Mündliche Prüfung

Bilanzierung, Sonderbilanzen

Bilanzierung, Sonderbilanzen

Sandra Pistor

Sandra Pistor

Kartei Details

Karten 96
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.11.2013 / 16.10.2020
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Erläutere die Rückstellung im Steuerrecht!

->§ 5 (4a) EStG drohende Verluste Ansatz-verbot; Drohverlustrückstellung; HB <>StB

 

->§ 6a (3) S. 1,2,3 EStG Zinsatz Abzinsung Pensionsrückstellung 6,0 %; idR. HB<>StB

Erläutere die aktiven latenten Steuern anhand eines Beispiels:

Umlaufvermögen HB: 100; StB 120

AV: 100

UV: 100

EK: 100

(Teil 1)

->Erfolgsermittlung nach § 60 EStDV

   handelsrechtliches Ergebnis: 100

+ Hinzurechnungen: 20

= steuerrechtliches Ergebnis: 120

*individueller Steuer (30%):  36

->Buchung: GKV 18 – 36 an Verb. FA – 36

->Erfolgsrechnung § 275 HGB

   Gewinn vor Steuern: 100

-Steuern: 36

…davon latente Steuern:0

=Gewinn nach Steuern 64 (wird in der Bilanz als Jahresüberschuss ausgewiesen, genauso wie die Verb. Ggü. FA mit 36)

->Folge: es hat den Anschein als würde die Steuerbelastung 36% betragen, also wird die in der HB ausgewiesen Steuer berichtigt

Erläutere die aktiven latenten Steuern anhand eines Beispiels:

Umlaufvermögen HB: 100; StB 120

AV: 100

UV: 100

EK: 100

(Teil 2)

->Ermittlung der aktiven latenten Steuer

Gewinn HB (vor Steuer): 100

Gewinn StB (vor Stuer): 120

Differenz: 20

*individueller Steuer (30%):6

->Buchung: aktive latente Steuer – 6 an GKV 18 – 6

->Erfolgsrechnung § 275 HGB

   Gewinn vor Steuern: 100

-Steuern: 30

…davon latente Steuern:6

=Gewinn nach Steuern 70 (wird in der Bilanz als Jahresüberschuss ausgewiesen, genauso wie die Verb. Ggü. FA mit 36, ebenfalls werden die aktiven latenten Steuern mit 6 ausgewiesen)

Erläutere die passive latenten Steuern anhand eines Beispiels:

Maschine  HB: 100; StB 70

AV: 100

UV: 100

EK: 100

(Teil 1)

->Erfolgsermittlung nach § 60 EStDV

   handelsrechtliches Ergebnis: 100

- Kürzungen: 30

= steuerrechtliches Ergebnis: 70

*individueller Steuer (30%):  21

->Buchung: GKV 18 – 21 an Verb. FA – 21

->Erfolgsrechnung § 275 HGB

   Gewinn vor Steuern: 100

-Steuern: 21

…davon latente Steuern:0

=Gewinn nach Steuern 79 (wird in der Bilanz als Jahresüberschuss ausgewiesen, genauso wie die Verb. Ggü. FA mit 21)

àFolge: es hat den Anschein als würde die Steuerbelastung 21% betragen, also wird die in der HB ausgewiesen Steuer berichtigt

Erläutere die passive latenten Steuern anhand eines Beispiels:

Maschine  HB: 100; StB 70

AV: 100

UV: 100

EK: 100

(Teil 2)

->Ermittlung der aktiven latenten Steuer

Gewinn HB (vor Steuer): 100

Gewinn StB (vor Stuer): 70

Differenz: 30

*individueller Steuer (30%):9

->Buchung: passiver Steuer: GKV 18 – 9 an Verb. FA – 9

->Erfolgsrechnung § 275 HGB

   Gewinn vor Steuern: 100

-Steuern: 30

…davon latente Steuern:9

=Gewinn nach Steuern 70 (wird in der Bilanz als Jahresüberschuss ausgewiesen, genauso wie die Verb. Ggü. FA mit 21, ebenfalls werden die passiven latenten Steuern mit 9 ausgewiesen)

Was ist bei der Zugangsbewertung zu beachten?

Zugangsbewertung

->ist der Gegenstand im JA zu erfassen? (z.B. § 246 (1) S. 1 HGB)

->Anlage- oder Umlaufvermögen? (AV § 247 (2) HGB)

->welcher Bewertungsmaßstab ist für Zugangs-bewertung anzusetzen? (z.B. Anschaffungskosten § 254 (1) S. 1HGB)

->Welcher Wert ansetzbar? (z.B. AK § 255 (1) HGB

Was ist bei der Folgebewertung zu beachten?

Folgebewertung

->muss/kann planmäßige Abschreibung erfolgen? (z.B. Verbot § 253 (3) S. 1 HGB UKS)

->muss/kann eine außerplanmäßige AfA erfolgen? (z.B. Verbot § 253 (3) S. 4 HGB)/ ODER muss/kann eine Zuschreibung erfolgen?

->wie viel € erfolgt die Ab-Zuschreibung?

->welcher Bewertungsmaßstab ist anzuwenden? (z.B. AK § 253 (1) S. 1 HGB)

->mit welchen Wert € erfolgt der Ansatz?

->welche Abschlussbuchungen müssen erfolgen

Wie bearbeitet man eine zusammenfassende Aufgabe von Bilanzierung?

->Aufgabe lesen

->Sachverhalte bearbeiten, Buchungen vornehmen

->GuV aufstellen bis zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

->danach erfolgt die Berechnung vom handelsrechtlichen Ergebnis (VOR den Steuern, dass heißt wenn sonstige Steuern gegebn sind, dann diese abziehen vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zum steuerrechtlichen Ergebnis

->erfolgt die Berechnung der Rückstellung der Steuern

->dann die Berechnung der latenten Steuern

->und dann berechnet man den Jahresüberschuss

Nenne Konsequenzen des Betriebsvermögen und Privatvermögen, die sie bezgl. auf die Einkunftsart haben können!

--> Vermiertung einer Wohnung (Privatvermögen) sind Einkünfte lt. § 21 EStG, Verkauf der Wohnung außerhalb der 10-Jahres-Frist ist steuerfrei

 

-->bei Betriebsvermögen sind Mieteinnahmen Einkünkfte lt. § 15 EStG und Veräußerungsgewinn ist auch außerhalb der 10-Jahres-Frist steuerpflichtig

Gehe auf GEsamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen ein!

Gesamthandsvermögen:

- ist gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschaft

- muss in der Handelsbilanz ausgewiesen

- nur dieses Vermögen darf ausgewiesen werden in der HB

 

Sonderbetriebsvermögen:

- umfasst Wirtschaftsgüter, welche kein Gesamthandsvermögen sind

- diese dienen zwar dem dienen oder einem Mitunternehmer gehören

R 4.2 (2)

Nenne die vier Arten des Sonderbetriebsvermögen!- notwendiges SBV I: WG die unmittelbar für betriebliche Zwecke der PersG genutzt werden

 

- notwendiges SBV II: WG die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung eines Mitunternemers dienen

 

- gewillkürtes SBV I: WG, die objektiv und subjektiv bestimmt sind, mittelbar den Betrieb der PersG zu fördern

 

- gewillkürtes SBV II: WG, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind, mittelbar die Beteiligung des Mitunternehmers zu fördern

Erläutere notwendiges Sonderbetriebsvmörgen I genauer!

- alle WG die unmittelbar bestimmt sind dem Betrieb zu dienen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich

- werden tatsächlich für betriebliche Zwecke genutzt

- gehört bei den Gesellschafter zu ihrem notwendigen SBV I

- Aktivierungsverbot lt. § 5 (2) EStG für selbsthergestellte Erfindungen greift bei Einlagen nicht (R 5.5 (3) S. 3 EStG)

 

z. B. unentgeltich überlässt A ein unbebautes Grundstück, B vermietet bebautes Grundstück, C räumt Lizenz an einer ERfindung gegen angemessene Entschädigung ein

Erläutere das notwendige SBV II genauer!

- WG, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung eines Mitunternehmers stehen

- auch negatives SBV II gehört zum Sonderbetriebsvermögen

 

z.B. A tritt Gesellschaft bei gegen eine Zahlung von 100.000 €, dafür nimmt er bei der Bank ein Darlehen auf

Erläutere das gewillkürte SBV I genauer!

- grundsätzlich alle WG

- dieses Vermögen muss dazu bestimmt sein, das Unternehmen mittelbar zu fördern

Zu welchen Vermögen gehört folgendes Beispiel?

 

A und B sind an einer KG beteiligt. A will ein Grundstück, welches er mit der Absicht erworben hat, dem Unterbehmen zur späteren Nutzung zu überlassen oder zu verkaufen!

- kein notwendiges SBV I, weil es dem UN nicht zur Nutzung überlassen worden ist

- notwendiges SBV II liegt ebenfalls nicht vor, weil Grundstück nicht bestimmt ist, der Beteiligung des A zu dienen

- kann als gewillkürtes SBV I aktiviert werden, weil es in einem objektiven Zusammenhang mit der KG steht.

Zu welchem Vermögen gehört folgendes Vermögen:

 

A tritt gegen Zahlung von 100.000€ als Gesellschafter einer PersG ein. Er nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf, dafür verpfändet er seine Wertpapiere!

- Wertpapiere sind gewillkürtes SBV II von A

Wann werden Sonderbilanzen angewendet und warum?

- Gesamthandsvermögen muss in Handelsbilanz ausgewiesen werden

- SBV darf dort jedoch nicht ausgewiesen werden, es muss für jeden Gesellschafter der SBV hat, eine SB erstellt werden, sowie eine Sonder-GuV

- diese sind in der Buchführung der Gesellschaft zu erfassen nicht in einer Nebenbuchführung

- Ausnahme sind Tätigkeitsvergütungen die ein Gesellschafter im Jahr bereits komplett erhalten hat

- wenn diese Vergütungen noch nicht getätigt worden sind und somit am Jahresende eine Forderung oder Verbindlichkeit noch gegenüber den Gesellschafter offen ist, wird diese in der SB erfasst

Erläutere das System der additiven Gewinnermittlung!

- ERgebnis der Sonderbilanzen geht in die einheitlich und gesonderte Feststellung des GEwinns der Gesellschaft

 

Berechnung:

Ergebnis der Handelsbilanz
+/- steuerbilanzielle Korrekturen (Wahlrechte)
+/- außerbilanzielle Korrekturen
= Ergebnis der Hauptbilanz
+/- Ergebnis aller Ergänzungsbilanzen
= Ergebnis der Gesamthandbilanz
+/- Ergebnis aller Sonderbilanzen

= steuerliches Ergebnis der PersG

 

-> steuerliches ERgebnis is die Ausgangsgröße für die GewSt

Wie ist die USt bei Sonderbilanzen zu berücksichtigen?

- ob der Unternehmer steuerbare Umsätze ausführt hängt davon ab, ob er Unternehmer lt. § 2 UStG ist

 

- siehe 2.1-2.3 UStAE

Wozu werden Ergängzungsbilanzen genutzt?

- sind Wertkorrekturen zu den Wertansätzen der Gesamthandsbilanz bezogen auf die einzelnen Mitunternehmer

- Mehr- oder Minderkapital wird widergespiegelt

 

z. B.: Gesellschafterwechsel, Änderung der Beteiligungsverhältnisse, Steuerbegünstigungen

 

- es handelt sich um Vorgänge, die in der steuerlichen Hauptbilanz nicht berücktsichtigt werden

- ErB sind oft negativ, um höherer Werte zu neutralisieren und Gewinne zu vermeiden

Nenne die allgemeinen Vorschriften einer Eröffnungsbilanz! (u. a. Funktionen)

 

 

- lt. § 242 (1) S. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz zu erstellen

- Freiberufler und Gewerbetreibende müssen keine erstellen, da sie keine Kaufleute darstellen (§ 1-7 HGB), ebenfalls sind sie von der Buchführungspflicht befreit lt. § 241a HGB

 

- stellt Vermögensstatus zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung dar

- wichtigste Funktionen: Dokumentation der Vermögens- und Kapitalverhältnisse zu Beginn der Tätigkeit, das UNsvermögen vom Privatvermögen abzugrenzen, Ausgangspunkt für die Buchführung zu liefern

- § 242 (1) S. 2 HGB nennt die Vorschriften über den Ansatz, die

Wann ist eine Eröffnungsbilanz erforderlich?

- § 1 (2) HGB mit Aufnahme einer gewerblichen Betätigung die einen nach Art und Umfang in kaufmmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

- es genügt bereits die Absicht dieses zu tun, daher könnte eine EB bereits bei Gründung einer GbR erforderlich sein

- bei KapG ist eine EB immer erforderlich (Formkaufmann)

- andere Gründe: Zusammenschluss von Einzelunternehmern, Aufnahme neuen Gesellschafter in EinzelUN, Erbschaft, Übernahme, Umwandlung

Was sagt § 141 AO aus?

- Buchführungspflicht

- auch Gewerbebtreibender kann, obwohl er kein Kaufmann nach HGB darstellt, nach diesen § buchführungspflichtig sein

- dieser muss keine Eröffnungsbilanz zu Beginn der Tätigkeit, sondern gem. § 141 (2) AO zu Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamtes erfolgt

- Buchführungspflicht und die Bilanz ist nur auf den einzelnen Betrieb als Besteuerungsobjekt zu versehen

- somit sind Umsätze und Gewinne einzelner Betriebe nicht zusammenzurechnen (Größenmerkmale: AEAO § 141 Nr. 3)

- es gelten hauptsächlich §§ 5-7 EStG

- R 4.2 EStR,

Wann ist der Stichtag der Eröffnungsbilanz? (PersG und KapG)

PersG:

  • Tag der Errichtung der Gesellschaft
  •  lt. § 705 BGB: mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
  • Vertrag kann schriftlich, durch konkludentes HAndeln dokumentier werden
  • ansonsten ist der Stichtag der Tag der Eintragung ins HR

KapG:

  • eigentliche Gründungsphase beginnt mit notarieller Beurkundung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages
  • dadurch entsteht Vorgesellschaft (Vorstufe der KapG)
  • Stichtag der EB liegt also zwischen Errichtung der Vorgesellschaft und der Entgegennahme der Mindesteinlage
  • gleichzeitig beginnt die Buchführungspflicht
  • Experten meinen, Stichtag ist der Tag der Eintragung ins HR, weil KapG kraft des Gesetzes dann Formkaufmann ist
  • in der Praxis gilt der Kontoauszug, der Einzahlung der Mindeseinlage, als Beleg für EB --> Tag der Gutshrift ist Stichtag

Wann muss Eröffnungsbilanz aufgestellt werden?

- Aufstellungsfrist ist im HGB nicht geregelt

- § 243 (3) HGB betrifft den JAhresabschluss (Ende des 1. Wirtschaftsjahres)

- § 239 (2) HGB sagt aus, dass Geschäftsvorfälle zeitgereecht gebucht werden müssen

- § 264 (1) S. 3-4 HGB wird in der Praxis genutzt für PersG und KapG

- bei kleinen KapG gilt die Frist von 6 Monaten

Was wird in der Eröffnungsbilanz angesetzt?

- Inventur wird für EB verlangt und die Aufstellung eines Eröffnungsinvetars lt. § 240 (1) HGB

- Inventur kann durch Stichproben erfolgen lt. § 241 (1) HGB

- Vollständigkeit muss gegeben sein lt. § 246 (1) HGB und Verrechnungsverbote lt. § 246 (2) HGB muss beachtet werden

- § 248 HGB enthält die Bilanzierungsverböte

- in der handelsrechtlichen EB einer PersG darf nur Gesamthandsvermögen angesetzt werden

- Eigentum einzelner Gesellschafter dürfen nicht angesetzt werden, auch dann nciht, wenn sie von der Gesellschaft genutzt werden und steuerlich zum Sonderbetriebsvermögen gehören

Wie ist die Bewertung zu erfolgen bei der Eröffnungsbilanz bei Einzelunternehmen?

- Einzelunternehmer war vorher tätig, ist aber kein Kaufmann -->AV muss mit AK bzw. HK abzgl. AfA bewertet werden

- UV wird nach dem Niederswertprinzip § 253 (4) HGB bewertet

- Eigenkapital ist die Differenz zwischen Vermögensgegenständen und Schulden

- § 240 (3), (4) HGB Wahlrechte des Festwerts und der Gruppenbewertung gelten auch für EB

Wie ist die Bewertung zu erfolgen bei der Eröffnungsbilanz bei PersG und KapG?

PersG:

- nicht AK der Gesellschafter sondern der Gesellschaft sind auschlaggebend

- Entgelt für eingebrachte Vermögensgegenstände ist Gutschrift auf KapKonto

- Überbewertung wird wegen gegensätzlichen Interessen der Gesellschafter vermieden, Unterbewertung ist erlaubt sofern nicht gegen das Willkürverbot verstoßen wird

 

KapG:

- Sacheinlagen sollten zu den aktuellen Verkehrswerten angesetzt werden (§ 264 (2) HGB )

- Sachgründung erfordert bei der GmbH einen Sachgründungsbericht (§ 5 (4) S. 2 GmbHG)

- bei AG muss eine Gründungsprüfung durchgeführt werden (§ 33 (2) Nr. 4 AktG)

Was muss bei der Eröffnungsbilanz beachtet werden?

(§ 244 HGB, Unterschrift)

- § 244 HGB: deutsche Sprache und in €

- § 245 HGB müssen alle persönlich haftenden Gesellschafter unterschreiben

- bei KG können die Kommanditisten unterschreiben oder im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses EB billigen

- EB muss bei KapG von allen Organmitgliedern unterschrieben werden (GmbH: Geschäftsführer; AG: Vorstand)

- § 257 (4) HGB: Aufbewahrungsfrist der EB besteht aus 10 Jahren

Wie ist die USt und die Grunderwerbsteuer bei der EB zu bewerten?

- Sacheinlagen vom UNer sind USt-pflichtig

- Sacheinlagen aus Privatvermögen eines Gesellschafters sind mangels Unternehmenseigenschaft nicht steuerbar

- Einlage von Grundstücken ist USt-frei mit Optionsmöglichkeit gem. § 9 UStG, sie unterliegt lt. § 1 (1) Nr. 1 GrEStG der GrESt

Was ist eine GmbH & Co. KG?

- § 161 (1) HGB: Komplementär (Vollhafter) ist die GmbH, die keine natürliche Person darstellt und in der Regel sind die natürlichen Personen die Kommanditisten (Teilhafter)

- echte GmbH & Co. KG dort stellen die Kommanditisten die Gesellschafter dar und führen die Geschäfte der KG, denn lt. § 164 und § 170 HGB sind diese von Geschäftsführung und -vertretung ausgeschlossen

Erläutere warum Familiengeschäfte gerne in Form der GmbH & Co. KG gewählt werden!

- Einzelunternehmen wächst und UNer will Haftung beschränken

- EU will UNer aufnehmen, aber niemand will die persönliche Haftung übernehmen

- Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage und die Flexibilität einer PersG bzgl. Einnahmen, Gewinnverteilung und Sonderbetriebsvermögen

ERläutere die Gründung einer GmbH & Co. KG!

- GbR wir durch Eintragung ins HR eine OHG (§ 2 HGB)

- natürliche Personen vereinbaren eine beschränkte Haftung und lassen diese eintragen, gleichzeitig wird eine GmbH neue persönlich haftende Gesellschafterin

- trotz Formwechsel besteht bisherige PersG fort ohne Vermögensübergang und ohne Rechtsträgerwechsel

 

- Gesellschafter können auch GmbH & Co. KG gründen und Geschäftsanteile der GbR an die KG formlos abtreten (§§ 413, 398 BGB)

Wie ist die Geschäftsführung bei der GmbH & Co. KG vorgesehen?

- jeder persönlich haftende Gesellschafter einer KG ist geschäftsführungsbefugt

- GmbH ist damit allein zur Führung der Geschäfte der KG befugt

- diese kann jedoch nicht eigenmächtig handeln, weil es eine juristische Person ist, daher wird ein Geschäftsführer benannt

- es besteht keine unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen KG und Geschäftsführern der GmbH (GF müssen nicht Geschäfte der KG führen)

- daher haben Kommanditisten auch nicht das Recht bei Bestellung der GF der GmbH mitzuwirken

- bei echten GmbH & Co. KG ist dieses kein Problem, da dort die Kommanditisten die Gesellschafter der GmbH sind

- bei Publikumsgesellschaften kann dieses zu Spannungen führen

Wie sind die Einlagen und Vergütungen bei dieser Rechtsform geregelt?

- es ist weder zivil- noch steuerrechtlich erforderlich, dass die GmbH eine Einlage in die KG leistet

- GmbH: Geschäftsführung wird angemessen vergütet und Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit entstehen werden ersetzt § 110 (1) HGB

- GmbH erhält oft eine Vergütung für das HAftungsrisiko (zusätzlich)

- Haftungsrisikovergütung ist nur erforderlich, wenn GmbH keine Kapitaleinlage leistet und nur ihre Aufwendungen ersetzt werden

- wenn Einlage geleistet wurde, muss eine zusätzliche Vergütung erfolgen, die der Rendite der übrigen Gesellschafter für den Kapitaleinsatz entspricht

- leistet GmbH z.B. Einlage in Höhe des Stammkapitals in wirtschaftlich gesunde KG und wird diese dann angemessen am Gewinn beteiligt, muss KG keine Haftungsrisikoentschädigung zahken

Nenne die steuerlichen Besonderheiten einer GmbH & Co. KG!

- einheitliche und gesonderte GEwinnfeststellung ist durchzuführen

- H 4.2 (2) EStR "Anteile an KapG" Anteil der Kommanditisten an der GmbH gehört zum notwendigen SBV II, wenn die GmbH nur als Geschäftsführer der KG tätig ist

- erhält Geschäftsführer (der nicht Kommanditist an KG ist) Gehalt unmittelbar von der GmbH ausbezahlt, liegen bei der GmbH Sonderbetriebsausgaben vor, die im Rahmen der e+g Gewinnfeststellung zu erfassen sind

- hat GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb liegen in voller Höhe Sonderbetriebsausgaben vor

- GmbH hat Anspruch auf Ersatz (§ 110 (1) HGB)

- dieses ist ebenfalls in e+g Gew. als Sonderbetriebseinnahme festzustellen

 

- GewSt muss lt. Kürzungsvorschrift § 9 Nr. 2 GewStG nicht gezahlt werden, wenn GmbH keine Tätigkeit außerhalb der Geschäftsführung ausübt

Wofür ist die stille Gesellschaft geeignet?

- eine alte rechtliche Gestaltung

- Unternehmer will im Hintergrund bleiben, gleichzeitig aber am Gewinn beteiligt sein

- Kapital wird so anonym zugeführt, Firmenname wird nicht verändert oder ein Firmenzusatz erstellt

- Eintragung und Anmeldung ins Handelsregister ist nicht erforderlich

Erläutere das Handelsrecht bei der stillen Gesellschaft!

- §§ 105 HGB: kein Handelsgeschäft sondern Schuldverhältnis

- kein Darlehensgeber, da er keine Verzinsung erhält, sondern einen Anteil am Gewinn/Verlust (§ 231 (1) HGB, § 231 (2) HGB)

- Formfreiheit

- typisch stille Gesellschafter ist nicht an stillen Reserven beteiligt, er hat Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage

- er haftet weder im Außen- noch im Innenverhältnis für Geschäftsverbindlichkeiten

- Geschäftsführung ist ausgeschlossen, er hat lediglich Kontrollrechte § 233 (1), (2) HGB

Welche Abgrenzungsprobleme sind dort vorhanden?

- partiarische Darlehen sehen gewinnabhängige Verzinsungen vor

- bei stillen Gesellschaften und part. Darlehen tritt Geldgeber nicht nach außen in Erscheinunge

- stiller Gesellschafter hat mit den Inhaber des HAndelsgewerbes einen gemeinsamen Zweck; beim part. Darlehen liegt sowas nicht vor

- §§ 230-236 HGB beschreibt stille Gesellschaft

- bei Mitspracherecht kann der stille Gesellschafter Einfluss aufs UN nehmen (H 15.8 (1) EStR)

- wird stiller Gesellschafter am Vermögen des UN beteiligt = unechten oder atypisch stillen Gesellschaft (=Mitunternehmerschaft)

- Bedeutung ist für das Handelsrecht eher nur begrenzt bedeutend, eher beim Steuerrecht hat es eine große Bedeutung

Was bedeutet eine stille Gesellschaft für ein Unternehmen?

- z.B. Insolvenzgefährdete UN können Geld bekommen, obwohl BAnken kein Kredit gewähren würden

- stille Gesellschafter bleiben im Hintergrund und andere UN wissen nicht, dass ein Unternehmen durch ein solchen Gesellschafter Geld erhält