Mündliche Prüfung

Einkommensteuer

Einkommensteuer

Sandra Pistor

Sandra Pistor

Set of flashcards Details

Flashcards 89
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level University
Created / Updated 23.11.2013 / 10.07.2020
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Nenn Besonderheiten, die man sich merken sollte in Bezug auf Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen!

->Umsatzsteuer ist entweder Betriebseinnahme oder –ausgabe

->Formular EÜR, wenn die Betriebsnahmen über 17.500 € steigen

Gebe einen Überblick über echte und unechte Betriebseinnahmen!

->echte BE(=Zufluss § 11 (1) ): aus der Haupttätigkeit, z. B. Honorare, Provisionen, Umsatzerlöse; aus Hilfsgeschäften insb. Anlagenverkäufe; aus Nebengeschäften, z.B. Zinsen; sowie Versicherungserstattung, öffentliche Zuschüsse

->unechte BE (=Korrektur der Betriebsausga-ben): Sachentnahmen (Anlage-Umlaufvermö-gen); Nutzungs- und Leistungsentnahmen; nicht abzugsfähige Betriebsausgaben § 4 (5,7)

Nenne einen Überblick über die Betriebsausgaben!

->Personalkosten

->Provisionen

->Miete, Pacht oder anteilige Grundstücksausgaben

->Energiekosten

->Abschreibungen des abnutzbaren Anlagevermö-gens

->KfZ-Kosten

->Telekommunikationskosten

->Werbeaufwendungen

->Wareneinkauf

->Fremdfinanzierungskosten

Kritische Prüfung der Ausgaben, ob sie abzugsfähig oder nicht abzugsfähige Ausgaben sind § 12 EStG i.V. R. 12 Nr. 1 Lebenserhaltungskosten

Erläutere die Berechnung der Einkunftsarten 4-7 (Überschusseinkünfte)!

->je Kj, je Einkunftsart bzw. –quelle

Einnahmen, § 8

-Werbungskosten, §§ 9, 9a

= Überschuss (+/-)

Was beinhaltet § 9 EStG?

Werbungskosten:

(1)1.Satz: allg. Definition, sie dienen

  • der Erwerbung
  • =vorweggenommene WK (Studenten)
  •  Sicherung bzw. Erhaltung

3.Satz: Aufzählung 1.-7.

Was beinhaltet der § 9a EStG?

Mindestansatz =Pauschbeträge

 

->Nr. 1

  • a)AN-Pauschbetrag ab 2011 =1000
  • b)AN mit Versorgungsbezügen =102 €

->Nr. 3

  • insb. Renteneinnahmen = 102 €

Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. § 19 EStG!

Einnahmen, § 8 Bruttoarbeitslohn

-Werbungskosten, § 9 oder 9a

=Überschuss/Einkünfte

Wichtig: Bei Aufgaben! Brutto =>noch berechnen; Einkünfte =>Berechnung ist erfolgt

Gehe auf das Beispiel ein:

Bruttolohn 30.000 € = Einnahmen, § 8 i.V. § 19 (1); Werbungskosten 4.000€

Bruttolohn                   30.000 € (Einnahmen)

-Werbungskosten       4.000 €, § 9 (besser als  1000 € § 9a Nr. 1a)

=Überschuss              26.000 €

Zugleich Einkünfte § 19

Nenne die Stufenprüfung des Bruttolohnes!

1.)Steuerbare Einnahmen oder nichtsteuerbare Einnahmen, insbesondere

  • Sozialversicherungsentgelt-Verordnung (VO)
  • LSt-DV
  • LSt-Richtlinien + Hinweise

Nur wenn es sich um steuerbare Einnahmen handelt: kommt

2.)steuerfreie oder steuerpflichtige Einnahmen

Insb. § 3 -§8, § 3b

Bei steuerpflichtige E. erfolgt eine Einkunfts-berechnung!

Wie erfolgt die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20?

Einnahmen, §8 = Zinserträge (Privatvermögen)

-Sparer-Pauschbetrag, § 20 (9)

=Überschuss/Einkünfte

Pauschbetrag: 801, bei Eheleuten 1602

Gehe auf das Beispiel ein:

Zinseinnahmen 1.000 €, § 20 (1); Sparer-Pauschbetrag 801 €!

Nenne die Besonderheiten!

Zinseinnahmen                      1.000, §20 (1)

-Sparer-PB                             801

=Überschuss/Einkünfte         199

 

Besonderheiten:

->§§ 43 ff. EStG Abgeltungssteuer /Kapitalertragsteuer 25% = Steuerbescheinigung der Bank (sowie 5,5 % Soli auf die 25 %)

->Ausnahmen: § 44a (2)

  • 1.Freistellungsauftrag bis 801
  • Nichtveranlagungsbescheinigung

Bei beiden ist kein Steuerabzug auf die 25 %

2.)seit 2009 §32 d EStG Günstigerprüfung

  • 25% Abgeltungsteuer
  • Persönliche Steuersatz unter 25% =>Kapitalsteuererstattung

Erläutere die Berechnung aus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21!

Berechnung je Objekt

  • Mieteinnahmen, § 8

-Werbungskosten, § 9

=Überschuss (+/-)

Gehe auf das Beispiel ein:

Mieteinnahmen 18.000 €; Werbungskosten 25.000 €

Mieteinnahmen                      18.000

-Werbungskosten                   25.000

=negative Einkünfte               7.000

Erläutere das Prüfschema bei der Berechnung der Einkünfte aus § 21 EStG!

1.Wer ist der Eigentümer? (Wer im Grundbuch steht)

2.Wie wird die Immobilie genutzt?

  • Vollmietung bzw. Leerstand = §21 V+V
  • Teils vermietete, teils selbstgemietete Objekte (neue Berechnung!!!)
  • Volle Selbst/Eigennutzung

Nenne die Berechnung, wenn die Objekte teils selbst- und teils vermietet werden! (§21)

Berechnung:

Mieteinnahmen

-anteilige Werbungskosten (vermietete Teile)

=Überschuss

->für die selbstgenutzten Teile sind die Ausgaben nicht abzugsfähig, § 12

Was ist bei der vollen Selbstnutzung zu beachten? (§21)

Volle Selbstnutzung:

  • Eigenbetriebliche Zwecke =notwendiges Betriebsvermögen àBetriebsausgaben
  • Wohnzwecke =KdL, § 12 Ausnahme: § 35a ESt-Ermäßigung
  • Arbeitszimmer der Arbeitnehmer = anteilige Werbungskosten

Was beinhaltet § 22?

Sonstige Einkünfte:

->Nr. 1 wiederkehrende Bezüge=insb. Renten, 200 Rentensteuerreform; Besteuerungsanteil (=Tabelle) ist steuerpflichtige Einnahme (Anlage R)

->Nr. 1a Unterhaltsleistungen geschiedener Eheleute = Anlage U (=Realsplitting)

->Nr. 2 i.V. §23 private Veräußerungsgeschäfte (nicht Wertpapierverkäufe = §20 (2) (Anlage SO)

->Nr. 3 gelegentliche sonstige Einnahmen, Freigrenze unter 256 € (Anlage SO)

->Nr. 5 Rüsterrenten =100% steuerpflichtige Einnahmen (Anlage R)

Erläutere den § 32a und wie man das Splittingverfahren bei Eheleuten anwendet!?

Steuertarif der Einkommensteuer

->(2)Eheleute: Splittingverfahren (i.V. §26 b)

->(1)Grundtarif

  • Nr. 1 Grundfreibetrag
  • Nr. 2 Formel i. V. „y“ Satz 3
  • Nr. 3 Formel i.V. „z“ Satz 4
  • Nr. 4 Formel i.V. „x“ Satz 5
  • Nr. 5 Formel i.V. „x“ Satz 5

->Eheleute mit Zusammenveranlagung erhalten das Splittingverfahren, §32a (5)

Berechnung: gemeinsame z.v.E. : 2 = halbe z.v.E. à Formel 32 a (1) = Ergebnis * 2 =ESt-Splittingverfahren!

Gehe auf die Beispiele ein:

z.v.E. 13.000; 40.000; 60.000; 1.000.000!

Formel „x“   z.v.E. 13.000

Lösung x:        -8.004

= 4996 (1/10000 =>0,4996)

Formel einsetzen aus Nr.2. => tarifliche ESt 

So geht das mit den anderen Einkommen auch, steht im Gesetz im § 32a

Steuersatz = tarifliche ESt * 100

                                   z.v.E.

Gehe auf das Beispiel ein:

Schlussbeispiel der ESt à156.928 gemeinsame z.v.E.

Splittingverfahren lt. § 32a (5): 156.928 : 2 = 78.464

->§32a (1) Nr. 4. Lösung nach „x“ => tarifl. ESt= 24782 * 2 = 49564

Steuersatz: 49564 * 100 =31,5839%

                      156928

 

Getrennte Veranlagung =Grundtarif

EM = 30.000     Nr. 3 => 5625

EF = 126.928    Nr. 4 => 45137

  • Insgesamt: 50762 – 49564 = 1198 schlechter

Erläutere den Progressionsvorbehalt!

§ 32 b

->(1)Katalog insb. steuerfreie Einnahmen (ohne Hartz IV)

->(2) Berechnung: steuerpflichtige z.v.E.

                             + § 32b Einnahmen

Fiktive z.v.E.  ->tarifliche ESt

Daraus erfolgt die STeuerberechnung = höhere Steuersatz wird angewandt auf das steuerpflichtige z.v.E

Gehe auf das Beispiel ein:

Steuerpflichtige z.v.E. 25.000€; steuerfreie Einnahmen 5.000€ §32b mit §19 und ohne §19!

Steuerpflichtige z.v.E.                       25.000

Steuerfreie Einnahmen §32b(1)        5.000

„fiktive“ z.v.E.                                    30.000

Tarifl. ESt fiktiv = 5625 € Steuersatz = 18,7500%

  • Also 18,75 % von 25.000 = 4687

Steuerpflichtige z.v.E.                       25.000

Steuerfreie Einnahmen §32b(1)        5.000

§ 32b (2) Nr. 1                                   -920(=4080)

Fiktive z.v.E.                                      29.080

Gehe auf das Beispiel ein:

Steuerpflichtiges z.v.E. 3.000€; Einnahmen 10.000 €

Steuerpflichtige z.v.E.                       3.000

Steuerfreie Einnahmen §32b(1)        10.000

„fiktive“ z.v.E.                                    13.000

Fiktive ESt                                         927

Steuersatz: 7,1307 % von 3.000 = 213,92 = 231€ ESt

Noch § 32 b, hier der negative Progressionsvorbehalt = Rückzahlung steuerfreier Einnahmen

Vermindert = negativer Progressionsvorbehalt

Vermehrt = positiver Progressionsvorbehalt

§ 1 EStG

Steuerpflicht

  • (1) natürliche Personen die im Inland ihren Wohnsitz haben
  • (2) unbeschränkt Est-pflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige
  • (4) beschränkt est-pflichtig sind natürliche Personen, die lt. § 49 EStG inländische Einkünfte erzielen, aber keinen Wohnsitz im Inland haben

§ 2 EStG

Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

  • (1) Einkünfte die ESt unterliegen
  • (2) Erläuterungen welche Begriffe zu welcher Einkunftsart gehören
  • (3) SdE gemindert um Altersentlastungsbetrag, sowie Alleinerziehenderbetrag ist Gesamtbetrag der Einkünfte
  • (4) GdE vermindert um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen ist Einkommen
  • (5) Einkommen gemindert um Freibeträge gem- § 32 (6) EStG ist zvE und damit die BMG für tarifliche ESt
  •  

§ 3 EStG

steuerfreie Einnahmen

  • Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld uvm.

§ 4a EStG

Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

  • (1) Gewinn ist nach Wirtschaftsjahr zu ermitteln nei Forst- und Landwirten, sowie GEwerbetreibenden

§ 5 EStG

Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

  • (1) man hält sich ans Handelsrecht, außer STeuerrecht weist was anderes oder ein Wahlrecht aus
  • (1a) Aktiva darf nicht mit Seiten der PAssiva verrechnet werden
  • (4a) Rückstellungen für drohenden Verluste aus schwebenden GEschäften dürfen nicht gebildet werden
  • (5) Rechnungsabgrenzungsposten: ARAP und PRAP

§ 6 EStG

Bewertung

  • (1) Ansetzung für WG gilt:
    • Nr. 1 S. 1 AK/HK sind vermindert um AfA anzusetzen, S. 2 Teilwert KANN angesetzt werden bei dauernder Wertminderung, S. 3 Betrieb muss fortgeführt werden und TW ist der, den man draußen erzielen würde
    • Nr. 1a HK eines GEbäudes
    • Nr. 2 Grund- und Boden, Beteiligungen, UV sind mit AK/HK anzusetzen oder an deren Stelle tretender Tweilwert, bei dauernder Wertminderung (KANN)
    • Nr. 3 Verbindlichkeiten, hier gilt Nr. 2 und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, abgesehen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten unter 12 Monaten
    • Nr. 3a Rückstellungen sind nur unter bestimmten Berücksichtigungen anzusetzen
    • Nr. 4 Entnahmen von Steuerpflichtigen sind mit Teilwert anzusetzen, private Kfz-Nutzung gibt es 1% Regelung und ordnungsgemäßes FAhrtenbuch
  • (2) GWG bis zu 410 € pro WG, kann mit AK/HK angesetzt werden
  • (2a) Sammelposten WG 150 - 1000 € SP wird über 5 Jahre abgeschrieben

§ 7 EStG

Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

  • (1) bezieht sich auf betriebsgewööhnliche Nutzungsdauer

§ 8 EStG

Einnahmen

§ 9 EStG

Werbungskosten

  • (1) WK sind der Einkunftsart abzuziehen, wo sie erwachsen sind:
    • Nr. 1 Schuldzinsen
    • Nr. 2 Steuern von Grundbesitz
    • Nr. 3 Beiträge auf Berufständen
    • Nr. 4 Aufwendungen für Arbeitnehmer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: jeder volle Km zählt 0,3 €, höchstens jedoch 4.500 €
    • Nr. 5 notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
    • Nr. 6 Aufwendungen für Arbeitsmittel
    • AfA
  • (2) Aufwendungen für Verkehrsmittel können ebenfalls angesetzt werden
  •  

§ 9a EStG

Pauschbetrag für Werbungskosten

  • Nr. 1a nichtselbständige Arbeit 1.000 €
  • Nr. 1b nsb. ARbeit, Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 (2) 102 €
  • Nr. 3 Einnahmen § 22 EStG 102 €

§ 10 EStG

Sonderausgaben

  • (1) SA sind folgende:
    • Nr. 1 Unterhaltsleistungen bei geschiedenden, dauernd getrennt lebenden Eheleuten, Anlage U muss unterzeichnet werden
    • Nr 1a Versorgungsleistungen bei Übertragung MU-Anteil, Betrieb/Teilbetrieb, mind. 50% betragenden Anteils an GmbH, wenn Überträger Geschäftsführer war und Übernehmer, diese Tätigkeit übernimmt
    • Nr. 3 Beiträge zur KV (KV ist um Krankengeld zu mindern = 4%); gesetzliche PV
    • Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer, außer sie gehört zur KapESt
    • Nr. 5 2/3 der Aufwendungen höchstens jedoch 1.000 € je Kind für Dienstleistungen zur Betreuung
    • Nr. 7 Aufwendungen für eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr
  • (3) Vorsorgungsaufwendungen sind bis zu 20.000 € anzusetzen, bei Eheleuten das doppelte

§ 10c EStG

Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 €

§ 10d EStG

Verlustabzug

  •  

§ 24a EStG

Altersentlastungsbetrag

  • Steuerpflichtige muss 64. Lebensjahr vollendet haben

§ 24b EStG

Entlastungbetrag für Alleinerziehende

  • i.H.v. 1308 €, es muss zum Haushalt mindestens ein Kind gehören, für den Kindergeld oder Freibetrag zusteht

§ 25 EStG

Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

  • ESt wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen verlangt

§ 26 EStG

Veranlagung von Ehegatten

  • Wahlrecht zwischen Einzel- oder Zusammenveranlagung