LB_ZGB_beschränkte dingliche Rechte
ZGB_beschränkte dingliche Rechte
ZGB_beschränkte dingliche Rechte
Fichier Détails
Cartes-fiches | 12 |
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Utilisateurs | 14 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 15.11.2014 / 01.06.2025 |
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Inhalt einer Dienstbarkeit
Dulden ("gefallen lassen müssen") oder Unterlassen (nicht ausüben dürfen"), es ist nie ein Tun
(der jeweilige Grundeigentümer einer belasteten Parzelle muss ein Eingriff dulden oder zugunsten dieser Person die Ausübung seines Eigentumsrechtes in bestimmter Hinsicht unterlassen)
Bsp: Dulden = Wegrecht für Zugangsstrasse
Bsp: Unterlassen = Aussichtsdienstbarkeit
Definition einer Dienstbarkeit (Gegenstand eines Dienstbarkeitsrechtes)
belastet wird immer ein Grundstück (dienend)
berechtigt kann eine Person oder ein anderes Grundstück sein (beherrschend)
(Art. 730 ff ZGB)
Unterschied zwischen Grund und Personaldienstbarkeiten
Grunddienstbarkeit Art. 730 -744 ZGB: bei einer Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes belastet, berechtigt ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstückes
Personaldienstbarkeit Art 745 und Art 776 ZGB: bei einer Personaldienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes belastet, berechtigt ist eine bestimmte Person. Bsp: Nutzniessung (Art. 745 ZGB) oder Wohnrecht (Art. 766ff ZGB)
Wann ist eine Dienstbarkeit übertragbar, und wann nicht?
reguläre Dienstbarkeiten (heisst: diese Dienstbarkeiten sind die Regell) sind nicht übertragbar (auch nicht vererbbar). Grunddienstbarkeiten sind immer regulär. Eine reguläre Personaldienstbarkeit ist z.B. die Nutzniessung oder das Wohnrecht.
irreguläre Dienstbarkeiten sind übertragbar. Übertagbar heisst in diesem Kontext auch selbständig, heisst: Recht kann selbständig übertragen oder vererbt werden. Siehe Art. 655 Abs. 3 ZGB: als selbständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. Die Personaldienstbarkeiten können regulär oder irregulär sein. Beispiel für irreguläre Personaldienstbarkeit: Baurecht.
Personaldienstbarkeiten und Grundbuchdienstbarkeiten: Errichtung / Umfang / Untergang
Errichtung (Entstehungsgrund) : Dienstbarkeitsvertrag, der öffentlich Beurkundet wird (Art. 732 Abs 1 ZGB) sowie im Grundbuch eingetragen wird (Art. 731 ZGB)
Umfang: dulden / unterlassen
Untergang: durch Löschung des Eintrages / vollständiger Untergang des belasteten oder berechtigten Grundstück (Art. 743 ZGG)
Grundlast: Definition und Beispiel
Definition / Inhalt einer Grundlast: Zwang an einen Grundeigentümer zu einer positiven Leistung (=Handlung), Art. 782 ff ZGB
Eintragung ins Grundbuch zwingend.
-> eine Grundlast kann z.B. Lieferung von Heizenergie
Grundpfandrecht: Definition und Errichtung
Grundpfandrecht: Art. 793 - 883 ZGB
Grundstück (Objekt) wird mit einer Forderung (z.B. Darlehen) belegt, das Grundstück haftet für diese Forderung. Es entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch.
Es gibt zwei Arten von Grundpfandarten:
- Schuldbrief
- Grundpfandverschreibung
Sicherheiten des Grundpfandrechtes
Art. 818 ZGB
Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für:
- Kapitalforderung
Kosten der Betreibung und die Verzugszinsen
- für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins, beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert
Grundpfandverschreibung
Art. 824 ff ZGB
Grundpfandverschreibung ist eine gegenwärtige, zukünftige oder mögiche Forderung die pfandrechtlich sichergestellt wird (z.B. Bau- oder Hauskredit).
Das Grundstück haftet für die Forderung und es besteht eine persönliche Schuldpflicht des Schuldners.
Es wird kein Titel (Wertpapier) ausgestellt.
Schuldbrief
Art. 842 ff ZGB
Ist eine persönliche Forderung, er wird entweder als Regiester oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
Aufzählung der gesetzlichen Pfandrechten (Bsps)
- Verkäuferpfandrecht
- Miterbenfpandrecht
- Bauhandwerkerpfandrecht (Handwerker können das Grundstück belasten, auf welchem sie gebaut haben und kein Geld für Ihre Leistung erhalten haben)
- Baurechtstinsenpfandrecht (bei Baurechten hat der Grundeigentümer Anrecht auf Zinsen)
- Stockwerkeigentümerpfandrecht (für Beitragsforderungen an die Gemeinschaft)
Was ist das Pfandstellenprinzip?
Art. 814 Abs 1 ZGB
"EIn Pfand behälrt die einmal gewählte Pfandstelle (Rang) bei." Heisst: an den eingetragenen Pfandstellen ändert sich nichts, wenn eine mit einem Pfandrecht gesicherte Forderung nachträglich wegfällt.
Ausnahme: Nachrückungsrecht: beim Wegfall von Pfandrechten verändern sich die nachrangingen Pfandrechte einen Rang nach vorne (dieses Nachrückungsrecht wird im Grundbuch vorgemerkt)