Lexik QV 2013 ABU
Kursiv geschriebene Begriffe sind Prüfungsstoff für die 4-jährige Grundbildung!
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 86 |
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Utilisateurs | 16 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 26.01.2013 / 03.06.2015 |
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Hypothekarzins
Ist der Zinssatz für das Kapital, das man für den Kauf einer Liegenschaft bei einer Bank ausleiht.
Kaution
Die Vermieterin darf höchstens drei Monatsmieten als Sicherheit verlangen (Depot oder Kaution). Sie dient zur Deckung von ausstehenden Mietzinsen und Nebenkosten sowie zur Deckung von Schadensersatzforderungen.
Kündigungsfristen
Wenn im Mietvertrag nichts anderes vermerkt ist, gelten folgende Fristen und Termine:
- Für unmöblierte und möblierte Wohnungen sowie unmöblierte Einzelzimmer: drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (z. B. Stadt Zürich: 1. April, 1. Juli, 1.Oktober).
- Für möblierte Einzelzimmer und Einstellhallen: zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer (z. B. Mietbeginn ist 20. Dez., Kündigung erfolgt auf den 20. Feb. oder 20. März…).
- Für bewegliche Sachen gilt eine Kündigungsfrist von 3 Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt.
Die Fristen dürfen vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werden.
Mieter
Mietet ein Objekt, z. B. eine Wohnung, und bezahlt dafür einen Zins, die Miete.
Mietvertrag
Das Gesetz sieht für den Mietvertrag keine besondere Form vor. Dieser kann also mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist vorteilhaft.
Mietzins inklusive/exklusive Nebenkosten
Als Mieter müssen Sie dem Vermieter nur das bezahlen, was Sie mit ihm im Mietvertrag vereinbart haben. Nebenkosten (z. B. Treppenhausreinigungskosten oder Gartenpflege…) schulden Sie nur, soweit diese im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt sind.
Referenzzinssatz
Die Verzinsung des für eine Wohnliegenschaft investierten Kapitals stellt der grösste Kostenanteil des Vermieters dar. Basis dieses Referenzzinssatzes ist die durchschnittliche Verzinsung der Wohnbauhypotheken in der Schweiz. Veränderungen dieser Hypothekarzinssätze führen zu Erhöhungen oder Senkungen des Mietzinses. Aktueller Referenzzinssatz: 2,25 % gültig seit 02.06.2012.
Schlichtungsbehörde
Wenn der Mieter bei Problemen mit dem Vermieter zu seinem Recht kommen will oder der Vermieter Probleme mit dem Mieter hat, können sie bei der Schlichtungsbehörde eine Klage oder eine Anfechtung einreichen. Die Schlichtungsbehörde hört beide Parteien an. Aufgabe der Schlichtungsbehörde ist es, einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten, der von beiden Seiten akzeptiert werden kann. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
Sorgfaltspflicht
Der Mieter ist beim Gebrauch der gemieteten Räume zur Sorgfalt verpflichtet. Er darf z. B. die Wände nicht verschmieren. Wenn sich die Wände trotz sorgfältigem Gebrauch verfärben, gilt das aber als normale Abnützung.
Untermiete
Der Mieter darf mit Zustimmung der Vermieterin untervermieten (keine Formvorschrift). Diese Zustimmung kann die Vermieterin nur aus bestimmten Gründen verbieten:
Der Mieter gibt die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt (z. B. Identität,…).
Die Bedingungen der Untermiete sind missbräuchlich (z. B. Mieter erzielt Gewinn aus der Vermietung). Der Vermieterin entstehen Nachteile (z. B. neuer Mieter ist Prostituierte und das stört die Nachbarn).
Vermieter
Der Vermieter vermietet ein Objekt und bekommt dafür den Zins (z. B. die Miete).
Verwaltung
Alle Vorgänge, die zur Planung, Steuerung, Dokumentation und Kostenrechnung eines Mietobjekts gehören: z. B. neue Mieter suchen, Rechnungen stellen, Handwerker organisieren bei Mängeln,…
Wohnbau-Genossenschaft
Eine Wohnungsbaugenossenschaft, auch Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft oder Bauverein, ist eine Genossenschaft mit dem Ziel, ihre Mitglieder mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen.
Wohnungsbesichtigung
Der Mieter muss der Vermieterin gestatten – sofern sie sich rechtzeitig angemeldet hat – die Räume für den Unterhalt, die Wiedervermietung oder den Verkauf zu besichtigen.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)
Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Staates (Regierungsrat eines Kantons / Bundesrat für die ganze Schweiz) gilt der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nicht nur für Mitglieder des jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbandes, sondern für alle AN und AG einer bestimmten Branche. Die Bestimmungen des GAV können für einzelne Kantone oder die ganze Schweiz gelten. Für die ganze Schweiz allgemein verbindlich erklärte GAV sind meist gekennzeichnet als L-GAV, beispielsweise der L-GAV fürs Gastgewerbe.
ALV
Arbeitslosenversicherung
Alle unselbständig Erwerbenden mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert Die ALV finanziert sich über Lohnprozente.1.1 % für AN und 1.1 % für AG.
Arbeitgeberverbände
Arbeitgeberverbände (beispielsweise die GastroSuisse) vertreten die Interessen der Arbeitgebenden, also der Unternehmen: Beispielsweise freier Marktzugang, tiefe Steuern und Sozialversicherungsprämien, keine Mindestlöhne.
Arbeitnehmerverbände
Arbeitnehmerverbände (beispielsweise die UNiA) vertreten die Interessen der Arbeitnehmenden: Beispielsweise faire Löhne für alle AN, hohe Sozialleistungen, Kündigungsschutz.
Arbeitskonflikt
Ein Arbeitskonflikt liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien zu einer Sachlage (beispielsweise Lohnerhöhung) unterschiedliche Meinungen haben. Unterschieden werden der individuelle und der kollektive Arbeitskonflikt. Für individuelle Arbeitskonflikte, welche nicht gütlich gelöst werden können, schlägt die neue Zivilprozessordnung (2011) folgenden Weg vor: a) Schlichtungsversuch, b) Klage vor Gericht. Für kollektive Arbeitskonflikte besteht die Friedenspflicht, sofern der Streitpunkt im GAV geregelt ist.
Aussperrung
Aussperrung ist die Kampfmassnahme der Arbeitgeber. Um ihren Interessen (beispielsweise die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu gleichem Lohn) Nachdruck zu verleihen, werden die Arbeitnehmer vorübergehend freigestellt unter der Verweigerung der Lohnzahlung. Aussperrung kann auch die Antwort auf einen Streik sein um die Gewerkschaften zum Abbruch des Streiks zu bewegen. Die Aussperrung wurde in den letzten Jahren in der Schweiz nicht angewandt, sie ist jedoch als Recht in der Bundesverfassung verankert.
Arbeitszeitmodelle
Ein Arbeitszeitmodell beschreibt, wie die wöchentliche Arbeitszeit geleistet werden kann. Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht beispielsweise einen flexiblen Arbeitsbeginn am Morgen oder einen flexiblen Arbeitsschluss am Abend. Über die Woche muss die vereinbarte Wochenarbeitszeit erreicht werden. Ebenso denkbar ist, dass die Arbeitszeit über einen Monat oder über ein Jahr individuell eingeteilt werden kann. Verschiedene Arbeitszeitmodelle können für AG und AN einen Nutzen haben. So können AN durch flexiblere Arbeitszeiten „Beruf und Familie“ besser vereinen oder AG können unterschiedliche Arbeitsvolumen besser auffangen.
Einstelltage
Wer sich bei Arbeitslosigkeit nicht an die Regeln hält, wird mit Einstelltagen (1 – 60) bestraft. An diesen Tagen wird kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Beispiele von Regelverstössen: Kündigung selbst verschuldet, die Meldepflicht nicht eingehalten, zumutbare Arbeit nicht angenommen, zu wenig Bewerbungen verfasst.
Einzelarbeitsvertrag EAV
Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der AN zur Leistung von Arbeit auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit und der AG zur Zahlung eines Lohnes. Der Einzelarbeitsvertrag ist gemäss OR formlos gültig. Dies bedeutet, dass ein EAV auch mündlich oder stillschweigend entstehen kann. Spätestens nach einem Monat müssen jedoch die folgenden fünf Punkte schriftlich fixiert sein: Namen der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Funktion des AN, Lohn, wöchentliche Arbeitszeit. Besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag, so gelten die Bestimmungen des OR oder allenfalls des NAV oder GAV.
Friedenspflicht
Die Friedenspflicht ist seit 1956 im OR verankert. Die Vertragsparteien eines GAV verpflichten sich, kollektive Konflikte (beispielsweise die Höhe von Mindestlöhnen) friedlich zu lösen und keine Kampfmassnahmen (Aussperrung / Streik) anzuwenden. Die Friedenspflicht bezieht sich auf alle Punkte, welche im GAV geregelt sind.
Geltungsbereich
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) nur für die Mitglieder des jeweiligen Arbeitgeberverbandes und der jeweiligen Arbeitnehmerorganisation, welche den Vertrag ausgehandelt haben. Der Staat (Bund oder Kanton) kann jedoch zum Schutz der Arbeitnehmer einen GAV für die ganze Branche als allgemein verbindlich erklären: Dann gelten die Artikel des GAV für alle AN und AG dieser Branche.
Gesamtarbeitsvertrag GAV
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wird zwischen Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen. Der GAV ist ein Kompromiss zwischen den Interessen der AG und AN. Der GAV äussert sich beispielsweise zu Mindestlöhnen, Feriendauer, Wochenarbeitszeiten in einer bestimmten Branche.
Gewerkschaft
Gewerkschaften sind Verbände, welche sich politisch für die Interessen der Arbeitnehmer engagieren. Gewerkschaften können nach einzelnen Berufen gegliederte Vereinigungen sein oder mehrere Berufsgruppen umfassen. Sie vertreten beim Abschluss von GAVs die Interessen der AN und sind somit Sozialpartner. Grosse Gewerkschaften sind der Schweizerische Gewerkschaftsbund oder Travail.Suisse. Sie lancier(t)en beispielsweise die Volksinitiativen „6 Wochen Ferien“ oder „für einen gesetzlichen Mindestlohn von 22 Franken / h“.
Kompensation
Über die vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden werden zeitlich kompensiert oder finanziell abgegolten. Es gibt also zwei Formen der Kompensation: Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer oder zusätzlicher Lohn, meist mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent. Während Überzeitarbeit zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25% kompensiert werden muss, kann Überstundenarbeit auch ohne Lohnzuschlag kompensiert werden, sofern dies schriftlich im EAV vereinbart oder im GAV / NAV vorgeschrieben ist. Die bevorzugte Form der Kompensation (Freizeit oder Geld) ist branchenabhängig und wird meist im GAV geregelt. Im Gastgewerbe beispielsweise beträgt der Saldo der Überstunden 200 Stunden bis eine finanzielle Kompensation zwingend erfolgen muss. Überzeitarbeit muss jedoch grundsätzlich ausbezahlt werden.
Konkurrenzverbot
Betriebe können im Arbeitsvertrag explizit ein Konkurrenzverbot festhalten. Damit will sich der Arbeitgeber vor unliebsamer Konkurrenz schützen. Falls ein Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin beim Verlassen des Geschäftes Betriebsgeheimnisse und / oder spezifische Kenntnisse über Kunden bei einem neuen Arbeitgeber oder als selbstständig Erwerbende/r zum Schaden des aktuellen AG einsetzen könnte, wird durch das Konkurrenzverbot eine enge Bindung an den aktuellen Betrieb erwirkt.
Kündigung zur Unzeit
In gewissen Zeitspannen (= Sperrfrist) darf ein Arbeitgeber nicht kündigen. Kündigungen, die in eine solche Zeitspanne fallen, sind nichtig (= rechtlich ungültig). Die Kündigung muss somit, nach Ablauf der Sperrfrist, nochmals erfolgen.
Leistungen ALV
Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Versicherungsbeiträge werden vom Bruttolohn abgezogen.
Lohndumping
Lohndumping ist ein politisches Schlagwort, welches ausdrückt, dass die bezahlten Löhne als unfair, als zu tief erachtet werden. Dies kann sein, wenn die vereinbarten Mindestlöhne nicht bezahlt werden. Oder, wo Mindestlöhne fehlen, Löhne unter dem Existenzminimum vereinbart werden (bei einer 100%-Anstellung).
Meldepflicht
Wer Arbeitslosengelder bezieht, ist verpflichtet, alle Veränderungen der persönlichen Situation (beispielsweise einen Unfall) und beruflichen Situation (Aufnahme eines Zwischenverdienstes) unverzüglich zu melden.
Mindestlohn
Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe festgelegtes, kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Die Festsetzung erfolgt durch eine gesetzliche Regelung im NAV oder durch eine Vereinbarung der Sozialpartner im GAV. Eine Mindestlohnregelung kann sich auf den Stundensatz oder den Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigung beziehen.
Missbräuchliche Kündigung
Als missbräuchlich wird eine Kündigung dann bezeichnet, wenn ein AN seine Stelle nicht wegen mangelnder Leistung, unakzeptablem Verhalten oder fehlender Arbeit verliert, sondern wegen persönlicher Eigenschaften, welche keinen direkten Zusammenhang mit der Arbeit haben. Beispiele missbräuchlicher Kündigung: Sexuelle Ausrichtung, Kopftuch tragen ohne Kundenkontakt, Mitglied in einer Gewerkschaft sein. Bei einer missbräuchlichen Kündigung kann ein Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er wieder eingestellt wird, aber er kann vom Arbeitgeber eine Entschädigung / Schadenersatz verlangen.
Normalarbeitsvertrag (NAV)
Normalarbeitsverträge werden vom Staat (Kanton / Bund) erlassen und sind somit keine eigentlichen Verträge. Sie sind dort von Bedeutung, wo sich der GAV noch nicht durchsetzen konnte wie beispielsweise in der Landwirtschaft, Hauswirtschaft und in einigen Sozialberufen.
Der NAV ist von der Funktion und seinem Inhalt mit dem GAV vergleichbar. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen hat der NAV (zwingende Mindestlöhne) an Bedeutung gewonnen.
Probezeit
Das Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit und dient beiden Vertragspartnern zur Überprüfung der getroffenen Wahl. Die Probezeit dauert gemäss OR einen Monat, maximal drei Monate. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 7 Tage.
Sperrfristen
Als Sperrfrist wird ein Zeitraum bezeichnet, in welchem der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden kann. Sperrfristen gelten erst nach der Probezeit. Sperrfristen bestehen bei Militärdienst, Krankheit/Unfall, Schwangerschaft/Mutterschaft, Hilfsaktionen im Ausland. Wird eine gekündigte Arbeitnehmerin während der ordentlichen Kündigungsfrist für zwei Wochen krank, so verlängert sich die Kündigungsfrist um diese zwei Wochen. Der GAV des Gastgewerbes gewährt zusätzlich einen Kündigungsschutz während den Ferien.
Streik
Streik ist eine Kampfmassnahme der Arbeitnehmer. Durch eine kollektive Arbeitsniederlegung wird versucht kollektive Interessen (beispielsweise mehr Ferien oder die Verhinderung einer Lohnkürzung) durchzusetzen. In der Schweiz wird selten gestreikt: So waren zwischen 2000 und 2007 lediglich 0.4 Streiktage pro 100 Arbeitnehmer zu verzeichnen. Spanien verzeichnete im selben Zeitraum 17.3 Streiktage und Frankreich 10.3 Streiktage pro 100 Arbeitnehmer.
Taggeld
In Taggeldern wird angegeben, wie lange (Anzahl Tage) jemand Arbeitslosengelder beziehen kann. Der Taggeldanspruch beträgt, abhängig von Alter, Unterhaltspflicht und Beitragszeit, zwischen 90 und maximal 520 Taggeldern. Pro Woche werden 5 Taggelder ausbezahlt.