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Kartei Details
Karten | 71 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Mittelschule |
Erstellt / Aktualisiert | 17.06.2015 / 30.05.2023 |
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Welches sind die versch. Polizeigüter
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Leib, Leben, Freiheit, Eigentum
- öffentl. Gesundheit
- öffentl. Ruhe
- öffentl. Sittlichkeit
- Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (bspw. Berufsbewilligung für Anwalt)
Welche Arten von Bewilligungen gibt es?
- Polizeibewilligung: Schutz der Polizeigüter
- Wirtschaftspolitische Bewilligung: Wirtschaftslenkung
- Bewilligung für gest. Gemeingebrauch: Koordination untersch. Bedürfnisse
- Plangenehmigung: polizeilich und raumpl. Motivation
Welche Arten von Kognitionsbeschränkungen gibt es?
- rechtliche: Gesetz verneint bspw. Rüge wegen Unangemessenheit
- faktische: bei technischen oder fachspezifischen Fragen sowie wenn verfügende Behörde über Autonomie verfügt wird faktisch bei Ermessenskontrolle und UR Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz gezeigt
Was sind qualifizierte, was einfache Ermessensfehler?
- einfach: Unangemessenheit (zulässig, aber unangebracht)
- qualifiziert:
- Ermessensüberschreitung (Ermessen wo keines besteht oder überschreiten)
- Ermessensmissbrauch (zweckwidrig aber nicht bloss unangemessen)
- Ermessensunterschreitung
Wann hat man einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch?
- bei wesentlicher Änderung der tats. oder rechtl. Verhältnisse → Korrektur einer nachträglich fehlerhaften Verfügung wird als Anpassung bezeichnet
- bei nachtr. Bekanntwerden erheblicher Tatsachen oder Beweismittel → Korrektur ener ursprünglich fehlerhaften verfügung (Revision)
Wann kann ein Widerruf vorgenommen werden?
- Gesetzliche Grundlage vorhanden
- Wenn keine vorhanden: nur wenn Interesse an der richtigen Anwendung des obj. Rechts dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit überwiegt
Wie kann gegen fehlerhafte Verfügungen vorgegangen werden?
- sofern Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen → anfechtbar
- Nichtigkeit
- wenn formell rechtskräftig nur noch Widerruf oder Wiedererwägung möglich
Was besagt die Evidenztheorie
Für Nichtigkeit der fehlerhaften Verfügung muss:
- ein schwerwiegender Mangel vorliegen
- der Mangel offensichtlich / leicht erkennbar sein
- die Rechtssicherheit darf durch Nichtigkeitserklärung nicht gefährdet werden
was passiert mit fehlerhaften Verfügungen?
- Grds.: Sie können innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden, wenn Anfechtung erfolgreich → Aufhebung ex nunc, wenn nicht erfolgreich oder gar keine Anfechtung → formell rechtskräftig
- Ausnahme: Wenn Vorauss. der Evidenztheorie geg. ausnahmsweise nichtig → von Amtes wegen beachtet, Wirkung ex tunc
Gibt es auch einen Vertrauensschutz bei pflichtwidrig unterlassenen Auskünften?
Ja wenn
- Auskunft ausdrücklich geboten war und
- die Unrichtigkeit der Schlüsse, die der Bürger aus dem Schweigen zog nicht ohne Weiteres erkennbar war
- alle Anderen Vorauss. gleich
Was sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei Auskünften?
- Auskunft in konkr. Situation mit Bezug auf best. Personen
- Zuständigkeit der Behörde oder Bürger darf die Behörde als zuständig erachten
- Unrichtigkeit war nicht ohne weiteres erkennbar (Bsp. Architekt sollte wissen, dass Gemeinderäte unzuständig)
- Dispositionen (auch Unterlassungen)
- relevante Rechts- und Sachlage hat seit Auskunft keine Änderung erfahren
Wie wird entschieden ob der Betroffene an die Vertrauensgrundlage gebunden ist?
Durch Interessenabwägung
Was sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz?
- eine Vertrauensgrundlage → ein hinreichen individualisierter (muss klar sein wer betroffen, generell-abstrakt genügt nicht) Regelung, bei der die Mangelhaftigkeit nicht erkennbar war UND
- eine Vertrauensbetätigung → Betroffener hat Dispositionen getroffen, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann und zur Vertrauensgrundlage kausal sind
Was beinhaltet der Vertrauensschutz?
Private dürfen sich auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte verhaltenswirkende Erwartungen wecken auch dann verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig waren
Was sind die Teilgehalte des Grundsatzes von Treu und Glauben?
- Vertrauensschutz
- Verbot des widersprüchlichen Verhaltens
- Verbot des Rechtsmissbrauchs
kann die unrichtige Anwendung von kant. Recht beim BGer angefochten werden?
nicht direkt, nur in Zsmh. mit Willkürverbot
Kann die Verfassung als Engriffsgrundlage dienen?
Grds. zu offen formuliert, Normen müssen durch Gesetzgeber konkretisiert werden, ausser Norm ist direkt anwendbar bspw. BV 59 I
Wann genügt eine selbständige Verordnung als gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe? (Leichte und Schwere)
- kantonales Recht: selbständige Verordnung ist wie formelles Gesetz
- Bund: Notverordungen gestütz auf BV 184 III und 185 III bilden eine ges. Grundlage auch für schwere Grundrechtseingriffe, wenn die materiellen und formellen Voraussetzung der betreffenden Verfassungsnorm eingehalten wurden und die Norm den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normdichte genügt (→ Norm sieht den Eingriff mit hinreichender Klarheit vor)
Genügt bei einem schweren GR-Eingriff eine Verordnung als gesetzliche Grundlage?
Nur wenn Gesetz selbst die Grundzüge der Regelung (Inhalt, Zweck und Ausmass) enthält → Delegationsgrundsätze 1-4 oder es handelt sich um eine den Anforderungen entsrpechende selbständige Verordnung
Genügt bei einem leichten Eingriff in ein GR eine Verordnung als gesetzliche Grundlage?
Ja, sofern die Verordnung rechtmässig (d.h. verfassungskonform, d.h. zu lässige Gesetzesdelegation von Legislative auf Exekutive → Delegationsgrundsätze 1-3) zustande gekommen ist und den Eingriff mit hinreichender Klarheit vorsieht oder es handelt sich um eine den Anforderungen entsrpechende selbständige Verordnung
Anfechtbarkeit des VMP
- wenn Freiheitsrecht verletzt (BV 36)
- wenn kein Freiheitsrecht:
- mit Bundesrecht: nur, wenn unverhältnismässige Anwendung gerügt wird, nicht aber Norm an sich sei unverhältnismässig (BV 190)
- mit kant. Recht: unverhältnismässige Norm: unklar, unverhältnismässige Anwendung: nur über Willkürverbot (föd. Staatsstruktur)
Voraussetzungen für die pol. Generalklausel
- fundamentales RG betroffen
- schwere und unmittelbare Gefahr dieses RG muss abgewendet werden
- zeitliche Dringlichkeit
- keine geeignete ges. Massnahme dazu verfügbar
- Gefahrenlage atypisch und unvorhersehbar (heute nicht mehr verlangt, vorallem bei Leib und Leben, Bsp. Zwangsernährung)
in welchen Rechtsbereichen gibt es Modifikationen vom Legalitätsprinzip?
- Abgaberecht
- Sonderstautsverh. (heute nicht mehr)
- Leistungsverwaltung: weil begünstigt, weniger strikte Anforderungen als bei Eingriffsverwaltung
Was sind die Ausnahmen vom Legalitätsprinzip?
- Polizeiliche Generalklausel
- Benutzung öff. Sachen im Gemeingebrauch
Anfechtbarkeit von Verwaltungsverordnungen
- nur kantonale/kommunale VV anfechtbar, da Erlasse des Bundes beim BGer nicht anfechtbar (BGG 82)
- grds. nicht anfechtbar, da nicht generell abstrakt
- Ausnahmsweise anfechtbar, wenn VV Aussenwirkung entfaltet und gestützt darauf keine Verfügungen ergehen deren Anfechtung möglich und zumutbar sind
Wie kann das Legalitätsprinzip geltend gemacht werden?
- in Zsmh. mit Freiheitsrechten (ges. Grundlage für Einschränkung unzureichend)
- Selbständig im Abgaberecht
- wenn Delegationsgrundsätze verletzt, dann sowohl Legalitätsprinzip als auch Gewaltenteilungsprinzip verletzt → wird unter "verfassungsmässige Rechte" subsumiert → Beschwerde gemäss BGG 95 möglich (Achtung: BV 190 BGer ist an Bundesrecht gebunden, auch wenn unsaubere Delegation → nur bei kant./komm. Gesetzen möglich, aber wenn gar keine Delegation in Bundesrecht vorhanden ist anfechtbar)
Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation von der Legislative in die Exekutive (4)
- Delegation darf durch Verfassung (BV oder KV) nicht ausgeschlossen sein
- die Delegationsnorm muss in einem formellen Gesetz enthalten sein
- die Delegation muss auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt sein
- die Grundzüge der Regelung müssen im Gesetz selbst enthalten sein, soweit sie die Rechtstellung des Einzelnen in schwerwiegender Weise berührt
Das Legalitätsprinzip verlangt:
- Rechtsatz
- generell-abstrakt
- genügen best
immt/ genügende Normdichte → so präzis, dass Bürger sich danach richten kann
- Gesetzesform
- genügende Normstufe → wenn Regelung auf Verordnungsstufe braucht Basis im Gesetz
→ auch bei leichter Grundrechtsverletzung ist Verordnung als ges. Grundlage nur möglich, wenn Gesetz im formellen Sinn als Aufhänger vorhanden
→ je nachdem, ob schwerer oder leichter Eingriff Delegationsgrds. 1-4 oder 1-3
oder Verordnung stützt sich direkt auf BV (selbständig)
was kann akzessorisch überprüft werden?
- Erlasse, die sind generell-abstrakt und es ist somit für den Betroffenen nicht ersichtlich, was für Folgen im konkreten Fall
- wenn unverzichtbare und unverjährbare GR betroffen eine Sachverfügung im Zsmh. mit einer Vollzugsverfügung
- Allgemeinverfügung, wenn offener Adressatenkreis (kommen künftig neue Adressaten hinzu)
Abgrenzung Realakt/Rechtsakt
werden Rechte und Pflichten der Beteiligten betroffen?
Def. Verfügung
Anordnung, die sich an eine einzelne Person oder an mehrere bestimmte Personen richtet und einen konkreten SV oder eine bestimmte Vielzahl von SV regelt durch die eine konkrete verwaltungsrechtl. Rechtsbeziehung rechtsgestalnden oder festellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird
→ individueller-konkreter Hoheitsakt
- hohetilich (anders als privatr. Handeln)
- einseitig (ander als bei verw. Vertrag)
- individuell-konkret (anders als Rechtssatz)
zusatz:
- Anordnung, welche auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist (anders als Realakt)
- Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (Vollstreckung möglich)
→ einseitig und empfangsbedürftig