Mündliche Prüfung
Einkommensteuer
Einkommensteuer
Set of flashcards Details
Flashcards | 89 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | University |
Created / Updated | 23.11.2013 / 10.07.2020 |
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Nenn Besonderheiten, die man sich merken sollte in Bezug auf Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen!
->Umsatzsteuer ist entweder Betriebseinnahme oder –ausgabe
->Formular EÜR, wenn die Betriebsnahmen über 17.500 € steigen
Gebe einen Überblick über echte und unechte Betriebseinnahmen!
->echte BE(=Zufluss § 11 (1) ): aus der Haupttätigkeit, z. B. Honorare, Provisionen, Umsatzerlöse; aus Hilfsgeschäften insb. Anlagenverkäufe; aus Nebengeschäften, z.B. Zinsen; sowie Versicherungserstattung, öffentliche Zuschüsse
->unechte BE (=Korrektur der Betriebsausga-ben): Sachentnahmen (Anlage-Umlaufvermö-gen); Nutzungs- und Leistungsentnahmen; nicht abzugsfähige Betriebsausgaben § 4 (5,7)
Nenne einen Überblick über die Betriebsausgaben!
->Personalkosten
->Provisionen
->Miete, Pacht oder anteilige Grundstücksausgaben
->Energiekosten
->Abschreibungen des abnutzbaren Anlagevermö-gens
->KfZ-Kosten
->Telekommunikationskosten
->Werbeaufwendungen
->Wareneinkauf
->Fremdfinanzierungskosten
Kritische Prüfung der Ausgaben, ob sie abzugsfähig oder nicht abzugsfähige Ausgaben sind § 12 EStG i.V. R. 12 Nr. 1 Lebenserhaltungskosten
Erläutere die Berechnung der Einkunftsarten 4-7 (Überschusseinkünfte)!
->je Kj, je Einkunftsart bzw. –quelle
Einnahmen, § 8
-Werbungskosten, §§ 9, 9a
= Überschuss (+/-)
Was beinhaltet § 9 EStG?
Werbungskosten:
(1)1.Satz: allg. Definition, sie dienen
- der Erwerbung
- =vorweggenommene WK (Studenten)
- Sicherung bzw. Erhaltung
3.Satz: Aufzählung 1.-7.
Was beinhaltet der § 9a EStG?
Mindestansatz =Pauschbeträge
->Nr. 1
- a)AN-Pauschbetrag ab 2011 =1000
- b)AN mit Versorgungsbezügen =102 €
->Nr. 3
- insb. Renteneinnahmen = 102 €
Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. § 19 EStG!
Einnahmen, § 8 Bruttoarbeitslohn
-Werbungskosten, § 9 oder 9a
=Überschuss/Einkünfte
Wichtig: Bei Aufgaben! Brutto =>noch berechnen; Einkünfte =>Berechnung ist erfolgt
Gehe auf das Beispiel ein:
Bruttolohn 30.000 € = Einnahmen, § 8 i.V. § 19 (1); Werbungskosten 4.000€
Bruttolohn 30.000 € (Einnahmen)
-Werbungskosten 4.000 €, § 9 (besser als 1000 € § 9a Nr. 1a)
=Überschuss 26.000 €
Zugleich Einkünfte § 19
Nenne die Stufenprüfung des Bruttolohnes!
1.)Steuerbare Einnahmen oder nichtsteuerbare Einnahmen, insbesondere
- Sozialversicherungsentgelt-Verordnung (VO)
- LSt-DV
- LSt-Richtlinien + Hinweise
Nur wenn es sich um steuerbare Einnahmen handelt: kommt
2.)steuerfreie oder steuerpflichtige Einnahmen
Insb. § 3 -§8, § 3b
Bei steuerpflichtige E. erfolgt eine Einkunfts-berechnung!
Wie erfolgt die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20?
Einnahmen, §8 = Zinserträge (Privatvermögen)
-Sparer-Pauschbetrag, § 20 (9)
=Überschuss/Einkünfte
Pauschbetrag: 801, bei Eheleuten 1602
Gehe auf das Beispiel ein:
Zinseinnahmen 1.000 €, § 20 (1); Sparer-Pauschbetrag 801 €!
Nenne die Besonderheiten!
Zinseinnahmen 1.000, §20 (1)
-Sparer-PB 801
=Überschuss/Einkünfte 199
Besonderheiten:
->§§ 43 ff. EStG Abgeltungssteuer /Kapitalertragsteuer 25% = Steuerbescheinigung der Bank (sowie 5,5 % Soli auf die 25 %)
->Ausnahmen: § 44a (2)
- 1.Freistellungsauftrag bis 801
- Nichtveranlagungsbescheinigung
Bei beiden ist kein Steuerabzug auf die 25 %
2.)seit 2009 §32 d EStG Günstigerprüfung
- 25% Abgeltungsteuer
- Persönliche Steuersatz unter 25% =>Kapitalsteuererstattung
Erläutere die Berechnung aus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21!
Berechnung je Objekt
- Mieteinnahmen, § 8
-Werbungskosten, § 9
=Überschuss (+/-)
Gehe auf das Beispiel ein:
Mieteinnahmen 18.000 €; Werbungskosten 25.000 €
Mieteinnahmen 18.000
-Werbungskosten 25.000
=negative Einkünfte 7.000
Erläutere das Prüfschema bei der Berechnung der Einkünfte aus § 21 EStG!
1.Wer ist der Eigentümer? (Wer im Grundbuch steht)
2.Wie wird die Immobilie genutzt?
- Vollmietung bzw. Leerstand = §21 V+V
- Teils vermietete, teils selbstgemietete Objekte (neue Berechnung!!!)
- Volle Selbst/Eigennutzung
Nenne die Berechnung, wenn die Objekte teils selbst- und teils vermietet werden! (§21)
Berechnung:
Mieteinnahmen
-anteilige Werbungskosten (vermietete Teile)
=Überschuss
->für die selbstgenutzten Teile sind die Ausgaben nicht abzugsfähig, § 12
Was ist bei der vollen Selbstnutzung zu beachten? (§21)
Volle Selbstnutzung:
- Eigenbetriebliche Zwecke =notwendiges Betriebsvermögen àBetriebsausgaben
- Wohnzwecke =KdL, § 12 Ausnahme: § 35a ESt-Ermäßigung
- Arbeitszimmer der Arbeitnehmer = anteilige Werbungskosten
Was beinhaltet § 22?
Sonstige Einkünfte:
->Nr. 1 wiederkehrende Bezüge=insb. Renten, 200 Rentensteuerreform; Besteuerungsanteil (=Tabelle) ist steuerpflichtige Einnahme (Anlage R)
->Nr. 1a Unterhaltsleistungen geschiedener Eheleute = Anlage U (=Realsplitting)
->Nr. 2 i.V. §23 private Veräußerungsgeschäfte (nicht Wertpapierverkäufe = §20 (2) (Anlage SO)
->Nr. 3 gelegentliche sonstige Einnahmen, Freigrenze unter 256 € (Anlage SO)
->Nr. 5 Rüsterrenten =100% steuerpflichtige Einnahmen (Anlage R)
Erläutere den § 32a und wie man das Splittingverfahren bei Eheleuten anwendet!?
Steuertarif der Einkommensteuer
->(2)Eheleute: Splittingverfahren (i.V. §26 b)
->(1)Grundtarif
- Nr. 1 Grundfreibetrag
- Nr. 2 Formel i. V. „y“ Satz 3
- Nr. 3 Formel i.V. „z“ Satz 4
- Nr. 4 Formel i.V. „x“ Satz 5
- Nr. 5 Formel i.V. „x“ Satz 5
->Eheleute mit Zusammenveranlagung erhalten das Splittingverfahren, §32a (5)
Berechnung: gemeinsame z.v.E. : 2 = halbe z.v.E. à Formel 32 a (1) = Ergebnis * 2 =ESt-Splittingverfahren!
Gehe auf die Beispiele ein:
z.v.E. 13.000; 40.000; 60.000; 1.000.000!
Formel „x“ z.v.E. 13.000
Lösung x: -8.004
= 4996 (1/10000 =>0,4996)
Formel einsetzen aus Nr.2. => tarifliche ESt
So geht das mit den anderen Einkommen auch, steht im Gesetz im § 32a
Steuersatz = tarifliche ESt * 100
z.v.E.
Gehe auf das Beispiel ein:
Schlussbeispiel der ESt à156.928 gemeinsame z.v.E.
Splittingverfahren lt. § 32a (5): 156.928 : 2 = 78.464
->§32a (1) Nr. 4. Lösung nach „x“ => tarifl. ESt= 24782 * 2 = 49564
Steuersatz: 49564 * 100 =31,5839%
156928
Getrennte Veranlagung =Grundtarif
EM = 30.000 Nr. 3 => 5625
EF = 126.928 Nr. 4 => 45137
- Insgesamt: 50762 – 49564 = 1198 schlechter
Erläutere den Progressionsvorbehalt!
§ 32 b
->(1)Katalog insb. steuerfreie Einnahmen (ohne Hartz IV)
->(2) Berechnung: steuerpflichtige z.v.E.
+ § 32b Einnahmen
Fiktive z.v.E. ->tarifliche ESt
Daraus erfolgt die STeuerberechnung = höhere Steuersatz wird angewandt auf das steuerpflichtige z.v.E
Gehe auf das Beispiel ein:
Steuerpflichtige z.v.E. 25.000€; steuerfreie Einnahmen 5.000€ §32b mit §19 und ohne §19!
Steuerpflichtige z.v.E. 25.000
Steuerfreie Einnahmen §32b(1) 5.000
„fiktive“ z.v.E. 30.000
Tarifl. ESt fiktiv = 5625 € Steuersatz = 18,7500%
- Also 18,75 % von 25.000 = 4687
Steuerpflichtige z.v.E. 25.000
Steuerfreie Einnahmen §32b(1) 5.000
§ 32b (2) Nr. 1 -920(=4080)
Fiktive z.v.E. 29.080
Gehe auf das Beispiel ein:
Steuerpflichtiges z.v.E. 3.000€; Einnahmen 10.000 €
Steuerpflichtige z.v.E. 3.000
Steuerfreie Einnahmen §32b(1) 10.000
„fiktive“ z.v.E. 13.000
Fiktive ESt 927
Steuersatz: 7,1307 % von 3.000 = 213,92 = 231€ ESt
Noch § 32 b, hier der negative Progressionsvorbehalt = Rückzahlung steuerfreier Einnahmen
Vermindert = negativer Progressionsvorbehalt
Vermehrt = positiver Progressionsvorbehalt
§ 1 EStG
Steuerpflicht
- (1) natürliche Personen die im Inland ihren Wohnsitz haben
- (2) unbeschränkt Est-pflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige
- (4) beschränkt est-pflichtig sind natürliche Personen, die lt. § 49 EStG inländische Einkünfte erzielen, aber keinen Wohnsitz im Inland haben
§ 2 EStG
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- (1) Einkünfte die ESt unterliegen
- (2) Erläuterungen welche Begriffe zu welcher Einkunftsart gehören
- (3) SdE gemindert um Altersentlastungsbetrag, sowie Alleinerziehenderbetrag ist Gesamtbetrag der Einkünfte
- (4) GdE vermindert um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen ist Einkommen
- (5) Einkommen gemindert um Freibeträge gem- § 32 (6) EStG ist zvE und damit die BMG für tarifliche ESt
§ 3 EStG
steuerfreie Einnahmen
- Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld uvm.
§ 4a EStG
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- (1) Gewinn ist nach Wirtschaftsjahr zu ermitteln nei Forst- und Landwirten, sowie GEwerbetreibenden
§ 5 EStG
Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- (1) man hält sich ans Handelsrecht, außer STeuerrecht weist was anderes oder ein Wahlrecht aus
- (1a) Aktiva darf nicht mit Seiten der PAssiva verrechnet werden
- (4a) Rückstellungen für drohenden Verluste aus schwebenden GEschäften dürfen nicht gebildet werden
- (5) Rechnungsabgrenzungsposten: ARAP und PRAP
§ 6 EStG
Bewertung
- (1) Ansetzung für WG gilt:
- Nr. 1 S. 1 AK/HK sind vermindert um AfA anzusetzen, S. 2 Teilwert KANN angesetzt werden bei dauernder Wertminderung, S. 3 Betrieb muss fortgeführt werden und TW ist der, den man draußen erzielen würde
- Nr. 1a HK eines GEbäudes
- Nr. 2 Grund- und Boden, Beteiligungen, UV sind mit AK/HK anzusetzen oder an deren Stelle tretender Tweilwert, bei dauernder Wertminderung (KANN)
- Nr. 3 Verbindlichkeiten, hier gilt Nr. 2 und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, abgesehen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten unter 12 Monaten
- Nr. 3a Rückstellungen sind nur unter bestimmten Berücksichtigungen anzusetzen
- Nr. 4 Entnahmen von Steuerpflichtigen sind mit Teilwert anzusetzen, private Kfz-Nutzung gibt es 1% Regelung und ordnungsgemäßes FAhrtenbuch
- (2) GWG bis zu 410 € pro WG, kann mit AK/HK angesetzt werden
- (2a) Sammelposten WG 150 - 1000 € SP wird über 5 Jahre abgeschrieben
§ 7 EStG
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- (1) bezieht sich auf betriebsgewööhnliche Nutzungsdauer
§ 8 EStG
Einnahmen
§ 9 EStG
Werbungskosten
- (1) WK sind der Einkunftsart abzuziehen, wo sie erwachsen sind:
- Nr. 1 Schuldzinsen
- Nr. 2 Steuern von Grundbesitz
- Nr. 3 Beiträge auf Berufständen
- Nr. 4 Aufwendungen für Arbeitnehmer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: jeder volle Km zählt 0,3 €, höchstens jedoch 4.500 €
- Nr. 5 notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
- Nr. 6 Aufwendungen für Arbeitsmittel
- AfA
- (2) Aufwendungen für Verkehrsmittel können ebenfalls angesetzt werden
§ 9a EStG
Pauschbetrag für Werbungskosten
- Nr. 1a nichtselbständige Arbeit 1.000 €
- Nr. 1b nsb. ARbeit, Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 (2) 102 €
- Nr. 3 Einnahmen § 22 EStG 102 €
§ 10 EStG
Sonderausgaben
- (1) SA sind folgende:
- Nr. 1 Unterhaltsleistungen bei geschiedenden, dauernd getrennt lebenden Eheleuten, Anlage U muss unterzeichnet werden
- Nr 1a Versorgungsleistungen bei Übertragung MU-Anteil, Betrieb/Teilbetrieb, mind. 50% betragenden Anteils an GmbH, wenn Überträger Geschäftsführer war und Übernehmer, diese Tätigkeit übernimmt
- Nr. 3 Beiträge zur KV (KV ist um Krankengeld zu mindern = 4%); gesetzliche PV
- Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer, außer sie gehört zur KapESt
- Nr. 5 2/3 der Aufwendungen höchstens jedoch 1.000 € je Kind für Dienstleistungen zur Betreuung
- Nr. 7 Aufwendungen für eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr
- (3) Vorsorgungsaufwendungen sind bis zu 20.000 € anzusetzen, bei Eheleuten das doppelte
§ 10c EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 €
§ 10d EStG
Verlustabzug
§ 24a EStG
Altersentlastungsbetrag
- Steuerpflichtige muss 64. Lebensjahr vollendet haben
§ 24b EStG
Entlastungbetrag für Alleinerziehende
- i.H.v. 1308 €, es muss zum Haushalt mindestens ein Kind gehören, für den Kindergeld oder Freibetrag zusteht
§ 25 EStG
Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- ESt wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen verlangt
§ 26 EStG
Veranlagung von Ehegatten
- Wahlrecht zwischen Einzel- oder Zusammenveranlagung