BV
Fichier Détails
Cartes-fiches | 27 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 02.05.2013 / 31.08.2019 |
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Intégrer |
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Ziel?
Den Personen im Rentenalter, Hinterlassene oder Invlide zusammein mit der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenserhaltung in angemesserer Weiste zu ermöglichen.
Versicherte Personen?
(obligatorisch)
Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn von min. 6/8 der max. AHV Rente (CHF 21'060.-) ab dem 1.1. nach Vollendung
- 17. Altersjahr -> für Tod und Invalidiät
- 24. Altersjahr -> zusätzlich für das Risiko Alter bis zum ordentl. Rentenalter
Arbeitsverhältnis muss für mehr als 3 Mt. abgeschlossen sein.
Personen die sich freiwillig versichern lassen können?
- selbständigerwerbende
- AN, die im Dienste mehrerer AG stehen und zusammen einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von min. 6/8 der max. AHV Rente erzielen.
(auch hier muss AG ebenfalls die hälfte bezahlen, im verhältnis zum Beschäftigungsgrad)
Koordinierter oder versicherter Lohn
Damit sich die Lestungsziele der 1. & 2. Säule nicht überschneiden, enthölt das BVG die Bestimmung, das nur der sogenannte koordinierte Lohn zu versichern ist.
Koordinationsabzug → 7/8 der max. Altersrente
= 54'570.00
Grenzbeträge nach BVG obligatorium
(2013)
Mindestjahreslohn 21'060.- (6/8 max. AHV Rente)
Korrdiantionsabzug 24'570.- (7/8 max. AHV Rente)
Min. Koordinierter Lohn 3'510.- (1/8 max. AHV Rente)
Max. Koordinierter Lohn 59'760.- (3x max. AHV Jahresrente 28'080.- - Koordinationsabzug)
Obere Lohngrenze 84'240.- (3x max. AHV Jahreslohn 28'080.-)
Einkommen über 84'240.- sind somit im überobligatorischen Bereich der relementarischen höchst versicherbare Jahreslohn auf das 10-fachen oberen Grenzbetrag des BVG von derzeit 842'400.- begrenzt.
Leistungen
- Altersleistungen
- Hinterlassenenleistungen
- Invalidenleistungen
Altersleistungen
Grundsätzlich nach vollendung des ordt. Rentenalters
VN kann auf min. 1/4 ihres Altersguthaben als einmalige Kapitalauszahlung beanspruche.
Teilweise oder ganze Kapitalauszahlung en müssen im Regelement erwähnt sein und min. 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs bei der Vorsorgeinrichtung gemeldet werden.
Von was ist die Rentenhöhe abhängig?
Höhe der Rente ist von Höhe des Altersguthaben sowie des Umwandlungsatzes abhängig. Altersguthaben besteht aus:
- Altersgutschriften
- Eingebrachten Freizügigkeitsleistungen
- Gutgeschriegenen Zinsen
nach Alter abgestufte Gutschriften des koordinierten Lohnes
7 % 25 - 34 Jährige
10 % 35 - 44 Jährige
15 % 45 - 54 Jährige
18 % 55 - 64 Jährige -> Frauen
18 % 55 - 65 Jährige -> Männer
Umwandlungssatz
Ist der % Satz den man für die Berechnung der VG - Rente benötigt.
Da die Menschen immer älter werden, wird der Umwandlungssatz immer kleiner, deamit die Rente länger ausbezahlt werden kann.
Die Altersrente wird mit dem Umwandlungssatz des Altersguthabens berechnet.
Kinderrente
Personen die eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind bis Vollendung des 18. Altersjahres bzw. des 25. wenn noch in Ausbildung
20 % der Altersrente
Hinterlassenleistung
Anspruchsberechtig?
Höhe?
- für Unterhalt von Kindern aufkommen muss
- 45. Altersjahr zurückgelegt hat und Ehe min. 5 Jahre dauerte
Andernfalls hat der überlebende Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der höhe von 3 Jahresrenten
60 % der ganzen IV- bzw. Altersrente
Ehegattenrente (Gleichstellung vonn Mann und Frau)
Partnerrente ( eingetragene, registirete Paare)
Waisenrente
Kinder einer verstorbenen VN haben Anspruch auf Waisenrenten
Bis Vollendung 18. Altersjahr bzw. 25. Altersjahr sofern noch in Ausbilgung
20 % der Altersrente
Invalidenrente
Anspruch entsteht, wenn VN vor erreichen des Pesnionsalter im Sinne der IV zu min. 40 % invalid wird.
Grad und Abstufung wie der IV
Volle IV-Rente -> theoretische Altersguthaben x Umwandlungssatz.
Invaliden - Kinderrente
Personen die Invalidenretne beziehen, haben Anspruch auf eine Invaliden-Kindererente für jedes Kind bis vollendung des 18. Altersjahr bzw. 25. wenn noch in Ausbildung.
Teuerungsausgleich
1. Anpassung nach 3 Jahren
danach in 2 Jahesschritten Anpassungen vorgenommen bis zum ordt. Rentenalter
Alterrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen angepasst
Freizügigkeit
Seit dem 1.1.1995 in Kraft
Grundsätzlich soll bein einem Stellenwechsel der bisherige Vorsorgeschutz erhalten bleiben.
Beitragsprimat
Anspruch auf Sparguthaben bzw. Deckungskapital
VN erhalten beim Austritt die von ihnen und dem AG bezahlten Sparbeiträge, die von ihnen eingebrachten (Feizügigkeits-) Leistungen sowie sämtliche Zinsen
AN-Beiträge + AG-Beiträge + erbrachte Freizügikeitsleistungen + Zinsen
Leistungsprimat
Vorsorgeleistungen werden in einer bestimmten Höhe festgelegt.
z.B. 60 % des letzten Lohnes für die Altersrente.
-> Freizügikeitsleist. entspricht dem Barwert der erworbenen Lestungen. Dabei handelt es sich um den Betrag , der erforderliche wäre, um die von VN bis zum Zeitpunkt des Austritts erworbenen Lestungen bei der gleichen Pensionskasse einzukaufen.
Versicherte Leistungen x anrechenbare Vers. dauer durch mögliche Vers. dauer = erworbene Leistung.
Erworbene Leistungen x Barwertsatz = Barwert der erworbenen Leistungen
(muss im Reglement enstspr. erwähnt sein)
Barauszahlung der Feizügikeitsleistung
Baurauszahlung der Austrittsleistung ist nur möglich, wenn:
- VN die Schweiz def. verlässt
(gilt nicht für EU-EFTA-Länder) - VN eine selbst. Erwärbstätigkeit aufnimmt
- Austrittsleistung kleiner ist, als ein voller Jahresbeitrag der VN
Wohneigentumsförderung
Seit 1.1.1995 in Kraft.
Möglichkeit, im Umfang der Freizügigkeitsleistung (Vorbezug oder Verpändung des Altersguthabens) Wohneigentum zu finanzieren.
Vorbezug -> kleinere Rente sowie eingeschr. Vers. Schutz bei Tod und Invalidität.
Vorbezug bis spätestens 3 Jahre vor Pension möglich.
Mindest Vorbezug 20'000.-
Nach WEG Vorbez. ab 1.1.2006 sind Freiw. Einskäufe von Beitragsjahren nicht mehr möglich, bis Vorbezüge zurückbezahlt
Für welche Zwecke können Vorbezüge oder Verpfändungen getätig werden?
- Erwerb - Erstellung von (Selbsterw.) Wohneigentum
- Aus- und Umbau von Wohneigentum
- Amortisation von Hypothekendarlehnen
- Erwerb von Anteilsscheinen von Wohnbaugenossenschaften
Organistation
Die berufliche Verosorge wird von den betriebelichen Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds und der Auffaneinrichtug durcheführt.
Vorsorgeeinrichtungen
AG der oblig. zu versichernde AN beschäftigt, muss selbst eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erreichten oder sich einer solchen anschliessen (Sammelstiftung)
Welches ist der Zweck des Sicherheitsfonds
Leistert der Vorsorgeeinrichtung hilfe -> ähnlich wie die Gemeinsame Einrichtung bei der KV
- Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstrucktur
- Sicherstellung der Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen
- Entschädigung der Auffangeinrichtungen für Kosten, die ihr aufgrund der gesetz. verankerten Tätigkeit entsteht
Aufgaben der Auffangeinrichtung
- Zwangsweiser Anschluss von AG, welche weder eine Vorsorgeinrichtung erricheten, noch sich einer solchen angeschlossen haben
- Aufnahme / Anschluss von AG auf deren Gesuch
- Aufnahme von Personen als freiw. Versicherte (z.B. Selbständige)
- Erbringen von oblig. Leistungen, wenn AG tortz versicherungspflicht keine Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hat
- Druchführung der oblig. berufl. Vorsorge für arbeitslose Pers.
Beiträge / Finanzierung
Lestungen werden grundsätzlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert.
Finanzierung erfolgt durch Beiträge der VN / AN & AG + Kapitalzinsen.
Beiträge des AG müssen min. gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge seiner AN.