Mündliche Prüfung

Bilanzierung, Sonderbilanzen

Bilanzierung, Sonderbilanzen

Sandra Pistor

Sandra Pistor

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Flashcards 96
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level University
Created / Updated 23.11.2013 / 16.10.2020
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Was ist Bilanzierung?

->Bestandteil des Jahresabschluss

->dort werden konkrete Bewertungen des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung ausgewiesen

Wem interessiert die Bilanz und was bezweckt sie?

->Adressaten: Kreditgeber, Investoren, Gewerkschaften, Öffentlichkeit, Lieferanten, Regierung

 

->Bilanz soll informieren  und eine Zahlungsbemessung liefern (Jahresabschluss nach Handelsrecht-Handelsbilanz), außerdem zeigt sie die Steuerbemessung (JA nach Steuerrecht-Steuerbilanz)

Erläutere die Buchführungspflicht!

->nur wer buchführungspflichtig ist, muss eine Bilanz aufstellen

 

->Handelsrecht: § 238 (1) S.1 HGB; jeder Kaufmann (im Handelsregister eingetragen) ist nach HR buchführungspflichtig

->Steuerrecht: § 140 AO; wer im HR der Buchführung unterliegt, tut das auch im StR; lt. § 141 AO können Nichtkaufleute jedoch im Steuerrecht buchführungspflichtig werden (siehe Gesetz)

Nenne die allgemeinen Vorschriften des HGBs!

Erläutere außerdem die Besonderheit des § 267 HGB!

->§ 242 Pflicht zur Aufstellung

->§ 243 Aufstellungsgrundsatz

->§ 244 Sprache, Währungseinheit

->§ 245 Unterzeichnung

 

->§ 267 HGB: gibt die Grenzwerte an, welche die Einstufung der Größen wiedergibt; wenn auf zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen 2 Merkmale (beliebige) eine höhere Grenze ausweisen, muss eine neue Einstufung erfolgen

Erläutere die Besonderheit bei Abrechnungszeiträumen!

->Bilanzstichtag ist der letzte Tag des Abrechnungszeitraums

 

->Geschäftsjahr: ist der handelsrechtliche AZ; § 240 (2) S.1,2 HGB; hat nur der Kaufmann und wird nur durch diesen festgelegt

 

->Wirtschaftsjahr: ist der steuerrechtliche AZ; § 4a (1) S.2 Nr. 2 EStG; folgt dem Geschäftsjahr

Erläutere die Aufstellungsfristen!

->Bilanzstichtag und Aufstellungsdatum sind voneinander abzugrenzen

->Bilanzstichtag ist der letzte Tag des Geschäftsjahres

->Aufstellungsdatum erfolgt im Folgejahr

->bis zum Aufstellungsdatum müssen alle Arbeiten für den JA abgeschlossen sein; bis dahin können Korrekturen vorgenommen werden

->Fristen für EU/PG sind 12 Monate für große und mittlere KapGes. 3 Monate und 6 Monate bei kleinen KapGes. (siehe § 264a HGB)

Erläutere die GoB’s!

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung:

->Vollständigkeit

->Richtigkeit

->Einzelerfassung

->Nachprüfbarkeit

 

(§ 246 (1) S.2, 3 HGB)

Erläutere die Prüfungs- und Offenlegungspflicht!

Prüfungspflicht:

->bei Pflicht muss Wirtschaftsprüfer JA der UN prüfen, dieser wird vom UN beauftragt; ein Betriebsprüfer kommt unaufgefordert vom Finanzamt

->dieser Prüfer muss den Bericht einen Bestätigungsvermerk aushändigen, wenn die Bedingungen erfüllt sind, ansonsten wird der Bestver. Eingeschränkt bzw. verweigert; dieser BV wird veröffentlicht

->Pflicht besteht bei mittleren und großen KapG und PG im Sinne des § 264a HGB

 

Offenlegungspflicht:

->JA muss veröffentlicht werden; dieses erfolgt über den elektronischen Bundesanzeiger (§ 325 (1) S.1 HGB)

->Pflicht besteht wie bei der Prüfungspflicht; Umfang ist abhängig von der Rechtsform und der Größenklasse

Erläutere die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung!

Bilanz:

->Ziel und Funktion: stellt Vermögenslage des UN’s nach außen dar

->Verpflichtung § 242 HGB; alle Kaufleute müssen die Vor-schriften lt. § 247 (1) HGB beachten; KapGes müssen die Vorschriften lt. §§ 265, 266 HGB beachten (kleine KapGes. § 267 HGB)

->Aktiva: Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungs-abgrenzungsposten; Aktive latente Steuern

->Passiva: Eigenkapital, Fremdkapital, Rechnungsabgren-zungsposten, passive latente Steuern

GuV:

->Ziel und Funktion: Ertragslage des UN’s soll dargestellt werden

->Verpflichtung: § 242 (2), (3) HGB; Kaufleute halten sich bei der Form und den Inhalt an § 242 (2) HGB; KapGes. Erstellen ihre GuV nach §§ 275, 276, 277

Erläutere den Anhang und Lagebericht!

Anhang:

->hat die Informations-, Entlastungs-, Erläuterungs- und Korrekturfunktion

->Verpflichtung: § 264 (1) S.1 HGB; umfangreicher als der Lagebericht und vergangenheitsorientiert

 

Lagebericht:

->Komplementärfunktion

->Verpflichtung:  mittlere KapGes. § 289 (1); große KapGes. § 289 (2) HGB

->Inhalt und Form erläutert im § 289 HGB

->zukunftsorientiert

Erläutere den Grundsatz der Klarheit!

(GoB’s)

->§ 243 (2) HGB: der JA muss klar und übersichtlich sein

->Erfüllung: wenn Positionen der Bilanz und GuV übersichtlich dargestellt und eindeutig bezeichnet werden

->Saldierungsverbot (§ 246 (2) HGB) trägt zur Klarheit bei

Erläutere den Grundsatz der Wahrheit!

(GoB’s)

->§ 239 (2) HGB: Eintragungen in Bücher müssen richtig sein

->auch bei Schätzungen muss der Kaufmann den Grundsatz der Wahrheit beachten; falsche Wertansätze sind nicht zugelassen

Erläutere den Grundsatz der Vollständigkeit!

(GoB’s)

->§ 239 (2) HGB: Eintragungen in Bücher müssen vollständig sein

->alle Fakten müssen berücksichtigt werden

->Problem: Zeitspanne zwischen Bilanzstichtag und Aufstellungszeitpunkt: § 239 (2) HGB

  1. Wertaufhellende Information: beziehen sich auf Sachverhalte des abgelaufenden Geschäftsjahres; bekannt zwischen Bilanzstichtag und Bilanzer-stellung dann beeinflussen sie den Wertansatz zum Bilanzstichtag
  2. Wertbegründende Information: Sachverhalte beziehen sich auf das aktuelle Jahr; bekannt zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung so beeinflussen sie nicht den Wertansatz im  alten Jahr

Erläutere den Grundsatz der Bilanzkontinuität!

(GoB’s)

->§ 252 (1) Nr. 1 HGB: Wertansätze der Eröffnungsbilanz des GJ müssen mit denen der SB des vorhergehenden GJ übereinstimmen

->Bilanzidentität: Schlussbilanz  01 = EBilanz 02

->Bilanzstetigkeit: Bilanzen verschiedener Abrechnungsperioden müssen vergleichbar sein

  • Formelle Stetigkeit: gleiche Darstellungsform
  • Materielle Stetigkeit: einmal gewählte Bewertungsmethode soll beibehalten werden, z.B gleiche Zeiträume (GJ) (siehe auch § 252 (1) Nr. 6 HGB)

Erläutere den Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit!

(GoB’s)

->§ 252 (1) Nr. 2 HGB: Bei der Bewertung ist von einer Fortführung der Untätigkeit auszugehen…

->somit müssen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der AfA angesetzt werden, solange keine tatsächlichen Gründe zum Ansatz von z.B. Liquidationswerten führen

Erläutere den Grundsatz der Einzelbewertung!

(GoB’s)

->§ 252 (1) Nr. 3 HGB: Vermögen..und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.

->Ausnahmen: Gruppenbewertung § 240 (4) HGB; Verbrauchsfolgebewertung § 256 HGB)

->Stichtagsprinzip: § 252 (1) Nr. 3 HGB muss sich auf Bilanzstichtag beziehen

Erläutere den Grundsatz der Vorsicht!

(GoB’s)

->§ 252 (1) Nr. 4 HGB: Es ist vorsichtig zu bewerten…

->Realisationsprinzip: Gewinne nur ansetzen, wenn sie realisiert sind

->Imparitätsprinzip: Verluste werden angesetzt auch wenn sich noch nicht realisiert sind

->Niederstwertprinzip: AKTIVA; zwei Werte immer den niedrigeren ansetzen (der zu niedrigeren Eigenkapital führt)

->Höchstwertprinzip: PASSIVA; zwei Werte immer den höheren ansetzen (also der, der das EK senkt)

Erläutere den Grundsatz der Periodenabgrenzung!

(GoB’s)

->§ 252 (1) Nr. 5 HGB: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung im JA zu berücksichtigen

->Aufwendungen und Erträge sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden 

Erläutere den Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethoden!

(GoB’s)

 ->§ 252 (1) Nr. 6 HGB: die auf vorhergehenden JA angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten

Was sind die zwei grundsätzlichen Fragen bei der Bilanzierung?

Nenne die Schritte, wann die Bilanzierung erfolgt!

Bilanzierung nach dem Grund:

->klärt ob das Vermögen oder die Schulden in die Bilanz aufgenommen werden müssen

Bilanzierung der Höhe nach:

->klärt mit welchem Wert das Vermögen und die Schulden im JA auszuweisen sind

 

->liegt abstrakte Bilanzierungsfähigkeit vor? (wirtschaftliche Vorteile, selbständige Bewertbarkeit, selbständige Verkehrsfähigkeit) =>ja

->liegt konkrete Bilanzierungsfähigkeit vor? (persönliche Zuordnung ist Kaufmann auch wirtschaftlicher Eigentümer) => ja

->konkrete Ansatzvorschrift für den Sachverhalt?

  1. Keine Vorschrift: Ja =>Bilanzierung
  2. Ansatzwahlrecht; Ansatzverbot: Ja/nein => Bilanzierung; je nachdem

Erläutere den Ansatzverbot und das Ansatzwahlrecht!

Ansatzverbot:

->Aufw. für Gründung eines UN (§248(1)Nr.1 HGB)

->Aufw. Für EKbeschaffung (§ 248(1) Nr.2 HGB)

->A. f. Abschluss von Versicherungsverträgen…

->selbst erscahffende Marken… (§ 248(2) S.2 HGB)

->nicht in § 249 (1) aufgeführte Rückstellung (§ 248 (2) HGB)

 

Ansatzwahlrecht:

->Damnum (Disagio) (§ 250 (3) HGB)

->selbst erschaffende imm. VG (§ 248 (2) S. 1HGB)

->aktive latente Steuern für KapiGes. (§ 274 (1) HGB)

Nenne die Verbindung zwischen Handels- und Steuerbilanz!

->buchführungspflichte Gewerbetribende haben neben Handelsbilanz die Steuerbilanz zu erstellen

->Beachtung: § 5 (1) EStG; steuerrechtliche Vorschriften § 60 (2) EStDV

Erläutere die Gewinnermittlung im Steuerrecht!

->2 Arten: Betriebsvermögenvergleich (§ 4 (1) i. V. $ 5 (1) EStG); Überschussrechnung (§ 4 (3) EStG)

->Betriebsvermögenvergleich für nicht Gewerbetreibende § 4(1) EStG; für Gewerbetreibende § 5 (1) EStG (Schema: BV Schluss des WJ – BV Beginn des WJ + Privatentnahmen – Privateinlagen = Ergebnis)

->Überschussrechnung: Betriebseinnahmen im WJ – Betriebsausgaben im WJ = Ergebnis

Nenne die Maßgeblichkeit des § 5 (1) S.1 EStG!

->Grundsatz ist dort verankert, hauptsächlich sind die Wertansätze wie in der Handelsbilanz anzugeben, außer das Steuerrecht schreibt was anderes vor oder lässt was anderes zu oder gibt das Wahlrecht vor

 

Bsp.: Anschaffung: 100 €; 10 Nutzungsdauer

Handelsbilanz Ansatz: 100- AfA = 90

Steuerbilanz Ansatz: 100-AfA = 90

BEACHTE: § 7 (1) EStG!

  1. Möglich ist eine Sonderabsetzung von 20%:

HB: 100-10 = 90

StB: 100-10(AfA)-20(Sonderabsetzung)=70

Erläutere die steuerliche Erfolgsermittlung nach § 60 EStDV!

->unterschiedliche Bilanzen ergeben, dass das handelsrechtliche Ergebnis vom steuerrechtlichen abweicht

->keine Steuerbilanz wird erstellt, sondern von der Handelsbilanz wird das steuerrechtliche Ergebnis ermittelt (§ 60 (2) EStDV)

->Berechnung: handelsrechtlicher Erfolg + Hinzurechnungen ./. Kürzungen = steuerrechtlicher Erfolg

  • BEACHTE:       AKTIVA = Niederstwertprinzip; PASSIVA= Höchstwertprinzip

Gehe auf den Ansatz und den Umfang der Anschaffungskosten ein!

Ansatz:

->§ 253 (1) S. 1 HGB; StR § 6 (1) Nr. 1,2 EStG)

->hauptsächlich sind Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten zu aktivieren (diese sind wichtig für die Berechnung der AfA)

 

Umgang/Berechnung:

->HB § 255 (1) HGB; StB R 6.2 EStR

Was ist bei den Herstellungskosten zu beachten?

Ansatz:

->HB: § 253 (1) S. 1HGB; StB § 6 (1) Nr. 1, 2 EStG

Umfang:

->HB: § 255 (2), (2a), (3) HGB; StB R 6.3 EStR Herstellungskosten

 

->Pflicht bei HB und StB: Material-, Fertigungseinzelkosten; Sonderek. D. Fertigung, MGK, FGK

->Recht bei HB und StB: Verwaltungskosten

->Verbot bei HB und StB: Vertriebskosten

 

->BEACHTE:    hoher Ansatz = HOHER Gewinn

                        Niedriger Ansatz = NIEDRIGER Gew.

Erläutere Erfüllungsbetrag und Teilwert!

->§ 253 (1) S. HGB

->Erfüllungsbetrag entspricht regelmäßig den Nennwert der Forderung oder den zu bezahlenden Betrag auch wenn dieser nicht identisch mit dem Verfügungsbetrag ist (z.B. Disagio)

 

->Teilwert entstammt dem Steuerrecht

->Ansatz Vermögen und Schulden § 6 (1) Nr. 1, 2,3 EStG (StB)

Erläutere den Ablauf der Zugangsbewertung bei der Bilanz (Vermögen)

->§ 253 (1) S. 1 HGB: erfolgt höchsten mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

->§ 247 (2) HGB Anlagevermögen, Umlaufvermögen wäre der Umkehrschluss (was liegt vor)

 

AV: Nutzung ist zeitlich begrenzt § 253 (3) S.1 HGB (z.B Maschinen) oder unbegrenzt (Grundstücke)

UV: Valutaforderung § 256a S. 1,2 HGB

 

->bei der zeitlich begrenzten AV erfolgt eine planmäßige Abschreibung § 253 (3) S. 1, 2 HGB)

->des Weiteren kann beim AV und UV eine außerplan-mäßige Abschreibung erfolgen § 253 (3) S. 3 HGB; (UV: § 253 (4) HGB)

->BEACHTE: § 253 (5) S. 1, 2 HGB bei den Zuschreibungen, es sind nur bestimmte gestattet, die dort genannt werden und dann angesetzt werden müssen

Was ist der Unterschied bei der Nutzungsdauer beim Handels und Steuerrecht?

Erläutere die AfA im Steuerrecht!

->Nutzungsdauer = Handelsbilanz

->betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = Steuerbilanz

 

->§ 6 (1) Nr. 1, 2 EStG: es gibt abnutzbares AV und nicht abnutzbares AV und UV

->erfolgt eine planmäßige AfA bei beweglichen und unbeweglichen Güter; wird als Ansatz die fortgeführte AK/HK genommen

->bei dauerhafter Wertminderung ist ein niedriger Teilwert als Ansatz möglich

->ändert sich dieser wieder, erfolgt ein Zuschreibungsgebot § 6 (1) Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG

Wie gehst du vor:

Lieferung am 15.12.01, Bilanzstichtag 31.12.01, Aufstellung JA 31.03.02

4 Fälle:

Vorräte 100, 100, 100, 100

B-Stag: 110, 90, 90, 90

  1. JA: 120, 80, 110, 98

->Handelsbilanz: 1. Ansatz 100 =>Anschaffungskosten können max. angesetzt werden; ansonsten ist der Ansatz immer 90 wegen den Niederstwertprinzip

->Rückgang muss gebucht werden

 

->Steuerbilanz: 1. Ansatz 100 wegen den AK; 2. Ansatz 90 wegen der dauerhaften Wertminderung; 3. Ansatz 100 weil keine dauerhafte Wertminderung vorliegt; 4. Ansatz unterhalb der AK, aber nicht dauerhaft Wertmindernd, aus dem Grund kann die 98 angesetzt werden (KANN, muss aber nicht!!!)

->3. Ansatz erzeugt eine Hinzurechnung von 10, da HB 90 und StB 100; 4. Ansatz erzeugt eine Hinzurechnung von mind. 8 siehe 3. Ansatz

Welche drei grundliegenden Fälle sind bei Verbindlichkeiten zu beachten?

Handelsrecht

->“normale“ Verbindlichkeiten § 253 (1) S. 2 HGB: Zugangsbewertung ist der Erfüllungsbetrag zu berücksichtigen

->Fremdwährungsverbindlichkeit § 244 HGB Umrechnung in €; § 25a S. 1 HGB Devisenkassamittelkurs; § 256a S. 2 HGB Restlaufzeit 1 Jahr

->Rentenverpflichtung ohne Gegenleistung § 253 (2) S. 3 HGB

Was besagt wenn die Fremdwährungsverbindlichkeit weniger als 1 Jahr beträgt?

Handelsrecht

->bei Passiva ist das Höchstwertprinzip zu beachten; von daher darf die Verbindlichkeit nach der Umrechnung nicht geringer sein als vorher, da sonst ein Gewinn stattfindet und dieser darf lt. § 252 (1) Nr. 4 HGB nicht erfolgen

->bei §256a S. 2HGB sagt ABER dass das erfolgen darf, wenn die Verbindlichkeit eine Restlaufzeit von UNTER einem Jahr aufweist, aus Vereinfachungsgründen fällt daher das Realisationsprinzip weg und der Ertrag muss noch gebucht werden

Nenne die 3 grundlegenden Verbindlichkeiten die bei der Bilanzierung zu beachten sind!

Steuerrecht

->“normale“ Verbindlichkeit § 6 (1) Nr. 3 S. 1 EStG; der Barwert ist auschlaggebend und der Zinsatz der 5,5% beträgt; AUSNAHMEN:§ 6 (1) Nr. 3 S. 2 EStG (AK, Restlaufzeit unter 12 Monaten; verzinslich, Anzahlung)

->Fremdwährungsverbindlichkeiten § 244 HGB i.V. 5 (1) EStG Umrechnung in €; § 256a S. 1 HGB i.V. § 5 (1) EStG Devisenkassamittelkurs; BEACHTE: StB nur dauerhaft=höherer Teilwert, niemals niedriger Teilwert § 6 (1) Nr. 3,2 EStG))

->Renten ohne Gegenleistung

Was machen die Bilanzen bei einer Valutaverbindlichkeit über 1 Jahr?

->HB: gilt strenge Höchstwertprinzip § 252 (1) Nr. 4 HGB und das STICHTAGSPRINZIP, daher ist die Entwicklung bis zur Bilanzerstellung unerheblich

->StB: mittel- bis langfristige Verbindlichkeit spielt Entwicklung des Teilwertes bis Bilanzaufstellung keine Rolle; Marktpreisschwankungen gelten als normal und nicht dauerhaft => mit den Anschaffungskosten ansetzen in der Bilanz

Erläutere die Rechnungsabgrenzung im Handelsrecht!

->§ 252 (1) Nr. 5 HGB grundsätzliche Verpflichtungen

 

->Zahlung im alten Jahr (voraus) Transitorischer Posten:

  1. Aufwand im Folgejahr § 250 (1) HGB, Aktiva C, § 15 UStG VSt ist anrechenbar;
  2. Ertrag im Folgejahr § 250 (2) HGB, Passiva D; § 13 UStG USt ist fällig

 

->Zahlung im neuen Jahr (nachhinein) Antizipativer Posten:

  1. Ertrag altes Jahr Aktiva B.II.4, Sonstige VG; § UStG USt ist fällig (nur in Höhe des Anteils des alten Jahres)
  2. Aufwand altes Jahr Passiva C.8, Sonstige Verb.; § 15 UStG VSt nicht anrechenbar

Erläutere die Besonderheiten bei der Rechnungsabgrenzung im Steuerrecht!

->grundsätzlich gleiche Behandlung im Handels- und Steuerrecht

 

->transitorisch: Aktiv § 250 (1) HGB, § 5 (5) S. 1 Nr. 1 EStG; Passiv § 250 (2) HGB, § 5 (5) S. 1 Nr. 2 EStG

 

->Disagio/Damnum Aktivierungsverbot im Steuerrecht!

HR: Aktivierungswahlrecht § 250 (3) HGB

StR: Aktivierungsverbot § 5 (5) S. 1 Nr. 1 EStG und H 6.10 EStH

Erläutere die Rückstellungen im Handelsrecht!

->§ 249 (1), (2) HGB

  1. § 249 (1) S. 1 HGB ungewisse Verb.
  2. § 249 (1) S. 1,2 drohende Verluste a.s.G.
  3. § 249 (1) S. 2 Aufwandsrückstellungen

 

->§ 249 (1) S. 2 Nr. 1 Instandhaltung von innerhalb 3 Monaten im Folgejahr

->Ansatzhöhe für Rückstellungen sind die GoB’s

->Bilanzausweis § 266 HGB; Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, Sonstige Rückstellungen

 

->Rückstellungen sind in der Ansatzhöhe oder den Zahlungszeitpunkt unbekannt

Erläutere die Rückstellung für Instandhaltungsarbeiten

->Rückstellungen werden gebildet, wenn Arbeiten im Folgejahr innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden

->es MUSS eine Innenverpflichtung sein und nicht vertraglich vereinbart, da es sich sonst um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit handelt

Was passiert wenn die Rückstellung

B-Stichtag: 31.12.01.

Bilanzaufstellung: 31.03.02

Rechnung geht am 1.04. einmal höher, niedriger genau wie die Rückstellung ein und einmal am 01.03.02 mit 800 + USt!

->31.12.01 erfolgt die Bildung der Rückstellung

->die zu niedrig angesetzte Rückstellung muss gebucht werden mit dem zusätzlichen Aufwand

>die zu hoch angesetzte Rückstellung wird gebucht mit einen entstandenen Ertrag

->die genau geschätzte Rückstellung kann genauso gebucht werden

->Rückstellung mit Rechnungseingang am 01.03. (VOR JA Aufstellung) wird vorige Buchung entweder storniert bzw. der Fehlbetrag hinzu- abgerechnet und dann gebucht