Mündliche Prüfung

Einkommensteuer

Einkommensteuer

Sandra Pistor

Sandra Pistor

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Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 23.11.2013 / 10.07.2020
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§ 26a EStG

Einzelveranlagung von Ehegatten

  • SA, außergewöhnliche Belastungen, werden demzugesprochen, der sie wirtschaftlich getragen hat

§ 32 EStG

Kinder, Freibeträge für Kinder

  • Kinder sind im ersten Grad mit Steuerpflichtigen Verwandt oder Pflegekinder
  • (6) Freibeträge für Existenzminimum von 2.184  € und Betreuungskosten von 1.320 €, Eheleuten verdoppelt sich das

§ 33 EStG

außergewöhnliche Belastungen

  • (3) Liste der zumutbaren Belastung, dort wird der GdE gezahlt in welcher Höhenklasse ist angegeben und da entdeckt man ebenfalls den dazugehörigen %, solange dieser % nicht überstiegen ist, sind die Belastungen nicht ansetzbar

§ 33a EStG

außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

  •  

§ 35a EStG

Steuerermmäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

  • (1) geringfügige Beschäftigung, ESt vermindert sich um 20% höchstens jedoch um 510 €
  • (2) haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls ESt vermindert um 20% maximal jedoch 4.000€
  • (3) Handwerkerleistungen, ESt um 20% maximal jedoch 1.200 €
  •  

Erläutere § 19 EStG!

Einkünfte aus nichtselbständiger ARbeit:

  • Arbeitnehmer: Löhne, Gehälterfallen dort runter, sowie Vorteile eines Firmenwagens, Betriebsrenten; der AN schuldet Arbeitskraft und Anwesenheit, wenig unternehmerisches Risiko, sowie Bezahlung im Urlaub
  • Arbeitslohn: § 8 EStG wird dieser definiert, sind Einnahmen die durch Dienstverhältnis zufließen (steuerfreie Einnahmen sind u.a. Arbeitslosengeld, Erstattung von Reisekosten, Zuschläge für Sonntags- und Feiertage, Erstattung Bezahlung von Fortbildungskosten
  • Zufluss/Abfluss: Einahme-Überschuss-REchnung zählt § 4 (3) EStG
  • Rechtsverhältnis zwischen Angehörigen: werden nur steuerlich anerkannt, wenn sie ernsthaft gewollt, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich geführt werden (da sonst Gewinn gemindert werden kann durch Sozialversicherungen), müssen behandelt werden wie Dritte
  • GEhalt muss regelmäßig gezahlt werden nicht erst am JAhresende, sonst kein Dienstverhältnis
  • es gibt Gefälligkeitsbeschäftigung z.B. wenn Sohn Geld erhält für kleinere Aufgaben, ist es eher wie ein besseres Taschengeld

Nenne die wichtigsten WErbungskosten für ARbeitnehmer!

  • Tagungen
  • Fortbildung
  • Reisekosten
  • Umzugskosten
  • doppelte Haushaltsführung

Nenne Besonderheiten zu Sonderausgaben!

SA sind in den §§ 10, 10a, 10b genannt und sinnvoll. Der § ist abschließend und somit gibt es nicht mehr SA, diese sind im Gegensatz zu den Werbungskosten nur beschränkt abzugsfähig.

  • § 10: Ehegattenunterhalt (Anlage U); Altersvorsorgungsaufwendungen; Sonstige Vorsorrgungsaufwendungen; Kirchensteuer; Kinderbetreuungskosten; Berufsausbildung; Schulgeld (30%, max. 5000 für private Schule können angesetzt werden)
  • § 10b: Spenden an anerkannte, steuerbegünstigte ORganisationen sind abzugsfähige SA
  • § 10c: keine höheren Aufwendungen, dann zieht FA automatisch 36 € /72 € als SA-PB ab

Erläutere außergewöhnliche Belastungen!

Ao. B. sind wie SA nicht unbeschränkt abzugsfähig, daher probieren Steuerpflichtige alles, was sie nicht in die Betreibsausgaben/ WK oder in die Sonderausgaben bekommen dort unter zu bringen. Diese müssen:

  • aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sein,
  • den Steuerpflichtigen durch GEldabfluss belasten, aber nicht unangemessen sein,
  • betreffen nicht die überwiegende Zahl der STeuerpflichtigen

Diese werden um zumutbare Belastung gekürzt, die im Gesetz geschildert ist.

§ 33b gewährt Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebende und Pflegepersonen.