Medienrecht FH Köln

Vorlesungsfolien zusammengefasst

Vorlesungsfolien zusammengefasst


Kartei Details

Karten 69
Lernende 11
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 19.08.2014 / 01.03.2018
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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

  • verfassungsmäßig garantieres Grundrecht
  • Schutz der Menschenwürde
  • freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • auch nach dem Tod gültig

besondere Persönlichkeitsrechte

  • Recht am eigenen Bild
  • Urheberrecht

Spährentehorie

  1. Intimsphäre ( Sexualbereich, Nackter Körper ) --> nie ohne Einverständnis
  2. Privatssphäre ( Häuslicher Berreich, Familie, Vorgänge und Äußerungen innerhalb des Privatbereichs) --> nicht absolut geschützt, Abwägung
  3. Sozialsphäre ( berufliche, gewerbliche oder politische Tätigkeit) --> nicht absolut geschützt, Abwägung, Veröffentlichung bei Vorhandenem Informationsintresse

Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Abwägung mit anderen grundrechtlich geschützen Interessen z.b. Öffentlichkeit an Berichtserstattung in den Medien --> Informationsinteresse der Bevölkerung

Besondere Erscheinungsformen des allgemeinem Persönlichkeitsrechtes

 

  • Schutz der persönlichen Ehre
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht am eigenen Wort
  • Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Recht am eigenen Bild

  • besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts
  • geschützt wird die abgebildete Person, nicht der Fotograf
  • §22 KUG : Bildnisse durfen nur mit Einwilligung verbreitet werden
  • Herstellung ist nicht verboten

Schranken des Rechts am eigenen Bild

  • nach §23 KUG dürfen folgenden Bildnisse verbreitet werden
    1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
    2. Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
    3. Bilder von Versammlungen
    4. Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertig sind und Schaustellug  , Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient
    5.  vorrausgesetzt berechtigtes Interesse angehöriger oder abgebildeten wird nicht verletzt
  • nach §24 KUG
    • Für Zwecke der Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit dürfen von Behörden Bildnisse erstellt und verbreitet werden

Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung  - Prüfungsschema

  1. Liegt ein Bildnis vor?
  2. Liegt eine Veröffentlichung vor?
  3. Liegt eine Einwilligung vor? 
  4. Liegt eine Ausnahme nach §23 KUG vor? 
  5. Liegt ein berechtigtes Interesse des Betroffen nach §23 Abs. 2 KUG vor?

Ab wann liegt ein Bildnis vor?

  • wenn die dargestellte Person von dritten erkennbar ist
  • entscheidend ist die genaue erkennbarkeit einer Person
  • d.h. Gesichtszüge, Tattoos, begleitenden Umstände( zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen)
  • Es genügt die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises( kein Beweis nötig, begründeter Anlass erkannt zu werden )
  • Augenbalken, digitaler Filter verhindern Erkennbarkeit nicht ohne weiteres

Liegt eine Veröffentlichung vor?

  • „Verbreiten“: körperliche Verbreitung; Anbieten an die Öffentlichkeit oder in den Verkehrbringen des Originals oder von Vervielfältigungsstücken
  • „Öffentlich zur Schau gestellt“: Schaffung der Möglichkeit, das die Öffentlichkeit das Bildnis wahrnimmt

Liegt einen Einwilligung vor?

  • Geschäftsfähigkeit der Abgebildeten
  • Kenntnis von Zweck, Art und Umfang der Nutzung des Bildnisses
    • ausdrückliche Einwilligung
    • Stillschweigende konkludente Einwilligung
    • aktive teilnahme oder duldung von Bildaufnahmen
  • gesetzliche vermutung für das erteilen einer Einwiligung gegen Bezahlung
  • Wideruf nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes möglich

Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungs und Vernichtungsanspruch
  • Schadensersatzansprüche
    • Entschädigungsanspruch
      • bei schwerer Persönlichkeitesrechtsverletzung (z.b. veröffentlichung von Nacktaufnahmen )
  • Bereicherungsanspruch
  • Strafbarkeit

Aus welchen Gesetzen setzt sich das Presserecht zusammen?

Grundlagen basieren auf:

  1. Art 5 GG
  2. Landespressegesetze der Länder
  3. Landesmediengesetze der Länder

Was sagt der Art 5 GG aus?

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Bericherstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
    den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
    persönlichen Ehre.
  3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
    entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Was ist Meinung?

  • Meinung ist ein Element der Stellungnahme
    • Wert, Richtigkeit oder Vernüftigkeit ist egal
  • Meinung kann, muss aber nicht geäußert werden
  • wahre Tatsachenbehauptungen unterfallen der Meinungsfreiheit
  • im Zweifel ist eine Äußerung als Meinungsäußerung einzuordnen

Zählt nicht :

  • Schmähkritik (Diffamierung der Person steht im Vordergrund)
  • Formalbeledigung
  • Schutz der Minderjährigen
  • Volksverhetzung

Was sagt die Pressefreiheit aus?

  • freie Gründung von Presseorganen
  • freier Zugang zu Presseberufen
  • freie Verbreitung von Nachrichten und Meinungen

Aufgaben der Presse

  • Stellung nehmen
  • Kritik üben
  • auf andere Weise an Meinungsbildung mitzuwirken

Pflichten der Presse

  • Impressumspflicht
    • detaillierte Herkunftsangabe
    • zur eindeutigen feststellung des Urhebers
  • Sorgfaltspflicht
    • je schwerer die Persönlichkeitsrechtsverletzung sein kann, desto sorgfältiger und eindeutiger sollte Informationen gesammelt und geprüft werden
  • Kenntnissmachung von Anzeigen und Werbung
  • Verantwortlicher Redakteur muss genannt werden

 

Maßnahmen gegen falsche Berichterstattung

  • Strafverfahren
  • Gegendarstellung
    • gleicher Stelle und gleicher Schrift
    • muss nicht richtig sein
  • Unterlassung
  • Berichtigung
  • Wideruf
    • härtere Form der Berichtigung
    • setzt nachprüfung auf Richtigkeit vorraus
  • Klarstellung
    • zunächst richtig 
    • im nachhinein als unwahr
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
  • Herausgabe der Bereicherung

Vorgehen bei einer falschen Berichterstattung

  • Sach und Rechtslage von Anwalt prüfen lassen
  • Abmahnung 
    • Unterlassungsansprüche geltend machen
  • Geltendmachung von weitern Ansprüchen ( Auskunft, Berichtigung, Schadensersatz)
  • gerichtliche Geltendmachung

Aus welchen Gesetzen setzt sich das Rundfunkrecht zusammen?

  • Art 5 GG
  • Rundfunksataatsvertrag
  • Landesmediengesetze der Bundesländer

Was ist Rundfunk?

  • Alle Darbietungen in Wort, Ton und Bild, Berichterstattung, Meinungsäußerung, aber auch unterhaltende Sendungen
  • Lineare Informationsausbreitung

Was sind die drei Grundsätze des Rundfunks?

  • Staatsfreiheit
    • keine Mitwirkung des Staates an publizistischer Funktion des Rundfunkes
    • vorallem bei der Programmgestaltung
    • Staat darf nicht als Rundfunkveranstalter auftreten
  • Pluralismusangebot
    • Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit
    • Vielfalt der Sender ist im privaten Bereich durch die einzelnen Länder zu sichern
    • Binnenplurales Modell (öffentlich rechtlicht)
    • Außenplurales Modell ( privater rundfunk)
  • Programmfreiheit
    • Verbot jeder staatlichen und fremden Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und
      Ausgestaltung der Programme
    • Programmfreiheit umfasst den Kernbereich der Tätigkeiten des Rundfunkveranstalters

Warum sind klare Regeln so wichtig im Rundfunk?

  • Aktuelle Inhalte
    • Schnelle verbreitung, sogar Live
  • Breitenwirkung
    • Reichweite und Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile
  • Suggestivkraft
    • durch die Kombination von Ton, Text und Bild wirkt der Rundfunk authentisch

Wer kontrolliert / regelt den Runfunk

  • Landesmedienanstalten
  • Kommission für Zulassung und Aufsicht
  • Gremienvorsitzendenkonferenz
  • Kommission zur Ermittlung der  Konzentration im Medienbereich
  • Kommission für Jugendmedienschutz

Warum ist Datenschutz so wichtig?

 

  • Person steht im vordergrund, nicht die Daten
  • Recht auf informationelle Selbsbestimmung (GG)

Was droht bei Verstößen gegen das Datenschutzgesetz?

  • Bußgelder, Haft oder Freiheitsstrafen
  • Gewinnabschöpfung oder Schadensersatz
  • Haftung der Unternehmensleitung

Aus welchen Gesetzen setzt sich das Datenschutzgesetz zusammen?

  • Europa
    • Richtlinien zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenen Daten und zum freien Datenverkehr
    • Richtlinien über die Verarbeitung personenbezogenere Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
  • Deutschland
    • Bundesdatenschutzgesetz
    • Telemediengesetz
    • Telekommunikationsgesetz

Für wen gelten die Datenschutzrichtlinien?

  • Alle elektronischen Informations- und Kommunkationsdienste

 

  • Nicht: Telekommunikationsdienste oder telekommunikationsgestützte Dienste
  • Nicht: Rundfunk

Was sind personenbezogene Daten?

  • Genau: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
  • körperliche und geistige Eigenschaften 
    • Aussehen
    • Gesundheit
    • Einstellungen
  • Verhaltensweisen und Beziehungen
    • beruflich, wirtschaftlich, privat
  • identifizierenden Angaben
    • Namen, Personenkennzeichen
  • werturteile
    • Zuverlässigkeit, Kreditwürdigkeit, Ehrlichkeit
  • Geodaten
  • Bereits eine einzelen Info reicht aus - Richtigkeit ist egal

Was bedeutet Umgang mit personenbezogegen Daten?

  • Erheben, Speichern, Verändern, Sperren, Löschen, Nutzen, Übermitteln
  • jede Form der Datenverarbeitung (unerheblich durch welches Medium, also ob digital oder analog)

Ab wann dürfen Daten weitergeben oder von Dritten genutzt werden?

  • generell : wenn nicht mehr auf einzelene Personen rückgeschlossen werden kann
  • anonymisierte Datensätze
  • zusammengefasste Datensätze
  • inerhalb eines Unternehmen zu eigenen Geschäftszwecken ( gilt auch für nicht anonymisierte Daten)

Wann ist eine Einwilligung in das Nutzen der Daten erst rechtskräftig?

  •  Eine elektronische Einwilligung in die Datennutzung ist rechtskräftig, wenn
    • Der Nutzer die Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt
    • Die Einwilligung protokolliert wird
    • Die Einwilligung jederzeit abgerufen werden kann
    • Die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann
  • Vor der Einwilligung ist der Nutzer auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen
  • Der Inhalt der Unterrichtung über den Widerruf muss jederzeit einsehbar sein

Was kann die Behörde Verlangen bzw Unternehmen beim rechtswidrigem Umgang mit Datenschutz?

  • Auskunftspflicht gegenüber der Behörder
  • Zutritts- und Einsichtsrechte
  • Anordnungs- und Untersagungsbefugnis
  • Unterrichtungsbefugnis bei Verstoß

Was droht bei einer Datenschutzverletzung

  • Schadensersatz
  • Bußgeld
  • Unterlassungklage wegen unwirksamer AGB

Was ist öffentliches Recht?

Was ist privatrecht?

  1. regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern
  2. regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Bürger

Was ist die Subordinationstheorie?

Wenn ein Über- Untergeordneten verhältnis besteht handelt es sich um öffentlich rechtlich

  • Polizist - Bürger

Sobald ein Gleichordnungsverhältniss besteht handelt es sich um das privatrecht

  • Bürger - Bürger

Merkmale des Staates

besteht aus:

  1. Staatsgewalt
  2. Staatsgebiet
  3. Staatsvolk

Staatsorgane Deutschland

  • Bundestag
  • Bundesrat
  • Bundespräsident
  • Bundesregierung
  • Bundesverfassungsgericht
  • Bundesversammlung

Was ist die EU?

  • Die EU ist kein Staat.
  • Staaten sind nur die Mitgliedsstaaten
  • "Herren der Verträge"
  • Staatenverbund

Organe der EU

  • Europäische Parlament
  • Rat
  • Kommission
  • Europäischer Gerichtshof
  • Europäischer Rechnungshof