Modul E -> AHV
AHV
AHV
Set of flashcards Details
Flashcards | 32 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | Primary School |
Created / Updated | 02.05.2013 / 05.05.2019 |
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Ziel?
unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben
keine finanzielle Notlage wegen Tod es Ernährers (Elternteil, Ehegatte)
obligatorisch Versichert:
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- Personen welche in der CH Erwerbstätig sind
- CH-Bürger, die im Ausland im Diesnte der Eidg. internationalen Organisation oder vom BR bezeichneten Institutionen tätig sind.
freiwilliger Betritt:
- Entsandte von CH ei einem AG mit Sitz in der CH & Lohn
→ vorher aber min. 5j. ohne unterbruch vesichert waren
→ Beitritt innert 6 Mt. ab Aufnahme der Auslandserwerbstätigkeit erfolgt.
freiwillige Versicherte:
- Schweizer oder EU-/EFTA Staatsbürgerrechte
- Wohnsitz ausserhalt ber EU-/EFTA
- unmittelbar vor Austritt min. 5J. ununterbrochen versichert waren
- Beitrittsgesuch innerhalb 1 J. nach Ausscheidung der oblig. Vers. erfolgt
Beitragspflicht:
- Erwerbstätige → ab. 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres
- Nichterwerbstätige → ab 1.1. nach Vollendung des 20. Altersjahres
Ende der Beitragspflicht
wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und diese die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.
Befreit von der Betragspflicht
- Kinder bis 31.12. in welchem Sie 17 Jahre wurden.
- Nichterwerbstätige oder Mitarbeitende Familienmitglieder bis zum 31.12. in welchem sie 20 Jahre wurden
bei verheirateten gelten die Beiträg als bezalt, wenn der erwerbstätige Ehegatte min. doppelte Höhe des Minestbetrag bezahlt hat.
Erwerbsätige Altersrentner sind ebenfalls befreit wenn nicht mehr als CHF 1'400.- pro Mt. bzw. 16'800.- pro Jahr.
Finanzierung
70 % werden durch VN und AG finanziert. Rest vom Bund, mittels Bundes- % Mehrwertsteuererträge sowie Fiskalabgaben für Tabak & Spirituosen sowie Spielbankabgaben
AHV 4.2% (AN) 4.2% (AG) Total: 8.4%
IV 0.7% (AN) 0.7% (AG) Total: 1.4%
EO 0.25% (AN) 0.25% (AG) Total: 0.5%
Paritär
Selbständigerwerbende:
AHV 7.8% / IV 1.4% / EO 0.5% Total: 9.7%
Nichterwerbstätige:
min. CHF 475.- / max. 23'750.- (zahlen 2012)
min. CHF 480.-/ max. 24'000.- (zalen 2013)
Rentenarten
- Altersrente
- Kinderrente
- Witwenrente / Witwenrente für geschiedene
- Witwerrente
- Waisenrente
Altersrente
Anspruch?
Höhe?
Grundsätzlich mit beginn ord. Rentenalter
und erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem die Person stibt.
Je nach Betragsjahren und Höhe -> gemäss den entsprechenen Skala nach berechnung alles Faktoren.
Kinderrente
Anspruch?
Höhe?
bis 18. Altersjahr beendet haben / bzw. Ausbildung abgeschossen haben max. bis vollendung des 25. Altersjahres
40 % der Altersrente
Beide (Mutter & Vater) rentenberechtig auf 60 % plafoniert.
(die Eltern haben Anspruch auf die Kinderrente)
Witwenrente
Anspruch?
Höhe?
Frau des toten Ehemanns, sofen sie Kinder hatten (alter spielt keine Rolle)
Frau 45. Altersjarh erreicht & min. 5 Jahre verheiratet waren
80 % der Altersrente
ab 1. Tag des Folgemonats, bis Witwe stirbt oder wieder heiratet.
Mit Pensionierung der Witwe durch Altersrente ersetzt, wobei diese nicht tiefer sein darf.
Witwenrente für geschiedene Frau
Anspruch?
Höhe?
- Kinder hatten und Ehe min. 10 Jahre dauere
- Bei Scheidung älter als 45J. war und Ehe min 10J. dauerte
- jüngstes Kind, 18. Altersjahr zurücklegt nachdem Frau das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
-> Anspruch nur solange, bis das jüngste das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.
80%
Witwerrente
(Mann)
Anspurch?
Höhe?
Nur solange Kinder unter 18 Jahre sind.
-> erlischt also, sobald das jünste Kind das 18. Altersjahr erreicht hat.
(Egal ob geschieden oder nicht)
80%
Waisenrente
Anspurch?
Höhe?
Halb- oder Vollwaisen bis vollendung des 18. Altersjahr bzw. wenn noch in Ausbildung bis max. zur Erreichung des 25. Altersjahr.
40 % der Altersrente
Vollwaise max. auf 60 % plafoniert.
Flexibles Rentenaler
- kann vorbezogen werden -> lebenslange % Rentenkürzung ist die folge
- kann aufgeschoben werden (max. 5 Jahre) -> lebenslange % Rentenerhöhung ist die folge
Berechnungsgrundlage:
- anrechenbare Beitragszeiten
- massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (aufgewertet)
- Erziehungs- & Bereuungsgrutschriften
- (Splitting)
-> Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ist wichtig.
Berechnung der Renten
Seit der 10. AHV-Revision hat jede rentenberechitgte Person, unabhänig vom Zivilstand eine individuelle Rentenanspruch. Dabei werden grundsätzlich die eigenen Beiträge zur Rentenberechnung herangezogen. Bei Ehepaaren werden die Einkommen der Ehepartner während den Ehejahren aufgeteilt und gegenseitig angerechnet (Splitting). Schliesslich werden für die Erziehung von Kindern bis 16 Jahren und die Bereuungsgutschriften vo Plfegebedürftigen Angehörigen Gutschriften angerechnet werden.
Vollständige / unvollständige Beitragsdauer
Vollständig: wenn 44 Jahre einbezahlt wurden -> Skala 44
Unvollständig: lebenslange Rentenkürzung (43, 42, ..)
Massgebendes druchschnittliches Jahreseinkommen
- Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen
- Durschnitt der Erziehungsgutschriften
- Druschnitt der Betreuungsgutschrften
Druschnitte werden addiert und auf den nächst höheren Tabellenwert aufgerundet
Erwerbseinkommen
Setzt sich aus allen eigenen und ungeteilten Erwerbseinkommen zusammen seit Vollendung des 20. Altersjahr bis 31.12. des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Aufwertungsfaktor /Karrierezuschalg
Da die Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen können, werden die Erwerbseikommen auf das aktuelle Niveau aufgewertet. Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welcherm Kalenderjahr die leistungsberechtigte Person den 1. anrechenbaren AHV-Beitrag entrichtet hat und wie die neuste Einkommensentwicklung verläuft.
Die aufgewertete Summe wird durch die anrechenbaret Jahre geteilt = Druchschnitt der afugewerteten Erwerbseinkommen.
Karrierezuschlag nur bei Hiterlassenenrente, sofern VN das 45. Altersjahr noch nicht erreicht hat.
Splitting
Bei Berechnung der Altersrente verheirateter, verwitweter oder geschiedener Pseronen werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und jedem Ehegatten zur Hälfte angerechnet. Aufteilung wird nur vorgenommen, wenn:
- beide Ehegatten einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben
- Ehe durch Scheidung aufgelöst wird
- Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.
Erziehungs- und Betreuungsgutschrieften:
Sie stellen ein fiktives Erwerbseinkommen dar. Sie werdnen erst bei der Rentenberechnung angerechnet.
entsprechen der 3fachen min. Altersrente bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Pro Kalernderjahr darf höchstens eine ganze Gutschrift angerechnet werden. Während der Ehedauer erzielte Gutschriften werden geteilt.
Plafonierung der Rente von verheirateten
Trotz des zivilstandsunabhängigen Rentenanspruchs bleiben die indiv. Renten von Ehepaaren auf 150 % der max. Einzelrente begrentz / plafoniert, solange der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst ist.
Die Rente der beiden Ehegatten werden anteilsmässig aufgrund des Ihren gesamthaft zustehenden Rentenbetrages gekürzt.
Hilflostenentschädigung
Anspruchsberechtig ist?
- Bezüger einer Altersrente ist
- Wohnsitz in CH und auch in CH lebt
- seit min. 1 Jahr ununterbrochen in leichtem, mittleren oder schweren Grad hilflos ist.
- kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung der oblig. Unfallvers. oder MV besteht.
Hilflos in schwerem Grad
Wer bei alltägliche Lebensvorrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zusätzlich dauernde Pflege und Überwachung bedarf
Hilflos im mittleren Grad
Tortz abgae von Hilfsmittel in 2 alltäglichen Lebensvorrichungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauerne Überwachung bedarf.
Bedarf sie keine Überwachung, ist jeoch in 4 alltäglichen Lebensvorrichungen auf die Hilfe Dritter angewiesen, ebenfalls mittelschwer Hilfols
Hilflos im leichten Grad
erst seit dem 1.1.2011
wenn VN trotz Hilfsmittel in 2 alltäglichen Lebensvorrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zu Hause lebt.
Bei Heimaufenthalt entfällt diese Entschädigung.
In %
leicht
mittel
schwer
20%
50%
80%
zuhause: der max. Altersrente
im heim: der min. Altersrente
Hilfsmittel
Für Altersrentner die in der Schweiz wohnen für Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit anderen Menschen und für Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf folgene Leistungen:
(in der Regel 75% der Nettokosten)
- Perücken
- Hörgeräte für ein Ohr
- Lupenbrillen
- Sprechhilfegerät -> Kehlkopfoperierte
- Gesichtsepithesen
- Orthopädische Masschuhe / Serienschuhe
- Rollstühle ohne otor
IV-Rentner die Hilfsmittel erhalten nach Einritt ins AHV-Alter haben Anspruch auf Bisherigen Hilfsmittel -> Besitzstandswahrung
Organisation
eingentliche Durchführungsorge -> Arbeitgeber, usgleichskasse, Zweigstellen, Zentralesausgleichskasse ZAS
Selbstäniges Organisation:
- 26 kant. Ausgleichskassen -> je 1 Zweigstelle pro Gemeinde
- 52 Verbands Ausgleichskassen
- 2 Bundes Ausgleichskassen
Sie führen für jeden VN ein idividuelles Konto.