Krankenversicherung BP 2015

Übungen zur eidg. Fachprüfung Modul B + AHV

Übungen zur eidg. Fachprüfung Modul B + AHV


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Langue Deutsch
Catégorie Affaires sociales
Niveau Autres
Crée / Actualisé 05.02.2015 / 06.01.2024
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Genehmigungspflicht von Tarifverträgen durch... Prüfung auf ...

  • Prüfung auf Wirtschaftlichkeit und Billigkeit durch Genehmigungsbehörde
  • Genehmigung durch Kantonsregierung oder
  • sofern gesamtschweizerisch gültig = durch den Bundesrat

KVG 464

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente, wenn: 

  • Sie Kinder haben + Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat oder
  • Sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren + Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat oder
  • Das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist
  • Geschiedene Frauen, welche keine dieser Voraussetzungen erfüllt = Anspruch auf Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes

Hilflosenentschädigung der AHV

  • AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf diese Leistung
  • sofern sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind
  • Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist.
  • Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt
  • AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z.B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische Massschuhe

Höhe der AHV-Witwenrente

  • 80% der Altersrente des Verstorbenen
  • Kann jemand gleichzeitig zur Witwenrente eine AHV- oder Invalidenrente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet

Individuelles Konto der AHV

Ausgleichskasse trägt darauf alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung dienen

IV-Koordination des SVK - Wie läuft die Rückerstattung über die IV-Koordination SVK ab?

  1. Patient meldet sich bei kantonaler IV-Stelle für medizinische Massnahmen und Geldleistungen an
  2. IV stellt der KK die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zu
  3. übernimmt IV die bereits vorgeleisteten Zahlungen der KK, stellt KK der IV-Koordination SVK ein Gesuch um Rückerstattung dieser Leistungen zu.
  4. IV-Koordination SVK macht im Auftrag und mit Vollmacht der KK sämtliche Abklärungen bei den Leistungserbringern und stellt anschliessend den kantonalen IV-Stellen eine Rechnung zu.
  5. Die von der IV übernommenen Leistungen werden der KK direkt vom ZAS in Genf zurück vergütet. (= Aufstellung der Behandlungskosten)

Bei speziellen Lerb, welche systembedingt keine Differenzzahlungen bearbeiten können, sowie bei Abrechnungen von Spitalaufenthalten (auch ausserkantonal) und bei Lerb, welche einen höheren KV-Taxpunktwert haben als derjenige der IV, fordert die IV-Koordination SVK den gesamten Rechnungsbetrag zurück. Die IV-Koordination SVK übernimmt das Inkasso inklusive Mahnwesen und vergütet anschliessend der KK das Guthaben. (= Rückforderung beim Lerb)

Kontrahierungszwang bedeutet…

Versicherer sind gezwungen, mit jedem zugelassenen Lerb einen Tarifvertrag abzuschliessen

Kostenanteile, welche nicht in die Vergütungspauschale DRG einberechnet werden dürfen

  • Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen wie
  • Kosten für Forschung und universitäre Lehren
  • Betriebskostenanteile aus Überkapazität
  • KVG 493

Kostenverteilung für Spitalaufenthalte im Wohnkanton

  • Spitalaufenthalt in Listenspital wird zu mind. 55% vom Wohnkanton übernommen (Steuerzahler)
  • zu 45% aus der OKP (Prämienzahler)
  • Wohnkanton entrichtet seinen Anteil in der Regel direkt dem Spital
  • damit alle Kantone denselben Verteilungsschlüssen haben --> 5-jährige Übergangsfrist (2012 – 2017)
  • Kanton setzt jeweils 9 Monate im Voraus für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil fest, mind. 55% (Übergangsfrist bis 2017)
  • KVG 49a

Kostenverteilung von Spitalaufenthalten ausserhalb des Wohnkantons

  • VN kann unter Spitälern frei wählen, die auf Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons aufgelistet sind
  • Vergütung anteilsmässig höchstens nach dem Tarif des Listenspitals im Wohnkanton für die betreffende Behandlung
  • Wohnkanton übernimmt maximal 55% - maximaler Tarif des Wohnkantons
  • OKP übernimmt höchstens 45% - maximaler Tarif des Wohnkantons
  • Etwaige Differenz darauf geht zu Lasten VN oder Zusatzversicherung
  • KVG 411bis

Kostenübernahme bei Geburtsgebrechen

  • Gleiche Leistungen wie bei Krankheit, im Nachgang zur IV KVG 27
  • Bezahlt IV nicht mehr wegen Erreichen der Altersgrenze (vollendetes 20. Altersjahr), kommt KK für die weiteren Kosten auf, Besitzstandwahrung
  • Liste der Geburtsgebrechen KLV 19a
  • Inkl. Zahnbehandlungen
  • Die zur IV gehörenden therapeutischen Massnahmen werden in die Listen und Erlasse der Krankenversicherung übernommen KVG 52, 2
  • KVG 27, KVG 522, KVV 35, KLV 19a

Kostenübernahme bei Unfällen

  • Gleiche Leistungen, wie bei Krankheit
  • Wenn keine UVG-Versicherung vorhanden
  • Folgekosten von Unfällen, welche vor der Sistierung versichert waren, werden weiterhin von KK übernommen
  • Leistungspflicht KVG ab Wegfall der vollen UVG-Deckung – Mitwirkung Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich
  • KVG 8

Kostenübernahme für Behandlungen im Ausland – wie hoch

  • Max. doppelter Ansatz analog CH
  • Bei Entbindung höchstens der einfache Ansatz analog CH
  • Für Entsandte KVV 4 und Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland KVV 5 richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen des letzten Wohnortes in der CH, sofern vorhanden
  • Ansonsten nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in welchem die KK seinen Sitz hat

Vorbehalten bleibt internationale Leistungsaushilfe über Europäische Krankenversicherungskarte

KVV 364

Kostenübernahme für Medizinische Prävention

  • Bestimmte Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten oder
  • vorsorgliche Massnahmen bei Risikopatienten
  • prophylaktische Impfungen
  • abschliessender Leistungskatalog
  • Entweder ärztlich angeordnet oder durchgeführt
  • Unterliegen der normalen Kobe, ausser bei Bonusversicherung, dann keine Kobe KVV 96,1
  • Bundesrat kann einzelne Leistungen von der JF befreien, nationale oder kantonal organisierte Präventionsprogramme
  • KVG 26, KVV 33d, KVV 961, KLV 12

Kostenübernahme im Pflegeheim

  • Gleiche Leistungen, wie bei ambulanter Krankenpflege und Spitex
  • Nur direkte Kosten gem. KLV 7a3
  • Abstufung in Pflegestufen – z. Bsp. Besa-Stufen
  • Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten VN

KVG 50, KLV 7a3

Kostenübernahme von Transportkosten

  • Med. indiziert
  • Gesundheitszustand lässt Transport mit ÖV oder Privattransportmittel nicht zu
  • kein Verlegungstransport KVV 33g
  • Transport durch zugelassenen Lerb KVV56 mit entsprechendem Transportmittel KLV 26,2
  • Leistung 50% bis max. CHF 500/KJ
  • Transport zu einem Lerb, welcher zugelassen und für die Behandlung geeignet ist und im Wahlrecht des Versicherten steht
  • KVG 252g, KVV 33g + 56, KLV 26

Leistungen der AHV

  • Renten
  • Hilfslosenentschädigungen
  • Hilfsmittel

Leistungen Psychotherapie

  • Behandlungen nach wissenschaftlich belegter Methoden – Wirksamkeit
  • Max. 40 Sitzungen
  • Danach Arztbericht zu Handen VA für Fortsetzung der Behandlung
  • Psychologen sind nicht anerkannte Lerb
  • delegierte Psychotherapie nur in Räumlichkeiten eines Arztes möglich
  • Behandlung unter Aufsicht und Verwantwortung des Arztes
  • Rechnungstellung über Arzt
  • KVG 25, KLV 2 – 3f

Leistungen – Analysen

  • Verordnet durch Arzt oder Chiropraktiker
  • Analyse im Labor, Arztpraxis oder Spital
  • Grundlage für die Leistungspflicht ist die Analysenliste (AL)
  • KVG 252b, KVV 34, KLV 28

Leistungen – Chiropraktik

  • Keine ärztliche Verordnung nötig
  • Chiropraktoren sind auf ihr Spezialgebiet und Physiotherapie eingeschränkt
  • Verordnung von Analysen, Arzneimittel und MiGel, sowie bildgebende Verfahren nur im definierten Umfang erlaubt
  • Ausstellen von AUF in ihrem speziellen Bereich erlaubt
  • KVG 25, KLV 4

Leistungsorientiertes Abgabemodell (LOA) was ist das

  • Tarifvertrag zwischen Schweizerischem Apothekerverband (pharmaSuisse) und santésuisse (Verband für KK)
  • Entlöhnungssystem der Apotheken für Medikamentenabgabe
  • Gilt für alle SAV-Apotheken, die dem Vertrag beigetreten sind
  • Gilt jedoch nicht für: Spitäler, Ärzte und Spitalapotheken (LOA dort nicht anwendbar)
  • Gilt für SL-Medikamente der Listen A + B
  • Einheitlicher Taxpunktwert von 1.08 CHF - gesamtschweizerisch
  • KLV 4a

Lerb lehnt Leistungen nach KVG ab – was passiert?

  • Lerb erklärt Ausstand und macht entsprechende Meldung an Kanton
  • Infopflicht an Patienten
  • Arzt hat dann keinen Anspruch auf Kostenvergütung nach KVG und wendet eigenen Privatarzttarif an
  • Unterlässt Lerb Infopflicht gegenüber Patient oder kann er es nicht in genügender Weise nachweisen, besteht kein Anrecht auf Entschädigung und Patient muss Rechnung nicht bezahlen
  • Ist wegen des Ausstandes die Behandlung der Versicherten im Rahmen des Gesetzes nicht mehr gewährleistet, so sorgt die Kantonsregierung für deren Sicherstellung KVG 45
  • Tarifschutz gilt auch in diesem Fall

    KVG 442, KVG 45

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

setzt sich zusammen aus Durchschnitt der:

  • aufgewerteten Erwerbseinkommen
  • Erziehungsgutschriften
  • Betreuungsgutschriften

Medikamenten-Check (4 TP) in der LOA

  • Apotheker-Grundleistung wird durch Medikamenten-Check-Pauschale abgegolten
  • pro Rezeptzeile
  • Als Zeile gilt die je Spezialität und Packungsgrösse ausgewiesene Abrechnungsposition innerhalb einer Rechnung pro Abgabedatum.
  • LOA Art. 2

Mindest- und Höchstbetrag des Pflegebeitrags gem. KLV 7a3

  • Min. Pflegebedarf von 20 min./Tag = 9.00/Tag
  • Bei Pflegebedarf von + 220 Minuten pro Tag = 108.00/Tag

Mit welchen Massnahmen kann die Qualität der zweckmässigen Behandlung hergestellt werden?

  • Vor der Durchführung bestimmter, namentlich kostspieliger Diagnose- oder Behandlungsverfahren muss Zustimmung des VA eingeholt werden
  • Besonders kostspielige oder schwierige Untersuchungen/Behandlungen werden von OKP nur vergütet, wenn sie ein qualifizierter Lerb durchführt.
  • BR kann die Lerb näher bezeichnen
  • KVG 583

Obligatorisch AHV-versichert sind:

  • Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der CH
  • Alle in der CH erwerbstätigen Personen
  • Auslandschweizer, welche im Ausland für die CH tätig sind, z.B. Bundesbedienstete, Diplomaten, internationale Organisationen, spezifisch bezeichnete Institutionen

Parteien eines Tarifvertrages sind:

  • einzelne oder mehrere Lerb oder deren Verbände (z. Bsp. Apothekerverband)
  • einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände
  • Ist Verband Vertragspartei, gilt der Tarifvertrag nur für dessen Mitglieder
  • Nichtmitglieder können dem Vertrag beitreten = Unkostenbeitrag
  • Kündigungsfrist Tarifvertrag, sowie Beitritt-/Rücktritt zum Vertrag = mind. 6 Monate
  • jeder kann mit jedem einen Vertrag abschliessen – Ziel: Wettbewerb unter den Lerb und Versicherern um Kostenentwicklung einzudämmen
  • KVG 465, KVG 46

Plafonierung der Renten

  • Beide Einzelrenten der Eheleute werden auf max. 150% der Maximalrente gekürzt
  • Plafonierung findet nicht statt bei richterlicher Auflösung des gemeinsamen Haushaltes oder
  • Wenn ein Ehegatte Altersrente und 2. Ehegatte ½ oder ¾-Rente der IV bezieht

Rechnungstellung – was bedeutet tiers garant

  • Haben Lerb und KK nichts anderes vereinbart, erhält Patient die Rechnung für die erbrachte Leistung und ist Schuldner der Rechnung
  • Vn hat Anspruch auf Rückerstattung gegenüber KK
  • Patient zahlt Rechnung dem Lerb und sendet diese zur Rückerstattung der KK
  • KK vergütet unter Abzug der Kobe
  • KVG 421

Plafonierung von Kinderrenten

  • Ja
  • Gilt auch, wenn Kinderrente und Waisenrente zusammentreffen
  • 60%

Rechnungstellung – was bedeutet tiers payant

  • Direktzahlung durch KK an Lerb
  • Lerb sendet Rechnung direkt der KK
  • Patient erhält Kopie der Rechnung
  • KK bezahlt 100% und fordert Kobe beim VN ein
  • Bei stationärer Behandlung werden Kantonsanteil und KK-Anteil getrennt in Rechnung gestellt
  • KVG 423, KVV 594

Rechnungstellung – was bedeutet tiers soldant

  • Anspruch auf Rückvergütung kann dem Lerb abgetreten werden - Abtretungsvollmacht
  • Lerb schickt KK die Rechnung inkl. Abtretungsvollmacht
  • KK bezahlt den Rückvergütungsteil direkt dem Lerb, jedoch ohne JF und SB
  • Kostenbeteiligung muss Lerb direkt dem Patienten in Rechnung stellen
  • KVG 421

Rentenbetrag mit voller Beitragsdauer ab 01.01.2015

Altersrente: min. 1'175, max. 2'350

Witwen- oder Witwerrente: min. 940, max. 1'880

Kinder- bzw. Waisenrente: min. 470, max. 940

Hilflosenentschädigung: 235.- leichten Grades,  588.- mittleren Grades,  940.- schweren Grades

Rückvergütung von Analysen

  • Analysen gemäss eidg. Analysenliste
  • Nur auf ärztliche Verordnung
  • Bestimmte Analysen auch bei Verordnung durch Chiropraktiker oder Hebamme
  • Durchführung der Analysen in: Selbständige Laboratorien, Praxislabor oder Spital
  • KVV 34, KVV 60, KLV 28

Rückvergütung von Badekuren

  • Nur zugelassene Heilbäder gem. KLV Anhang 2, S. 403ff
  • BR legt Anforderungen an Heilbäder fest KVG 40
  • Heilbäder sind zugelassen, wenn sie vom Departement anerkannt sind KVV 40
  • ärztlich verordnet
  • Beitrag max. CHF 10.00/Tag, während max. 21 Tagen
  • Übrige Leistungen (Arzt, Physio) nach kantonal geltendem Vertrag
  • KLV 25, KVV 57, KVG 25+35+40, KLV Anhang 2 S. 403

Seit wann existiert die AHV?

Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948

Sind Investitionskosten der Spitäler in den Vergütungspauschalen enthalten?

Sistierung der Unfalldeckung

  • Möglich bei voller UVG-Deckung inkl. NBU (obligatorisch oder freiwillig KVV 91a) oder bei Abredeversicherung KVV 91a
  • VN muss schriftlichen Antrag dazu stellen KVV 11 und Nachweis KVG 8 der vollen UVG-Deckung erbringen
  • Sistierung beginnt frühestens am 1. Tag des dem Antrag folgenden Monats KVV 11
  • Prämienreduktion max. 7% KVV 91a
  • KVG 8, KVV 11, KVV 91a

Spital ist im Wohnkanton und steht auf dessen Spitalliste – welche Kosten werden übernommen ?

die vollen Behandlungskosten