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Cartes-fiches 67
Langue Deutsch
Catégorie Economie politique
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 19.01.2015 / 20.01.2015
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Intégrer
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⋄ A ̈quivalenzprinzip (benefit principle)

Beitrag entsprechend individuellem Nutzen aus Staatsleistungen

⋄ Leistungsf ̈ahigkeitsprinzip (ability–to–pay principle)

Beitrag entsprechend individueller Leistungsf ̈ahigkeit

Steueropfer

individuelle Nutzeneinbuße durch Zahlung der Steuer

S(y,T) = U(y) − U(y − T)

• Horizontale Gerechtigkeit: Ui = Uj ⇒ Si = Sj ;

• Vertikale Gerechtigkeit: Ui > Uj ⇒ Si > Sj .

drei Steueropferprinzipien

a) Prinzip des gleichen absoluten Steueropfers

b) Prinzip des gleichen relativen Steueropfers

c) Prinzip des gleichen marginalen Steueropfers

Steuertarif

  • Beim Steuertarif handelt es sich um eine Funktion, die jeder Bemessungsgrundlage (x) einen Steuerbetrag (T) zuordnet:

    T = T(x)

Vorw ̈alzung

Die e↵ektive Steuerlast wird der nachgelagerten Stufe (z.B. Endkonsument) auferlegt, indem versucht wird, die Absatzpreise entsprechend zu erho ̈hen, um den (eigenen) Produzentenpreis konstant zu halten.

Ru ̈ckw ̈alzung

Die vorherige Produktionsstufe (z.B. Zulieferer, Faktoranbieter) tr ̈agt o ̈konomisch die Steuerlast, wenn es gelingt, die (eigenen) Konsumentenpreise konstant zu halten und die Produzentenpreise der Vorstufe zu dru ̈cken.

Steuereinholung

Versucht ein Entscheidungstr ̈ager, den Einkommense↵ekt als Folge der Preis ̈anderung im Zug einer Steuer ̈anderung zu kompensieren, spricht man von Steuereinholung.

Dies kann z.B. durch Mehrarbeit bzw. ein zus ̈atzliches Besch ̈aftigungsverh ̈altnis (Nebenjob) oder durch Umsatzausweitung geschehen.

Steuervermeidung

  1. sachlich: Ausweichen auf andere Gu ̈ter bzw. Faktoren.

  2. räumlich: Vermeidung der Steuerpflicht durch Ausweichen in andere, steuergu ̈nstigere Gebietsko ̈rperschaften/Staaten (z.B. Unternehmensverlagerung oder Einkauf in Niedrigsteuerland).

  3. zeitlich: Gewinnverlagerung auf gu ̈nstigere Zeitpunkte, Hamsterk ̈aufe vor Steuereinfu ̈hrung/ -erho ̈hung.

Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung l ̈asst sich als Spezialfall der Steuervermeidung verstehen und umfasst dabei alle Formen der illegalen Steuervermeidung (z.B. Schwarzarbeit).

Partialanalyse

Die Partialanalyse beschr ̈ankt sich auf einen einzigen Markt und behandelt alle anderen Einflussgro ̈ßen – insbesondere Einkommen und Preise, die in anderen M ̈arkten bestimmt werden – als exogen.

Äquivalenz Wert- und Mengensteuer

Jede Wertsteuer kann durch eine geeignet gew ̈ahlte Mengensteuer reproduziert werden (und vice versa).

p = q + tm Mengensteuer
p = (1 + tw)q Wertsteuer

q+tm =(1+tw)q
tm = twq

Effektive Steuerinzidenz

Die effektive Aufteilung der Gesamtsteuerbelastung auf Konsumenten und Produzenten kann mit Hilfe der Ver ̈anderung des Konsumenten- bzw. des Produzentenpreises gemessen werden.

Merke: Beide Marktseiten teilen sich die Steuerlast im Ausmaß der relativen Preis ̈anderung.

Privater Kaufkraftentzug

Die Steuerschuld selbst verursacht einen Kaufkraftverlust bei den Wirtschaftssubjekten, der allerdings als Einnahme/Steueraufkommen dem Staat in gleicher Ho ̈he zur Verfu ̈gung steht.

 (gesellschaftlich geht nichts verloren)

Verwaltungskosten (Administrative Costs)

Zur Einhebung, Verwaltung und Kontrolle der Steuerzahlung muss der Staat selbst Ressourcen aufwenden (Finanz ̈amter, Steuerfahndung), die aus dem Steueraufkommen finanziert werden mu ̈ssen.

(reale Kosten)

Entrichtungskosten (Compliance Cost)

Neben der Steuerzahlung selbst fallen beim Steuerzahler weitere (Opportunit ̈ats-)Kosten an.

 

(gesellschaftlicher Ressourcen-Verbrauch)

Im Partialmodell gilt immer, ...

1. Das Ausmaß des Excess-Burden h ̈angt von der Nachfrage- und der Angebotselastizit ̈at ab.

2. Wenn entweder die Nachfrage oder das Angebot vollkommen unelastisch verl ̈auft (eD = 0 oder eS = 0), kommt es zu keiner Mengen ̈anderung und damit zu keinem Excess-Burden (beachte aber Pr ̈azisierung auf den Folien 33 ff.).

Allgemeine Gu ̈tersteuer

Einkommen exogen, Haushalte w ̈ahlen Konsum x1, x2. Wertsteuer mit gleichem Steuersatz ⌧ auf beide Gu ̈ter.

 

 

Allgemeine Gu ̈tersteuer wirkt bei exogenem Einkommen ausschließlich wie nominale Einkommensku ̈rzung.

Relative Preise zwischen x1 und x2 bleiben unver ̈andert.

Hier: reiner Einkommenseffekt, kein Substitutionseffekt.

Allgemeine Gu ̈tersteuer wirkt in diesem Modellrahmen wie Pauschalsteuer!

 

--> relatives Preisverhältnis unverändert

Selektive Gu ̈tersteuer

Per Annahme wird nur eine Steuer auf den Konsum von Gut x1 erhoben.

• Selektive Wertsteuer ⌧1 ändert relative Preise. ) Einkommens- und Substitutionseffekt

• steuerinduziertes Verhalten:
Kompensierte Nachfrage nach relativ günstigerem Gut x2 steigt.

Excess-Burden einer Einkommensteuer

Der Effekt einer Einkommensteuer h ̈angt davon ab, ob der Haushalt u ̈ber ein gegebenes Einkommen verfu ̈gt oder sein Einkommen durch die Wahl seiner Freizeitnachfrage variieren kann.

--> kein excess burden, wenn EK exogen ist.

Die Neutralit ̈at der Einkommensteuer gilt jedoch nicht mehr, wenn das Einkommen des Haushalts endogenisiert wird:

• Wahl des Arbeitsangebots;
• intertemporale Konsumentscheidung (Sparentscheidung).

A ̈quivalenz von Einkommen– und allgemeiner Konsumsteuer

Eine proportionale ESt und eine allgemeine Konsumsteuer sind in ihrer o ̈konomischen Wirkungsweise ̈aquivalent, wie sich leicht aus den Budgetbeschr ̈ankungen herleiten l ̈asst.

• ESt mit Steuersatz t: p1x1 + p2x2 = (1 t)Y
• USt mit Steuersatz ⌧: (1 + ⌧)p1x1 + (1 + ⌧)p2x2 = Y

Zielsetzung fu ̈r Steuerpolitiker:

Maximierung der gesellschaftlichen Wohlfahrt unter der Nebenbedingung, dass ein vorgegebenes Staatsausgabenniveau R (oder auch ein endogen bestimmtes Staatsbudget) durch Steuern finanziert werden kann

 

 

Entscheidungsproblem der Finanzpolitik:

Wahl der Besteuerungsstruktur gegeben das verfu ̈gbare (beschr ̈ankte) Steuerinstrumentarium.

 

Maximierung der Wohlfahrt ist ̈aquivalent zur Minimierung der Zusatzkosten der Besteuerung (Excess-Burden).

Ziele Unternehmenssteuerreform

• St ̈arkung der Wettbewerbsf ̈ahigkeit des Standorts Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb und wachstumsorientierte Fo ̈rderung von Investitionen

• Verhinderung von (internationaler) Steuergestaltung durch Gewinnverlagerung und Schließen von Steuerlu ̈cken

• Verbesserung der (Ertrags-)Position mittelst ̈andischer Betriebe, die nicht als Kapitalgesellschaften gefu ̈hrt werden

Steuerreform Körperchaftssteuer

Reform des Steuertarifs: Steuersatz massiv von 25% auf nur noch 15% gesenkt

Änderungen bei der Gewerbesteuerlastermittlung

--> senkung der effektiven (KSt. + GewSt.) Steuerbelastung von Gewinnen in Kapitalgesellschaften von 38,65% auf 29,83%.

Ausweitung Steuerbemessungsgrundlage:

  • endgültig Abschaffung der geometrisch degr. AfA (zug. linear.)  für Neuanschaffungen ab 2011
  • Zinsschranke zur Vermeidung internationaler Gewinnverlagerung: nur noch 30% des Saldos aus dem Finanzierungsaufwand, der drei Millionen Euro übersteigt, im gleichen Jahr steuerlich abzugsfähig. Jedoch: ”Escape-Klausel“ bei typischer Finanzierungstruktur

Reform Gewerbesteuer

  • Senkung der Gewerbesteuermesszahl um 30% von derzeit 5% auf 3,5%

  • Erho ̈hung der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften auf die Einkommensteuer durch Anhebung des pauschalierten Hebesatzes von 180% des Steuermessbetrags auf 380%

  • Senkung des Hinzurechnungsanteils von Zinsen fu ̈r Dauerschulden von 50% auf 25%

  • • Abschaffung der Abzugsf ̈ahigkeit der Gewerbesteuerzahlung als Betriebsausgabe/Aufwand bei der Unternehmensgewinnermittlung

  • Hinzurechnung zum Unternehmensgewinn von 25% der kurzfristigen Zinsen sowie der Finanzierungsanteile bei Leasingraten und Mieten

  • Abschaffung des Stufengrenzsteuersatztarifes fu ̈r die ersten 48.000 eGewerbeertrags.

  • Einfu ̈hrung eines Freibetrags bei Hinzurechnungen zum Unternehmensgewinn in Ho ̈he von 100.000 e

Fazit

  Reform

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde eine große Umgestaltung des Steuersystems erreicht und die Fiktion einer umfassenden Einkommensbesteuerung nach SHS de facto endgu ̈ltig aufgegeben. Eine vollst ̈andige Umstellung auf das Konzept einer dualen Einkommensteuer unterbleibt jedoch, sodass eine einheitliche Steuersystematik erneut verfehlt wird.

Die Abgeltungssteuer, die in ̈ahnlicher Form z.B. seit Mitte der 90er Jahre in O ̈sterreich gilt, entspricht im wesentlichen dem Konzept der dualen Einkommensbesteuerung, unterl ̈asst jedoch die ad ̈aquate Erfassung des Unternehmerlohns und beh ̈alt die doppelte Besteuerung von Dividenden bei, anstatt eine Integration der Ko ̈rperschaftsteuer zu bewirken.