MWKP
Vorbereitung
Vorbereitung
Kartei Details
Karten | 86 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Politik |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 13.07.2015 / 14.07.2015 |
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(2) Rundfunk ist Ländersache
- Rundfunk = Kulturkur --> Ländersache --> ≠ Kompetenz des Bundes
- 1. ÖR Landesrundfunkanstalten
- eigene pro Bundesland
- oder Zusammenschluss mit anderen BLä (rbb, NDR)
- effizienter arbeiten, rechnet sich besser
- 2. Landesmedienanstalten
- iRd Landesmediengesetze
- Lizenzierung privater Rundfunksender
- ggf. mit Auflagen verbunden (Kultur, Nachrichten)
- Lizenz gilt auch für andere BLä (Übereinkunft)
- Beaufsichtigung der privaten RFS
- Einhaltung der Lizenzauflagen
(2) Duale Rundfunkordnung
- ÖR und PR existieren nebeneinander
- (ÖR nach Vorbild des BBC)
- Grundversorgung ist Sache der ÖR Anstalten
- ÖR haben ganz strenge Auflagen (Binnenpluralismus)
- solange GV sichergestellt --> geringere Vielfaltsanforderungen an PR (Außenpluralismus)
(2) Staatsferne des Rundfunks
- Staat sorgt für Infrastruktu und Finanzierung, aber nicht inhaltl. einmischen
- durch Regelung des organisatorischen Rahmens für meinungsbezogene Vielfalt im RF sorgen
- Strukturen schaffen, die möglichst gut dafür geeignet sind, Vielfalt zu liefern
- !! RF muss frei sein von staatl. Beeinflussung:
- weder personell noch inhaltlich auf Programmgestaltung Einfluss nehmen
- auch nicht bei eigenen LRFA
- trotzdem immer wieder Versuche (Horst Seehofers Anruf bei Redaktion)
- Einflussmöglichkeiten über Gremien
(2) Grundversorgung ist Sache der ÖR, denn...
- technisch gesehen von allen zu empfangen
- wegen der Gebührenteilfinanzierung nicht im gleichen Maße von Einschaltquoten abhängig wie PSender
- für sie gelten strenge Maßgaben des Binnenpluralismus
(2) §11 I RStV für ÖR
- umfassenden Überblick über internat., europ., nat. und reginale Geschehen geben
- Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen
- Angebote dienen der
- Bildung, Information, Beratung, Unterhaltung
- insb. der Kultur
- auch Unterhaltung soll einem ör Angebotsprofil entsprechen
(2) §11 II RStV für ÖR
- bei Auftragserfüllung Grundsätze beachten
- Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung
- Meinungsvielfalt
- Ausgewogenheit ihrer Angebote berücksichtigen
- dürfen nicht tendenziös eine bestimmte Partei propagieren
- ! Meinung (eines Moderators) muss deutlich als solche erkennbar sein
(2) Beitragsfinanzierung des ÖR
- bis 2012: "Rundfunkgebühr"
- Pflicht für jeden, der Radio- oder TV-Gerät besaß
- später internetfähiger Computer...
- heute gar nicht mehr über bestimmte Endgeräte definierbar
- seit 2013: "Rundfunkbeitrag"
- einheitliche Haushaltsabgabe
- unabhängig von Nutzung von ör RFProgrammen
- finanziert sich zum großen Teil aus diesem RFB
- Höhe beschlossen auf Empfehlung der KEF
- ÖR RFA versuchen auch hier, Einfluss zu nehmen
(2) KEF Abk =
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der RFA
(2) Mischfinanzierung des ÖR
- Hauptfinanzierungsquelle: RFB
- bei ARD-Anstalten und beim ZDF: rund 85% der Einnahmen
- weitere Einnahmequellen:
- Werbung
- Sponsoring (xy wird präsentiert von z)
- Handel mit Programmrechten (Formate, SOKO, Tatort)
- ÖR = Rechteinhaber --> Verkauf ins Ausland
(2) Rundfunkrat
- vertritt Interessen der Allgemeinheit (repräsentiert Bev.Querschnitt)
- berät und beschließt über Grundsatzfragen des Senders
- berät Intendanten bei der Programmgestaltung
- wählt Mitglieder des Verwaltungsrates
- wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Intendanten
- Mitglieder sind "ges. relevante Gruppen"
(2) Ges. rel. Gruppen im RFR
- Begriff der ges. Rel. ist auslegungsfähig...
- länderspezifische Zusammensetzung, zB Vertreter von
- Kirchen, Presse, Parteien, Sport-Verbände, Jugendorganisationen, Städte und Gemeinden, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Universitäten, u.a....
- Einflussmöglichkeit für Politik
(2) Verwaltungsrat
- ~ Aufsichtsrat bei AG
- kontrolliert v.a. die EInhaltung der Programmrichtlinien
- kontrolliert ordentliche Geschäftsführung des Intendanten
- kontrolliert wirtschafltiche Tätigkeit der RFA
- ! nicken Arbeitsverträge mit Top-Leuten ab (zB Chefredakteure - Ablehnung möglich)
(2) Intendant
- hat das Sagen
- ist verantwortlich für Programmgestaltung und gesamten Betrieb der Anstalt
- bestimmt, wo es langgeht
(2) §7 RStV
- Regelungen gelten grundsätzlich auch für Werbung in anderen publizistischen Medien
- Werbung darf nicht irreführen
- Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm nicht inhaltlich oder redaktionell beeinflussen
- Werbung muss als solche klar erkennbar sein und deutlich vom übrigen Programm getrennt werden
- Jingle, Einspieler
- Verwechslungsgefahr --> extra kennzeichnen als "Anzeige"
- Schleichwerbung ist verboten
(2) Schleichwerbung
- Werbung erfolgt unterschwellig bzw. getarnt
- es liegt eine deutliche Werbeabsicht vor
- es gibt eine Bezahlung oder andere Gegenleistung
- Zuschauer wird über den eigentlichen Zweck der Darstellung im Dunkeln gelassen
- zB Kiwel mit Weight Watchers
(2) Product Placement im Rundfunk
Regelungen waren früher strenger, heute nach §§ 7, 15 und 44 RStV unter Auflagen zulässig
- Kennzeichnungspflicht (unterstützt durch Produktplatzierungen)
- bei großen Autofirmen extra dafür: Filmbüros
- CIS hat größtes Filmbüro (Rekrutierungspropaganda)
(2) Product Placement zulässig in
- Kinofilmen, Filmen und Serien
- Sportsendungen
- Sendungen der leichten Unterhaltung
- bei kostenloser Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen (Produktionshilfen, Preise) auch in anderen Programmformaten erlaubt
(2) Product Placement verboten in
- Nachrichtensendungen
- Ratgeber- und Verbrauchersendungen
- Sendungen zum politischen Zeitgeschehen
- Übertragungen von Gottesdiensten
- Kindersendungen
(2) Zulässiger Umfang von Werbung
- §45 I RStV
- Dauer pro Stunde Sendezeit max. 20%
- eigene Programmhinweise ≠ Werbung
- §7 RStV
- neben der Werbung noch weitere Formen im PR erlaubt
- Dauerwerbesendung: Mindestdauer 90 s
- Teleshopping-Fenster: Mind. 15 Min
- beides unzulässig für Kinder / innerhalb von Kinderprogrammen
(2) Werbeumfang bei ÖR
- §16RStV - Beschränkungen für Werbung/Sponsoring im ÖR
- TV-Werbung:
- nur in beiden Vollprogrammen Das Erste und ZDF
- max. 20 Min werktäglich (im Jahresdurchschnitt)
- nicht nach 20 Uhr
- nicht an Sonntagen
- nicht an bundesweiten Feiertagen
- (max. 5 Min ungenutzte Zeit vom Vortag nachholen)
- Radio-Werbung:
- idR bis 90 Min werktäglich erlaubt
(3) Zielkonflikt - Normensystem
- Ökonomie: Maximierung des indiv. Gewinns
- Publizistik: Publizistische Qualität und Vielfalt
(3) Zielkonflikt - Verfahren
- Ö: Ökonomischer Wettbewerb, ausgedrückt in Geld, Gewinn, Umsatz und Marktanteilen
- P: Publizistischer Ww, orientiert an politischen oder publizistischen Kriterien wie Relevanz, Aktualität, Richtigkeit...
(3) Zielkonflikt - Relevanter Wirkungsbereich
- Ö: Akzeptanz und finanzieller Erfolg auf dem Werbemarkt
- P: Politisch publizistische Leistung auf dem Publikumsmarkt
(3) Zielkonflikt - Kontrollsystem
- Ö: Mittels Wettbewerb (ohne inhaltliche Ausrichtung)
- P: staatliche Regulierungsbemühungen zur Verbesserung von Vielfalt und Qualität
(3) Zielkonflikt
- Ökonomie vs. Publizistik
- Normensystem
- Verfahren
- relevanter Wirkungsbereich
- Kontrollsystem
(3) 2 Märkte der Medienunternehmen
- Publikumsmarkt
- Werbemarkt
[werbetreibende Wirtschaft] ---Geld---> [werbefinanzierter Rundfunk] ---Programm---> [Rezipienten] ---Aufmerksamkeit/Erhöhung der Konsumierung---> von vorne
(3) Publikumsmarkt
- Gewinnung von Rezipienten
- Alternative zu anderen Freizeitangeboten
- gute Quoten, hohe Auflage etc.
- gute Anteile am Publikumsmarkt
(3) Werbemarkt
- Verkauf von Werbefläche
- Verkauf von Sendezeit
(3) Marktstrukturen
- Unikatcharakter von Medienprodukten (Qualität vorab nicht beurteilbar, immer etwas neues)
- Medien als öff. Güter (Ausschließbarkeit)
- starke Fixkostendegression
- hoher Nutzen von Größenvorteilen (Economies of Scale)
- große Verbundvorteile (Economies of Scope)
- hoher Sättiungsgrad und hohe Eintrittsbarrieren (obwohl sehr leicht anbietbar)
- Vorteile für Marktführer durch Anzeigen-Auflagen-Spirale
(3) Mediengattungen nach ihrem Ausschließungsgrad
- je höher A°, desto
- stärker die Orientierung an vermuteten Rezipientenbedürfnissen
- je niedriger der A°, desto
- stärker die Abhängigkeit von indirekter Finanzierung (Werbung)
- stärker die Orientierung an den Ansprüchen der werbetreibenden Wirtschaft
vollständige A: Kinobesuch, PayTV, Buch, Video/DVD-Verkauf, Paid Content
Mittel: klass. Tageszeitung, Wochenzeitung, Magazine
keine A: frei empfangbares Radio und TV, Online-Medien, Anzeigenblätter, Gratis- und Pendlerzeitungen
(3) Markt der Medien Zwischenfazit
- verschiedene Aspekte des Marktversagens im Medienmarkt (wenn man nur den Markt entscheiden ließe --> Monopolisten!!)
- mangelnde Zahlungsbereitschaft der Mediennutzer
- Refinanzierung von Medien auf dem Publikumsmarkt (alleine) ist idR nicht möglich
- Medien müssen sich einer alternativen Finanzierungsquelle zuwenden (Gebühren, Werbung)
- Tendenz zu Konzentration und Monopolbildung (bei reinem Markt)
- --> Notwendigkeit der Regulierung
(3) Medienkonzentration
- §3 III GWB: für Konz im Medienbereich gilt niedrigere Schwelle, ab der Fusionen genehmigungspflichtig sind
- hohe Bestrebungen für Zusammenschlüsse
- bei Zusammenschlüssen von Medienunt spielt immer auch die publizistische Funktion der Medien eine Rolle
- Wie würde sich Zusammenschluss auf publizistische Funktionen auswirken?
- KEK = für Rundfunkbereich eigene Institution, die die Konzentration überwacht
(3) Formen der Medienkonzentration
- horizontale Konz
- vertikale Konz
- multimediale (medien-diagonale) Konz
- konglomerate (branchendiagonale) Konz
(3) horizontale MKonz
- Zusammenschluss von Medienunt in einem Markt (zB TV
- in Dtl. v.a. 2 private Fernsehanstalten, die diesen konkreten Markt beherrschen
(3) vertikale MKonz
- Zusammenschluss von Medienunt auf vor- und nachgelagerten Märkten
- Verbindung von aufeinanderfolgenden Produktionsstufen (der Wertschöpfungskette)
- Content herstellen + produzieren + Rechte vermarkten / Distribution
- zB RTL Gruppe: UFA, UFV
- zB Bertelsmann-Gruppe
(3) multimediale (medien-diagonale) MKonz
- Zusammenschluss von Medienunt verschiedener Märkte
- --> Multimediakonzerne, cross-media-ownership
- zB Axel-Springer wollte P7Sat1 kaufen --> verboten (wäre nur ohne P7 gegangen, aber uninteressant)
(3) konglomerate (branchendiagonale) MKonz
- Zusammenschluss von Medienunt mit Unt außerhalb des Mediensektors
- --> Mischkonzerne
- über bestimmte Branchen hinweg
- zB Vivendi (F); Wasserproduzent + Medien
- aus publizistischer Sicht unproblematisch
(4) Spartenmodell der Programmanalyse
- Information
- Sport
- Nonfiktionale Unterhaltung
- Musik
- Kinder- / Jugendprogramm
- Fiction
- Sonstiges
- Werbung