Mehrwertsteuer

2. Teil ab Seite 53

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Catégorie Finances
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Crée / Actualisé 11.07.2015 / 24.09.2023
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Wie lautet der Grundsatz für die Steuerpflicht? 

MWSTG Art. 10 Abs. 1 - Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von der Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerfplicht befeit ist. 

Ein Unternehmen betreibt, wer...

  • eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, und
  • unter eigenem Namen nach aussen auftritt. 

Eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen setzt ein auf eine gewisse Dauer angelegtes, planmässiges Vorgehen des Unternehmens voraus. 

Wann ist eine Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet?

Wenn die Erzielung von Einnahmen das primär verfolgte Ziel der Tätigkeit ist. Dabei ist es unerheblich, ob eine Gewinnabsicht besteht oder nicht. 

Wann ist die Absicht zur Erzielung von Einnahmen nicht vorhanden?

Wenn für die erbrachten Leistungen nicht oder nur in deutlich untergeordneter Weise Einnahmen erzielt werden. Beispielsweise ist eine gemeinnützige Organisation, die zum Ziel hat, sich ausschliesslich aus Nicht-Entgelten (Spenden, Subventionen usw.) zu finanzieren und für ihre Leistungen kein Entgelt vereinnahmt, nicht unternehmerisch tätig. 

Wann liegt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit vor?

Wenn planmässig Güter produziert oder gehandelt oder Dienstleistungen erbracht werden und diese zum Verkauf an Dritte auf dem Markt angeboten werden, also beispielsweise kommerzielle, industrielle oder handwerkliche Tätigkeiten. Die Pflege eines Hobbys ist hingegen keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. 

Mit dem Kriterium der Selbständigkeit wird eine Abgrenzung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgenommen und der Auftritt gegen aussen unter eigenem Namen setzt voraus, dass...

...vertragliche Verpflichtungen gegenüber Leistungsempfängern und Leistungserbringern erkennbar selbständig eingegangen werden. 

Die Steuerpflicht ist selbst ohne unmittelbare Erzielung von Umsatz gegeben. Obligatorisch steuerpflichtig sind jedoch nur diejenigen Unternehmen,...

...die einen Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Inland von über CHF 100'000 pro Jahr erzielen - MWSTG Art. 10 Abs. 2 lit. a.

Neben den Erbringern von Lieferungen und Dienstleistungen im Inland werden auch diejenigen Personen steuerpflichtig, die im Kalenderjahr für mehr als...

...CHF 10'000 gewisse Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland beziehen. Sie schulden die Bezugsteuer - MWSTG Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit MWSTG Art. 45 Abs. 2 lit. b

Es gibt vier Befreiungen vom Grundsatz für die Steuerpflicht. Diese betreffen einerseits...

...die Kleinstunternehmen und andererseits auch ganze Branchen, die nicht oder erst bei einer höheren Umsatzlimite steuerpflichtig werden. Bei diesen Ausnahmen geht es auch darum, den administrativen Aufwand für die Unternehmen und für die ESTV nicht unnötig aufzublähen und somit die Wirtschaftlichkeit der MWST-Erhebung zu gewährleisten. 

Alle diejenigen Unternehmen, die einen Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen von weniger als CHF 100'000 erreichen,...

...sind von der Steuerpflicht befreit - MWSTG Art. 10 Abs. 2 lit. a. Der Umsatz bemisst sich dabei nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. 

Zu beachten ist, dass die Beurteilung, ob ein Unternehmen obligatorisch steuerpflichtig wird oder nicht, immer aufgrund...

...der vereinbarten Entgelte ohne Steuer vorgenommen wird - MWSTG Art. 10 Abs. 2 lit. a. 

Zur Beurteilung der obligatorischen Steuerpflicht werden folgende Entgelte herangezogn: 

  • im Inland erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen
  • steuerbefreite Leistungen (Export)

Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip sowie andere der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt, müsste sich eigentlich in der Schweiz als Steuerpflichtiger registrieren lassen, wenn es die Umsatzlimite übersteigt. Da diese Registrierung für die Unternehmen selber und für die ESTV mit administrativen Kosten verbunden wäre, müssen sich die Unternehmen...

...nicht im MWST-Register eintragen lassen - mit Ausnahme der Unternehmen, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen - MWSTG Art. 10 Abs. 2 lit. b.

Die im Inland erbrachten Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland werden mit Hilfe der...

...Deklaration der Bezugsteuer durch die inländischen Bezüger mit der MWST belastet. 

Bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und bei gemeinnützigen Institutionen beträgt die Jahresumsatzgrenze zur Auslösung der Steuerpflicht nicht CHF 100'000, sondern...

...CHF 150'000. Diese erhöhte Umsatzlimite soll verhindern, dass kleine Vereine und Institutionen nur daher obligatorisch steuerpflichtig werden, weil sie sich in einem geringen Masse Mittel beschaffen müssen wie beispielsweise durch etwas Sponsoring oder Shopverkäufe. Sobald ein Sportverein, Kulturverein, oder eine gemeinnützige Institution eine gewisse Grösse hat und die Mittelbeschaffung professionell betreibt, wird die Umsatzlimite von CHF 150'000 überschritten werden und die obligatorische Steuerpflicht ist gegeben. 

Die Leistungen, die ein Gemeinwesen bzw. eine Dienststelle eines Gemeinwesens innerhalb des eigenen Gemeinwesens erbringt, ...

...sind von der Steuer ausgenommen - MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28

Ein Gemeinwesen ist für steuerbare Leistungen an Nichtgemeinwesen von der Steuer befreit, wenn diese die Umsatzlimite von...

...CHF 25'000 pro Jahr nicht überschreiten. Es bleibt weiterhin befreit, wenn die Limite von CHF 25'000 an Nichtgemeinwesen zwar überschritten wird, die gesamten steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und an andere Gemeinwesen aber weniger als CHF 100'000 betragen - MWSTG Art. 12 Abs. 3

Bezugsteuer auf Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland - Ein ausländisches Unternehmen, das im Inland Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip und gewisse Lieferungen erbringt, wird im Inland nicht steuerpflichtig. Da diese Leistungen aber im Inland als erbracht gelten, ist darauf die inländische MWST geschuldet. In diesem Fall ist aber nicht der...

...ausländische Leistungserbringer für die Abrechnung der Steuer verantwortlich, sondern sein inländischer Leistungsbezüger. Er muss in seiner MWST-Abrechnung die Bezugsteuer für die Bezüge von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklarieren. Sofern er nicht bereits aufgrund von erzielten Umsätzen steuerpflichtig ist, hat er sich bei der ESTV zu melden. 

Eine Bezugsteuer beim Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (MWSTG Art. 45) ist nur geschuldet bei: 

  • Dienstleistungen, die nach dem Empfängerortsprinzip gemäss MWSTG Art. 8 Abs. 1 erbracht werden
  • der Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Daten für Dritte nicht verwertbar, z.B. Lizenzgebühr)
  • gewisse Lieferungen (die nicht der Einfuhr-Steuer unterliegen)

Keine Bezugsteuer ist geschuldet bei Dienstleistungen, deren Ort nach...

...MWSTG Art. 8 Abs. 2 und nicht nach dem Empfängerortsprinzip definiert ist. 

Ein steuerpflichtiges Unternehmen hat sich unaufgefordert...

...innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der obligatorischen Steuerpflicht bei der ESTV zu melden - MWSTG Art. 66 Abs. 1, um sich im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen zu lassen.

Der Beginn der obligatorischen Steuerpflicht ist je nach Situation unterschiedlich: Bei der Neuaufnahme einer steuerbaren Geschäftstätigkeit beginnt die Steuerpflicht...

...mit der Aufnahme der Tätigkeit (MWSTG Art. 14), wenn zu erwarten ist, dass der Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate die Mindestumsatzgrenze von CHF 100'000 übersteigen wird. Wenn nicht absehbar ist, ob die Betragsgrenzen überschritten werden, muss drei Monate nach Geschäftsbeginn der erzielte Umsatz ermittelt und auf ein Jahr umgerechnet werden. Wird dabei die massgebende Betragsgrenze von CHF 100'000 Umsatz überschritten, wird das Unternehmen obligatorisch steuerpflichtig. 

Der Beginn der obligatorischen Steuerpflicht ist je nach Situation unterschiedlich: Bei einer Geschäftserweiterung...

...gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Neuaufnahme der Geschäftstätigkeit. 

Der Beginn der obligatorischen Steuerpflicht ist je nach Situation unterschiedlich: Bei Überschreiten der Mindestumsatzgrenze

Ein bereits bestehendes Unternehmen, das von der Steuerpflicht befreit ist, wird obligatorisch steuerpflichtig nach Ablauf desjenigen Geschäftsjahres, in dem es die Umsatzgrenze überschritten hat - MWSTG Art. 14 Abs. 3

Der Beginn der obligatorischen Steuerpflicht ist je nach Situation unterschiedlich: Bezugsteuer

Bei der Bezugsteuer beginnt die Steuerpflicht eines ansonsten nicht steuerpflichtigen Bezügers, sobald für mehr als CHF 10'000 solche Leistungen in einem Jahr bezogen werden. Der Bezüger muss sich bei der ESTV innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres melden, in dem die Bezüge getätigt wurden - MWSTG Art. 66 Abs. 3. (Auch Privatpersonen)

Bezugsteuer - Die CHF 10'000 sind nicht als Freibetrag zu verstehen. Solange die der Bezugsteuer unterliegenden Bezüge unter CHF 10'000 liegen, ...

...müssen diese nicht mit der MWST abgerechnet werden. Sobald sie jedoch mehr als CHF 10'000 betragen, dann ist der Gesamtbetrag zu versteuern. 

Sofern der Bezüger bereits als steuerpflichtig im MWST-Register eingetragen ist, muss er die der Bezugsteuer unterliegenden Bezüge von Unternehmen mit Sitz im Ausland...

...ab dem ersten Franken deklarieren und versteuern. 

Wird die unternehmerische Tätigkeit aufgegeben oder werden die Umsatzlimiten von CHF 100'000 bzw. CHF 150'000 mit den steuerbaren Tätigkeiten nicht mehr erreicht, ...

...endet die Steuerpflicht bzw. wird das Unternehmen von der Steuerpflicht befreit. Wie der Beginn der Steuerpflicht, ist auch das Ende der Steuerpflicht der ESTV unverzüglich zu melden - MWSTG Art. 66 Abs. 2. Erfolgt diese Meldung nicht, geht die ESTV davon aus, dass das Unternehmen auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet und somit weiterhin steuerpflichtig bleiben will. 

Die Steuerpflicht eines Unternehmens kann aus folgenden Gründen enden: 

MWSTG Art. 14 Abs. 2

  • Aufgabe der Geschäftstätigkeit und allfällige Überführung ins Privatvermögen
  • Aufgabe der Tätigkeit mit Liquidationsverfahren, wobei hier die Steuerpflicht nach Abschluss des Liquidationsverfahren endet
  • Aufgabe der freiwilligen Steuerpflicht
  • Nichterreichen der massgebenden Betragsgrenze

Bei der Löschung des Steuerpflichtigen im MWST-Register wird eine Schlussabrechnung erstellt, in welcher... 

...der Eigenverbrauch auf allen Leistungen besteuert wird, bei deren Bezug ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde und die nach den Richtlinien des MWSTG noch nicht abgeschrieben sind.

Zu was kann ein Unternehmen seine Umsätze freiwillig versteuern?

Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung.

Sobald ein Unternehmen Umsätze, die nach Gesetz nicht versteuert werden müssten, der MWST unterstellt, kann es...

...auch auf den eingekauften Leistungen zur Erzielung dieser Umsätze den Vorsteuerabzug vornehmen.

Welche Möglichkeiten gibt es für die freiwillige Versteuerung von Umsätzen?

  • Option für die Versteuerung ausgenommener Umsätze - MWSTG Art. 22
  • Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - MWSTG Art. 11

Es kann für ein Unternehmen interessant sein, die von der Steuer ausgenommenen Umsätze freiwillig der MWST zu unterstellen. Gründe für einen solchen Schritt können sein, ...

  • dass das Unternehmen sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Umsätze erzielt und sich den Aufwand für die Aufteilung der Vorsteuer auf die entsprechenden Umsätze ersparen will. 
  • dass alle Leistungsempfänger (Kunden) eines Unternehmens steuerpflichtig sind und somit auf den verrechneten Leistungen den Vorsteuerabzug vornehmen können. Der Leistungserbringer kommt durch die Option für die Versteuerung auch zum vollen Vorsteuerabzug und die Vorsteuer bleibt dadurch nicht als Kostenfaktor im Unternehmen hängen. 
  • dass das Unternehmen die optierten Umsätze zum reduzierten Satz versteuern kann, während viele Vorsteuern zum Normalsatz anfallen und somit durch die freiwillige Versteuerung der ausgenommenen Umsätze eine Steuerrückforderung gegenüber der ESTV entsteht. 

Die Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Umsätze gemäss MWSTG Art. 21 ist für fast alle Leistungen möglich. Keine Option ist möglich für: 

  • Versicherungsumsätze
  • Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs
  • Umsätze im Bereich der Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Option beim...

...Verkauf und der Vermietung von Immobilien, falls der Leistungsempfänger die bezogene Leistung ausschliesslich für private Zwecke benutzt - MWSTG Art. 22 Abs. 2 lit. b. Unter der Nutzung für private Zwecke wird die Nutzung für Wohnzwecke (Wohnsitz, Wochenaufenthalt) verstanden. Kann hingegen die Option gemäss MWSTG angewandt werden, da die Nutzung nicht ausschliesslich für private Zwecke erfolgt, so unterliegen diese Leistungen zum Normalsatz der Steuer. 

Für alle andern ausgenommenen Umsätze ist eine freiwillige Versteuerung ohne Einschränkung möglich, d.h. die freiwillige Versteuerung kann...

...unabhängig vom Leistungsempfänger gewählt werden. Bei den ausgenommenen Umsätzen mit uneingeschränkter Option sind je nach Art der Leistung der reduzierte Steuersatz oder der Normalsatz anwendbar. 

Optierung - Zum reduzierten Satz steuerbar sind: 

MWSTG Art. 25 Abs. 2 lit. c

  • dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen
  • für sportliche Anlässe verlangte Entgelte
  • die kulturellen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von bestimmten Kulturschaffenden

Optierung - Zum Normalsatz steuerbar sind: 

MWSTG Art. 25 Abs. 1

Skript Seite 61

Wird ein Unternehmen im Rahmen der Option für die Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen gleichzeitig auch steuerpflichtig, so sind...

...gleichzeitig mit den optierten Umsätzen auch andere vom Unternehmen erbrachte steuerbare Leistungen zu versteuern.