Krankenversicherung BP 2015
Übungen zur eidg. Fachprüfung Modul B + AHV
Übungen zur eidg. Fachprüfung Modul B + AHV
Fichier Détails
Cartes-fiches | 235 |
---|---|
Utilisateurs | 39 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 05.02.2015 / 06.01.2024 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/krankenversicherung_bp_2015
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/krankenversicherung_bp_2015/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Genehmigungspflicht von Tarifverträgen durch... Prüfung auf ...
- Prüfung auf Wirtschaftlichkeit und Billigkeit durch Genehmigungsbehörde
- Genehmigung durch Kantonsregierung oder
- sofern gesamtschweizerisch gültig = durch den Bundesrat
KVG 464
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente, wenn:
- Sie Kinder haben + Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat oder
- Sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren + Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat oder
- Das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist
- Geschiedene Frauen, welche keine dieser Voraussetzungen erfüllt = Anspruch auf Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes
Hilflosenentschädigung der AHV
- AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf diese Leistung
- sofern sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind
- Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist.
- Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt
- AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z.B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische Massschuhe
Höhe der AHV-Witwenrente
- 80% der Altersrente des Verstorbenen
- Kann jemand gleichzeitig zur Witwenrente eine AHV- oder Invalidenrente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet
Individuelles Konto der AHV
Ausgleichskasse trägt darauf alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung dienen
IV-Koordination des SVK - Wie läuft die Rückerstattung über die IV-Koordination SVK ab?
- Patient meldet sich bei kantonaler IV-Stelle für medizinische Massnahmen und Geldleistungen an
- IV stellt der KK die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zu
- übernimmt IV die bereits vorgeleisteten Zahlungen der KK, stellt KK der IV-Koordination SVK ein Gesuch um Rückerstattung dieser Leistungen zu.
- IV-Koordination SVK macht im Auftrag und mit Vollmacht der KK sämtliche Abklärungen bei den Leistungserbringern und stellt anschliessend den kantonalen IV-Stellen eine Rechnung zu.
- Die von der IV übernommenen Leistungen werden der KK direkt vom ZAS in Genf zurück vergütet. (= Aufstellung der Behandlungskosten)
Bei speziellen Lerb, welche systembedingt keine Differenzzahlungen bearbeiten können, sowie bei Abrechnungen von Spitalaufenthalten (auch ausserkantonal) und bei Lerb, welche einen höheren KV-Taxpunktwert haben als derjenige der IV, fordert die IV-Koordination SVK den gesamten Rechnungsbetrag zurück. Die IV-Koordination SVK übernimmt das Inkasso inklusive Mahnwesen und vergütet anschliessend der KK das Guthaben. (= Rückforderung beim Lerb)
Kontrahierungszwang bedeutet…
Versicherer sind gezwungen, mit jedem zugelassenen Lerb einen Tarifvertrag abzuschliessen
Kostenanteile, welche nicht in die Vergütungspauschale DRG einberechnet werden dürfen
- Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen wie
- Kosten für Forschung und universitäre Lehren
- Betriebskostenanteile aus Überkapazität
-
KVG 493
Kostenverteilung für Spitalaufenthalte im Wohnkanton
- Spitalaufenthalt in Listenspital wird zu mind. 55% vom Wohnkanton übernommen (Steuerzahler)
- zu 45% aus der OKP (Prämienzahler)
- Wohnkanton entrichtet seinen Anteil in der Regel direkt dem Spital
- damit alle Kantone denselben Verteilungsschlüssen haben --> 5-jährige Übergangsfrist (2012 – 2017)
- Kanton setzt jeweils 9 Monate im Voraus für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil fest, mind. 55% (Übergangsfrist bis 2017)
-
KVG 49a
Kostenverteilung von Spitalaufenthalten ausserhalb des Wohnkantons
- VN kann unter Spitälern frei wählen, die auf Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons aufgelistet sind
- Vergütung anteilsmässig höchstens nach dem Tarif des Listenspitals im Wohnkanton für die betreffende Behandlung
- Wohnkanton übernimmt maximal 55% - maximaler Tarif des Wohnkantons
- OKP übernimmt höchstens 45% - maximaler Tarif des Wohnkantons
- Etwaige Differenz darauf geht zu Lasten VN oder Zusatzversicherung
-
KVG 411bis
Kostenübernahme bei Geburtsgebrechen
- Gleiche Leistungen wie bei Krankheit, im Nachgang zur IV KVG 27
- Bezahlt IV nicht mehr wegen Erreichen der Altersgrenze (vollendetes 20. Altersjahr), kommt KK für die weiteren Kosten auf, Besitzstandwahrung
- Liste der Geburtsgebrechen KLV 19a
- Inkl. Zahnbehandlungen
- Die zur IV gehörenden therapeutischen Massnahmen werden in die Listen und Erlasse der Krankenversicherung übernommen KVG 52, 2
KVG 27, KVG 522, KVV 35, KLV 19a
Kostenübernahme bei Unfällen
- Gleiche Leistungen, wie bei Krankheit
- Wenn keine UVG-Versicherung vorhanden
- Folgekosten von Unfällen, welche vor der Sistierung versichert waren, werden weiterhin von KK übernommen
- Leistungspflicht KVG ab Wegfall der vollen UVG-Deckung – Mitwirkung Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich
-
KVG 8
Kostenübernahme für Behandlungen im Ausland – wie hoch
- Max. doppelter Ansatz analog CH
- Bei Entbindung höchstens der einfache Ansatz analog CH
- Für Entsandte KVV 4 und Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland KVV 5 richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen des letzten Wohnortes in der CH, sofern vorhanden
- Ansonsten nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in welchem die KK seinen Sitz hat
Vorbehalten bleibt internationale Leistungsaushilfe über Europäische Krankenversicherungskarte
KVV 364
Kostenübernahme für Medizinische Prävention
- Bestimmte Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten oder
- vorsorgliche Massnahmen bei Risikopatienten
- prophylaktische Impfungen
- abschliessender Leistungskatalog
- Entweder ärztlich angeordnet oder durchgeführt
- Unterliegen der normalen Kobe, ausser bei Bonusversicherung, dann keine Kobe KVV 96,1
- Bundesrat kann einzelne Leistungen von der JF befreien, nationale oder kantonal organisierte Präventionsprogramme
KVG 26, KVV 33d, KVV 961, KLV 12
Kostenübernahme im Pflegeheim
- Gleiche Leistungen, wie bei ambulanter Krankenpflege und Spitex
- Nur direkte Kosten gem. KLV 7a3
- Abstufung in Pflegestufen – z. Bsp. Besa-Stufen
- Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten VN
KVG 50, KLV 7a3
Kostenübernahme von Transportkosten
- Med. indiziert
- Gesundheitszustand lässt Transport mit ÖV oder Privattransportmittel nicht zu
- kein Verlegungstransport KVV 33g
- Transport durch zugelassenen Lerb KVV56 mit entsprechendem Transportmittel KLV 26,2
- Leistung 50% bis max. CHF 500/KJ
- Transport zu einem Lerb, welcher zugelassen und für die Behandlung geeignet ist und im Wahlrecht des Versicherten steht
-
KVG 252g, KVV 33g + 56, KLV 26
Leistungen der AHV
- Renten
- Hilfslosenentschädigungen
- Hilfsmittel
Leistungen Psychotherapie
- Behandlungen nach wissenschaftlich belegter Methoden – Wirksamkeit
- Max. 40 Sitzungen
- Danach Arztbericht zu Handen VA für Fortsetzung der Behandlung
- Psychologen sind nicht anerkannte Lerb
- delegierte Psychotherapie nur in Räumlichkeiten eines Arztes möglich
- Behandlung unter Aufsicht und Verwantwortung des Arztes
- Rechnungstellung über Arzt
-
KVG 25, KLV 2 – 3f
Leistungen – Analysen
- Verordnet durch Arzt oder Chiropraktiker
- Analyse im Labor, Arztpraxis oder Spital
- Grundlage für die Leistungspflicht ist die Analysenliste (AL)
-
KVG 252b, KVV 34, KLV 28
Leistungen – Chiropraktik
- Keine ärztliche Verordnung nötig
- Chiropraktoren sind auf ihr Spezialgebiet und Physiotherapie eingeschränkt
- Verordnung von Analysen, Arzneimittel und MiGel, sowie bildgebende Verfahren nur im definierten Umfang erlaubt
- Ausstellen von AUF in ihrem speziellen Bereich erlaubt
-
KVG 25, KLV 4
Leistungsorientiertes Abgabemodell (LOA) was ist das
- Tarifvertrag zwischen Schweizerischem Apothekerverband (pharmaSuisse) und santésuisse (Verband für KK)
- Entlöhnungssystem der Apotheken für Medikamentenabgabe
- Gilt für alle SAV-Apotheken, die dem Vertrag beigetreten sind
- Gilt jedoch nicht für: Spitäler, Ärzte und Spitalapotheken (LOA dort nicht anwendbar)
- Gilt für SL-Medikamente der Listen A + B
- Einheitlicher Taxpunktwert von 1.08 CHF - gesamtschweizerisch
- KLV 4a
Lerb lehnt Leistungen nach KVG ab – was passiert?
- Lerb erklärt Ausstand und macht entsprechende Meldung an Kanton
- Infopflicht an Patienten
- Arzt hat dann keinen Anspruch auf Kostenvergütung nach KVG und wendet eigenen Privatarzttarif an
- Unterlässt Lerb Infopflicht gegenüber Patient oder kann er es nicht in genügender Weise nachweisen, besteht kein Anrecht auf Entschädigung und Patient muss Rechnung nicht bezahlen
- Ist wegen des Ausstandes die Behandlung der Versicherten im Rahmen des Gesetzes nicht mehr gewährleistet, so sorgt die Kantonsregierung für deren Sicherstellung KVG 45
- Tarifschutz gilt auch in diesem Fall
KVG 442, KVG 45
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
setzt sich zusammen aus Durchschnitt der:
- aufgewerteten Erwerbseinkommen
- Erziehungsgutschriften
- Betreuungsgutschriften
Medikamenten-Check (4 TP) in der LOA
- Apotheker-Grundleistung wird durch Medikamenten-Check-Pauschale abgegolten
- pro Rezeptzeile
- Als Zeile gilt die je Spezialität und Packungsgrösse ausgewiesene Abrechnungsposition innerhalb einer Rechnung pro Abgabedatum.
-
LOA Art. 2
Mindest- und Höchstbetrag des Pflegebeitrags gem. KLV 7a3
- Min. Pflegebedarf von 20 min./Tag = 9.00/Tag
- Bei Pflegebedarf von + 220 Minuten pro Tag = 108.00/Tag
Mit welchen Massnahmen kann die Qualität der zweckmässigen Behandlung hergestellt werden?
- Vor der Durchführung bestimmter, namentlich kostspieliger Diagnose- oder Behandlungsverfahren muss Zustimmung des VA eingeholt werden
- Besonders kostspielige oder schwierige Untersuchungen/Behandlungen werden von OKP nur vergütet, wenn sie ein qualifizierter Lerb durchführt.
- BR kann die Lerb näher bezeichnen
-
KVG 583
Obligatorisch AHV-versichert sind:
- Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der CH
- Alle in der CH erwerbstätigen Personen
- Auslandschweizer, welche im Ausland für die CH tätig sind, z.B. Bundesbedienstete, Diplomaten, internationale Organisationen, spezifisch bezeichnete Institutionen
Parteien eines Tarifvertrages sind:
- einzelne oder mehrere Lerb oder deren Verbände (z. Bsp. Apothekerverband)
- einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände
- Ist Verband Vertragspartei, gilt der Tarifvertrag nur für dessen Mitglieder
- Nichtmitglieder können dem Vertrag beitreten = Unkostenbeitrag
- Kündigungsfrist Tarifvertrag, sowie Beitritt-/Rücktritt zum Vertrag = mind. 6 Monate
- jeder kann mit jedem einen Vertrag abschliessen – Ziel: Wettbewerb unter den Lerb und Versicherern um Kostenentwicklung einzudämmen
- KVG 465, KVG 46
Plafonierung der Renten
- Beide Einzelrenten der Eheleute werden auf max. 150% der Maximalrente gekürzt
- Plafonierung findet nicht statt bei richterlicher Auflösung des gemeinsamen Haushaltes oder
- Wenn ein Ehegatte Altersrente und 2. Ehegatte ½ oder ¾-Rente der IV bezieht
Rechnungstellung – was bedeutet tiers garant
- Haben Lerb und KK nichts anderes vereinbart, erhält Patient die Rechnung für die erbrachte Leistung und ist Schuldner der Rechnung
- Vn hat Anspruch auf Rückerstattung gegenüber KK
- Patient zahlt Rechnung dem Lerb und sendet diese zur Rückerstattung der KK
- KK vergütet unter Abzug der Kobe
-
KVG 421
Plafonierung von Kinderrenten
- Ja
- Gilt auch, wenn Kinderrente und Waisenrente zusammentreffen
- 60%
Rechnungstellung – was bedeutet tiers payant
- Direktzahlung durch KK an Lerb
- Lerb sendet Rechnung direkt der KK
- Patient erhält Kopie der Rechnung
- KK bezahlt 100% und fordert Kobe beim VN ein
- Bei stationärer Behandlung werden Kantonsanteil und KK-Anteil getrennt in Rechnung gestellt
-
KVG 423, KVV 594
Rechnungstellung – was bedeutet tiers soldant
- Anspruch auf Rückvergütung kann dem Lerb abgetreten werden - Abtretungsvollmacht
- Lerb schickt KK die Rechnung inkl. Abtretungsvollmacht
- KK bezahlt den Rückvergütungsteil direkt dem Lerb, jedoch ohne JF und SB
- Kostenbeteiligung muss Lerb direkt dem Patienten in Rechnung stellen
-
KVG 421
Rentenbetrag mit voller Beitragsdauer ab 01.01.2015
Altersrente: min. 1'175, max. 2'350
Witwen- oder Witwerrente: min. 940, max. 1'880
Kinder- bzw. Waisenrente: min. 470, max. 940
Hilflosenentschädigung: 235.- leichten Grades, 588.- mittleren Grades, 940.- schweren Grades
Rückvergütung von Analysen
- Analysen gemäss eidg. Analysenliste
- Nur auf ärztliche Verordnung
- Bestimmte Analysen auch bei Verordnung durch Chiropraktiker oder Hebamme
- Durchführung der Analysen in: Selbständige Laboratorien, Praxislabor oder Spital
-
KVV 34, KVV 60, KLV 28
Rückvergütung von Badekuren
- Nur zugelassene Heilbäder gem. KLV Anhang 2, S. 403ff
- BR legt Anforderungen an Heilbäder fest KVG 40
- Heilbäder sind zugelassen, wenn sie vom Departement anerkannt sind KVV 40
- ärztlich verordnet
- Beitrag max. CHF 10.00/Tag, während max. 21 Tagen
- Übrige Leistungen (Arzt, Physio) nach kantonal geltendem Vertrag
-
KLV 25, KVV 57, KVG 25+35+40, KLV Anhang 2 S. 403
Seit wann existiert die AHV?
Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948
Sind Investitionskosten der Spitäler in den Vergütungspauschalen enthalten?
Sistierung der Unfalldeckung
- Möglich bei voller UVG-Deckung inkl. NBU (obligatorisch oder freiwillig KVV 91a) oder bei Abredeversicherung KVV 91a
- VN muss schriftlichen Antrag dazu stellen KVV 11 und Nachweis KVG 8 der vollen UVG-Deckung erbringen
- Sistierung beginnt frühestens am 1. Tag des dem Antrag folgenden Monats KVV 11
- Prämienreduktion max. 7% KVV 91a
-
KVG 8, KVV 11, KVV 91a
Spital ist im Wohnkanton und steht auf dessen Spitalliste – welche Kosten werden übernommen ?
die vollen Behandlungskosten