Mündliche Prüfung
Bilanzierung, Sonderbilanzen
Bilanzierung, Sonderbilanzen
Set of flashcards Details
Flashcards | 96 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | University |
Created / Updated | 23.11.2013 / 16.10.2020 |
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Wie ist die Einkommensteuer bei stillen Gesellschaftern zu berücksichtigen?
typisch stiller Gesellschafter:
- erzielt Einkünfte lt. § 20 (1) Nr. 4 EStG (Kapitalvermögen) --> unterliegen der KapSt § 43 (1) Nr. 3
- Gewinn/Verlustanteile sind Zinserträge bzw. negative Einnahmen
- wenn Einlage gemindert wird und somit die Verfügungsmacht gemindert wird -->Zeitpunkt wo Bilanz aufgestellt wird und UNsverlust ermittelt wird, nicht das Jahr wo Bilanz erstellt wird
Bsp.: Zinsaufwand durch Verlustübernahme für das Jahr 02 wird im JA 02 gebucht
- bei Zinserträgen wird 03 berücksichtigt (Zeitpunkt der Zahlung)
atypisch stiller Gesellschafter:
- sind Mitunternehmer § 15 (1) Nr. 2 EStG und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- vom Gewinn wird keine KapSt erhoben, der Gewinnanteil wird bereits im JAhr der Entstehung versteuert unabhängig davon, ob es entnommen wurde oder nicht
Wie ist die GewSt und die USt bei stillen Gesellschaftern zu bewerten?
GewSt:
- bei typisch stillen G. werden Zinsen lt. § 8 Nr. 1c GewStG hinzugerechnet
USt:
- Unternehmereigenschaft wird durch UStG hauptsächlich durch das Auftreten nach außen bestimmt
- stille Gesellschaft tritt als Innengesellschaft auf --> keine Unternehmer
Nenne Gründe für die Insolvenzeröffnung!
1. §17: Zahlungsunfähigkeit: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat“.
2. §18: Drohende Zahlungsunfähigkeit: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“
3. §19: „Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung (negatives Eigenkapital) ein Eröffnungsgrund.“
Wie läuft das Verfahren bei der Insolvenz ab?
- Zuständigkeit des Amtsgerichtes ist dort, wo das Landsgericht sein Sitz hat (§ 2 (1) InsO)
- Prüfung ob tatäschlich Insolvenz vorliegt erfolgt vom Gericht
- bei Eröffnung der Insolvenz haben Gläubiger eine Frist von mindestens 2 Wochen und höchstens 3 Monaten ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden
Welche steuerlichen Besonderheiten weist die Insolvenz auf?
- man unterscheidet nach Eröffnung des Verfahrens zwingend unter Insolvenz- und Massenverbindlichkeit
- Insolvenzverbindlichkeiten: sind VOR der Verfahrenseröffnung entstanden, sie wurden vom Schuldner begründet --> müssen prozentual, wenn überhaupt beglichen werden
- MAssenverbindlichkeiten: entstehen NACH der Verfahrenseröffnung, sie sind vom Insolvenzverwalter eingegangen --> diese müssen zu 100% bezahlt werden
- es müssen neue Konten für VSt und USt für vor und nach der Verfahrenseröffnung erstellt werden
- USt-Schuld nach Verfahrenseröffnung MUSS beglichen werden; VSt-Guthaben nach Verfahrenseröffnung darf nicht mit USt-Schuld vor der Verfahrenseröffnung verrechnet werden
Nenne Insolvenzdelikte!
- manchmal erfahren Steuerberater und Geschäftsführer erst im Insolvenzverfahren, dass sie Straftaten begangen haben
- § 49 (3) GmbHG: z.B. wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss Geschäftsführer einen Insolvenzantrag binnen 3 Wochen stellen
- Pflichtverletzung kann lt. § 84 (1) GmbHG mit einer Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden
Erläutere die Sanierung genauer!
- enthält Besonderheiten gegenüber der Insolvenz
- Sanierung kann im Rahmen eines Insolvenzverfahren stattfinden (findet aber oft außerhalb eines Verfahrens statt)
- Großgläubiger können neues Management ernennen und setzen erfahrene Sanierer ein
- diese erhalten z.B. Beserungsscheine, die bedingte Verbindlichkeiten darstellen die zunächst nicht passiviert werden
Nenne die steuerlichen Aspekte der Sanierung!
- wenn Gläubiger auf ihre Forderung/Teil davon verzichtet -->reduziert sich die Verbindlichkeit beim Schuldner/Sanierungsfall
-->Gegenbuchung ist ein Ertrag (Sanierungsgewinn), diese sind steuerpflichtig
- diese Sanierungsgewinne werden mit den aufgelaufenen Verlusten verrechnet lt. § 10d EStG
- beachte: § 8c KStG
Wie geht man vor, wenn man eine Aufgabe hat, wo es Posten gibt, die nicht zur Bilanz gehören?
- Erstellung der Sonderbilanz zum 1.1.
- Buchungen vornehmen
- SB-GuV erstellen
- SB zum 31.12. erstellen
- additive Gewinnermittlung
Welche Besonderheiten sind in manchen Fällen der Sonderbilanzierung zu beachte?
- nicht an die Bank buchen, sondern Eigenkapitalkonto benutzen
- Darlehen wird nicht gemindert/erhöht durch die Zinsen
- Zinsen für Darlehen werden in Buchungen berücktsichtigt (erscheint dadurch in der SB-GuV)
Was ist bei Tätigleitsvergütungen und Zinsen des variablen Konto zu beachten?
- Tätigkeitsvergütungen die als Vorabgewinn getätigt werden, werden nicht als SB-Ergebnis gewertet
- variable Konten werden mit 5% verzinst, nehme den Stand (der in der Aufgabe gefordert wird) und rechne die Zinsen aus, nachdem du die SB-Ergebnisse berechnet hast
Nenne Gründe, warum die Einlage eines stillen Gesellschafters doch in Bilanz ausgewiesen werden könnte!
- kann nicht längerfristig gekündigt werden
- ist am Verlust beteiligt
- Forderung ist im Liquiditionsfall erst nach Befriedigung aller Gläubiger zu leisten
- im Insolvenzfall wird diese nur nachrangig geltend gemacht
§ 268 (3) HGB
Aktiva stehen nur Vermögensgegenstände und NUR bei einer Kapitalgesellschaft darf ein negatives Eigenkapital auf der Passiva stehen (mit - vorne)
§ 7 (2) GmbHG
jeder GEsellschafter muss 1/4 seiner Einlage bis zur Eintragung zahlen, es muss jedoch mindestens die Hälfte des Stammkapitals beglichen werden
§ 5 GmbHG besagt, dass das STammkapital 25.000 € beträgt
Was ist zu tun bei der Eröffnungsbeilanz, wenn nur ein Teil der Einlage gezahlt worden ist, sagen wir, es wurden 13.000 € von 25.000 € eingezahlt!
Somit steht auf der Aktiva, das Guthaben mit 13.000.
Auf der Passiva steht das gezeichnete Kapital mit den 25.000-
- jedoch ist darunter eine Zeile mit "nicht eingeforderte Einlage" mit -12.000
- und darunter eine Zeilte mit "eingefordertes Kapital" 13.000
Somit beträgt bei beiden die Bilanzsumme 13.000.
Was ist Bilanzierung?
->Bestandteil des Jahresabschluss
->dort werden konkrete Bewertungen des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung ausgewiesen
Wem interessiert die Bilanz und was bezweckt sie?
->Adressaten: Kreditgeber, Investoren, Gewerkschaften, Öffentlichkeit, Lieferanten, Regierung
->Bilanz soll informieren und eine Zahlungsbemessung liefern (Jahresabschluss nach Handelsrecht-Handelsbilanz), außerdem zeigt sie die Steuerbemessung (JA nach Steuerrecht-Steuerbilanz)
Erläutere die Buchführungspflicht!
->nur wer buchführungspflichtig ist, muss eine Bilanz aufstellen
->Handelsrecht: § 238 (1) S.1 HGB; jeder Kaufmann (im Handelsregister eingetragen) ist nach HR buchführungspflichtig
->Steuerrecht: § 140 AO; wer im HR der Buchführung unterliegt, tut das auch im StR; lt. § 141 AO können Nichtkaufleute jedoch im Steuerrecht buchführungspflichtig werden (siehe Gesetz)
Nenne die allgemeinen Vorschriften des HGBs!
Erläutere außerdem die Besonderheit des § 267 HGB!
->§ 242 Pflicht zur Aufstellung
->§ 243 Aufstellungsgrundsatz
->§ 244 Sprache, Währungseinheit
->§ 245 Unterzeichnung
->§ 267 HGB: gibt die Grenzwerte an, welche die Einstufung der Größen wiedergibt; wenn auf zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen 2 Merkmale (beliebige) eine höhere Grenze ausweisen, muss eine neue Einstufung erfolgen
Erläutere die Besonderheit bei Abrechnungszeiträumen!
->Bilanzstichtag ist der letzte Tag des Abrechnungszeitraums
->Geschäftsjahr: ist der handelsrechtliche AZ; § 240 (2) S.1,2 HGB; hat nur der Kaufmann und wird nur durch diesen festgelegt
->Wirtschaftsjahr: ist der steuerrechtliche AZ; § 4a (1) S.2 Nr. 2 EStG; folgt dem Geschäftsjahr
Erläutere die Aufstellungsfristen!
->Bilanzstichtag und Aufstellungsdatum sind voneinander abzugrenzen
->Bilanzstichtag ist der letzte Tag des Geschäftsjahres
->Aufstellungsdatum erfolgt im Folgejahr
->bis zum Aufstellungsdatum müssen alle Arbeiten für den JA abgeschlossen sein; bis dahin können Korrekturen vorgenommen werden
->Fristen für EU/PG sind 12 Monate für große und mittlere KapGes. 3 Monate und 6 Monate bei kleinen KapGes. (siehe § 264a HGB)
Erläutere die GoB’s!
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung:
->Vollständigkeit
->Richtigkeit
->Einzelerfassung
->Nachprüfbarkeit
(§ 246 (1) S.2, 3 HGB)
Erläutere die Prüfungs- und Offenlegungspflicht!
Prüfungspflicht:
->bei Pflicht muss Wirtschaftsprüfer JA der UN prüfen, dieser wird vom UN beauftragt; ein Betriebsprüfer kommt unaufgefordert vom Finanzamt
->dieser Prüfer muss den Bericht einen Bestätigungsvermerk aushändigen, wenn die Bedingungen erfüllt sind, ansonsten wird der Bestver. Eingeschränkt bzw. verweigert; dieser BV wird veröffentlicht
->Pflicht besteht bei mittleren und großen KapG und PG im Sinne des § 264a HGB
Offenlegungspflicht:
->JA muss veröffentlicht werden; dieses erfolgt über den elektronischen Bundesanzeiger (§ 325 (1) S.1 HGB)
->Pflicht besteht wie bei der Prüfungspflicht; Umfang ist abhängig von der Rechtsform und der Größenklasse
Erläutere die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung!
Bilanz:
->Ziel und Funktion: stellt Vermögenslage des UN’s nach außen dar
->Verpflichtung § 242 HGB; alle Kaufleute müssen die Vor-schriften lt. § 247 (1) HGB beachten; KapGes müssen die Vorschriften lt. §§ 265, 266 HGB beachten (kleine KapGes. § 267 HGB)
->Aktiva: Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungs-abgrenzungsposten; Aktive latente Steuern
->Passiva: Eigenkapital, Fremdkapital, Rechnungsabgren-zungsposten, passive latente Steuern
GuV:
->Ziel und Funktion: Ertragslage des UN’s soll dargestellt werden
->Verpflichtung: § 242 (2), (3) HGB; Kaufleute halten sich bei der Form und den Inhalt an § 242 (2) HGB; KapGes. Erstellen ihre GuV nach §§ 275, 276, 277
Erläutere den Anhang und Lagebericht!
Anhang:
->hat die Informations-, Entlastungs-, Erläuterungs- und Korrekturfunktion
->Verpflichtung: § 264 (1) S.1 HGB; umfangreicher als der Lagebericht und vergangenheitsorientiert
Lagebericht:
->Komplementärfunktion
->Verpflichtung: mittlere KapGes. § 289 (1); große KapGes. § 289 (2) HGB
->Inhalt und Form erläutert im § 289 HGB
->zukunftsorientiert
Erläutere den Grundsatz der Klarheit!
(GoB’s)
->§ 243 (2) HGB: der JA muss klar und übersichtlich sein
->Erfüllung: wenn Positionen der Bilanz und GuV übersichtlich dargestellt und eindeutig bezeichnet werden
->Saldierungsverbot (§ 246 (2) HGB) trägt zur Klarheit bei
Erläutere den Grundsatz der Wahrheit!
(GoB’s)
->§ 239 (2) HGB: Eintragungen in Bücher müssen richtig sein
->auch bei Schätzungen muss der Kaufmann den Grundsatz der Wahrheit beachten; falsche Wertansätze sind nicht zugelassen
Erläutere den Grundsatz der Vollständigkeit!
(GoB’s)
->§ 239 (2) HGB: Eintragungen in Bücher müssen vollständig sein
->alle Fakten müssen berücksichtigt werden
->Problem: Zeitspanne zwischen Bilanzstichtag und Aufstellungszeitpunkt: § 239 (2) HGB
- Wertaufhellende Information: beziehen sich auf Sachverhalte des abgelaufenden Geschäftsjahres; bekannt zwischen Bilanzstichtag und Bilanzer-stellung dann beeinflussen sie den Wertansatz zum Bilanzstichtag
- Wertbegründende Information: Sachverhalte beziehen sich auf das aktuelle Jahr; bekannt zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung so beeinflussen sie nicht den Wertansatz im alten Jahr
Erläutere den Grundsatz der Bilanzkontinuität!
(GoB’s)
->§ 252 (1) Nr. 1 HGB: Wertansätze der Eröffnungsbilanz des GJ müssen mit denen der SB des vorhergehenden GJ übereinstimmen
->Bilanzidentität: Schlussbilanz 01 = EBilanz 02
->Bilanzstetigkeit: Bilanzen verschiedener Abrechnungsperioden müssen vergleichbar sein
- Formelle Stetigkeit: gleiche Darstellungsform
- Materielle Stetigkeit: einmal gewählte Bewertungsmethode soll beibehalten werden, z.B gleiche Zeiträume (GJ) (siehe auch § 252 (1) Nr. 6 HGB)
Erläutere den Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit!
(GoB’s)
->§ 252 (1) Nr. 2 HGB: Bei der Bewertung ist von einer Fortführung der Untätigkeit auszugehen…
->somit müssen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der AfA angesetzt werden, solange keine tatsächlichen Gründe zum Ansatz von z.B. Liquidationswerten führen
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