Lernfeld 4
mit Kindern und Jugendlichen Lebenswelten strukturieren und mitgestalten Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher (Brandenburg)
mit Kindern und Jugendlichen Lebenswelten strukturieren und mitgestalten Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher (Brandenburg)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 15 |
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Utilisateurs | 14 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Pédagogie |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 21.10.2013 / 23.09.2022 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/lernfeld_4
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Intégrer |
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Elternrecht - grundätzliches
- in erster Linie obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder
- darüber wacht der Staat
- GG Art. 6 Abs. 2
Umgangsrecht
Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern
Geschäftsfähigkeit
geschäftsunfähig = unter 7 Jahren
beschränkt geschäftsfähig = über 7 Jahre
voll geschäftsfähig = ab 18 Jahren
Haftung - grundsätzliches
- ab 7. Lebensjahr (abhängig der geistigen Entwicklung)
- das Handeln muss schuldhaft sein
- Verschulden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- im BGB verfasst
Vorsatz vs. Fahrlässig (Haftbarkeit)
vorsätzlich:
- Handelnder muss die Folgen vorausgesehen haben
fahrlässig:
- das Fehlen der nötigen Sorgfalt und Umsicht
Zurechnungs- / Delikfähigkeit
- unfähig sind Kinder unter 7 Jahren und geistig Geschädigte
- bedingt sind Kinder zwischen 7 und 18, wenn die Einsicht gefehlt hat um Folgen zu erkennen
- voll Deliktfähig und verantwortlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres
Aufsichtspflicht - Definition
geregelt im BGB §832
Aufsichtspflichtige Personen...
- müssen ständig wissen wo sich die anvertraute Person befindet
- haben Verpflichtung/Aufsicht das die anvertraute Person nicht zu Schaden kommt
- vorhersehbare Gefahren abwenden
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
- hängt von der Vereinbarung ab
- muss nicht ausdrücklich erwähnt sein
- auch stillschweigend (Bsp. Kind / Übergabe in Kita / beginnt am Gartenzaun)
Vorsatz vs. Fahrlässigkeit (Aufsichtspflicht)
Vorsatz:
- Wille zum handeln mit Bewusstsein der Folgen
Fahrlässig:
- erforderlicheSorge außer Acht gelassen
grob Fahrlässig:
- besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit
Verletzung der Aufsichtspflicht
... wenn Aufsicht einer ungeeigneten Person überlassen wird
... wenn Person durch zu große oder mehrere Gruppen überfordert ist
Haftung bei Aufsichtspflicht
- Träger (bei leicht fahrlässiger Handlung, Anteilig bei mittlerer)
- Angestellter (bei vorsätzlicher, grob Fahrlässiger Handlung, Anteilig bei mittlerer)
Begriff "Betreuung"
- ermutigen und pflegen
- Bindungen zulassen
- auf hinreichende gesunde Ernährung achten
- Bewegung und einhalten von Ruhephasen
- Schutz vor Gefahren
- "ich helfe dir es selbst zu tun"
Begriff "Bildung"
- Entwicklung von Sprache, Wahrnehmung, Kreativität
- ganzheitliches Lernen mit allen Sinnen
- Prozess der Selbstbildung
- aktive Aueinandersetzung mit der Umwelt
- bezieht sich immer auf eine Person und deren Erfahrungshintergrund
Begriff "Erziehung"
- Unterstützung beim AUfbau der Identität
- Vermittlung von Normen und Werten
- Erzeihung zu einem mündigen Menschen
- Eltern = Kooperationspartner
- soziale Interaktion zwischen Menschen
Lebenswelt eines Kindes
- Familie
- KiTa
- Schule
- Freunde
- Sportvereine
- Wohnort
- Gemeinwesen