Mehrwertsteuer

2. Teil ab Seite 53

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Catégorie Finances
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Crée / Actualisé 11.07.2015 / 24.09.2023
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Bei jeder einzelnen der von der Steuer ausgenommenen Leistungen, für die eine Option gemäss MWSTG Art. 22 möglich ist, kann das Unternehmen entscheiden, ob es dafür optieren will oder nicht. Somit ist es nicht notwendig, für sämtliche Umsätze einer Ziffer aus Artikel 21 zu optieren, sondern...

...innerhalb einer Ziffer kann je nach Leistungsempfänger oder bezogenen Vorleistungen entschieden werden, ob die eigene Leistung der Steuer unterstellt werden soll oder nicht. Die Unterstellung erfolgt einfach dadurch, dass auf der Leistung die Steuer offen ausgewiesen wird. Eine Bewilligung von Seiten der ESTV ist nicht nötig. 

Wenn ein Unternehmen individuell eine Leistung der Steuer unterstellt, während es die andere Leistung der gleichen Art als ausgenommen behandelt, wird der Abzug der Vorsteuer...

...nicht vollumfänglich möglich sein, da nur steuerbare bzw. optierte Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausgenommene Leistungen jedoch nicht. 

Ein von der Steuerpflicht befreites Unternehmen kann auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten, und sich ins MWST-Register eintragen lassen. Es gilt zu beachten, dass eine freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht nicht dazu führt, ...

...dass alle Umsätze versteuert werden müssen, sondern es müssen - gleich wie bei der obligatorischen Steuerpflicht - nur alle steuerbaren Umsätze versteuert werden. 

Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann für ein Unternehmen interessant sein, das...

...(fast) ausschliesslich Leistungsempfänger hat, die ihrerseits steuerpflichtig sind. Dabei können alle Beteiligten auf den eingekauften Leistungen den Vorsteuerabzug vornehmen, womit keine Steuerbelastung entsteht. 

Auch interessant ist die freiwillige Steuerpflicht bei der Erzielung von steuerbefreiten Umsätzen (MWSTG Art. 19) oder Umsätzen im Ausland, die - wenn sie im Inland erbracht würden - steuerbar wären. Dabei können...

...die dafür angefallenen Vorsteuern abgezogen werden, ohne dass eine Umsatzsteuer entrichtet werden muss. 

An den Verzicht für die Befreiung von der Steuerpflicht ist nur die Bedingung geknüpft, dass...

...während mindestens einer Steuerperiode d.h. eines Jahres verzichtet werden muss - MWSTG Art. 11 Abs. 2

Beispiel: Ein bisher nicht steuerpflichtiges Unternehmen entwickelt eine neue Verpackungsmaschine. Der voraussichtliche Verkaufsbeginn des Produktes ist in drei Jahren vorgesehen. Das Unternehmen kann sich bereits eintragen lassen und so...

...auf den Entwicklungskosten den Vorsteuerabzug vornehmen, auch wenn noch gar kein Umsatz erzielt wird. 

Wenn eine steuerpflichtige Person stirbt, treten die...

...Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die MWST-Schulden bis zur Höhe ihres Erbanteils einschliesslich der Vorempfänge - MWSTG Art. 16 Abs. 1. 

Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt...

...in die steuerlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Rechtsvorgängers - MWSTG Art. 16 Abs. 2. Der bisherige Steuerschuldner haftet mit dem Neuen noch während drei Jahren - MWSTG Art. 15 Abs. 1 lit. d

Eine solidarische Mithaftung mit der steuerpflichtigen Person tragen ausserdem: 

MWSTG Art. 15 Abs. 1

Die mithaftende Person haftet nur für...

...die Forderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstanden sind oder fällig werden. Sie hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person. 

Welche Befreiungen von der Steuerpflicht gibt es?

  • Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 100'000 pro Jahr
  • Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland nur Leistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen - mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen
  • Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 150'000
  • Gemeinwesen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 25'000 an Nichtgemeinwesen bzw. mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 25'000 an Nichtgemeinwesen, aber insgesamt weniger als CHF 100'000 an Nichtgemeinwesen und andere Gemeinwesen. 

Eine Lieferung oder Dienstleistung im Inland unterliegt nur dann der MWST, wenn...

...sie gegen Entgelt erbracht wird. 

Die Bemessungsgrundlage für die MWST ist grundsätzlich das...

...für eine Leistung bezahlte Entgelt. Nur wenn für eine Leistung kein Entgelt bezahlt wird oder das bezahlte Entgelt nicht den wirtschafltichen Verhältnissen entspricht, wird vom Grundsatz des bezahlten Entgelts abgewichen. 

Die MWST wird vom Entgelt berechnet. Was gehört alles zum Entgelt?

Alles, was der Abnehmer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet - MWSTG Art. 3 lit. f. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden - MWSTG Art. 24 Abs. 1. 

Im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbundene Person gilt als Entgelt...

...der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Eng verbunden ist eine Person, wenn sie eine massgebende Beteiligung an einem Unternehmen hält - MWSTG Art. 3 lit. h. Eine Beteiligung ist massgebend, wenn die Person mind. 10% am Grund- und Stammkapital hält oder mind. mit 10% an den Reserven einer Gesellschaft beteiligt ist oder Beteiligungsrechte zum Verkehrswert von mind. einer Milion Franken hält. 

Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal, gilt als Bemessungsgrundlage für die Steuer...

...das tatsächlich bezahlte Entgelt. 

Nicht zum Entgelt gehören: 

MWSTG Art. 24 Abs. 6

  • Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete MWST selbst
  • die separate Weiterverrechnung von im Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers getätigten Auslagen (durchlaufende Posten)
  • der Anteil des Entgelts, der bei Immobilien auf den Wert des Bodens fällt
  • die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossene kantonale Abgabe an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten

Entgelte in fremder Währung sind zur Berechnung der MWST im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Schweizerfranken umzurechnen. Die Umrechnung muss grundsätzlich mit...

...den von der ESTV im Internet bekannt gegebenen Kursen erfolgen, entweder gemäss den Monatskursen für den Monat, in dem die Steuerforderung für die Leistung entsteht, oder gemäss den Devisen-Tageskursen. Die gewählte Umrechnungsmethode ist während eines Jahres beizubehalten. 

Es gibt Situationen, da ist die Gegenleistung des Abnehmers nicht in Form einer Geldzahlung erfolgt. Auch jede andere geldwerte Leistung stellt ein Entgelt dar. Das massgebende Entgelt, wenn der Abnehmer seine Gegenleistung ganz oder teilweise anders als durch eine Geldzahlung erbringt, ist (1. Teil): 

  • bei der Entgegennahme von Wechseln, Checks oder Anweisungen - Der dadurch ausgeglichene Rechnungsbetrag ohne Abzug der Einlösungsspesen oder -gebühren. 
  • bei der Entgegennahme von WIR-Geld - Der da durch ausgeglichene Rechnungsbetrag die allfälligen beim Weiterverkauf des WIR-Geldes erlittenen Einbussen gelten nicht als Entgeltsminderung. 
  • beim Kredit- oder Kundenkartensystem - Beim Kreditkartensystem der dem Kunden berechnete Preis. Die Kommissionen der Kreditkartenorganisationen gelten nicht als Entgeltsminderung. Beim Kundenkartensystem der Betrag, den der Kunde nach Abzug eines eventuell nachträglich gewährten Rabattes bezahlt. 

Es gibt Situationen, da ist die Gegenleistung des Abnehmers nicht in Form einer Geldzahlung erfolgt. Auch jede andere geldwerte Leistung stellt ein Entgelt dar. Das massgebende Entgelt, wenn der Abnehmer seine Gegenleistung ganz oder teilweise anders als durch eine Geldzahlung erbringt, ist (2. Teil): 

  • bei der Entgegennahme von Wertschriften - Der dadurch ausgeglichene Rechnungsbetrag ohne Rücksicht auf den Nominal- oder Kurswert der Wertschriften. 
  • beim Tausch von Gegenständen und tauschähnlichen Umsätzen - Der Wert jedes Gegenstandes gilt als Entgelt für den anderen Gegenstand. Der steuerlich massgebende Wert bestimmt sich nach dem Preis, der bei Barzahlung gefordert würde. Für Tauschgeschäfte sind stets Belege zu erstellen und diese sind ordnungsgemäss zu verbuchen. 

Es gibt Situationen, da ist die Gegenleistung des Abnehmers nicht in Form einer Geldzahlung erfolgt. Auch jede andere geldwerte Leistung stellt ein Entgelt dar. Das massgebende Entgelt, wenn der Abnehmer seine Gegenleistung ganz oder teilweise anders als durch eine Geldzahlung erbringt, ist (3. Teil):

  • bei der Entgegennahme von Gegenständen an Zahlung statt - Der Betrag, der durch die Bezahlung ausgeglichen wird, der also gemäss Rechnung dem entgegengenommenen Gegenstand angerechnet wird. Die genaue Bezeichnung des Eintauschobjektes und des hierfür angerechneten Betrages im Vertrag und in der Rechnung ist daher unerlässlich. 
  • bei der Austauschreparatur - In der Regel wird nur der Lohn für die Arbeit in Rechnung gestellt, ohne den ausgetauschten Gegenstand. In jedem Fall zählt der vom Abnehmer zu zahlende Betrag als massgebendes Entgelt. 

Wie bezeichnet man die Steuer, die auf den eingekauften Gegenständen und Dienstleistungen lastet?

Vorsteuer! Die Mehrwertsteuer ist eine Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. In jeder Phase des Produktions- und Verteilungsprozesses kann die Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Dieser Vorsteuerabzug gewährleistet, dass der Endverbrauch nicht mehrfach mit der gleichen Steuer belastet wird und dadurch für den Konsumenten die Steuerbelastung nicht grösser wird als der für die bezogene Leistung massgebende Steuersatz. 

Der Vorsteuerabzug kann von der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geltend gemacht werden auf: 

  • der ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuer
  • der von ihr deklarierten Bezugsteuer
  • der von ihr entrichteten Einfuhrsteuer

Damit der Anspruch auf einen Vorsteuerabzug gegeben ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein - MWSTG Art. 28 Abs. 1 - 3. Es sind dies: 

  • die Person muss steuerpflichtig sein (Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Firma der Steuerpflicht unterstellt ist). 
  • der steuerpflichtigen Person muss die Inlandsteuer in Rechnung gestellt werden
  • die Leistungen müssen für unternehmerische Zwecke verwendet werden

Nur die in Rechnung gestellte bzw. bezahlte Inlandsteuer kann als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. In der Regel beinhaltet eine Rechnung: 

  • den Namen und den Ort, unter denen der Leistungserbringer im MWST-Register eingetragen ist oder die er im Geschäftsverkehr zulässigerweise verwendet
  • den Namen und den Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt
  • Datum oder Zeitraum der Leistung
  • Art, Gegenstand und Umfang der Leistung
  • das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung
  • den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes (z.B. inkl. 8.0% MWST)

Als unternehmerische Zwecke gelten: 

  • steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen
  • Umsätze, für deren Versteuerung optiert wurde
  • unentgeltliche Zuwendungen von Geschenken bis CHF 500.00 pro Empfänger und Jahr
  • Werbegeschenke und Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens

Auch die von der Steuer befreiten Leistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug. Ebenso berechtigen Leistungen zum Vorsteuerabzug, bei denen...

...der Ort der Erbringung im Ausland liegt, die jedoch steuerbar bzw. optiert wären, wenn sie im Inland erbracht würden. 

Der Abzug der Vorsteuer ist zulässig, wenn...

...die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat - MWSTG Art. 28 Abs. 4. 

In zwei Fällen ist ein Vorsteuerabzug zulässig, auch wenn keine Steuer überwälzt wurde. Es darf ein sogenannter fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden und zwar: 

  • beim Bezug von Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen für geschäftlich begründete Zwecke. Die steuerpflichtige Person darf als Vorsteuer 2.5% des ihr in Rechnung gestellten Betrages in Abzug bringen - MWSTG Art. 28 Abs. 2.
  • beim Bezug eines gebrauchten, individualisierbaren, beweglichen Gegenstandes, der nicht mit der Mehrwersteuer belastet ist, von einem Lieferanten im Inland. In diesem Fall versteht sich der bezahlte Betrag inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbare Steuersatzes - MWSTG Art. 28 Abs. 3 und MWSTV Art. 62 - 64. 

Was ist ein gebrauchter, individualisierbarer, beweglicher Gegenstand?

Ein Gegenstand, der - womöglich nach seiner Instandsetzung - in seiner Form wieder benutzt werden kann. Er darf nicht in Einzelteilen veräussert werden (z.B. Kauf eines Occasionsfahrzeug von einer nicht steuerpflichtigen Privatperson). Edelmetalle und Edelsteine gelten nicht als gebrauchte, individualisierbare, bewegliche Gegenstände. 

Der fiktive Vorsteuerabzug darf vorgenommen werden, wenn es sich um einen gebrauchten, individualisierbaren, beweglichen Gegenstand handelt, der mit der Absicht eingekauft wurde, ihn an einen...

...inländischen Abnehmer weiterzuverkaufen oder zu vermieten. 

Bei einem Gegenstand, der aus dem Ausland eingeführt wurde oder der von einer Person bezogen wird, die den Gegenstand steuerbefreit eingeführt hat, ist der fiktive Vorsteuerabzug...

...ausgeschlossen. Auch kein fiktiver Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand im Zuge eine Meldeverfahrens erworben hat. 

Der fiktive Vorsteuerabzug muss rückgängig gemacht werden, wenn der Gegenstand, ...

...entgegen der ursprünglichen Absicht, ins Ausland verkauft wurde oder aber nicht mehr als Handelsware verwendet wird, sondern beispielsweise als Betriebsmittel oder für private Zwecke. 

Es gibt nicht nur einen Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht aufgrund der nicht erüllten Bedingungen, sondern es gibt ganz bestimmte Sachverhalte, die explizit ein Vorsteuerabzugsrecht ausschliessen. Vom Anspruch auf einen Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind: 

  • von der Steuer ausgenommene Umsätze - MWSTG Art. 29 Abs. 1 (Auf von der Steuer ausgenommenen Umsätzen, für die nicht optiert wurde, ist keine MWST abzurechnen. Im Gegenzug dazu berechtigen sie auch nicht zum Vorsteuerabzug, d.h. die Vorsteuer auf den dafür angefallenen Aufwendungen kann nicht geltend gemacht werden).
  • Aufwendungen für private Zwecke - MWSTG Art. 31 Abs. 2 lit. a
  • Geschenke im Wert von mehr als CHF 500.00 ohne unternehmerischen Grund - MWSTG Art. 31 Abs. 2 lit. c
  • Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, Gelder der Kur- und Verkehrsvereine und Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- und Abfallfonds - MWSTG Art. 18 Abs. 2 lit. a-c und MWSTG Art. 33

Bei Geschenken bis zu CHF 500.00 pro Empfänger und Jahr wird der unternehmerische Zweck des Geschenkes ohne Nachweis akzeptiert und somit berechtigt es zum Vorsteuerabzug. Bei Geschenken von mehr als CHF 500.00 muss...

...der unternehmerische Zweck belegt werden können, damit ein Vorsteuerabzug möglich ist. Der Betrag von CHF 500.00 ist als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. 

Ein Vorsteuerabzug entspricht im Grunde...

...einer Rückforderung der Steuer bei der ESTV. Damit diese Rückforderung im richtigen Zeitpunkt geschieht, aber vor allem damit sie nicht zu früh gemacht wird und somit der ESTV Zinsverluste beschert, ist es wichtig, den Zeitpunkt des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug genau festzulegen. 

Je nach Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug in einem unterschiedlichen Zeitpunkt und zwar - MWSTG Art. 40: bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist die Rechnung massgebend. Der Anspruch entsteht am Ende der Abrechnungsperiode (Monat oder Quartal), in welcher der Leistungsempfänger die Rechnung erhalten hat. 

Je nach Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug in einem unterschiedlichen Zeitpunkt und zwar - MWSTG Art. 40: bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist das Zahlungsdatum massgebend. Der Anspruch entsteht am Ende der Abrechnungsperiode (Monat oder Quartal), in welcher der Leistungsempfänger die Rechnung behalt hat. 

Je nach Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug in einem unterschiedlichen Zeitpunkt und zwar - MWSTG Art. 40: beim Vorsteueranspruch aufgrund der Bezugsteuer

In der gleichen Abrechnung, in welcher der Leistungsbezug versteuert wird.