
- modale Theorie (Ausgestaltung der Sanktionen)
Realakt
- Sammelbegriff für Verwaltungshandeln, das
- nicht auf Rechtswirkungen gerichtet ist
- einen Taterfolg bewirkt
- sind grundsätzlich nicht anfechtbar
- bei schutzwürdigem Interesse: Feststellungsverfügung
- kann Ersatzansprüche nach sich ziehen (Haftung) oder mittels Aufsichtsbeschwerde überprüft werden
- muss von aussen sichtbar sein
- muss auf öffentlichem Recht basieren
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
- gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung von zwei oder mehreren Rechtssubjekten
- regelt konkrete Verwaltungsrechtsverhältnisse
- zulässig sofern:
- Gesetz es zulässt oder Platz lässt
- sachliche Gründe vorliegen
- Vertragsinhalt rechtmässig ist
- Streitigkeiten kommen vor Bundesgericht
Verfügung (Art. 5 VwVG)
- einseitige Anordnung einer Behörde
- individuell-konkret
- auf öffentliches Recht gestützt
- zur Regelung eines Rechtsverhältnisses
- verbindlich und erzwingbar
Arten von Verfügungen
nach Inhalt
- positive oder Gestaltungsverfügung
- negative Verfügung
- Feststellungsverfügung
nach Zeitpunkt:
- Endverfügung
- Teilverfügung
- prozessleitende Zwischenverfügung
nach Sache:
- Sachverfügung
- Vollstreckungsverfügung
Verfügung wird mit Eröffnung rechtswirksam. Rechtskräftig wird sie wenn: ...
- keine ordentliche Rechtsmittel vorhanden sind
- die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist
- ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde
- das Rechtsmittel zurückgezogen wurde
Änderung/Widerruf der Verfügung
Voraussetzungen
- Rückkommenstitel - ausreichende Gründe? -> Mangel!
- Revisionsgründe nach Art. 66 VwVG
- unrichtige Rechtsanwendung
- Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage
- Interessensabwägung:
- Rechtssicherheit (private Interessen)
- Gesetzmässigkeit (öffentliche Interessen)
Rechtsverordnung
- aussen gerichtet
- generell-abstrakt
Plan
- zweckgerichtet für zukünftiges Handeln
Verwaltungsverordnung
- nach innen
- generell-abstrakt
Dienstbefehl
- nach innen
- individuell-konkret
Verfahrensmaximen (-grundsätze)
Offizialprinzip: Verfahrensherrschaft der Behörde (dominiert im nichtstreitigen)
Dispositionsprinzip: Verfahrensherrschaft der Privaten (dominiert im streitigen)
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Untersuchungsprinzip: Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (wird durch Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert)
Verhandlungsprinzip: Parteien müssen Sachverhalt darlegen und beweisen
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Rechtsanwendung von Amtes wegen: Ermittlung der anwendbaren Rechtsnormen von Amtes wegen (gilt im gesamten Verfahren. Abschwächung im Rechtsmittelverfahren durch Begründungspflicht)
Verfahrensgarantien und deren Ansprüche
- gleiche und gerechte Behandlung
Ansprüche:
- keine Rechtsverweigerung
- keine Rechtsverzögerung
- kein überspitzter Formalismus
- wichtige Zusammensetzung der Behörden
- rechtliches Gehör
Ansprüche:
-vorgängige Anhörung
- Mitwirkung an der Beweiserhebung
- Akteneinsicht (nur Verfahrensakten bei Behörden)
- Vertretung / Verbeiständigung
- Begründung (der Entscheide)
- Willkürverbot, Handeln nach Treu und Glauben
Rechtsgleichheit, BV 8
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches ist nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Willkürverbot, BV 9
Willkürlich ist, was ...
- offensichtlich unhaltbar ist
- elementare Gerechtigkeits-vorstellungen verletzt und
- sich jeder vernünftigen Begründung entzieht
Beschwerdegründe
- Rechtsverletzung oder Ermessensfehler
- unrichtige Sachverhaltsdarstellung
- Unangemessenheit (nicht bei Bundesgericht)
Kognition (Art. 49 VwVG)
Umfang der Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen (entspricht den Beschwerdegründen im jeweiligen Verfahren)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BörA)
- Anfechtungsobjekt
- Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts
- kantonaler Erlass
- Stimmrecht
- Sachgebiets-Ausnahmen
- Vorinstanzen (kantonales oder Bundes-Verwaltungsgericht)
- Beschwerdegründe (Rechtsverletzung)
- Beschwerdeberechtigung
- Frist
- Form
3 Dimensionen der Wirtschaftsfreiheit
- individualrechtliche Dimension (Art. 27 BV) - Grundrecht des Einzelnen
- institutionelle Dimension (Art. 94 BV) - Grundsatz: Staat hat nichts in der Privatwirtschaft zu suchen
- bundesstaatliche Dimension (Art. 95 Abs. 2 BV) - einheitlicher Wirtschaftsraum