LB_ZGB_Sachenrecht

ZGB_Sachenrecht

ZGB_Sachenrecht


Kartei Details

Karten 26
Lernende 29
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 01.11.2014 / 08.01.2022
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Die drei Bedingungen einer Sache (Definition einer Sache, kein Artikel!), 

Arten von Sachen

1. Körperlichkeit

2. Abgrenzbarkeit

3. Beherschbarkeit 

Wenn eine dieser Bedigungen fehlt handelt es sich gem. ZGB nicht um eine Sache (Z.B. Mond = kann man nicht beherrschen)

Arten von Sachen: 

Speziessache (genau definierte Sache, z.B. Mona Lisa), Gattungssache (VW Passat, kann an verschiedenen Orten beschafft werden), bewegliche Sachen (Mobilien, Fahrnisse), unbewegliche Sachen (Immobilien, Grundstücke)

dingliches Recht

- Einordnung im "Stammbaum" der Rechte 

- Synonyme für dingliche Rechte

dingliches Recht = Sachenrecht = gilt gegenüber ALLEN / jedermann, kann gegenüber jede Person angewendet werden (da es zur Kategorie der absoluten Rechte gehört), da es gegenüber jedermann wirkt muss es demzufolge auch für alle ERKENNBAR sein, siehe dazu Publizitätsprinzip)

Art. 641 - 977 ZGB

Beispiele von dinglichen Rechten: Eigentumsrecht (stärkstes dingliches Recht), beschränkte dingliche Rechte (Beschränken wiederum das Eigentumsrecht, z.B. Grundlasten und Dienstbarkeiten)

 

Umfang des Eigentums (und daraus abgeleitet das Akzessionsprinzip)

Hauptsache

Bestandteil (Art. 642 Abs. 2 ZGB) -> ist fest mit der Hauptsache verbunden (gesetzliche Auslegung manchmal schwammig), Folgen einer Loslösung von der Hauptsache ist die "Funktionsuntüchtigkeit" der Hauptsache. An den Bestandteilen können keine gesonderte dingliche Rechte bestehen, AUSNAHME: Stockwerkeigentum (-> ausschliessliche Nutzung der im Sonderrecht stehende Räume, Art. 712a ff ZGB)

Zugehör (Art. 644 Abs. 2 und 645  ZGB) -> dient der Hauptsache, ist aber nicht fest verbunden

Bsp: Grundstück (Hauptsache), Gebäude (Bestandteil), Schopf (Zugehör)

 

 

 

Prinzipien des Sachenrechts: Publizitätsprinzip

(Offenlegungsprinzip)

Dingliche Rechte gelten gegenüber jedermann und müssen somit auch für alle SICHTBAR sein. Bedingt durch die beiden Arten von Sachen (beweglich /unbeweglich) git es zwei verschiedene "Publizitätsmittel":

bewegliche Sachen: Besitz (tatsächliche Verfügungsmacht, z.b. Mieter ist Besitzer der Wohnung

unbewegliche Sachen: Grundbuch (Grundstück) -> Grundbuch ist für jedermann einsichtbar

Prinzipien des Sachenrechts: Spezialitätenprinzip

(Individualitätsprinzip)

dingliche Rechte können nur an einzelnen Sachen bestehen (nicht an Gesamtsachen), Bsp: Bücher einer Bibliothek sind pfändbar oder einzelne Bilder einer Kunstsammlung

Prinzipien des Sachenrechts: Typengebundenheit

(Nummerus Clausus)

Typenfixierung, es sind nur diejenigen dinglichen Rechte möglich, welche das Gesetzt vorsieht, heisst: man kann nicht neue dingliche Rechte kreieren
 

Prinzipien des Sachenrechts: Kausalitätsprinzip

(Causa = Grund / Ursache)

jedem Verfügungsgeschäft geht ein gültiges Verpflichtungsgeschäft voraus

Verpflichtungsgeschäft: (Grund / Causa) dies muss gültig sein (z.B. schriftlich oder mündige Person)

Verfügungsgeschäft: erfüllt die Verpflichtung, bei unbeweglichen Sachen ist dies der Eintrag ins Grundbuch bei beweglichen Sache die Übergabe der Sache (Besitzwechsel). Ist die Erfüllung der Forderung welche abgemacht wurde

Prinzipien des Sachenrechts: Akzessionsprinzip

(akredere = zufallen)

Wenn ein Bestandteil so fest mit der Hauptsache verbunden ist, das er nicht mehr losgelöst werden kann, so gehört er zur Hauptsache dazu (Heisst: Eigentümer ist der Eigentümer der Haupsache -> Art. 642 Abs 2 ZGB)

Bsp: Geschirrspühler in einer Wohnung = wenn ihn der Mieter einbaut (und er kann nicht mehr ausgebaut werden) so gehört er beim Auszug des Mieters dem Eigentümer

Prinzipien des Sachenrechts: Alterspriorität

die Rangordnung unter den beschränkten dinglichen Rechten ordnet sich nach dem Errichtungsdatum ("wer als erstes ein Recht einträgt, wird auch als erstes entschädigt")

relatives Recht vs. absolutes Recht

relatives (persönliches) Recht: wirken zwischen den Vertragsparteien (wird auch Obligationenrecht genannt -> im OR abgehandelt!)

absolutes Recht: wirken allen gegenüber (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, dingliches Recht = Sachenrecht)

Besitz: Definition / wie wird Besitz erworben

Definition: faktische und tatsächliche Herrschaft oder Gewalt über eine körperliche Sache (Art. 919 ZGB)

Erwerbung von Besitz: Besitz wird durch die Übertragung einer Sache erworben
 

Unterschied Besitz und Eigentum erklären

Besitz: tatsächliche Verüfungsgewalt / Herrschaft (Besitzer "sitzt" auf der Sache), Sache kann aber durch Verlust (Diebstahl) abhanden kommen

Eigentum: rechltiche Verfügungsgewalt / Herrschaft (dem Eigentümer gehört die Sache)

Bsp?

Eigentum: Definition

vollkommenste und umfasstendste dingliche Recht (weisst dem Berechtigten alle Befugnisse über die Sache zu), Art. 641 ff ZGB), man ist Eigentümer über die Hauptsache mit all ihren Bestandteilen (Art. 642 Abs 1 ZGB)

das Eigentum ist das stärkste dingliche Recht (=gilt gegenüber jedermann). Der Eigentümer hat die Sachherrschaft über das Eigentum. Er kann das Eigentum gebrauchen, verändern; oder aber auf einen Dritten übertragen, belasten (z.B, mit einem beschränkten dinliglichen Recht wie einer Dienstbarkeit oder einem Pfandrecht)

 

 

Erwerb und Verlust von Eigentum an einem Grundstück

Erwerb:

Originär (neu) = durch  Aneignung / Ersitzung (Art. 661 ZGB) / Bildung neuen Landes

Derivat (abgeleiteter Erwerb) = durch Vertrag, Urteil, Ergbang, Zwangsvollstreckung, Enteignung

Ablauf: Abschluss einer Verpflichtung ("z.B. Kauf) ->Grundbuchanmeldung -> Grundbucheintragung

Verlust:

 

Eigentumsarten: welche Eigentumsarten gibt es?

- Alleineigentum (eigentum gehört nur mir)

- gemeinschaftliches Eigentum (Art. 646 - 654 ZGB) = dieselbe (egal ob beweglich oder unbeweglich) Sache gehört gleichzeitig mehreren Personen, es gibt zwei Typen von gemeinschaftilchem Eigentum:

1. Miteigentum Art. 646 ff ZGB -> Kuchenstücke -> es teilen sich mehrere Personen das Eigentum an einer Sache, jeder kann grundsätzlich über seinen Anteil ("Quote") verfügen, Miteigentümer können ihren Anteil verpfänden (Hypothek), oder aufheben, die anderen Miteigentümer haben aber ein gesetziches Vorkaufsrecht. Das Miteigentum wird bei Grundstücken noch in "gewöhnliches Miteigentum" und Stockwerkeigentum unterteilt.

2. Gesamteigentum Art. 652 ZGB -> grosser Kuchen der nicht unterzeilbar ist -> jeder Gesamteigentümer hat Anspruch auf die gesamte Sache, keiner kann alleine über die Sache verfügen. Erwerb durch Personen welche bereits eine Verbingung miteinander haben ("persönliche Bindung zueinander"): z.B. Ehe, Erbgemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kommanditgesellschaft. Es setzt gemeinsames Handeln und Einstimmigkeit voraus.

Siehe dazu: Notizen S.39

Gegenstand und Abgrenzung von Grundeigentum

Gegenstand: unbewegliche Sachen = Grundstücke (Achtung: als Grundstücke gelten gem. Art. 655 ZGB Liegenschaften sowie selbständige und dauernde Rechte und Miteigentumsanteile)

Abgrenzung?

 

Gesamteigentum: Entstehung / Wirkung / Aufhebung /

Entstehung: durch Gesetz (jemand erwirbt etwas als Gesamteigentümer), diese "Jemands" sind immer zwei oder mehrere Personen welche eine personenrechtlichen Gemeinschaft angehören, nämlich:

- Erbengemeinschaft / Gütergemeinschaft / Ehe / Einfache Gesellschaft / Kommanditgesellschaft

Wirkung: Art. 653 ZGB -> Rechte und Pfilchten richten sich nach den Regeln, unter denen ihre Gemeinschaft steht (z.B. Ehe) -> gemeinsames Handeln, Einstimmigkeit. Jeder Gesamteigentümer hat Anspruch auf gesamte Sache, keiner kann alleine darüber verfügen

Aufhebung: Aufhebung erfolgt nur durch die Beendigung des die Gesamteigentümer verbindenen Gesamtverhältnisses (demzufolge: Scheidung oder Auflösung der einfachen Gesellschaft

Miteigentum: Entstehung / Wirkung / Aufhebung /

Entstehung: durch Vertrag oder Urteil oder durch Gesetzes wegen, heisst:

Wirkung: grundsätzlich sind die Miteigentümer zu gleichen Teilen an einer Sache beteilitgt, oder aber es werden explizit Anteile festgelegt. Jeder kann über seinen Anteil verfügen (z.B verpfänden) oder belasten oder veräussert werden. Gem. Art. 682 ZGB haben die Mieteigentümer bei einer Veräusserung ein Vorkaufsrecht.

Aufhebung: durch Richter, Verkauf, freiwillige Versteigerung

Erwerb von Grundeigentum

Erwerb von Grundeigentum erfolgt über das Eintragungsprinzip (Eigentümer ist, wer im Grundbuch als solcher eingetrgen ist). (Ausnahme: bei Aneignung, Erbgang Enteignung oder Zwangsvollstreckung erlangt der Erwerber das Eigentum schon vor der Eintragung, über das Grundstück kann er aber erst verfügen, wenn die Eintragum im Grundbuch erfolgt ist.)

Abschluss Grundgeschäft-> Grundbuchanmeldung -> Grundbucheintragung (das Grundgeschäft, z.B. der Vertag, muss öffentliche beurkundet werden -> Aussnahmen: Verfügung von Todes wegen, Erbteilungsvertrag)

Begriff, Bedeutung , Zweck und das Beurkundungsverfahren der öffentlichen Beurkundung erklären

Grundbuch: Art. 942 ff ZGB

öffentliche Beurkundung ist vorgeschrieben für: Kaufverträge (Art. 216 OR), Verträge mit Vor-, Rückkaufrecht (Art. 216 Abs 2 OR), Schenkungsversprechen, Sacheinlageverträge.

Bedeutung: Festlegung rechtlich relevanter Tagsachen und rechtsgeschäftlicher Erklärung in einem Schriftstück durch eine Urkundsperson

Zweck: Schutz der Parteien vor unbedachten Abschlüssen, Fröderung der Präzision rechtgeschäftlicher Verpflichtungen, Herstellung zuverlässiger und vollständiger Grundlagen für die Eintragung im Grundbuch

Erkläung von gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Eigentumsbeschränkungen

1. Nutzungsbeschränkungen:

Rücksichtsnahme des Grundeigentümers auf benachbarte Grundeigentümer (matriell, ideel, negativ) -> Sterbehospitz neben Kindergarten, Entzug der Aussicht.

2. Verfügungsbeschränkungen:

- Gesetzliche: mittelbare -> gerichtlich durchsetztbarer Anspruch auf Einräumung eines Rechtes, z.B. für die Sicherung des Baurechtzinses wird dem Grundeigentümer ein mittelbares Pfandrecht gewährt. Umittelbare: verpflichtet den Eigentümer kraft Gesetzes zum Dulden, Unterlassen oder Tun, z.B. Vorkaufsrecht der Miteigentümer

- Vertragliche: Vorkaufsrecht, Rückkaufrecht,

Was ist ein Legalservitut? Entstehung?

Legalservitut = Notrecht (gehört zur Gruppe der Nutzungsbeschränkungen)

Wird im Grundbuch eingetragen und regelt Zwangsdienstbarkeiten. Wird nur bei Vorliegen von gesetzlichen Voraussetzungen und gegen Entschädigung eingeräumt.

Bsp: Überbauungsrecht, Durchleitungsrecht, Notwegrecht, Notbrunnenrecht

Grundbuch: Zweck und Bedeutung und Bestandteile

Art. 942 ff ZGB

Im Grundbuch werden die Rechte an Grundstücken sichtbar.

Hauptbuch mit Liegenschaftenbeschreibungen (Lage, Grenze, Bauten), Pläne, Belege (darin sind die Einzelheiten ersichtlich, z.b. Urkunden) und Tagebuch.

formelles und materielles Grundbuch

Formel: bestimmt darüber wie das Grundbuch eingerichtet und geführt wird (Art. 942-957 ZGB)

Materiel: Tragweite von Eintragungen oder Nichteintragungen und Bedeutung von grundbuchlichen Verfügungen für den Bestand von dinglichen Rechten.

-> Eintragungen: Art. 958 ZGB

-> Vormerkungen: Art. 959 ZGB

Welche Eintragungen sind im Grundbuch nicht mögich?

Lernziel: Eintragungsfähige Tatsachen von nicht möglichen Eintragungen zu unterscheiden... Nachfragen!

Eintragungsvoraussetzungen für einen Grundbucheintrag

- es muss sich um ein dingliches Recht handeln -> Art. 958 ZGB (Eigentum, Dienstbarkeit, Grundlast, Pfandrecht)